Rentenversicherung

  1. I. Wirtschaftswissenschaftliche Aspekte
  2. II. Sozialethische Perspektiven

I. Wirtschaftswissenschaftliche Aspekte

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1. Begriff und Arten

Renten stellen als regelmäßige, auf Lebenszeit des Empfängers gewährte Zahlungen ein zentrales Instrument der Absicherung im Alter dar. Versichert werden damit Abweichungen der individuellen von der durchschnittlichen Lebenserwartung einer größeren Zahl von Rentenbeziehern. Als R. wird in Deutschland v. a. die größte Einrichtung der staatlichen oder sozialen Alterssicherung bezeichnet, welche die „erste Säule“ üblicher, gegliederter nationaler Alterssicherungssysteme bildet. Daneben wird der Begriff auch für bestimmte Formen der privaten Altersvorsorge verwendet, die zugleich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung genutzt werden, welche als weitere („zweite“ bzw. „dritte“) Säulen der Alterssicherung gelten.

In der Theorie der Sozialpolitik werden R.en nach dem zugrunde liegenden Finanzierungsverfahren klassifiziert, als umlagefinanzierte oder kapitalgedeckte Systeme, mit möglichen Mischformen. Im Kapitaldeckungsverfahren werden aus Beiträgen, die Versicherte in der Erwerbsphase leisten, finanzielle Reserven gebildet, aus denen ihnen in der Nach-Erwerbsphase, i. d. R. auf der Basis individuell zurechenbarer Konten, Renten gewährt werden. Bei einer Umlagefinanzierung werden die Beitragszahlungen aktiver Versicherter direkt an die zeitgleich lebenden Rentner ausgezahlt. Rentenansprüche der aktiven Versicherten müssen daher von zukünftigen Beitragszahlern erfüllt werden. Die Mehrzahl staatlicher R.en wird ganz oder überwiegend im Umlageverfahren finanziert, Betriebsrenten und private R.en sind zumeist kapitalgedeckt (mit Ausnahmen bei der betrieblichen Altersversorgung in einigen Ländern außerhalb des deutschen Sprachraums).

In der international vergleichenden Sozialstaatsforschung werden zudem verschiedene Grundtypen staatlicher R.en unterschieden, v. a. sogenannte Bismarcksche und Beveridgesche Systeme. Sie unterscheiden sich durch die jeweils verfolgten Sicherungsziele (Lebensstandardsicherung bzw. Mindestsicherung), die Art der Rentenbemessung (beitragsbezogene Renten bzw. einheitliche Pauschalrenten) und die damit ggf. verbundene Umverteilung zwischen Versicherten mit unterschiedlich hohem Einkommen. Hinzu kommen aus historischen Gründen Unterschiede im Versichertenkreis (Mehrzahl der abhängig Beschäftigten und ausgewählte Selbständige bzw. alle Erwerbstätigen). Die Ursprünge beider Typen liegen in Deutschland bzw. Großbritannien, deren staatliche Alterssicherungen bis heute als prototypische Vertreter gelten. R.en in anderen Ländern sind oft Mischsysteme. Skandinavische Systeme mit einer einheitlichen Mindestsicherung für alle Einwohner und einer beitragsbezogenen Zusatzversicherung für Erwerbspersonen werden gelegentlich als eigener Typ betrachtet.

2. Staatliche Alterssicherung

Eine Verantwortung des Staates dafür, Institutionen und Instrumente zur (Mindest-)Alterssicherung zu organisieren oder zumindest zu regulieren, wird v. a. daraus abgeleitet, dass Individuen freiwillig nicht ausreichend für ihr Alter vorsorgen würden oder trotz angemessener Vorsorge massive Verluste erleiden könnten. Begründet wird dies mit einer Unterschätzung zukünftiger Bedarfe, dem langen Zeithorizont und der Komplexität von Vorsorgeentscheidungen, großen Unsicherheiten und echter Unkenntnis über zukünftige Ereignisse sowie der gesunkenen Stabilität familieninterner Arrangements zur wechselseitigen Unterstützung von Eltern und Kindern im Lebenszyklus, die vor der Errichtung staatlicher R.en einen verbreiteten Standardansatz zur Altersvorsorge darstellten. Zudem kann eine staatliche Absicherung gegen Altersarmut ohne Einführung allgemeiner Vorsorgepflichten ungünstige Anreizeffekte für die individuelle Vorsorge auslösen, aufgrund derer die Unterstützung im Alter stärker in Anspruch genommen würde als intendiert.

