Eigentum

  1. I. Philosophisch
  2. II. Ökonomisch
  3. III. Rechtlich
  4. IV. Sozialethisch

I. Philosophisch

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1. Allgemein

Der Begriff des E.s, abgeleitet vom althochdeutschen eigan (haben, halten, erhalten, besitzen) bezeichnet eine qualifizierte Form des Habens oder Besitzens eines Etwas. Während der Besitz oder das Haben nur den faktischen Zugriff auf oder die tatsächliche Herrschaft über ein Objekt bezeichnet, so fügt der Begriff des E.s dieser Beziehung einen moralischen, rechtlichen oder religiösen Anspruch hinzu. Der Eigentümer hat in Folge eines solchen Anspruches die Möglichkeit, andere von Besitz oder Gebrauch der Sache auszuschließen. E. im Allgemeinen setzt damit immer eine Subjekt-Objekt-Beziehung voraus. Als Subjekte kommen im Allgemeinen nur Personen in Frage, wobei das Subjekt nicht zwingend ein Individuum sein muss, wie der Fall des Gemein-E.s deutlich macht. Das E.s-Objekt setzt voraus, dass es vom Subjekt unterscheidbar ist und irgendeine Form der Existenz aufweist. Dabei kann es sich sowohl um etwas Materielles als auch um etwas Immaterielles handeln.

Der E.s-Begriff im Speziellen kommt auf die Weise zu Stande, durch die ein Anspruch auf ein Objekt begründet wird. Diese historisch und gesellschaftlich bedingten Begründungen von E. führen in ihrer wissenschaftlichen Reflexion zu divergierenden und wandelbaren Sinngehalten des Begriffs „E.“, etwa in der Rechtswissenschaft, der Ökonomie, der Soziologie, der Ethnologie oder der Philosophie. Da der Mensch als körperliches Wesen auf eine Vielzahl äußerer und nur begrenzt zur Verfügung stehender Güter angewiesen ist, kann die Verfügungsmacht über solche Güter vielfach auch eine bedingte Verfügungsmacht über die auf diese Güter ebenfalls angewiesenen Personen bedeuten. Daher stellen sowohl die Begründungen von E.s-Rechten als auch die Lösung von E.s-Konflikten ein Hauptproblem der wissenschaftlichen Behandlung des E.s dar.

2. Individualistische Eigentumstheorien

Individuelles E. ist in Folge der Fähigkeit, die Objekte der äußeren Welt vernünftig zu gebrauchen, eine menschliche Urerfahrung. So legen die spärlichen Quellen nahe, dass bereits in Jäger- und Sammlerkulturen Werkzeuge und Waffen als individuelles E. galten, während Jagdreviere oder – in nomadischen Kulturen – Weideflächen meist als Gemein-E. einer Gruppe behandelt wurden. Erst durch den sesshaften Bauern wurde die Kategorie des individuellen E.s auch auf Boden und später auf die übrigen natürlichen Ressourcen ausgedehnt. Mit der fortschreitenden eigentumsrechtlichen Untergliederung der Welt im Laufe der Menschheitsgeschichte gehen verschiedene philosophiehistorische Argumentationsansätze zur Begründung eines Anspruchs auf E. einher, die grob in drei Gruppen gegliedert werden können.

2.1 Naturrecht

Die klassischen Naturrechtslehren lehnen Privat-E. ab, da E. nichts dem Menschen von Natur aus Zukommendes ist. Unter Verweis auf das AT wird davon ausgegangen, dass alle die dem Menschen zur Verfügung stehenden Güter Gemein-E. sind und dass Privat-E. eine menschliche Institution ist, auch wenn diese durchaus mit dem Naturrecht vereinbar sein kann. Erst John Locke formuliert eine naturrechtliche E.s-Theorie. Zwar geht er wie die klassische Naturrechtslehre von einem ursprünglichen Gemein-E. aller Dinge aus; die göttliche Weisung, sich die Erde untertan zu machen, wird aber in einer arbeitstheoretischen Analyse als naturrechtlicher E.s-Begriff ausgedeutet. Der Mensch mischt den Dingen der Natur durch geleistete Arbeit etwas von sich selbst bei. So werden bspw. Äpfel, die ursprünglich das E. von niemandem sind, durch den Arbeitsakt des Auflesens zu dem E. desjenigen, der sie aufliest. Die geleistete Arbeit erzeugt hier den Anspruch auf eine Sache. Diese Art des E.s-Erwerbs findet seine natürliche Grenze dort, wo der Einzelne keine weitere Verwendung für mehr E. hat. So kann auch nur das Land, das der Einzelne zu bearbeiten im Stande ist, sein E. genannt werden, denn nur durch die von ihm geleistete Arbeit hebt es sich von dem übrigen Land ab. An den Ansatz J. Lockes schließen sich zahlreiche Philosophen von der Aufklärung bis zum Liberalismus an.

Einen anderen naturrechtlich begründeten Ansatz vertritt Robert Nozick. Er geht davon aus, dass die Freiheit jedes Einzelnen ein absolutes natürliches Recht ist. E. kann auf zwei Weisen erworben werden: einerseits durch Aneignung einer Sache, die noch keinem gehört, andererseits durch vertraglichen Erwerb. E. ist nur dann gerechtfertigt, wenn es auf eine dieser zwei Weisen erworben wurde. Andernfalls handelt es sich um einen unrechtmäßigen Eingriff in das natürliche Freiheitsrecht des Einzelnen.

2.2 Vertragstheorie

Eine der verbreitetsten E.s-Theorien baut auf dem Gesellschaftsvertrag (Vertragstheorien) als menschlichem Konsens auf. Von einem Naturzustand ausgehend, in dem es kein E. gibt, wird unter verschiedenen Annahmen ausgeführt, dass die Menschen sich aus rationalen und freiwilligen Beweggründen zum gegenseitigen Nutzen zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben. Mit einem solchen Zusammenschluss geht die Unterwerfung unter eine politische Gewalt und die Einschränkung radikaler Freiheitsrechte zum Zweck der Beförderung des Gemeinwohls einher. Eine solche Freiheitseinschränkung stellt das E.s-Recht dar, denn dadurch, dass eine Sache zum Privat-E. einer Person wird, verlieren alle übrigen die im Naturzustand noch vorhandene Zugangsmöglichkeit zu dieser Sache.

Vertragstheoretische Ansätze finden sich seit der Antike, etwa bei Epikur, Lukrez und Cicero. Im Gefolge der Hochscholastik (Scholastik) wird der Gesellschaftsvertrag und mit ihm die positivrechtliche Grundlegung (Rechtspositivismus) des E.s in der Barockphilosophie durchgehend diskutiert, etwa bei Francisco de Vitoria, Hernando de Soto, Luis de Molina, Francisco Suárez oder Hugo Grotius. Zur vollen Geltung gelangt dieser Ansatz spätestens bei Thomas Hobbes, der im natürlichen Krieg von jedem gegen jeden keine Möglichkeit auf E. sieht, da jedem nur das gehören kann, was er gegenwärtig zu behaupten vermag. Erst die Schaffung eines Souveräns mit unbeschränkter politischer Macht kann diesen Zustand beenden und eine E.s-Ordnung schaffen, die vertraglich gesichert ist.

Jean-Jacques Rousseau kritisiert das durch Gesellschaftsvertrag ermöglichte Privat-E. als die Ursache „zügelloser Leidenschaften“ (Rousseau 1977: 38), wagt aber nicht, es abschaffen zu wollen, da es für ihn ein integraler Bestandteil der bürgerlichen Freiheit ist. Jedoch fordert J.-J. Rousseau die Möglichkeit, Privat-E. auf politischem Wege, wenn nötig, zu kontrollieren und einzuschränken.

