Laie

1. Eine Problemskizze: „Laie“ und „Kleriker“ als komplementäre semantische Begriffe

Das Dilemma erscheint gewaltig. Jedenfalls bilanziert Peter Neuner gegen Ende seines umfangreichen „Plädoyer[s] für eine Theologie des Gottesvolkes“ (2015) einigermaßen ernüchtert: „Den Laien gibt es nicht. Es ist kein Wunder, dass die Versuche, ihn zu definieren, bislang wenig Erfolg hatten, jedenfalls dann nicht, wenn man sich mit der Negativdefinition nicht zufriedengeben will, er sei der Nicht-Kleriker, er sei Christ, aber weder Bischof noch Diakon noch Ordensangehöriger“ (Neuner 2015: 239).

Neuere linguistische Erkenntnisse führen vielleicht ein Stück weiter. Ihnen zufolge handelt es sich bei der begrifflichen Differenzierung zwischen Klerikern und L.n nicht um konträre, sondern um komplementäre Ausdrucksformen. Komplementäre Relationen aber – Verhältnisbestimmungen also bspw. zwischen „Belegschaft“ und „Geschäftsleitung“ (wiewohl allesamt Betriebsangehörige), „Mannschaften“ und „Offizieren“ (wiewohl allesamt Militärangehörige) oder eben „L.n“ und „Klerikern“ (wiewohl allesamt „Christgläubige“) usw. – versperren sich ohne angemessene Berücksichtigung ihres jeweiligen Pendants gerne einer adäquaten Beschreibung. Derartige Komplemente lassen sich, zumal im Falle Jahrhunderte alten Herkommens und semantisch felsenfest gefügter (Be-)Deutungspotentiale kaum entkoppeln oder gar um(-be-)werten. Der Begriff L. teilt genau dieses Geschick: Seit den Tagen griechisch-römischer Antike pejorativ gebraucht (griechisch laïkos; eigentlich: minderprivilegiert; übertragen: gewöhnlich), dabei stets über den Ausschluss von höherwertigen (womöglich sogar sakralen) Tätigkeiten (oder Ämtern) welcher Art auch immer definiert, haftet ihm noch in der heutigen Gebrauchssprache das Odium der Unbedarftheit/Unterlegenheit an (Bsp.: blutiger L. v ausgewiesener Fachmann). Konsequenterweise wird ein Rückgriff auf das (obendrein metaphorisch unterwanderte) Kirchenbild vom „Volk Gottes“ besagte Komplementarität nicht auflösen können, weil dieses – allen Aufwertungs- und Partizipationsbestrebungen der Beteiligten zum Trotz – inkrimierte Konnotationen des Begriffspaares L./Kleriker so unwillentlich wie unausgesprochen fortschreibt.

Dementsprechend prägen Fragen komplementärer Relation zwischen L. und Kleriker insb. den Bereich beiderseitigen Zusammenwirkens (communio) in den drei zentralen Grundvollzügen glaubensgemeinschaftlichen Selbstverständnisses: leiturgia (Glaubensfeier), martyria (Glaubensverkündigung), diakonia (karitativer Glaubensdienst) vermittels tätiger Teilnahme (participatio actuosa). Der CIC/1983 resümiert: „[Christ-]Gläubige [christifideles] sind jene, die durch die Taufe Christus eingegliedert, zum Volke Gottes gemacht und dadurch auf ihre Weise des priesterlichen [leiturgia], prophetischen [martyria] und königlichen Amtes Christi [diakonia] teilhaft geworden sind. Sie sind gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der Sendung berufen, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat“ (can. 204 § 1 CIC/1983; LG 31). Größe und Grenzen dieser Positionsbestimmung verdienen festgehalten zu werden: a) Die „je eigene Stellung“ christgläubiger L.n und christgläubiger Kleriker innerhalb des einen „Volkes Gottes“ (populus dei) ist komplementär gedacht, wobei der Akzent auf gemeinsamer (und durch das Taufsakrament besiegelter) Christgläubigkeit liegt, nicht aber auf dem Unterschied zwischen allgemeiner Zugehörigkeit (L.n) und besonderer Leitungsfunktion (Kleriker) innerhalb des einen Gottesvolkes. Konsequenterweise verschieben sich b) auch die Gewichtungen hinsichtlich der Teilhabe am „königlichen Amt Christi“: Verstanden als karitativer Dienst (diakonia), wissen sich Leitungsaufgaben der Kleriker nunmehr als Fürsorgepflicht (ministerium), nicht aber als Amtsgewalt (potestas) begriffen. Gleichwohl begründen c) communio und participatio actuosa nach römisch-katholischer Auffassung ein (jederzeit und weiterhin ausbaufähiges) Mitwirkungsrecht der L.n an den drei „Ämtern (munera) Christi“ (wohlgemerkt: Christi, nicht der Kirche!), aber kein eigentliches Mitbestimmungs-, geschweige denn ein Wahlrecht; unter Maßgabe des theologischen (Be-)Deutungshorizontes (Paradigma) bleibt dieses (im Heiligen Geist durch Jesus Christus und seinen besonderen Sendungsauftrag) dem dreieinen Gott vorbehalten.