Zentrales Instrument der staatlichen Alterssicherung ist in Deutschland die gesetzliche R. Sie knüpft an die 1889 im Rahmen der Bismarckschen Sozialgesetzgebung gegründete Invaliditäts- und Altersversicherung an, die als die älteste staatliche R. der Welt gilt, allerdings in vielerlei Hinsicht (u. a. Versichertenkreis, Finanzierungsverfahren, Rentenbemessung, Altersgrenze für den Bezug von Altersrenten) anders ausgestaltet war. Durch die Rentenreform von 1957 wurde die gesetzliche R. auf eine neue Grundlage gestellt. Seither wurde sie mehrfach reformiert, aber nicht grundlegend umgestaltet.

Kennzeichnend für die Ausgestaltung der gesetzlichen R. sind im internationalen Vergleich spätestens seither folgende Merkmale:

a) Die Einrichtung als staatliche Pflichtversicherung, deren Mitgliedschaftspflichten im Wesentlichen an die Erwerbsbeteiligung anknüpfen und große Teile der abhängig Beschäftigten erfassen.

b) Vorrangige Ausgestaltung nach dem Versicherungsprinzip, mit einer Bemessung von Altersrenten v. a. nach der Dauer der aktiven Mitgliedschaft und der Höhe der jeweils entrichteten, lohnbezogenen Beiträge, sodass Renten der gesetzlichen R. einen Beitrag zur Sicherung des vorherigen Lebensstandards im Alter leisten.

c) Einführung regelmäßiger Rentenanpassungen in Abhängigkeit von der Entwicklung der Löhne aktiver Versicherter, die den Rentnern darüber hinaus Teilhabe am laufenden Produktivitätsfortschritt geben („dynamische Rente“).

d) Finanzierung im Umlageverfahren, de facto nach dem Verlust früherer Rücklagen durch Hyperinflation, Kriegsfolgen und Währungsreform seit der Nachkriegszeit, de jure seit 1969.

Wichtige Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten für Beamte, Angehörige der freien Berufe mit obligatorischer, berufsständischer Altersvorsorge sowie Beschäftigte mit Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (letztere sind nach aktuellem Recht bei der Aufnahme ihres Beschäftigungsverhältnisses zwar Pflichtmitglieder, haben aber ein Wahlrecht, auf diesen Status zu verzichten). Zu den Pflichtmitgliedern zählen auch einige Gruppen Selbständiger (insb. selbständig tätige Handwerker für mindestens 18 Jahre). Derzeit sind rund 75 % aller Erwerbspersonen aktive Versicherte, über 90 % aller Personen im Rentenalter beziehen Leistungen der gesetzlichen R.

Die Beitragspflicht in der gesetzlichen R. bezieht sich auf Bruttoarbeitsentgelte Versicherter unterhalb einer Beitragsbemessungsgrenze, die etwa das Zweifache des durchschnittlichen, versicherungspflichtigen Bruttoentgelts aller aktiven Versicherten beträgt. Die Absicherung darüber hinausgehender Erwerbseinkommen bleibt der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge überlassen.

Neben Altersrenten gewährt die gesetzliche R. auch Renten bei vorzeitigen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrenten) sowie an Hinterbliebene (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten). Ihre Bemessung lehnt sich an die der Altersrenten an: Bei einer Erwerbsminderung werden fiktive Beiträge für fehlende Beitragszeiten berücksichtigt („Zurechnungszeit“), Hinterbliebenenrenten werden aus der zugrunde liegenden Versichertenrente abgeleitet (im Wesentlichen als bestimmter Prozentsatz davon; „Rentenartfaktor“).

Seit 1986 werden bei der Bemessung von Versichertenrenten – neben Zeiten mit eigenen Beiträgen und gewissen „Anrechnungszeiten“ für typische Lücken in individuellen Erwerbsbiographien (z. B. bei Arbeitslosigkeit) – auch Zeiten der Kindererziehung rentensteigernd berücksichtigt. Die Regelungen dazu wurden seit der Einführung mehrfach ausgebaut. Insb. werden derzeit für jedes ab 1992 geborene Kind einem der Elternteile während der ersten drei Lebensjahre des Kindes Rentenansprüche gewährt, die denen aus Beiträgen auf das durchschnittliche, versicherungspflichtige Entgelt aktiver Versicherter entsprechen. Die Erziehungszeit wird als Beitragszeit des erziehenden Elternteils (im Regelfall: der Mutter; auf Antrag: des Vaters) gewertet. Sie kann neben Rentenansprüche aus eigenen Beiträgen für denselben Zeitraum treten (begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze). Zumeist füllt sie aber eher Lücken in der Versichertenbiographie der Erziehungsperson, die nach Geburt eines Kindes aus Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit oder Einschränkungen des Erwerbsumfangs (Teilzeitbeschäftigung) resultieren.