Immanuel Kant, Johann Gottlieb Fichte und Georg Wilhelm Friedrich Hegel greifen den Gedanken des E.s als Ermöglichungsbedingung bürgerlicher Freiheit auf. Dabei bedarf nach I. Kant jedes E., das über das E. an der eigenen Person hinausgeht, der Zustimmung der anderen, da es eine Privilegierung des Eigentümers und eine Einschränkung der Freiheit aller anderen bedeutet. J. G. Fichte übernimmt diese Position, knüpft aber zugleich an J. Locke an, wenn er ausführt, dass E. aus dem Recht an der eigenen Person und dem natürlichen Gebrauch von Dingen für die eigenen Zwecke entspringt.

John Rawls formuliert in seinem Werk „A Theory of Justice“ einen Urzustand, in dem sich die Menschen ohne Kenntnis ihrer genauen gesellschaftlichen Position über allgemeine Gerechtigkeitsregeln verständigen. Dabei konzipiert J. Rawls das Recht auf E. als eine der menschlichen Grundfreiheiten, die jedem solange zustehen muss, wie sie die Freiheit anderer nicht übermäßig einschränkt. Wenn daraus eine Ungleichverteilung materieller Güter folgen sollte, dann kann diese nach J. Rawls nur dann gerechtigkeitstheoretisch gewollt sein, wenn die am wenigsten Begünstigten einer Gesellschaft daraus die größten Vorteile ziehen (Gerechtigkeit). Zwar fordert J. Rawls keine Gleichverteilung der Güter, durch Einschränkungen der Handlungsfreiheit des Einzelnen in Bezug auf sein E. rückt er aber in die Nähe des Egalitarismus.

2.3 Eigentum als evolutionärer Prozess

Neben der naturrechtlichen oder konsensbasierten Begründung wird die Entstehung von Privat-E. auch als historisch kontingente, aber vorteilhafte Entwicklung beschrieben. So erklärt David Hume den Übergang vom Naturzustand zum rechtlich strukturierten Gemeinwesen als Prozess der Menschheitsentwicklung. E. entsteht durch Knappheit und Gewohnheit. Besitzt jemand ein knappes Gut, so entstehen Gefühle von Vertrautheit mit und Anspruch auf dieses Gut. Die daraus folgenden E.s-Gesetze sind nichts weiter als die Fixierung gesellschaftlicher Praxis durch den Gesetzgeber. Ähnlich verweist auch Hans Kelsen darauf, dass es sich bei E.s-Rechten um historisch entstandene subjektive Rechte handelt, die die ideologische Funktion verfolgen (Ideologie), die Ansprüche der bestehenden Eigentümer zu schützen. Im Anschluss an die Österreichische Schule der Nationalökonomie begründet Ludwig von Mises E. durch die seinem Erwerb zu Grunde liegenden marktwirtschaftlichen Prozesse. Da die individuellen Verbraucher entscheiden, mit wem sie in wirtschaftlichen Austausch treten, betrachtet L. von Mises E. als etwas durch eine implizite Volksabstimmung Zugewiesenes. Nach Niklas Luhmann lässt sich E. überhaupt nur historisch erklären; andere E.s-Theorien müssen seiner Meinung nach immer in einer Paradoxie enden.

3. Kollektivistische Eigentumstheorien

Eine frühe Konzeption von Gemein-E. findet sich in der christlichen Sichtweise, dass von Natur aus und gemäß der natürlichen Ordnung sämtliche Güter der Erde, die der Mensch nutzen kann und zur Selbsterhaltung benötigt, Gemein-E. sind. In der Folge gab es Versuche, etwa der Urgemeinde von Jerusalem, einer Familie gleich alle Dinge als Gemein-E. zu besitzen. Im Laufe der christlichen Philosophie wird immer wieder das Ideal des Gemein-E.s hervorgehoben, auch wegen der sehr hohen sittlichen Ansprüche, die eine solche E.s-Ordnung an alle Beteiligten stellt. In der Praxis ist eine solche E.s-Ordnung daher kaum haltbar. So begründet etwa Thomas von Aquin das naturrechtlich nicht gebotene, sondern nur erlaubte Privat-E. durch Verweis auf die Tatsache, dass Menschen dazu neigen, mehr Mühe für den eigenen Nutzen als für den aller aufzuwenden. Dennoch verweist er unter dem Ideal des Gemein-E.s stets darauf, dass E. kein Selbstzweck sein kann und dass es im Gebrauch wie Gemein-E. betrachtet werden müsse.

Eine Kritik am Privat-E., die ein Gemein-E. zumindest an den Produktionsmitteln zum Ziel hat, entsteht häufig aus der Erfahrung, dass der Eigentümer eines von anderen ebenfalls benötigten Gutes auch eine mehr oder weniger große Macht über Menschen erhält. Dabei ist zu unterscheiden, ob nur das Privat-E. abgelehnt wird oder ob darüber hinaus eine staatliche Zentralverwaltung (Zentralverwaltungswirtschaft) angestrebt wird. Im ersten Sinne versucht etwa Pierre-Joseph Proudhon, der für den Satz „Eigentum ist Diebstahl“ („La propriété, c’est le vol!“, Proudhon 1840: 2) bekannt ist, die Unhaltbarkeit der traditionellen Theorien des Privat-E.s darzulegen. Bes. kritisiert er die Möglichkeit, aus E. Gewinn zu erwirtschaften, ohne selbst Arbeit zu leisten. Jedoch wendet sich P.-J. Proudhon scharf gegen den Kommunismus, den er ebenfalls als Ausbeutung beschreibt. P.-J. Proudhon schlägt vor, zumindest das E. an Grund und Boden im Gemein-E. zu belassen und nur befristet und in kleinen Größen zu verpachten. Die verschiedenen sozialistischen (Sozialismus) und kommunistischen Ansätze gehen demgegenüber davon aus, dass dem Staat als Repräsentant der Gesellschaft alles E. an den Produktionsmitteln zu übertragen sei. Historisch betrachtet hat dieses Vorgehen jedoch nie zu einer Verringerung der Macht von Menschen über Menschen geführt, sondern hat sie lediglich auf den Träger der staatlichen Macht verschoben und sie darüber hinaus durch die Konzentration des E.s noch verstärkt.

II. Ökonomisch

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1. Geschichte

Die gesellschaftliche Definition von E.s-Rechten, ihre Akzeptanz und Durchsetzung, die Übertragbarkeit von E. etc. haben für die sozioökonomische Entwicklung der Menschheit eine kaum zu unterschätzende Bedeutung. Die Wirtschaftsgeschichte (Sozial- und Wirtschaftsgeschichte) weist im historischen wie interkulturellen Vergleich eine große Vielfalt von E.s-Formen auf. Dabei ist tendenziell davon auszugehen, dass mit einer wachsenden Zahl von Menschen ursprünglich freie Güter (z. B. Weideflächen, Wälder) knapp werden, so dass z. B. zwischen Nomaden und Ackerbauern Nutzungskonflikte auftreten, die durch die (erzwungene) Anerkennung von E.s-Rechten gelöst werden. In Agrargesellschaften wurde die Größe des Landbesitzes für die soziale Stellung zentral. Wer vom Landbesitz ausgeschlossen war (etwa Juden im Mittelalter), gehörte zu den gesellschaftlich an den Rand gestellten Personengruppen. In verschiedenen religiösen Kontexten waren Tempel, Klöster (Kloster), Kirchen etc. große und gesellschaftlich einflussreiche Landbesitzer. Solches Vermögen wurde häufig in Krisensituationen enteignet. Im Kontext der Industrialisierung (Industrialisierung, Industrielle Revolution) kam es in Europa zur Konzentration von Produktionsmittel-E. in Bergbau, Industrie und Banken. Daran entzündete sich die sozialistische E.s-Kritik (Sozialismus), die die gesellschaftliche und politische Macht konzentrierten Produktionsmittel-E.s sowie die extrem ungleiche Verteilung durch Einkommen aus großen Vermögen kritisierte, und eine Verstaatlichung von Produktionsmittel-E. postulierte.