Das zeitigt einschneidende Folgen: Zwar kennen und benennen die großen christlichen Konfessionen den Unterschied zwischen Christgläubigen im Allgemeinen (L.n) und besonderen Funktionsträgern (Amtsinhaber/Kleriker), deren Gleichheit in ihrer christlichen Würde außerdem unmissverständlich betont wird (etwa can. 208 CIC/1983); erheblich differieren hingegen Auswahlkriterien und Zulassungsbestimmungen. Zwei virulente Beispiele: a) Wo römisch-katholische Kirche (Katholische Kirche) und östliche Orthodoxie (Ostkirchen) das elektive Auswahl-Element betonen (Berufung und Sendung, Ordination und Sukzession), da akzentuieren die Kirchen der Reformation zumeist das graduierende Prinzip. „In den evangelischen Kirchen, die einen gesonderten ‚Weihestand‘ nicht kennen, begegnet gleichwohl eine Bestimmung des Laien nach demselben Muster: Laie ist hier der evangelische Christ, sofern er nicht offiziell zur öffentlichen Verkündigung und Sakramentsverwaltung berufen ist […] Laie wäre dann der ‚Nicht-Theologe‘, derjenige, dem die einschlägige Ausbildung und die entsprechende Kompetenz fehlt“ (Barth 1990: 386). Selbstredend begünstigt das evangelische Qualifikationsverständnis die Anschlussfähigkeit an Prinzipien moderner Staatlichkeit demokratischer Prägung, während die Positionsbestimmung katholisch-orthodoxer Provenienz (aufgrund der sakralen Dimension des theologischen Paradigmas) damit je neu zu ringen hat. Radikalisiert zeigt sich besagte Distanz b) in Fragen der Frauenordination, welcher sich die Kirchen der Reformation mehr und mehr zu öffnen scheinen, wohingegen sich östliche Orthodoxie und römisch-katholische Kirche nach wie vor dem für verbindlich erachteten (und gemeinschaftsverbindend festgeschriebenen) Sendungsauftrag ihres gott-menschlichen Stifters (vgl. Mt 10,1–4 parr.: Die Wahl der Zwölf) unverbrüchlich verpflichtet wissen. „Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein getaufter Mann“ (can. 1024 CIC/1983; can. 754 CCEO). Dabei sollte nicht unbedingt die Rede gehen von einer frauenfeindlichen „Männerkirche“: Auch die nicht-reformatorisch geprägten Konfessionen wissen (wie schon der historische Jesus: vgl. Lk 7,36–50; 8,1–3; Joh 8,1–11; 11,1–46; 12,1–8 u. a.) um das Charisma des weiblichen L.n (Verehrung der Gottesmutter Maria und viele andere heilige Frauen).