Der Beitragssatz der gesetzlichen R. beträgt aktuell (2020) 18,6 % der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte; er wird jeweils zur Hälfte aus dem Bruttoentgelt der aktiven Versicherten bzw. als Bestandteil der Lohnnebenkosten vom jeweiligen Arbeitgeber gezahlt. In den Jahren 1997/98 erreichte der Beitragssatz vorübergehend Werte von über 20 %. Mit einem Wiederanstieg in den nächsten Jahren wird unter dem geltenden Rentenrecht wegen des demographischen Wandels gerechnet. Das Niveau der Leistungen der gesetzlichen R. wird üblicherweise am Verhältnis einer „Standardrente“ (Altersrente eines Versicherten, der 45 Jahre lang stets Beiträge auf das durchschnittliche, versicherungspflichtige Entgelt aller aktiven Versicherten entrichtet hat) zum momentanen Durchschnittsentgelt gemessen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Abzüge durch Sozialbeiträge, aber nicht durch Lohn- oder Einkommensteuern (d. h. „netto vor Steuern“, weil sich Effekte der Besteuerung nicht typisierend erfassen lassen), beträgt dieses „Standardrentenniveau“ aktuell (2019, vorläufiger Wert) 48,2 %; soweit individuell keine sonstigen steuerpflichtigen (Alters-)Einkommen vorliegen, ergibt sich daraus unter Berücksichtigung von Steuern ein Netto-Rentenniveau von ca. 60 %.

Ab den 1990er Jahren wurde die gesetzliche R. mehrfach reformiert, um bestehende oder für die Zukunft absehbare Finanzierungsengpässe einzudämmen: Die wichtigsten Änderungen bezogen sich auf die Formel für die jährlichen Rentenanpassungen (1992, 2001, 2004) sowie auf die gesetzliche Regelaltersgrenze (1992, 2007). Die seit 2005 geltende Anpassungsformel berücksichtigt neben der Entwicklung der Bruttolöhne v. a. auch die der Beitragssätze der gesetzlichen R. und des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentnern zu Beitragszahlern („Nachhaltigkeitsfaktor“). Sie bewirkt im Zuge des demographischen Wandels allmähliche Senkungen des Rentenniveaus. Dadurch kommt ergänzender, privater oder betrieblicher Altersvorsorge für die Sicherung des Lebensstandards im Alter wachsende Bedeutung zu. Die Regelaltersgrenze, die zuvor für Männer und Frauen bei 65 Jahren vereinheitlicht worden war, steigt seit 2012 und bis 2031 schrittweise auf zuletzt 67 Jahre.

Die Ausgestaltung der staatlichen Alterssicherungssysteme in Österreich und der Schweiz weicht von der deutschen gesetzlichen R. in verschiedener Hinsicht ab. Wie in den meisten entwickelten Volkswirtschaften sind aber sowohl die österreichische Pensionsversicherung als auch die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung Pflichtversicherungen für genauer definierte Personenkreise, die mindestens wesentliche Teile der Erwerbstätigen des Landes umfassen, mit einer Finanzierung im Umlageverfahren. Die R. in Österreich befindet sich aktuell im Übergang zu einer deutlichen Stärkung des Versicherungsprinzips, mit einer Rentenbemessung unter Berücksichtigung der Beiträge bzw. der versicherungspflichtigen Entgelte während der gesamten Erwerbsphase. Beitragssätze (2020: 22,8 %) sowie das Rentenniveau beim Zugang (2018: netto ca. 90 % bei 45 Beitragsjahren und abschlagsfreier Rente) fallen deutlich höher aus als in Deutschland; jährliche Anpassungen der Bestandsrenten gleichen allerdings nur die Inflation aus und folgen nicht etwaigen Reallohnsteigerungen. Versicherte des Systems sind alle Erwerbspersonen, einschließlich Selbständiger und auch Beamter (deren Altersversorgung bei einer Verbeamtung seit 2005 gleichartigen Regeln unterliegt wie in der Pensionsversicherung). Die staatliche Alterssicherung in der Schweiz erfasst prinzipiell die gesamte Wohnbevölkerung. Sie wird größtenteils aus lohnbezogenen Beiträgen der Erwerbstätigen finanziert (Beitragssatz 2020: 10,1 % unter Einschluss der Invalidenversicherung; ohne Beitragsbemessungsgrenze), gewährt aber allen Versicherten im Alter Renten in einer relativ engen Bandbreite zwischen einer Mindest- und einer Höchstrente (2018: zwischen ca. 30 % und 45 % des durchschnittlichen Nettoentgelts Erwerbstätiger), sodass das System zu einer ausgeprägten interpersonellen Umverteilung führt. Für die Mehrzahl der Erwerbstätigen ist daneben eine betriebliche Altersversorgung („berufliche Vorsorge“) obligatorisch, die v. a. bei Beziehern höherer Arbeitsentgelte zur Lebensstandardsicherung beiträgt. Die Alterssicherungssysteme verschiedener Länder unterscheiden sich generell durch die in der staatlichen Alterssicherung verfolgten Ziele sowie durch die relative Bedeutung betrieblicher oder privater Vorsorge.