2. Ökonomische Erklärungsansätze

In den Wirtschaftswissenschaften konkurrieren vertragstheoretische und evolutorische Ansätze der Entstehung von E.s-Rechten. Die von James M. Buchanan vertretene Vertragstheorie (Vertragstheorien) geht von einem konfliktiven Naturzustand aus, in dem der ökonomische Wohlstand gering ist, weil in einem generell rechtlosen Zustand v. a. auch E.s-Rechte nicht definiert und geschützt sind. Es müssen von den Individuen zu viele Ressourcen in die Verteidigung begrenzter Güter verwendet werden, statt durch produktive Arbeit den Wohlstand zu mehren. Aus diesem Dilemma findet die Gesellschaft heraus, indem E.s-Rechte definiert sowie staatlich geschützt und durchgesetzt werden (Thomas Hobbes „Leviathan“). E.s-Rechte können durch politische Entscheidungen (Entscheidung) angepasst und weiterentwickelt werden, um den jeweiligen Herausforderungen zu genügen. Die ursprüngliche Zuteilung von E.s-Rechten ist in diesem Konzept eine gesellschaftliche Entscheidung.

Der von Friedrich August von Hayek vertretene evolutorische Ansatz geht davon aus, dass kleinere Gruppen von Menschen wechselseitig E.s-Rechte abgegrenzt und anerkannt haben. Da sich dies für sie als nützlich erwiesen hat, konnte ein solches Konzept von anderen übernommen werden. Menschen haben aufgrund neuer Herausforderungen und Möglichkeiten (Überseehandel) neue Arrangements von E.s-Rechten (z. B. im Bereich von Risikostreuung, Versicherung, Haftung, Gewinnverteilung etc.) entwickelt. In Konfliktsituationen kann eine unparteiische Rechtsprechung (common law der angelsächsischen Tradition; Anglo-amerikanischer Rechtskreis) für eine Präzision und Weiterentwicklung von E.s-Rechten sorgen.

Die beiden Konzepte werden wechselseitig kritisiert, weil es bei F. A. von Hayek kein Kriterium dafür gibt, wie eine ursprüngliche Verteilung von E.s-Rechten aussehen soll. Auch kann ein evolutorischer Prozess in einer Sackgasse enden, aus der Individuen ohne kollektives Handeln nicht herausfinden. Umgekehrt kann die im vertragstheoretischen Sinne konstruktivisch politisch entworfene E.s-Ordnung ökonomisch ineffizient sein.

Im Kontext der Neuen Institutionenökonomik als Erweiterung der Neoklassik wurde der Property-Rights-Ansatz entwickelt. Dabei wurde u. a. analysiert, durch welche Gestaltung von E.s-Rechten es zu einer Internalisierung externer Effekte kommen kann. In einer Welt ohne Transaktionskosten (Coase-Theorem) kommt es zu einer Internalisierung unabhängig von der genauen Gestaltung der E.s-Rechte, weil entweder der Eigentümer zahlt, damit der Schädiger die Störung unterlässt, oder der Schädiger dem Eigentümer für die Beeinträchtigung eine Kompensation zahlen muss. Da in der Realität Transaktionskosten vorhanden sind, müssen Beeinträchtigungen von E.s-Rechten hingenommen werden. Die gesellschaftlich unterschiedlichen Regelungen von E.s-Rechten führt etwa dazu, dass in den USA private Bodeneigentümer ein ökonomisches Interesse an „Fracking“ haben, weil ihre E.s-Rechte auch in die Tiefe gehen, während in Deutschland die Rechte der Grundstückseigentümer sowohl in der Tiefe (Bergbau) wie in der Luft (Überflug mit Lärm) begrenzt sind.

Andere Fragestellungen betrafen eine Ausdünnung von E.s-Rechten durch gesetzliche Regulierung des E.s-Gebrauchs, wie u. a. durch den Erlass von Mietobergrenzen oder die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Auch wurde die Trennung von E.s-Rechten und den tatsächlichen Verfügungsrechten der Manager (etwa bei Aktiengesellschaften mit breit gestreutem Aktienbesitz; Aktiengesellschaft) thematisiert und gefragt, wie weit es zur missbräuchlichen Ausnutzung von Verfügungsrechten kommt (principal-agent-Problematik). Die Kontrolle der Aktiengesellschaften durch den Kapitalmarkt (Geld- und Kapitalmarkt), der neuen Großaktionären die Entlassung des Managements oder gar die Übernahme des ganzen Unternehmens ermöglicht, sollte ein Handeln des Managements im Interesse der Aktionäre (Shareholder) erzwingen. Der Property-Rights-Ansatz gab in einer Reihe westlicher Industrieländer ab ca. 1980 Anstoß für eine breitere Privatisierung öffentlicher Unternehmen (Öffentliche Betriebe), um diese an Stelle der politischen Kontrolle einer vermeintlich effizienteren durch den Kapitalmarkt zu unterwerfen.

In der Entwicklungsökonomie (Hernando de Soto) gilt das Fehlen von definierten (z. B. in Grundstückskataster eingetragenen) und geschützten E.s-Rechten als ein wesentliches Hemmnis der ökonomischen Entwicklung, da kleine Gewerbetreibende keine Sicherheiten für Kreditaufnahme anbieten können. Ohne Kapitalmarktzugang können sie aber auch keine Expansion ihrer Geschäftstätigkeit vornehmen.

3. Eigentumsformen

Man kann vereinfacht Gemeinschafts-E. (Allmende), Staats-E. und Privat-E. unterscheiden. Gemeinschafts-E. (Weiden, Wälder, Seen) können dann langfristig ökonomisch sinnvoll bewirtschaftet werden, so dass die „Tragik der Allmende“ (Hardin 1968) etwa durch eine Übernutzung von Weideflächen nicht auftritt, wenn gemeinsam vereinbarte und aufgrund sozialer Kontrolle überwachte Regelungen (z. B. Anzahl der Tiere) über eine nachhaltige Ressourcennutzung eingehalten werden. Die Tragik der Allmende tritt bei umfassenden Gemeinschaftsgütern (z. B. Weltklima) auf, wenn vereinbarte Regeln fehlen bzw. nicht durchgesetzt werden können. Umfassendes Staats-E. an Produktionsmitteln (Zentralverwaltungswirtschaft) weist die Problematik auf, dass ein effizienter Einsatz des Kapitals nicht gewährleistet ist. Es fehlt ein Anreiz, das Kapital konsequent nach Wünschen der Nachfrager auszurichten sowie bei zentraler Planung das Wissen darüber, wie genau die Effizienz des Kapitals gemessen werden kann, weil kein Marktvergleich im Wettbewerb besteht. Da innovative Ideen eher von Außenseitern ausgehen, ist es innerhalb von Staats-E. dominierten Wirtschaften höchst unwahrscheinlich, dass Innovatoren Verfügungsgewalt über Kapital erhalten, um ihre Ziele zu realisieren. Mit Staats-E. wird weniger sorgfältig umgegangen und häufig wird es privat angeeignet.

In Marktwirtschaften kann es in Schlüsselsektoren sinnvoll sein, die Versorgung der Bevölkerung durch Unternehmen im öffentlichen E. (z. B. bei natürlichen Monopolen, Wohnungsversorgung oder strategisch wichtigen Produktionszweigen, wie der Rüstungsindustrie) zu sichern. Diese können effizient geführt werden, wenn ihre Leitungspositionen nach Qualifikation vergeben werden und nicht politische Vorgaben (z. B. zur Schaffung von Arbeitsplätzen) einen effizienten Mitteleinsatz verhindern.

