Klerus

1. Rechtstheologische Grundlage

Der Begriff K. (lateinisch clerus, griechisch klēros, im biblischen Sinn „Los“, vgl. Apg 1,17) bezeichnet insb. in der katholischen, orthodoxen und anglikanischen Kirche die Gesamtheit aller Angehörigen des geistlichen Standes (Kleriker bzw. ministri sacri), deren Existenz und Indienstnahme durch Gott im Empfang der sakramentalen Weihe (Diakon, Priester, Bischof) gründet. Erstmals verwendet wird er bei Tertullian (Tert. monog. 12) und Origenes (Orig. In Jer. hom 9). Auf der sakramentalen Grundlage der empfangenen Taufe und des darin gründenden gemeinsamen Priestertums aller Gläubigen bewirkt die Weihe eine ontologische Teilhabe am Priestertum Christi, der als Priester, König und Prophet der Hirt seiner Kirche ist (LG 10). Der Geweihte empfängt in der untilgbaren Gleichgestaltung mit Christus (character indelebilis) die Vollmacht, in persona Christi zu handeln, die Diakone in der Person Christi, des Dieners aller Menschen, die Priester und Bischöfe in der Person Christi, des Hauptes der Kirche. Das Weiheamt konstituiert sich folglich von seinem Ursprung und Wesen her als Dienst an den Getauften. Dazu gehören in qualifizierter Differenzierung die Verkündigung des Wortes Gottes (munus docendi), die Spendung der Sakramente (munus sanctificandi) und der Dienst der Leitung (munus regendi), an denen alle Gläubigen aufgrund von Taufe und Firmung ihren je eigenen Anteil haben. Beide zusammen – Kleriker und Laien bzw. in vielfacherer Gliederung verschiedener Stände in den orthodoxen Kirchen – bilden das eine Volk Gottes, unter denen aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus eine wahre Gleichheit in Würde und Tätigkeit besteht (LG 32; can. 208 CIC). In ökumenischer Perspektive ist für die gegenseitige Anerkennung der Weiheämter die apostolische Sukzession als ununterbrochene Weitergabe des apostolischen Amtes durch das Weihesakrament bedeutsam. Aufgrund seines Ursprungs in Christus begründet das Amt zugleich die hierarchische Struktur der Kirche. Frühere Weihestufen, die kirchenrechtlich dem Diakonat, Presbyterat und Episkopat vorausgingen (niedere Weihen, Subdiakonat) und den Kandidaten zum niederen Kleriker machten, sind in der katholischen Kirche universalkirchlich – mit Ausnahme mancher katholischer Ostkirchen und in der außerordentlichen Form des römischen Ritus – aufgehoben (MP Ad pascendum, 15.8.1972).

2. Rechtliche Bestimmungen

Der Übergang vom Laien zum Kleriker erfolgt für den getauften und gefirmten Mann (cann. 1024, 1023 CIC) nach der Ausbildung gemäß universal- und teilkirchlicher Normen und der Annahme als Kandidat (Admissio, Lektorat, Akolythat) seitens des Diözesanbischofs oder des höheren Oberen durch den Empfang der Diakonatsweihe (can. 266 § 1 CIC). Sie verbindet den Kleriker mit einem inkardinationsberechtigten Heimatverband (Diözese, Institut des geweihten Lebens, klerikale Gesellschaft apostolischen Lebens, Personalprälatur). Es kann keinen Kleriker ohne Inkardination geben (can. 265 CIC). Der Inkardination in die genannten Institute und Gesellschaften muss die dauerhafte Eingliederung in Form der ewigen Gelübde oder Bindungen anderer Art vorausgehen (can. 1052 § 2 CIC). Das Mindestalter für die Priesterweihe und für die Weihe zum Ständigen Diakon beträgt 25 Jahre. Im Fall des verheirateten Diakons sind 35 Jahre sowie die Zustimmung der Ehefrau vorgeschrieben. Umkardinationen und Transmigrationen sind möglich, während die Erlöschung der Inkardination nach can. 290 CIC mit dem Verlust des klerikalen Standes („Laisierung“ oder strafweise Entlassung) oder der Ungültigerklärung der Weihe verbunden ist.

Die Zugehörigkeit zum K. regelt der CIC mit einem eigenen Katalog verschiedener Rechte und Pflichten, die vom Eindruck klerikaler Standesprivilegien befreit, erheblich vereinfacht und mit einer Verweisnorm auf die Situation der Ständigen Diakone, die hauptberuflich tätig sind oder im zivilen Beruf weiterarbeiten, versehen wurden (can. 288 CIC). Dazu zählen Rechte und Pflichten, die den kirchlichen Dienst im Volk Gottes (cann. 273, 274, 275 § 2, 281, 283 CIC) ebenso wie das geistliche Leben (cann. 276, 277, 280 CIC) und das standesgemäße Verhalten (cann. 278, 279, 284–289 CIC) betreffen, so u. a. Ämterreservation, einfache Lebensführung, Vollkommenheitsstreben, kirchliches Stundengebet, entsprechende Kleidung. In der lateinischen Kirche sind die Kleriker zum Zölibat verpflichtet (can. 277 CIC). Ein verheirateter Mann kann jedoch zum Ständigen Diakon geweiht werden und unterliegt nach dem Tod der Ehefrau der (dispensablen) Zölibatsverpflichtung (Ehehindernis der Weihe nach can. 1087 CIC). Die katholischen Ostkirchen kennen die Zölibatspflicht nur für die Bischöfe, während verheiratete Männer die Diakonats- und Priesterweihe nach Maßgabe des Rechts der jeweiligen Kirche empfangen können. Bestimmte berufliche oder private Tätigkeiten (u. a. in Handel, Politik, Gewerkschaften) verbietet das Recht dem Kleriker ausdrücklich, nimmt aber eine behutsame Differenzierung vor.

Vor dem Hintergrund religionsrechtlicher (staatskirchenrechtlicher) Bestimmungen besteht in Deutschland aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen eine weitreichende Anerkennung der innerkirchlichen Normen zum K. Zugleich kommt den Klerikern eine Reihe von berufsbedingten Rechten zu, die durch den Staat geschützt werden (u. a. Schutz des Beicht- bzw. Seelsorgegeheimnisses gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO und Freiheit gegenüber der Übernahme öffentlicher Ämter nach Art. 6 RK).