3. Private Altersvorsorge und betriebliche Altersversorgung

Als Instrument der freiwilligen, privaten Altersvorsorge sind R.en eine bestimmte Form kapitalbildender Lebensversicherungen, bei denen vorab vereinbart wird, dass das während der Vertragslaufzeit gebildete Kapital später verrentet, d. h. durch regelmäßige Auszahlungen unter Versicherung des Langlebigkeitsrisikos wieder abgebaut wird. Dabei kann eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder für Hinterbliebene einbezogen werden. Die Verrentung eines Kapitalbetrags kann auch erst zu Beginn der Auszahlungsphase vereinbart werden. Private R.en unterliegen i. d. R. zahlreichen Regulierungen, die insb. die Kalkulation der Verträge, die Anlagestrategie und die Absicherung des Insolvenzrisikos betreffen.

Betriebliche Altersversorgung funktioniert analog zu einer privaten R., bedient sich ihrer sogar häufig als Vorsorgeprodukt. In Deutschland werden die erforderlichen Rücklagen allerdings, je nach Durchführungsweg, beim Arbeitgeber (Pensions- oder Direktzusage) oder bei rechtlich selbständigen Trägern (Pensionskasse, Unterstützungskasse, Pensionsfonds) gebildet, nur fallweise bei allgemein tätigen Finanzdienstleistern (Direktversicherung). Ihre Einrichtung beruht auf freiwilligen Entscheidungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie kann jedoch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen verankert sein, die die Beteiligten binden und Mitspracherechte von Arbeitnehmervertretern bei der Aus- oder Umgestaltung definieren.

In der Ansparphase wird die betriebliche Altersversorgung bei der Erhebung von Lohnsteuern und Sozialabgaben, auch solchen der Arbeitgeber, begünstigt und erst bei der Auszahlung belastet (nachgelagerte Besteuerung). Auch bei privater Vorsorge bestehen Absetzungsmöglichkeiten bei der Einkommensbesteuerung. Spezielle Produkte (Riester-Renten) werden darüber hinaus direkt mit staatlichen Zulagen gefördert. Aufgrund zahlreicher, seit 2001 vorgenommener Reformen der gesetzlichen R. kommt beiden Arten der ergänzenden Altersvorsorge eine immer wichtiger werdende Rolle zu, die zu Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen geführt hat.

Die Höhe von Betriebs- und Privatrenten hängt bei gegebenen Einzahlungen von den jeweils erzielten Kapitalerträgen ab; mit der Länge der Ansparphase gewinnen dabei Zinseszinseffekte an Bedeutung. Ertragsrisiken werden in wachsendem Maße von den Arbeitnehmern bzw. Anlegern getragen. Betriebsrenten mit garantierter Höhe werden seit vielen Jahren so gut wie nicht mehr neu zugesagt. Auch verbliebene Garantien (garantierte Mindestrenten, etwa in Höhe der eingezahlten Beiträge; garantierte Mindestverzinsungen), die bei einigen Formen der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Vorsorge obligatorisch, bei anderen immer noch üblich sind, geraten derzeit wegen der damit verbundenen Verringerungen der erwarteten Erträge in die Diskussion.