Privat-E. unter Wettbewerbsbedingungen hat den Vorteil, dass der Eigentümer ein Interesse an einer effizienten Verwendung des eingesetzten Kapitals hat. Der Eigentümer haftet (begrenzt oder unbegrenzt) für die Verwendung des E.s. Durch Veräußerung von E. kann dieses in eine effizientere Verwendung gelangen. Ein sorgfältiger Umgang (Schonung und Erhaltungsinvestitionen) ist ebenso angezielt wie seine Vermehrung, um dadurch höhere Erträge zu erzielen. Privat-E. ermöglicht gerade Außenseitern innovative Ideen zu verwirklichen.

4. Neuere Herausforderungen

Anfang der 1990er Jahre stellte die Transformation der zentralgelenkten Volkswirtschaften Mittel- und Osteuropas (Zentralverwaltungswirtschaft) eine große Herausforderung dar, weil das bisherige Staats-E. an den Produktionsmitteln für den neuen Aufbau der Marktwirtschaft in Privat-E. überführt wurde. Ob dabei primär eine Rückgabe an die Alteigentümer und ihre Erben angestrebt werden sollte oder eher eine funktionale Betrachtung durch den Verkauf an Investoren zum Zweck des schnellen wirtschaftlichen Aufschwungs und der Schaffung von Arbeitsplätzen Priorität erhalten sollte, war umstritten. In einigen Transformationsländern konnten viele Unternehmer schnell sehr große Reichtümer durch die Übernahme bisher staatlicher Unternehmen erwerben, was der gesellschaftlichen Akzeptanz einer Privat-E.s-Ordnung nicht förderlich war.

Da die moderne Wirtschaft technologiegetrieben ist, stellt die Definition, die Anerkennung und der Schutz geistiger E.s-Rechte (Patente, Markennamen, Urheberschutz etc.) eine bes. Herausforderung dar. Angesichts der Tendenz zur Ausweitung von Immaterialgüterrechten (Immaterialgüterrecht) ist es gesellschaftlich umstritten, woran diese überhaupt begründet werden können, ob etwa die Entzifferung menschlicher Genome patentierbar sein soll. Mit der Globalisierung der Wirtschaft hat der Schutz geistiger E.s-Rechte hohe Bedeutung im Welthandel erlangt. Mit der Errichtung der WTO 1994 wurde auch ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen, in dem sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, geistiges E. in ihren Ländern zu schützen. Ob, wann und in welchem Ausmaß private E.s-Rechte (Patente) vor dem Gesundheitsschutz oder der Ernährung in Entwicklungsländern (Patente auf Saatgut) zurückstehen müssen, ist umstritten. Weiterhin stellt sich die Frage, wie Nachzügler in der ökonomischen Entwicklung an Produktpiraterie gehindert werden können. Bes. die Digitalisierung der Wirtschaft ruft erhebliche Konflikte über geistige E.s-Rechte hervor, weil ins Internet eingestelltes Wissen faktisch ohne Grenzkosten (open access) und damit kostenlos bereitgestellt werden kann.

Auf den Finanzmärkten werden E.s-Rechte nicht mehr in Form von Aktien und Anleihen den Eigentümern ausgehändigt, sondern existieren nur noch auf Depotauszügen, so dass Vertrauen an Bedeutung gewinnt. Nach der Finanzkrise 2008 (Finanzmarktkrise) ist es zu einer Neubewertung von Privat-E. gekommen. So wurde das marktwirtschaftliche Grundprinzip der Eigentümerhaftung (mit Ausnahme von Lehman Brothers) außer Kraft gesetzt, indem ein Zusammenbruch des weltweiten Finanzsystems durch die Rettung von Banken, Versicherungen (Versicherung) etc. mit umfangreichen Steuermitteln, staatlichen Bürgschaften sowie Notenbankkrediten verhindert wurde. Finanzmarktakteure, die zu groß sind, dass sie ohne gesamtwirtschaftliche Schäden aus dem Markt ausscheiden können, stellen in einer von Privat-E. dominierten Wirtschaft ein gravierendes ordnungspolitisches Problem dar (Ordnungspolitik). Als weniger effizient angesehene E.s-Formen wie genossenschaftliches und öffentliches E. wurden positiver bewertet, weil Sparkassen und Genossenschaftsbanken (Genossenschaften) die Finanzkrise relativ unbeschadet überstanden haben. Dies galt auch für eigentümergeführte mittelständische Unternehmen oder Stiftungen, obwohl alle diese Unternehmensformen nicht der Finanzmarktkontrolle über Börsen unterliegen. Vielmehr wurde deren Kurzfristorientierung (Vierteljahresberichte, hoher Umschlag der Aktien eines Unternehmens) als Ursache von Fehlentwicklungen identifiziert.

III. Rechtlich

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1. Bedeutung

Die E.s-Garantie des Art. 14 GG ist ein elementares Grundrecht; Sie ist zudem eine Wertentscheidung von besonderer Bedeutung. Ihr kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Sie steht im inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit. Das gilt auch für die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. Als subjektiv-öffentliches Abwehrrecht (Grundrecht) gibt die E.s-Garantie dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten Vermögensrechte und schützt sein Vertrauen in den Bestand dieser Rechte. Zugleich enthält sie eine Institutsgarantie für das E. Diese bringt die objektive, ordnungsgestaltende Bedeutung des Privat-E.s zum Tragen und sichert einen Kernbestand von Normen (Norm), die die Existenz und Funktionstüchtigkeit privatnützigen E.s ermöglichen und ordnen.

Als Verfassung, die die privatnützige Gebrauchsmöglichkeit, Ertragsfähigkeit und Verfügungsfähigkeit des Privat-E.s und der zu ihm rechnenden verschiedenartigen Rechte garantiert, ist das GG nicht wirtschaftspolitisch „neutral“. Indem sie mit dem E. auch dessen ökonomische Verfügbarkeit bzw. wirtschaftliche Funktionalität gewährleistet, trifft sie vielmehr eine wirtschaftsverfassende Entscheidung von grundlegender Bedeutung. Die Vielzahl der vom eigentumsinhaltsbestimmenden Gesetzgeber mit jeweils eigener Entscheidungsmacht, Verantwortungs- und Risikozuständigkeit auszustattenden Eigentümer bewirkt eine Dezentralisierung der Entscheidungen und ein plurales System der Dezentrierung sowie Verteilung von Macht, Chancen, Risiko und Herrschaft. Dieses System freier unternehmerischer Initiative und dezentralisierter, am Ertrag orientierter Wirtschaftsführung setzt als Organisationsform notwendig den privaten, prinzipiell staatsunabhängigen Markt voraus und fordert und begründet als innere Funktionsstruktur mit ebensolcher Notwendigkeit ein wettbewerbliches Handlungssystem (Wettbewerb).

2. Schutzbereich

Die Garantie des E. schützt davor, dass E. des Einzelnen durch staatlichen Eingriff oder ihm gleichstehende Maßnahmen ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigt wird. Garantiert werden sowohl das Haben („Bestandsgarantie“) als auch das grundsätzlich freie Ausnutzendürfen der E.s-Position. Das gilt für deren Veräußerung bzw. die Verfügung über sie. Neben den Bestandsschutz tritt eine Entstehenssicherung, obwohl die ausdrückliche Verankerung des Rechts, „aufgrund der Gesetze E. zu erwerben“, wie es einige Länderverfassungen enthalten, im GG fehlt. Welche vermögenswerten Rechtspositionen als E. im verfassungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind, bestimmt sich nach dem Zweck und der Funktion der E.s-Garantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung. Geschützt durch Art. 14 GG sind daher im Bereich des Privatrechts grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben kann. Auf dieser Grundlage umfasst das verfassungsrechtliche E. über das Sach-E. des bürgerlichen Rechts, das auf körperliche Gegenstände beschränkt ist (§§ 903, 90 BGB; ähnlich Art. 641 ZGB für die Schweiz und § 354 ABGB für Österreich), hinaus u. a. alle sonstigen dinglichen Rechte an einer Sache, Forderungen, vertragliche Nutzungsrechte, die gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte, die Rechte des „geistigen E.“ (soweit sie Vermögensrechte sind) sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder Betriebs-E. Die Anerkennung des letzteren Rechts als E. trägt dem Umstand Rechnung, dass Lebens- und Wirkungsgrundlage des unternehmerisch Tätigen nicht nur die zum Unternehmen gehörenden Güter als einzelne sind, sondern der in sich geschlossene Wirtschaftskörper des Unternehmens in seiner ökonomischen Funktion.