Gleichwohl: Insofern, als Fragen von Selbst- bzw. Mitbestimmung (Gleichberechtigung der L.n) und der Geschlechtergerechtigkeit (Diskriminierung der weiblichen L.n) von derartigen Standortbestimmungen theologischer (Be-)Deutung betroffen sind, erschweren sie unter Umständen a) den interkonfessionellen Dialog, b) den Staat-Kirche-Dialog (in einem weltanschaulich prinzipiell neutralen Staatswesen mit geltendem europäisch-demokratischen Wertesystem) und setzen infolge dessen c) das theologische Paradigma orthodoxer wie römisch-katholischer Provenienz unter erheblichen Anpassungsdruck. Pointiert ausgedrückt: Geht es angesichts des L.n/Kleriker-Verhältnisses im 21. Jh. wirklich noch um den Stellenwert der Kirche(n) in der Demokratie oder nicht doch schon eher um den Stellenwert der Demokratie in der Kirche? Unter letzterer Prämisse stünde dann neuerlich kein anderes „Kirchenbild“, sondern eine andere Kirche zur Disposition, – entworfen vor dem Hintergrund eines soziologischen (Be-)Deutungshorizontes.

2. Theologischer und soziologischer (Be-)Deutungshorizont (Paradigma) des Komplements Laie und Kleriker

Wenn es zutrifft, dass sich die „Weltweisheit“ (Philosophie) von der „Gottesweisheit“ (Theologie) dadurch unterscheidet, dass letztere den Menschen (und seine Welt) von Gott her und auf Gott hin zu deuten versucht, dann gerät ihr Welt- und Menschenbild in einem transzendentalen Sinn (und nur in diesem, – Gott mithin quasi axiomatisch gedacht als Bedingung der Möglichkeit menschlicher Existenz) theo-kratisch, nicht demokratisch. Darin nämlich gehen sämtliche Einzelschriften der christlichen Bibel, begriffen als Selbstmitteilung Gottes (Offenbarung), Gottes Wort quasi in Menschenwort, überein, – betreffen sie nun Gottes Eigentumsvolk Israel (AT) oder dessen messianisches Pendant, die Kirche (NT). Stets liegen in diesem theologischen (Be-)Deutungshorizont Ausgangsinitiative wie Prärogative bei Gott, – sei es nun (wie im rabbinischen Judentum) angerufen als HERR (JHWH) oder (wie unter seinen Christ-Gläubigen) präsent als dreieiner Gott durch Jesus Christus und im Heiligen Geist. Die zusammenwirkende Gemeinschaft besagter Christ-Gläubiger (communio) wiederum heißt Kirche (ecclesia), – also (dem griechischen Wortsinn zufolge): die Herausgerufene(n) aus allen Völkern. Weil über das Sakrament der Taufe dieser Gemeinschaft des „Volkes Gottes“ (populus dei) unwiderruflich eingegliedert/zugehörig, lassen sich alle Christ-Gläubigen prinzipiell auch als L.n bezeichnen. Bes. Funktionsträger, ihrerseits verstanden als von Gott (aus der Gesamtheit seiner „Herausgerufenen“) Berufene/Erwählte, nennt man Kleriker. Solche Delegierten Gottes (nicht: des Volkes Gottes) empfangen die heilige Weihe (Ordination), ohne dass – um ein Wortspiel Paul M. Zulehners zu benutzen – die Ordination der Berufenen (Kleriker) zur Subordination aller Herausgerufenen (L.n) oder gar zur Missachtung ihrer vielfältigen (Gnaden-)Gaben (Charismen) führen darf (Zulehner 1987: 74); davor möchte deren tätige Teilnahme (participatio actuosa) an den genannten Ämtern Christi bzw. den Grundvollzügen kirchlichen Lebens (leiturgia, martyria, diakonia) innerhalb der (demokratischen) Gesellschaftsordnung bewahren. Insofern aber, als mit der Berufung/Delegation durch Gott bestimmte Amtsvollmachten (potestates) verbunden sind, die Kleriker (gemäß dem theologischen Paradigma) mithin fürsorgepflichtig für die L.n vor Gott und feiernd-verkündigend-entscheidend für Gott vor den L.n stehen, entstehen allen nachkonziliaren Aufwertungsversuchen des spezifischen L.n-Charismas (keine Rest-Christen, keine Betreuungs-Christen usw.) zum Trotz erhebliche Spannungen in der lebensweltlich-pastoralen Praxis einer demokratischen Grundordnung und ihres geltenden Wertesystems. Solche Spannungen sucht das soziologische (Be-)Deutungsschema aufzuheben.