4. Aktuelle Probleme

Bei Anwendung des Umlageverfahrens wird die finanzielle Entwicklung einer R. von Prozessen der Kapitalbildung und -verwertung sowie vom Geschehen auf nationalen und internationalen Finanzmärkten abgekoppelt. Stattdessen wird sie kurz- bis mittelfristig an die inländische Arbeitsmarktentwicklung (Arbeitsmarkt) geknüpft, langfristig an die inländische Demographie. Beides prägt politische Diskussionen, die die deutsche gesetzliche R. und andere staatliche Alterssicherungen in den letzten drei Jahrzehnten begleitet haben. Anlass dafür gaben zum einen die lange Zeit wachsende Arbeitslosigkeit, zum anderen der sich immer deutlicher abzeichnende demographische Wandel aufgrund gesunkener Geburtenzahlen und einer ständig steigenden Lebenserwartung. Bisher ergriffene Reformen und eine deutliche Verbesserung der Arbeitsmarktlage seit 2005 sorgen dafür, dass das System unter den heutigen rechtlichen Rahmenbedingungen etwa bis 2030 weitergeführt werden kann. Dies gilt jedoch nicht für die Zeit danach, in der sich der laufende Alterungsprozess voll entfaltet.

Aktuelle Diskussionen beziehen sich v. a. auf die Perspektive eines weiter sinkenden Rentenniveaus (bei weiter wachsender Rentenlaufzeit). Im Zusammenhang damit wird befürchtet, dass die Altersarmut in Zukunft steigen könnte. Derzeit liegt die Armutsquote der Älteren jedoch unter dem Durchschnitt; darüberhinaus ist Armut im Alter weniger vom jeweiligen Rentenniveau abhängig als von spezifischen Merkmalen der Erwerbsbiographien Betroffener (überwiegend geringfügige Erwerbstätigkeit, prekäre Formen von Selbständigkeit, Langzeitarbeitslosigkeit, frühzeitige Erwerbsminderung). In vielen Fällen handelt es sich hierbei um Risikogruppen, deren Alterssicherung – heute und v. a. als mögliche Härtefälle im Kontext zukünftiger Anpassungen – bes. Aufmerksamkeit verdient.

Eine Stabilisierung oder Wiederanhebung des Rentenniveaus würde längerfristig stark steigende Beitragssätze oder – im Falle einer Steuerfinanzierung der erhöhten Ausgaben – eine anderweitige Mobilisierung entsprechender Mittel erfordern. Die resultierenden Belastungen können sich ggf. anders verteilen als bei einer reinen Beitragsfinanzierung (z. B. auch auf Nicht-Mitglieder oder Rentner), zu großen Teilen dürften sie aber weiterhin die aktiven Versicherten treffen. Wachsende Lohnnebenkosten oder steigende Steuern können sich dabei ungünstig auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung (Investitionen, Beschäftigung) auswirken.

Andere Lösungsansätze bieten nach den bereits erfolgten Reformen eine weitere Heraufsetzung der Regelaltersgrenze der gesetzlichen R. nach 2031 sowie ein weiterer Ausbau ergänzender, kapitalgedeckter Vorsorge, die bislang nicht die erwartete Breitenwirkung erreicht. Mildern lässt sich die absehbare finanzielle Anspannung des Rentensystems auch durch Zuwanderung von Arbeitskräften, eine wachsende Erwerbsbeteiligung (v. a. von Frauen) sowie eine weiter sinkende (oder zumindest anhaltend verringerte) Arbeitslosigkeit. Angesichts der Stärke des Alterungsprozesses in Deutschland ist zu seiner Bewältigung bei der Alterssicherung generell eine Kombination vieler Anpassungen nötig.

Eine Trendumkehr des demographischen Wandels ist auf Dauer nur durch einen deutlichen Wiederanstieg der Geburtenziffer erreichbar. Ein grundlegender Konstruktionsfehler umlagefinanzierter R.en kann in der Tatsache gesehen werden, dass sie zwar auf Leistungen der jeweils Aktiven zur Erziehung und Ausbildung einer nächsten Generation beruhen, trotz entsprechender Ergänzungen (in Deutschland: Anrechnung von Kindererziehungszeiten) aber zu geringe Anreize setzen, diese Leistungen tatsächlich zu erbringen. Weitere Reformen zur Behebung dieses Fehlers werden in der Politik aktuell nicht diskutiert. Mit höheren Geburtenzahlen ließen sich die absehbaren Finanzierungsprobleme aber auch nur sehr langfristig wieder verringern.

