Säkularinstitute

1. Wesensbestimmung

Die S. (instituta saecularia) gehören in der Rechtsordnung der Katholischen Kirche zusammen mit den Ordensgemeinschaften (instituta religiosa [ Orden ]) zu den Instituten des geweihten Lebens (instituta vitae consecratae). In ihnen streben Christgläubige nach der Vollkommenheit der Liebe in der Welt und bemühen sich, zur Heiligung der Welt v. a. von innen her beizutragen (can. 710 CIC gemäß PC 11). Die Wesenselemente der S. werden zumeist in einer Vierzahl benannt:

a) die Weihe an Gott als Verpflichtung zum Leben gemäß den evangelischen Räten (cann. 711–712 CIC),

b) die spezifische Beziehung zur Welt (cann. 710 und 713 § 2 CIC),

c) die apostolische Tätigkeit (can. 713 §§ 2 und 3 CIC) sowie

d) die in den Konstitutionen unterschiedlich bestimmte Bindung an die Gemeinschaft (can. 714 CIC).

Die Mitglieder der S., die bestrebt sind, wie ein Sauerteig die weltlichen Zusammenhänge mit dem Geist des Evangeliums zu durchdringen (can. 713 § 1 CIC), sind entweder Laien oder Kleriker (Klerus) und bilden insofern keinen eigenen kirchenverfassungsrechtlichen Stand, sind aber für Leben, Sendung und Heiligkeit der Kirche bedeutsam (can. 207 § 2 CIC). Die S. werden wie alle Institute des geweihten Lebens in laikale und klerikale S. päpstlichen bzw. bischöflichen Rechts unterschieden (can. 588 §§ 2 und 3 CIC). I. d. R. sind die Priester eines S.s einer Diözese inkardiniert. Kraft Verleihung durch den Apostolischen Stuhl (cann. 266 § 3, 715 CIC) ist jedoch auch eine Inkardination von Priestern in das S. möglich. Die Weihe an Gott konkretisiert durch das Leben der drei evangelischen Räte (Gehorsam, Armut, Ehelosigkeit) die in der Taufe bzw. in der sakramentalen Weihe empfangene Gnade hin zu einer engeren Anbindung an Jesus Christus und zu einem damit verbundenen Zeugnis christlicher Existenz in der Welt. Ihnen geistlich zugeordnet sind häufig Gruppen von Eheleuten und Familien sowie Jugendliche, junge Erwachsene und ältere Gläubige, die in ihren unterschiedlichen Berufungen eine Art „äußeren Ring“ um das gottgeweihte Leben als „Kern“ des Instituts bilden und somit entgegen aller exklusiven Abgrenzung die für die Kirche geradezu konstitutive Beziehung verschiedener Berufungen zueinander sichtbar werden lassen (cann. 677 § 2 und 725 CIC).

2. Ursprung und Entwicklung

Die S. besitzen in der Kirchengeschichte vielfältige Vorausbilder, in denen sich Frauen und Männer um ein gottgeweihtes Leben mitten in der Welt bemühten. Doch erst Papst Pius XII. schuf 1947 mit der Apostolischen Konstitution „Provida mater ecclesia“ jene gesetzliche Grundlage, welche die S. in die Struktur der Kirche einfügte und nachfolgend insb. durch das Zweite Vatikanische Konzil (PC 11), die kirchlichen Gesetzbücher (cann. 710–730 CIC; cann. 563–569 CCEO) sowie das Schreiben „Vita Consecrata“ (Art. 10) Papst Johannes Pauls II. vom 25. 3. 1994 eine notwendige Entfaltung erfuhr. Seither hat sich auf universalkirchlicher Ebene die vom Apostolischen Stuhl anerkannte Conférence Mondiale des Instituts Séculiers begründet (1974), der auf partikularkirchlicher Seite verschiedene Zusammenschlüsse wie die deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft der Säkularinstitute (1972) korrelieren.

3. Grundlegende Rechtsbestimmungen

Das einzelne S. gründet in einem spezifischen Charisma einer oder mehrerer Gründergestalten, das sich nach einem ersten freien Zusammenschluss von Gläubigen (can. 215 CIC) in wachsendem Maße in das Leben der Kirche integriert und über verschiedene Rechtsstufen (private und öffentliche kirchliche Vereinigung gemäß cann. 312–326 CIC; diözesanrechtliche Errichtung nach cann. 579 und 605 CIC; Anerkennung als S. päpstlichen Rechts nach can. 589 CIC) dauerhaft entfaltet. Die kirchliche Anerkennung weist das Charisma als Gabe an die Kirche aus, durch die Gläubige den ihnen von Gott zugedachten Weg der Berufung zu gehen vermögen. Die Art und Weise der Leitung des S.s sowie ihre organische Arbeitsweise werden im Anschluss an can. 717 CIC in den jeweiligen Konstitutionen geregelt. Sie tragen der Ausgestaltung des Gründungscharismas im Leben des S.s Rechnung. Daraus ergeben sich spezifische Leitungsaufgaben, zu denen v. a. die Sorge um die Einheit des Institutsgeistes (can. 717 § 3 CIC), die Prüfung und Aufnahme neuer Mitglieder durch die nach cann. 720–724 CIC vorgesehenen Stufen (Probezeit – zeitliche Eingliederung – endgültige Bindung), die Förderung der tätigen Teilnahme der Mitglieder am Leben des S.s insb. durch Aus- und Weiterbildung sowie die Regelung eines eventuellen Ausscheidens eines Mitglieds (cann. 726–728 CIC) gehören. Für die Aufhebung eines S.s ist allein der Apostolische Stuhl zuständig (can. 584 CIC).

4. Themen in der Diskussion

Das Verständnis der Wesenselemente der S. (Weihe – Welthaftigkeit – Apostolat – Gemeinschaftsbindung) ist immer wieder Gegenstand der kanonistischen Diskussion. So wird bspw. nach der kirchenrechtlichen Qualität der Verpflichtung auf die drei evangelischen Räte gefragt, deren Form (Versprechen, Gelübde, o. ä.) durch die Konstitutionen festgelegt wird. In jedem Fall eignet ihr ein öffentlicher (amtlicher) Charakter, da sie i. d. R. im Namen der Kirche, d. h. vom rechtmäßigen Oberen und häufig in Gegenwart eines Bischofs bzw. dessen Delegaten entgegengenommen wird. Aktuelle Untersuchungen zeigen zudem, dass bzgl. der Lebensweise nach can. 714 CIC (einzeln oder in Gemeinschaft) in den jüngeren Instituten eine zunehmende Betonung des „Familienlebens“ festzustellen ist. Zugleich wird auf die Abgrenzung gegenüber den Ordensinstituten durch das Fehlen einer Klausur sowie den Verzicht auf einen neuen Namen oder einen Habit als geistliche Tracht hingewiesen. Hier können vereinzelte Abweichungen festgestellt werden, wenn bspw. an der zivilen Kleidung ein sichtbares Erkennungszeichen (Kreuz, Medaille) getragen wird.