Zu diesem Zweck verschreiben sich Vertreter des soziologischen Paradigmas dem Programm einer „Demokratisierung der Kirche“. Am weitesten gehen dabei bislang die Vertreter einer (freilich erst im Entstehen begriffenen) liquid theology; sie begreifen ihre Theologie relativ umstandslos als so verfüg- wie wandelbare Konsensmasse. Deutsche L.n-Initiativen (wie etwa „Wir sind Kirche“) dagegen verweigern sich diesen revolutionären Vorstellungen; sie tendieren eher in Richtung eines klerikerlosen, europäisch wertekonformen und ökumenischen Christentums überregionaler Prägung. Alle Vertreter des soziologischen Paradigmas freilich fordern übereinstimmend eine Aufhebung oder doch wenigstens die Einschränkung des theologischen (Be-)Deutungshorizontes (vgl. Rahner 2012 u. a.): In seiner Eigenschaft als transzendentale Letztbegründung gerät Gott auf diese Weise von einer normsetzenden zu einer normsetzungsgewährenden Instanz, Theologie mutiert zur Anthropologie, Moral wird Ethik, Wahl ersetzt Erwählung, gesellschaftlich konsensfähige Werte regulieren glaubensgemeinschaftlich vorgegebene Normen.

3. Formen der Partizipation von Laien nach dem CIC/1983 und ihre Zukunft

Aufgrund ihrer um die Feier der Eucharistie angeordneten sakramentalen Grundstruktur erschüttert das soziologische Paradigma speziell die römisch-katholische Kirche in ihren Grundfesten. Die Veränderung des theologischen in einen soziologisch angelegten Maßstab stellt jedoch auch das Gefüge kirchlicher Grundvollzüge jeder anderen Konfession in Frage; biblische Inhalte (also: die Selbstmitteilung Gottes), theologische Traditionen (also: bewährte Diskursbestände des Glaubenslebens) und lehramtliche Entscheidungen (also: verbindend-verbindliche Beschlüsse) gehorchten dann einer glaubens-äußerlichen Normenkontrollinstanz. Die meisten Theologen (und Kanonisten) scheuen deshalb vor einem derartigen Paradigmenwechsel noch (?) zurück. Bzgl. des Komplements L. und Kleriker versprechen sie sich (ebenso wie das kirchliche Lehramt) größere Rechtssicherheit von jenen Partizipationsbestimmungen, die a) der CIC/1983 can. 204–231 (Pflichten und Rechte aller Gläubigen und der L.n) detailliert auflistet, deren aktualisierte Kommentierung b) bequem zugänglich ist, die sich mittlerweile c) auf alle Grundvollzüge kirchlichen Handelns (leiturgia, martyria, diakonia) beziehen und deren Grenzen d) noch längst nicht umfassend ausgelotet sind. Die gegenwärtige Diskussion dreht sich dabei insb. a) bzgl. der leiturgia: um die Gestaltung von sonntäglichen Wort-Gottes-Feiern durch L.n, b) bzgl. der martyria: um die Möglichkeiten und Grenzen des L.n-Apostolats sowie c) bzgl. der diakonia: um die Möglichkeiten der Beteiligung von L.n an der Diözesan- und Gesamtkirchenleitung.