Vermögenswerte Rechte öffentlich-rechtlicher Natur sind durch Art. 14 GG geschütztes E., wenn die von der E.s-Garantie intendierten Schutzziele der Sicherung von persönlicher Freiheit und materiellen Vertrauenstatbeständen eine Gleichbehandlung mit den privaten Vermögensrechten verlangen. Das wird insb. angenommen, wenn die Rechtsstellung ihren Grund in eigener Leistung oder eigenem Kapitalaufwand des Berechtigten hat. Daher sind eigentumsgeschützt insb. sozialversicherungsrechtliche Positionen, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen. Nicht unter Art. 14 GG fallen dagegen Ansprüche und Rechtsstellungen, die im öffentlichen Interesse geschaffen oder nur in Wahrnehmung sozialer Fürsorge zugeteilt worden sind.

Art. 14 GG schützt nur konkrete Rechtspositionen und daher nicht das Vermögen als solches. Die Auffassung, nach der das Vermögen als Zusammenfassung der einzelnen Vermögensgegenstände bzw. der in diesen verkörperten Vermögenswerte gegenüber der Belastung mit einer Steuer oder sonstigen Geldleistungspflicht unter dem Schutz der E.s-Garantie steht, ist mit dieser Prämisse vereinbar. Diese Auffassung vermag die eigentumsgrundrechtliche Relevanz des Steuerzugriffs daraus abzuleiten, dass er eine Verminderung des Gesamtbestandes der im Vermögen zusammengefassten eigentumsgeschützten Gegenstände und Werte erzwingt; sie erklärt also die dem Pflichtigen verbleibende Freiheit der Wahl, mit welchen Mitteln er die ihm auferlegte Geldleistungspflicht erfüllt, sub specie der E.s-Garantie für unerheblich. Folgt man der restriktiveren Haltung des BVerfG, muss man jedenfalls bei einer „übermäßigen Belastung“ und „grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse“ des Pflichtigen durch die Auferlegung von Abgabenpflichten („Erdrosselungswirkung“) die E.s-Garantie tangiert sehen (BVerfGE 95, 267, 300 f.).

Die Reichweite des E.s-Schutzes bemisst sich danach, welche Befugnisse einem Eigentümer kraft der einschlägigen eigentumskonstituierenden Normen des privaten (Privatrecht) und/oder öffentlichen Rechts zustehen. Nicht uneingeschränkt zutreffend ist die Ansicht, Verdienstmöglichkeiten, Gewinnchancen, Zukunftshoffnungen, Erwartungen und Aussichten würden nicht geschützt (vgl. zu Art. 14 GG BVerfGE 74, 129, 148); richtig ist dagegen die Annahme, dass Verdienstmöglichkeiten und Erwerbschancen, die sich aus dem bloßen Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage ergeben, von der E.s-Garantie nicht umfasst werden. Was aber insb. den Schutzgegenstand Recht am Gewerbebetrieb angeht, so ist eine rein begriffliche Abgrenzung von eigentumsgeschützten „Ausstrahlungen“ des Gewerbebetriebs (Betrieb) und nicht geschützten „Chancen“ nicht möglich, entscheidend ist vielmehr neben der wertenden Berücksichtigung der Vertrauensposition des Unternehmens, dass – weil von der E.s-Garantie über den Bestand des Unternehmens hinaus dessen gesamte funktionswesentliche Tätigkeit umfasst wird – der gewinnbringende Einsatz des Unternehmens überhaupt geschützt ist. Insofern erfasst die E.s-Garantie durchaus auch Chancen, und jedenfalls ein gezieltes und vorsätzliches – rechtmäßiges oder rechtswidriges – hoheitliches Einwirken auf Gewinnmöglichkeiten, bestehende Geschäftsbeziehungen, den Kundenstamm oder die Marktstellung eines Unternehmens muss grundsätzlich als eigentumsrechtlich relevant begriffen.

Von der E.s-Garantie mitumfasst ist das Recht des Eigentümers, seine Interessen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren effektiv zu vertreten und durchzusetzen.

3. Gewährleistung im Rahmen des Gesetzes

Das GG verbindet die Gewährleistung des E.s mit dem Auftrag an den Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des E.s zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Der Auftrag geht dahin, eine E.s-Ordnung zu schaffen, die sowohl den privaten Interessen (Interesse) des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird. Die verschiedenen durch das Grundrecht (Grundrechte) als E. geschützten Rechte sind in ihrer konkreten Existenz und Ausgestaltung von der Regelung durch den Gesetzgeber abhängig. Das Gesetz bestimmt den Inhalt der Rechte, ordnet ihre Ausübung auch im Hinblick auf die Rechte und Interessen Dritter, z. B. der Nachbarn des Grundeigentümers, und bringt die öffentlichen und sozialen Erfordernisse zur Geltung. Dadurch verbindet das GG die Identität des E.s mit der Gewährleistung der notwendigen Offenheit für zukünftige gesellschaftliche Entwicklungen.

Ungeachtet des weiten Gestaltungsspielraumes des inhaltsbestimmenden bzw. eigentumskonstituierenden Gesetzgebers bildet die Einrichtungsgarantie (Einrichtungsgarantien) des E. den zentralen Maßstab für das „Ob“ und das „Wie“ der E.s-Konstituierung. Sie verbietet dem Gesetzgeber, Sachbereiche der Privatrechtsordnung zu entziehen, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und damit den durch das Grundrecht geschützten Freiheitsbereich aufzuheben oder wesentlich zu schmälern. Der eigentumsgestaltende Gesetzgeber hat bei der Ausstattung der eigentumsgeschützten Rechte mit Befugnissen die institutionell gewährleistete Freiheitlichkeit und Privatnützigkeit des E. sicherzustellen. Er hat das Recht so auszustatten, dass es zu eigenem Nutzen und Ertrag eingesetzt werden kann und grundsätzlich privatautonomer, eigenverantwortlicher Verfügung zugänglich ist (Autonomie). Aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit leitet sich dabei für den Gesetzgeber die Verpflichtung ab, die auf Anerkennung als E. drängenden Interessen angemessen zur Geltung zu bringen. Verfassungskonform ist allein eine Ausgestaltung, die – unter Berücksichtigung gegenläufiger Interessen – die angemessene Funktionsfähigkeit des Rechts entspr. dem jeweiligen Sachgebiet gewährleistet. In diesem Sinne ist z. B. die Ausgestaltung des Urheberrechts geboten.

4. Schrankenziehung und sonstige Beeinträchtigungen

Der jeweilige E.-Freiheitsbereich kann sowohl durch Normen als auch durch Einzelfallregelungen beeinträchtigt werden, die eine E.s-Position entziehen oder deren Nutzung, Verfügung oder Verwertung einer rechtlichen Beschränkung unterwerfen. Beeinträchtigungen kommen auch durch faktische, influenzierende und/oder indirekte Einwirkungen auf die Nutzung, Verfügung oder Verwertung von E.s-Positionen in Betracht. So kann Art. 14 GG auch Schutz gegenüber der Erteilung einer Genehmigung bieten, die für einen Drittbetroffenen nachteilige Nebenwirkungen entfaltet. Zur Klärung der Frage, ob solche Einwirkungen regelnden Eingriffen gleichgestellt werden können, muss auf die Auslegung des betroffenen Rechts bzw. auf den Schutzbereich der Norm, die Voraussehbarkeit der (Neben-)Wirkungen und die Intention des staatlichen Handelns bzw. darauf abgestellt werden, ob es sich um die typischen Folgewirkungen eines gesteuerten Verhaltens der öffentlichen Hand handelt. Weniger rechtsdogmatischen als praktischen Bedürfnissen genügt es, wenn der Intensität der Einwirkung eine entscheidende Rolle beigemessen und eine Betroffenheit Dritter angenommen wird, wenn ihr E. nachhaltig verändert sowie schwer und unerträglich beeinträchtigt wird. Wenn drittschützende Regelungen des einfachen Rechts als zulässige E.s-Bindung eingestuft werden können, gewährt Art. 14 GG i. d. R. keinen weitergehenden Schutz.