II. Sozialethische Perspektiven

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Seit seinem Ursprung im Jahr 1889 ist das deutsche System der R. (bestehend aus drei Säulen der gesetzlichen R., der betrieblichen Altersvorsorge sowie der privaten Lebensversicherung) einem steten, teils fundamentalen Wandel unterzogen. Die wichtigsten Wandlungsprozesse reagierten auf die je neu sich einstellenden sozialen und gesellschaftlichen Herausforderungen. Bis zur Einführung der R. wurden Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht (mehr) aus eigener Kraft erbringen konnten, durch ihre Familie, durch ihre Feudalherren oder durch ihre ständischen Zünfte mitversorgt. Die heraufkommende Industriegesellschaft entkoppelte die Industriearbeiter zwar von der Verfügungsgewalt seitens ihrer Familien oder Feudalherren, zugleich aber auch von deren Mitversorgungspflicht. Im 20. Jh. beabsichtigte die große Rentenreform des Jahres 1957 mit ihrem Einstieg in die dynamische Rentenanpassung und dem Prinzip der Lebenstandardsicherung der sich abzeichnenden gravierenden Altersarmut zu begegnen. Alle Reformen spiegeln bis heute das Bemühen um eine auskömmliche, solidarische und gerechte Ausgestaltung der rentenversicherungsbasierten Alterssicherung und sind insofern normativ hoch aufgeladen.

1. Solidarische Kernstruktur

Das 1889 kaiserlich erlassene „Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung“ folgte dem Grundprinzip der Bismarckschen Sozialgesetzgebung, das soziale Sicherungen des Einzelnen gegen die verschiedenen Lebensrisiken primär auf der Basis von beitragsfinanzierten Versicherungsleistungen und damit durch staatlich organisierte Solidarbündnisse zwischen den Versicherten etablierte. Auch heute noch besitzt die R. in Deutschland eine solidarische Kernstruktur, um die Versicherten gegen Alters-, Hinterbliebenen- oder auch Erwerbsminderungsrisiken auskömmlich und verlässlich abzusichern. Diese Kernstruktur besitzt verschiedene Solidarachsen: Auf der Seite der Anspruchsberechtigten profitieren Menschen, die als Hinterbliebene den sie mitversorgenden Erwerbstätigen verloren haben, deren Erwerbsfähigkeit durch eine Krankheit erheblich gemindert ist oder deren Schwerbehinderung zu einem früheren Renteneintritt berechtigt, von der Solidarität der gesamten Versicherungsgemeinschaft. Ähnlich profitieren jene, die eine überdurchschnittliche Rentenbezugsdauer erreichen, von denen, die vor Erreichen der durchschnittlichen Rentenbezugsdauer versterben. Auf Seiten der Leistungserbringer zeigen sich Solidarachsen durch die paritätische Beitragszahlung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder durch die steuerliche Mitfinanzierung von zunächst versicherungsfremden Leistungen, die aber – wie etwa die Anrechnung von Erziehungszeiten – aus guten Gründen zu einem erhöhten Rentenanspruch führen. Die wichtigste Solidarachse verläuft zwischen den Generationen: Zunächst finanzieren die heute Erwerbstätigen über ihre Beiträge die Rentenzahlungen an die Erwerbstätigen von gestern („Umlageverfahren“). Sodann erbringen sie für die heutigen Rentenbezieher Leistungen in einer Höhe, die sich am heute von ihnen erwirtschafteten Wohlstandsniveau orientieren („dynamische Rente“) – also unabhängig davon, wie hoch der individuelle wie gesamtgesellschaftliche Lebensstandard zu Zeiten von deren früheren Erwerbstätigkeit war.

Alle diese Solidaritäten sind begründungspflichtig – v. a. dann, wenn sie, wie im Rahmen der gesetzlichen R., der überwiegenden Zahl an Erwerbstätigen als Pflichtversicherung auferlegt sind. Grundsätzlich lässt sich die solidarische Kernstruktur der R. durch jenes „transzendentale Interesse“ (Höffe 1992: 15) rechtfertigen, das alle Versicherten eint: die gemeinsam getragene, verlässliche wie auskömmliche Absicherung gegenüber jenen Lebensrisiken, deren Konsequenzen in der Nacherwerbslebenszeit für jeden einschneidend wie langfristig sind. Rechtfertigungspflichtig ist darüber hinaus, wer in den Genuss der rentenversicherungsbasierten Alterssicherung kommt. Waren es anfänglich nur die Arbeiter, sind mittlerweile nahezu alle abhängig Beschäftigten rentenversicherungspflichtig (und folglich leistungsberechtigt). Zudem hat die gesetzliche R. durch die Möglichkeit, sich etwa als Selbstständiger auf freiwilliger Basis zu versichern, den Kreis der Leistungsberechtigten mittlerweile enorm ausgeweitet. Insofern besitzt die gesetzliche R. eine inkludierende Tendenz.