Zentraler Maßstab der in das konstituierte E. eingreifenden Schrankengesetze ist neben allen übrigen Verfassungsnormen, etwa dem Gleichheitssatz, die Individualrechtsgarantie des Art. 14 GG. Auch wenn ein weiter Gestaltungsraum des das E. gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG beschränkenden Gesetzgebers anzuerkennen ist, müssen daher Regelungen stets durch das öffentliche Interesse legitimiert sein. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber in die eigentumsgrundrechtlich geschützten Interessen der Beteiligten nicht ohne Grund und grundsätzlich auch nicht übermäßig eingreifen darf. Unzumutbare Schmälerungen von E.s-Positionen sind ihm verwehrt. Die grundlegende Wertentscheidung des GG zugunsten eines sozial gebundenen Privat-E.s (Art. 14 Abs. 2 GG) verpflichtet ihn vielmehr grundsätzlich, nur so weit im öffentlichen Interesse einzugreifen, wie es der Schutz des Gemeinwohls unter weitestmöglicher Wahrung der Privatnützigkeit erfordert, und die Belange der Gemeinschaft und die eigentumsgrundrechtlich geschützten Individualinteressen in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Das Wohl der Allgemeinheit ist insoweit Orientierungspunkt, aber auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers.

Die in Art. 14 Abs. 2 GG postulierte Sozialpflichtigkeit des E. bedarf der gesetzlichen Hervorbringung auf dem Wege der Schrankenbestimmung. In diesem Sinne bilden Art. 14 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GG eine der vornehmsten Handhaben des GG zur Entfaltung der Sozialstaatlichkeit (Sozialstaat). Demgegenüber würde die Auffassung, Art. 14 Abs. 2 GG erzeuge (auch) unmittelbar Rechtspflichten des Eigentümers, dazu führen, dass in Wahrheit weniger die Pflichtenbindung als der E.s-Gebrauch für legitimierungsbedürftig erklärt würde. Daher können etwa Hausbesetzungen und die Benutzung fremder privater Gegenstände ohne gesetzliche Ermächtigung nicht durch Art. 14 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden. Die verfassungsgemäßen Schrankenziehungen müssen vom Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden, es sei denn, es läge eine sozialpflichtüberschreitende Schrankenziehung vor. Der eigentumseinschränkende Gesetzgeber hat die der spezifischen Natur des jeweiligen E.s-Rechts und dessen sozialer Bedeutung entsprechende Nutzung, Verwertung und Verfügung so weit wie möglich zu bewahren sowie dessen spezifische Funktionsbedingungen zu beachten. Das Unternehmens-E. z. B. weist funktionale Besonderheiten auf, die hinsichtlich seiner Beschränkung eine pauschale Gleichsetzung mit anderen E.s-Kategorien wie dem E. an Sachgütern oder den Urheberrechten (Urheberrecht) verbieten. Angesichts der sozialen Staatsaufgabe (Staatsaufgaben) können die gesetzliche Behebung von Not- und Krisenlagen, die Zurückdrängung und Kontrolle wirtschaftlicher Macht, die Abstellung von Mangel und Missbrauch sowie ähnliche sozialstaatliche Erfordernisse in höherem Maße ein Zurücktreten der E.s-Freiheit erzwingen als die Verfolgung allgemeiner gesellschaftspolitischer Vorhaben.

Bei der Interessen- und Güterabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgebots (Verhältnismäßigkeit) ist nicht pauschal auf das E.s-Recht auf der einen Seite und das Interesse, das den Eingriff legitimieren soll, auf der anderen Seite abzustellen, sondern auf das Ausmaß, in dem der jeweilige E.s-Freiheitsbereich und das eingriffslegitimierende Interesse konkret betroffen sind, und das Gewicht und die (funktionale) Bedeutung, die den betroffenen Sektoren dieser Güter – und zwar gerade im Verhältnis zueinander – zukommt. Es ist zu ermitteln, welche Modalität der Grundrechtsausübung bzw. welche mit der E.s-Position verbundene Befugnis betroffen ist und ob sie von zentraler oder geringerer Bedeutung ist, weil sie im Randbereich des jeweiligen E.s-Freiheitsbereichs liegt. Dabei sind die spezifischen Funktionsbedingungen des betroffenen E.s-Freiheitsbereichs in Rechnung zu stellen. So würde z. B. eine allgemeine, wirtschaftspolitisch lenkende Preiskontrolle wesentlich tiefer in die E.s-Freiheit – und die Berufsfreiheit – des Unternehmers eingreifen als eine Preiskontrolle, die sich mikropolitisch gegen bestimmte Missbräuche, wie etwa den Preismissbrauch kraft beherrschender Unternehmensstellung, richtete.

Eine gesteigerte Sozialpflichtigkeit kennzeichnet insb. das Boden-E. Sie ergibt sich aus dem Umstand, dass der Boden ein unvermehrbares Gut ist, auf dessen Nutzung Eigentümer, Nichteigentümer, Staat und Gemeinschaft angewiesen sind. Bei der Geltendmachung der Sozialpflichtigkeit unterliegt der Gesetzgeber einem differenzierten Begründungszwang. So hat das BVerfG anerkannt, dass sich angesichts der Unvermehrbarkeit von Grund und Boden die soziale Inpflichtnahme des land- und forstwirtschaftlichen Bodens durch eine Kontrolle des Grundstücksverkehrs aus Gründen der Sicherung der Agrarstruktur rechtfertigt. Als unverhältnismäßige Beschränkung wertet es dagegen das Gericht, wenn der Bodenerwerb unabhängig von diesem durch seine spezifische „Sachnähe“ bes. legitimierten öffentlichen Interesse schon deshalb verhindert würde, weil er zum Zwecke der Kapitalanlage erfolgte.

Im Mitbestimmungsurteil macht das BVerfG die „bedeutende soziale Funktion“ und den „weittragenden sozialen Bezug“ des Anteils-E.s zu einem zentralen Argument. Diese zeigten sich u. a. darin, dass „es zur Nutzung des Anteilseigentums immer der Mitwirkung der Arbeitnehmer“ bedürfe, deren Grundrechtssphäre durch die Ausübung der eigentümerischen Verfügungsbefugnisse berührt werde (BVerfGE 50, 290, 347 ff.). Die vom Gericht herausgestellten Merkmale des Anteils-E.s sind aber in Wahrheit nahezu jedem Unternehmens-E. eigen, jedenfalls aber jedem wirtschaftlich-industriellen E. bestimmter Größenordnung. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten eigentumsgeschützten Rechtspositionen sind auf Grund ihres Eingebundenseins in die Prinzipien und Funktionsbedingungen der Rentenversicherung als einer Solidargemeinschaft in besonderem Maße dem sozialbindenden Zugriff des Gesetzgebers – auch den mit Neubestimmungen des Inhalts von Versicherungsverhältnissen verbundenen Beschränkungen – ausgesetzt. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist.

IV. Sozialethisch

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1. Die biblische und kirchliche Tradition

Nach den biblischen Schriften ist Gott der Schöpfer der Erde, so dass er auch deren Obereigentümer (Lev 25,23) ist. Gott hat die ganze Erde der gesamten Menschheit übergeben (Gen 1,28). Dies hat die Konsequenz, dass alle Menschen befähigt werden müssen, Nutzen aus der Natur ziehen zu können (usus communis). Dies gilt zum einen innerhalb einer Generation, zum anderen zwischen den Generationen. Dementsprechend ist eine Privat-E.s-Ordnung sekundär. Eine konkrete Privat-E.s-Ordnung ist daran zu messen, ob von ihr alle Menschen profitieren. Aus dem Ober-E. Gottes folgt, dass in Notlagen das Privat-E. (Lev 25,35) zurückstehen muss. Konkret wird etwa im AT deutlich, dass ein Recht der Ärmsten auf Erntenachlese bestand. In späterer Zeit war der Zehnt abzugeben, der auch für soziale Zwecke verwandt wurde. Im Dekalog (Ex 20,15; Dtn 5,19; Zehn Gebote) wird das Privat-E. geschützt. Ein Entzug des E.s konnte in alttestamentlicher Zeit existenzbedrohend sein, so dass der Schutz des E.s einen hohen Wert hatte.

Im NT ist es v. a. das Lk, das eine „Arm-Reich“-Problematik thematisiert. Der Erwerb von E. soll demnach nur auf redliche Art und Weise erfolgen. Menschen sollen nicht ihr ganzes Leben am E.s-Erwerb ausrichten. Vielmehr bedeutet die radikale Nachfolge Jesu, auf eigenes E. zu verzichten (Mk 10,17–23). Wer nicht vollständig sein E. aufgibt und sich dem Wanderprediger Jesu anschließt, soll sein E. verantwortlich im Sinne einer sozialen Verpflichtung gebrauchen (Lk 16,9–13). Es ist in den Evangelien eher eine individualethische Behandlung der E.s-Thematik zu finden.

In der Urgemeinde in Jerusalem legten die Menschen ihren Besitz zusammen, indem sie ihre Güter verkauften und den Erlös den Aposteln übergaben (Apg 2, 44–47.4,32–37). Nach einigen Jahren war aber die Urgemeinde in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, so dass Paulus in Korinth (2 Kor 8,6–15) eine Solidaritätskollekte durchführen ließ. Die Gütergemeinschaft der Urgemeinde war durch die Naherwartung der Wiederkunft Christi bedingt. Sie wurde nicht zur vorherrschenden Lebensform der Christen, wirkte aber in der Gütergemeinschaft insb. einzelner Orden nach.

In der Geschichte der christlichen Theologie wird mehrheitlich Privat-E. anerkannt. Bedeutsam ist v. a. Thomas von Aquin geworden, der im Kontext konkreter Fragestellungen von Diebstahl und Raub einige grundsätzliche Anmerkungen zur E.s-Problematik machte. Thomas anerkannte zwar das Ober-E. Gottes, aber legitimierte – beeinflusst durch Aristoteles – das Privat-E. mit drei klassisch gewordenen Effizienzargumenten (STh II-II, q. 66,1 f.): Erstens gebe es einen Arbeitsanreiz, wenn Menschen den Ertrag ihrer Arbeit als E. erwerben können. Zweitens gehe ein Privateigentümer mit seinem E. sorgfältiger um als eine Gruppe von Menschen mit kollektivem E. Wenn bei knappen Gütern drittens eindeutig ist, wem die E.s-Rechte zustehen, werden Konflikte unter Menschen über E. reduziert. Diese Auffassung des Thomas ist für die kirchliche E.s-Lehre klassisch geworden, indem sie (z. B. durch Bischof Wilhelm Emmanuel Freiherr von Ketteler) auch im Zeitalter der Industrialisierung (Industrialisierung, Industrielle Revolution) wieder aufgegriffen wurde. Die Begründung des Thomas für Privat-E. ist eher utilitaristisch (Utilitarismus)/teleologisch, so dass die spätere Inanspruchnahme des Thomas für ein Naturrecht auf Privat-E. eine Fehlinterpretation darstellt. Thomas kennt wegen des Ober-E.s Gottes eine strenge Sozialpflichtigkeit.

Die Reformatoren (Martin Luther, Philipp Melanchthon) verteidigten die bestehende E.s-Ordnung gegen Umwälzungsbestrebungen, wie sie z. B. in den Bauernkriegen artikuliert wurden. Während diese die Sozialpflichtigkeit des E.s. betonten, vertrat Johannes Calvin eine tendenziell liberale Verteidigung des Privat-E.s und hatte weniger Bedenken gegen Zins und Kredit als jene.

2. Eigentum in der Sozialphilosophie

Die auf Cicero zurückgehende Okkupationstheorie sah den Erwerb von E. entweder durch die Aneignung herrenlosen Gutes oder durch Übertragung von anderen vor. In die E.s-Theorie brachte John Locke einen neuen Akzent ein, weil für ihn der Mensch E. an seiner eigenen Person hat, so dass durch Bearbeitung der Natur E. erworben wird. Die Erträge der Natur (z. B. Nahrungsmittel) sind gering, weil erst durch menschliche Arbeit der Wohlstand geschaffen wird. Ein solches selbst erarbeitetes E. als unmittelbarer Ausfluss der Person ist zu schützen und erhält menschen- bzw. naturrechtlichen Charakter (Menschenrechte, Naturrecht). J. Locke sah kein Gerechtigkeitsproblem (Gerechtigkeit), da es in seiner Zeit hinreichend freien Boden gab, so dass jeder die Chance hatte, durch Arbeit Eigentümer zu werden. Der Staat dürfe zwar für seine Kernaufgaben (innere und äußere Sicherheit; Innere Sicherheit) Steuern erheben, nicht aber zum Zweck der Sozialpolitik/Umverteilung. Für Jean-Jacques Rousseau unterliegt die Definition von E.s-Rechten dem volonté générale, so dass er im Gegensatz zu J. Locke kein natürliches E.s-Recht anerkennt, das der Staat zu respektieren hat. Immanuel Kant akzeptiert ebenfalls nicht das Locke’sche vorstaatliche E.s-Recht, sondern sieht es als staatliche Aufgabe an, die Freiheit aller Bürger (Bürger, Bürgertum) zu sichern, so dass, wenn eine konkrete Verteilung von E. zur Unfreiheit eines Teils der Bürger führt, eine staatliche Korrektur der E.s-Verteilung zulässig ist. Indem in der Kant’schen Konzeption Freiheit einen hohen Rang einnimmt, sind aber soziale Ungleichheiten (Soziale Ungleichheit) nicht nur möglich, sondern Bestandteil einer freiheitlichen Ordnung. Für Georg Wilhelm Friedrich Hegel sollte jeder Mensch über gewisses E. verfügen, weil dies eine Voraussetzung für nicht bloß formale, sondern materiell fundierte konkrete Freiheit darstellt.

Indem die Trias Leben, Freiheit und E. in der Nachfolge von J. Locke zum Kernbestandteil der Menschenrechte erhoben wurde, kam es wegen des hohen Stellenwertes des E.s zur Ablehnung der Menschenrechte durch Karl Marx insgesamt. Für K. Marx sind Menschenrechte eine Ideologie des Besitzbürgertums. Der mit Privat-E. zwangsläufig verbundene Egoismus trennt nach K. Marx die Menschen von ihren Mitmenschen.

Für John Rawls ist zwar persönliches E. wichtig, seine grundsätzlichen Überlegungen bewegen sich aber auf einer Abstraktionsebene, die die Frage des E.s an den Produktionsmitteln offenlässt, weil er die Verwirklichung seiner Gerechtigkeitsgrundsätze sowohl in einer Marktwirtschaft mit Privat-E. wie in einer sozialistischen Marktwirtschaft mit Staats-E. für denkbar hält. Eine bestehende E.s-Ordnung und -verteilung ist immer legitimationsbedürftig und politisch gestaltbar. Sie muss im Interesse schwächerer Mitglieder der Gesellschaft liegen. James M. Buchanan und Robert Nozick sind Antipoden zu J. Rawls, indem sie E. als vorstaatliches Recht proklamieren, so dass der Staat auch im Rahmen eines demokratischen Prozesses nicht in die E.s-Rechte eingreifen darf.