Umso rechtfertigungsbedürftiger ist dann aber der Umstand, dass sich bestimmte Personengruppen aus der Pflichtsolidarität für ältere, hinterbliebene oder erwerbsgeminderte Menschen (teilweise) auskoppeln können – zumindest was den Anteil anlangt, der nicht aus Steuermitteln aufgebracht wird. Dies betrifft etwa Beamte oder solche Selbständige, die sich exklusiver Alterssicherungen erfreuen und damit tendenziell ihre Partikularinteressen gegen gesamtgesellschaftliche Solidarerfordernisse abgrenzen können. Zudem könnte die Ausweitung von tariflich vereinbarten Betriebsrenten als der zweiten Säule der R. den Trend zu exklusiven Solidaritäten unterstützen, die zwar für die begünstigten Beschäftigten sehr von Vorteil, von denen aber alle anderen ausgeschlossen sind. Damit verbinden sich Fragen einer gerechten wie nachhaltigen Ausgestaltung einer solidaritätsbasierten R.

2. Gerechte Ausgestaltung

Ein Grundgebot der Gerechtigkeit ist es, Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln. Geht es bei der R. um ein gesamtgesellschaftlich verantwortliches Solidarbündnis, wären Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen nur schwerlich zu rechtfertigen – es sei denn, dass ihnen während der Erwerbsphase andere Lasten oder Risiken zugemutet wären, die sie als Ungleiche zu einer anderen „Behandlung“ in der Posterwerbsphase berechtigten. Ob sich das Alimentationsprinzip für Beamte vom Entlohnungsprinzip für abhängig Beschäftigte in einer solch gravierenden Weise unterscheidet, dass es neben der gesetzlichen R. eine zweite Säule der pensionsbasierten Alterssicherung rechtfertigt, muss seine Plausibilität immer neu unter Beweis stellen.

Gravierendere Gerechtigkeitsfragen stellen sich sodann in Bezug auf die Tausch- bzw. Leistungsgerechtigkeit sowie auf die Verteilungsgerechtigkeit.

Die Beiträge zur gesetzlichen R. begründen für den Beitragszahler eigentumsähnliche Anwartschaften: Seinen Einzahlungen („Ansparen“) müssen in der Nacherwerbsphase angemessene Auszahlungen („Entsparen“) gegenüberstehen. Da die Höhe der Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze sich an einem festen Prozentsatz seines Erwerbseinkommens bemisst, muss sich die Rentenzahlung grundsätzlich am vorauslaufenden Arbeitsentgelt orientieren („persönliche Lebensstandardsicherung“). Allerdings führt dieser einleuchtende Grundsatz zu Problemen zwischen den Geschlechtern: Denn die Kopplung von Leistungsansprüchen an die vorauslaufende Erwerbsbiographie verlängert deren Einkommensunterschiede in die Phase nach dem Erwerbsleben. Gebrochene Erwerbsbiographien wirken sich im Alter in erheblichem Maß nachteilig aus. Das betrifft bes. Personen (hier vorrangig Frauen, gender gap), die ihre Erwerbstätigkeit für die Erziehung von Kindern und Familienarbeit zurückgestellt haben. Diese Leistung für die Erbringung eines gesellschaftlichen Wohlstandes, an dem gerade die dynamische Rente ankoppelt, schlägt sich allerdings nur sehr bedingt in Rentenanwartschaften dieser Personengruppe nieder („Mütterrente“). Ähnliche Gerechtigkeitsprobleme stellen sich zwischen den Generationen. Hier droht in zunehmender Weise ein generation gap: Der Abnahme an Beitragszahlern – ausgelöst durch eine demographische Unterjüngung der Gesellschaft oder durch Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierung) in der Arbeitswelt – steht zumindest bis zum Ableben der sogenannten Babyboomer-Generation umgekehrt die Zunahme an rentenversicherten Leistungsberechtigten gegenüber.

Eine weitgehende Koppelung der Rentenanwartschaften an die individuelle Erwerbsbiographie kann auch unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu problematischen Schieflagen führen. Bei vorübergehend oder dauerhaft prekärer Beschäftigung sichert die Rente im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nur selten das soziokulturelle Existenzminimum. Diesem Risiko relativer Armut sucht die Grundsicherung zu begegnen. Freilich ist sie eine bedarfsabhängige Leistung der steuerfinanzierten Sozialhilfe (§§ 41 ff. SGB XII) und keine Rente. Hier zeigt sich die erhebliche Abhängigkeit der R. von anderen sozialpolitischen und v. a. arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Zu ihnen zählen insb. der Zugang zu sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (Chancen- bzw. Beteiligungsgerechtigkeit). Deren Auskömmlichkeit entscheidet nicht nur über eine armutsfeste Anwartschaft der gesetzlichen Rente, sondern auch über die finanzielle Basis einer privaten Altersvorsorge im Rahmen einer Lebensversicherung, die etwa mit der sogenannten Riester-Rente auch eine steuerliche Förderung erfährt. Innerhalb der gesetzlichen R. fördern lediglich die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur (vorrangig medizinischen) Rehabilitation (§§ 9 ff. SGB VI) den Zugang zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsmarkt. Die Anspruchsberechtigung für diese Leistungen bleibt aber auf einen engen Kreis (z. B. Menschen mit Behinderung gemäß SGB IX) beschränkt.

3. Nachhaltige Zukunftssicherung

Spätestens der demographische Wandel stellt die R. vor erhebliche Zukunftsprobleme. Um die Errungenschaften einer dynamischen und lebensstandardsichernden Rente auch in Zukunft zu sichern, bedarf es einer dauerhaft-belastbaren Finanzierungsbasis, die sich über die Erträge aus dem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der aktuell Beschäftigten hinaus auch aus anderen Ressourcen wird speisen müssen. Schon heute ist der Anteil steuerfinanzierter Rentenansprüche von etwa einem Drittel erheblich. Dieser Anteil wird sich auch unter Solidaritäts- und Gerechtigkeitsgesichtspunkten erhöhen, da sich der Wohlstandsstandard einer Gesellschaft, an dem sich die Dynamik und die Lebensstandardsicherung der Rente bemessen, nicht allein durch das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen, sondern aus der Produktivität in der volkswirtschaftlichen Erbringung von Gütern und Dienstleistungen insgesamt ergibt. Zur Sicherung des Leistungsniveaus müssen auch andere Instrumente berücksichtigt werden: etwa zur Entlastung des Faktors Erwerbsarbeit eine rentenversicherungsrelevante „Maschinen-“ oder „Digitalisierungs-Steuer“. Selbst die Erhöhung des Renteneintrittsalters darf angesichts weiter ansteigender Rentenbezugsdauer als (erfreuliche) Folge einer durchschnittlich höheren Lebenserwartung kein grundsätzliches Tabu sein – vorausgesetzt, dass die stete Verdichtung der Arbeitswelt bei den Beschäftigten nicht ein vorzeitiges Ende ihrer Erwerbsarbeit erzwingt und mit allen auch rentenanwartschaftlich negativen Effekten zu ihrer vorgezogenen Alterung führt.

Nachhaltigkeit der R. bedeutet v. a. eine dauerhaft belastbare Basis für die persönliche Lebensführung sowohl der derzeit Beschäftigten als auch der jetzigen wie zukünftigen Rentenbezieher. Diese Basis muss nicht nur objektiv gesichert, sondern aus Sicht der Betroffenen subjektiv langfristig verlässlich sein. Sicherungen im Alter betreffen ähnlich wie im Fall der Erwerbsminderung oder der Hinterbliebenen einen Lebensabschnitt, für den Menschen oftmals ihr ganzes Leben vorgesorgt haben. Bei Eintritt in den Versicherungsfall (Ruhestand, Tod des Ernährers, Erwerbsminderung nach Krankheit oder Unfall) haben sie aber kaum mehr Ausgleichsmöglichkeiten, wenn sich substanzielle Verschlechterungen einstellen. Es wäre ein schwerer Verstoß gegen die legitimen Sicherheitsbedürfnisse der betroffenen Menschen, wenn eine staatliche Sozialpolitik den durchaus berechtigten Reformbedarfen durch sprunghafte Maßnahmen oder gar grundlegenden Richtungsänderungen nachkommen, dadurch aber das Vertrauen der Bevölkerung in die Tragfähigkeit und Zuverlässigkeit der R. substanziell beschädigen würde.