Die zentrale Kontroverse in der Sozialphilosophie ist, ob der demokratische Rechtsstaat privates E. als formales Freiheitsrecht zu respektieren hat oder ob der Staat die E.s-Ordnung tiefgreifend gestalten darf. Bei den normativen Positionen liegen auch unterschiedliche empirische Annahmen darüber zu Grunde, ob staatliche oder andere Formen kollektiven E.s (z. B. in Genossenschaften) genauso effizient eingesetzt werden können wie privates E.

3. Die kirchliche Sozialverkündigung

Da in der Industrialisierung (Industrialisierung, Industrielle Revolution) die Frage des Privat-E.s an Produktionsmitteln zu einem zentralen Konfliktthema wurde, musste sich die neu entstehende kirchliche Sozialverkündigung dazu positionieren. Leo XIII. verteidigte in „Rerum novarum“ (4–12) nahe an der Locke’schen Theorie eines vorstaatlichen Privat-E.s dieses als Naturrecht. Leo XIII. differenzierte nicht zwischen persönlichem und Produktionsmittel-E. Er betonte aber, dass jeder Mensch die Chancen erhalten muss, Eigentümer von grundlegenden Gütern zu werden und E. immer auch eine Sozialpflichtigkeit aufweist. In „Quadragesimo anno“ (1931) verteidigt Papst Pius XI. weiter das Privat-E. auch an Produktionsmitteln (61 f.), stellt jedoch stärker als in „Rerum novarum“ die Sozialpflichtigkeit und die Forderung einer gerechten E.s-Verteilung heraus. Nachfolgende Dokumente (GS 66–72) betonen, dass E. eine Ermöglichungsbedingung menschlicher Freiheit für verantwortliche Staatsbürger ist, daher möglichst viele Menschen am E. einer Gesellschaft teilhaben und von dessen Nutzung profitieren sollen. Daher kann der Staat den E.s-Gebrauch regulieren, um ihn in Richtung des Gemeinwohls zu lenken. Während Pius XII. einem Mitbestimmungsrecht (Mitbestimmung) der Arbeitnehmer als Eingriff in das Privat-E. der Produktionsmittelbesitzer noch ablehnend gegenüberstand, wird dieses in GS (68), auch angesichts der stärkeren Trennung von E.s-Rechten und tatsächlichen Verfügungsrechten durch das Management in Aktiengesellschaften (Aktiengesellschaft), gebilligt.

Wenn es das Gemeinwohl erfordert, ist auch eine Enteignung bzw. Sozialisierung und eine Umverteilung von E. möglich. So ist für Paul VI. in „Populorum progressio“ (24) eine Agrarreform (Agrarreformen und Agrarrevolutionen) erlaubt, ohne dass die Alteigentümer gemäß dem Marktwert entschädigt werden. Eine solche Enteignung und anschließende Verteilung an bisher landlose Pächter bzw. Landarbeiter (Agrarreform) kann indirekt auch der Stärkung einer Privat-E.s-Ordnung dienen, insofern diese, wenn sie nicht mehr ein Privileg einer kleinen Minderheit ist, höhere gesellschaftliche Akzeptanz gewinnt. In der jüngeren Sozialverkündigung wird durch die Rezeption der aus der Befreiungstheologie (Theologie der Befreiung) stammenden „Option für die Armen“ eine strengere Sozialpflichtigkeit eingefordert. In „Caritas in Veritate“ (22) wird von Benedikt XVI. eine Beschränkung geistiger E.s-Rechte (Patenschutz für Medikamente) zugunsten der Sozialpflichtigkeit eingefordert.

In Deutschland treten die beiden großen Kirchen (Katholische Kirche, EKD) für das Privat-E. auch an Produktionsmitteln mit einer strengen Sozialpflichtigkeit sowie mit einer breiten Streuung verschiedener E.s-Formen ein. Angesichts des großen materiellen Reichtums der Kirchen in Deutschland, aber auch in anderen Ländern, stellt sich die Frage des kirchlichen Umgangs mit ihrem E., etwa der Umweltverträglichkeit von Bodenbesitz, der Verantwortung als Arbeitgeber, die Behandlung anderer Nutzer (Mieter) sowie einer ethisch verantwortlichen Anlage in Finanzmärkten.

4. Neue Herausforderungen

Die v. a. seit dem Ende der sozialistischen Wirtschaften 1990 stark angewachsenen internationalen Finanzmärkte haben auch hinsichtlich der E.s-Frage erheblich an Bedeutung gewonnen. Nach der Auffassung Christlicher Sozialethik unterliegt auch das internationale Finanzkapital der Sozialpflichtigkeit. Wie eine solche konkretisiert, bemessen und durchgesetzt werden kann, gehört im 21. Jh. zu den wichtigen sozialethischen Herausforderungen. Die gemäß dem Prinzip der Subsidiarität von unten gewachsenen Formen nachhaltiger bzw. ethischer Geldanlagen haben bis 2016 keinen relevanten Marktanteil erlangt, so dass auch Regulierungen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen (z. B. zur Erfüllung der Steuerpflicht) notwendig sind. Eine zweite grundlegende Herausforderung von E.s-Rechten liegt bei der Legitimation, Dauer und Reichweite sowie Grenzen geistiger E.s-Rechte (z. B. Patente an Medikamenten, menschlichen Genomen sowie bei digitalen Produkten, bei denen Kopien mit sehr geringen Kosten verbunden sind). Eine Einschränkung geistiger E.s-Rechte wird bei der Patentierung von Medikamenten gefordert, damit diese auch ärmeren Menschen in Entwicklungsländern zugänglich werden. Weiterhin sollen indigene Völker an den Rechten beteiligt werden, die aus der Patentierung von pflanzlichen Stoffen/Heilmitteln aus ihren Territorien erwachsen.

Bei der Diskussion über die Gerechtigkeit der E.s-Verteilung spielt es eine wesentliche Rolle, welche E.s-Formen betrachtet werden: Sollen kostenlos erworbene Bildung als Humankapital (Humankapital) sowie Ansprüche an das Sozialversicherungssystem (Sozialversicherung) ebenso wie der persönliche Besitz (Hausrat, PKW) als verteilungsrelevantes E. betrachtet werden oder lediglich Haus- und Grundbesitz, Finanzanlagen sowie Produktionsmittelbesitz? Thomas Piketty betrachtet nur die letzten Formen und kommt auf der Grundlage breiter empirischer Untersuchungen zum Ergebnis, dass Produktionsmittel-E. die Form ist, die auch international am ungleichmäßigsten verteilt ist.

Im Kontext der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft werden die klassischen Argumente für private E.s-Rechte relativiert, indem neue Formen von Kollektiv-E. (Cloud-Nutzung von Speicherkapazitäten) bzw. kollektiver Nutzung (Car-Sharing) entstehen. Wenn Transaktionskosten durch Digitalisierung gering sind, kann eine gemeinsame Nutzung von Gemeinschaftsgütern (commons) organisiert werden, weil z. B. erfasst werden kann, wer nicht sorgfältig mit einer Gemeinschaftsressource umgeht. Auch das klassische Freiheitsargument von E. tritt zurück, indem es weniger auf E.s-Rechte, sondern auf tatsächliche Nutzungsmöglichkeiten ankommt. Diese Sharing Economy ruft aber neue Verteilungsprobleme hervor hinsichtlich der Frage, wer die Erträge aus den gemeinsam erzielten Organisationsvorteilen erhält, etwa monopolartige Bereitsteller von Internetplattformen oder die Nutzer selbst durch genossenschaftliche Selbstorganisation.