4. Theologischer (Be-)Deutungshorizont und kirchliches Demokratieverständnis

Unbeschadet neuerer und neuester Partizipations-Rechte der herausgerufenen Christgläubigen (L.n; participatio actuosa) am Dienstamt der berufenen Christgläubigen (Kleriker) verhält es sich keinesfalls so, dass der Gesamtkirche das Problem der Gruppen- und/oder Geschlechtergerechtigkeit nicht stets bewusst gewesen wäre. Übersteigerte Ansprüche der Kleriker erweisen sich aus zeitlicher Distanz eher motiviert von wiederkehrenden Abwehrkämpfen gegen weltliche Gewalten, reformatorische Bestrebungen oder Säkularisierungstendenzen. Auch wollte eine (komplementäre) Rollenverteilung zum (verständlicherweise verklärten) Soll-Zustand der jungen Gemeinden (Apg 2,43–47) und ihrem Selbstverständnis als geschwisterlich zusammenwirkende communio der Gesamtkirche nicht so recht passen. Außerdem begegnet der L.-Begriff weder in der Septuaginta als christlicherseits rezeptionssteuernder griechischer Übersetzung des AT noch in den die Schriften des NT. Weil das hebräische AT (Ex 19,24: „Die Priester aber und das Volk […]“; Jer 26,7 und öfter) und andere griechische Übersetzungen, die gleichzeitig mit der Septuaginta kursierten, aber das Komplement Kleriker/L. der Sache nach bereithielten, sollte diese binnenkirchliche Unterscheidung den theologischen (Be-)Deutungshorizont spätestens seit dem Ende des 2. Jh. nachhaltig zu prägen wissen (1 Clem 40,5 [Fontes Christiani 15: 162–165]; Clem. Alex: Strom. 3,12,90,1 [GCS 15: 237] und öfter). Ein schales Gefühl verblieb; berühmt geworden ist die klerikerkritische Einlassung des Origenes: „Die folgende Ausführung [zu Jer 12,13] wird […] sowohl euch [den L.n] als auch uns [den Klerikern] nützen, da einige von uns vom Amt her eure Vorgesetzten zu sein scheinen, so dass einige von euch an eben dieses Amt heranzukommen wünschen. Bedenkt, dass das Amt nicht mit Sicherheit zum Heil führt. Denn es werden viele Priester zugrunde gehen und viele Laien werden glückselig aufgenommen werden, da in der Tat einige im Amt sind, die nicht so leben, dass das Amt genutzt und fürsorglich versehen wird“ (Orig. In Jer. hom. 11,3). Nicht viel anders wird sich später der Kirchenlehrer Augustinus äußern, dabei aber den Fürsorgecharakter des geistlichen Amtes betonen („Wo mich erschreckt, was ich für euch bin, da tröstet mich, was ich mit euch bin. Für euch bin ich Bischof, mit euch bin ich Christ. Jenes bezeichnet das Amt, dieses die Gnade, jenes die Gefahr, dieses das Heil!“ – Caes. Arel. serm. 232; LG 32) und die letztbegründende Rolle Christi (nicht der Kirche oder ihrer Kleriker) einschärfen: „Von diesem Platz aus gesehen sind wir [die Bischöfe] für euch Lehrer; aber unter dem einen Lehrer [Christus] sind wir in dieser Schule alle zusammen Mitschüler“ (Aug. Enarrat. in Psalm. 126,3). Und zuvor schon hatte Bischof Cyprian von Karthago unter dem Druck schwerer Christenverfolgungen seine Vorstellung einer gelungenen communio aller Christgläubigen (aus L.n und Klerikern) brieflich in die einprägsame Formel gegossen: „Nihil sine episcopo, nihil sine consilio vestro, nihil sine consensu plebis!“ – Nichts ohne den Bischof, nichts, ohne euch (die Kleriker) zu konsultieren, nichts, ohne des Volkes (der L.) Zustimmung! (Cypr. epist. 14,4). Joseph Ratzinger kommentierte (1970 und im Jahr 2000): „In dieser dreifachen Form von Mitwirkung am Aufbau der Gemeinde liegt das klassische Modell kirchlicher ‚Demokratie‘ vor“ (Ratzinger 2010: 184). Tatsächlich entsprechen L.n und Kleriker auf solche Weise der Prärogative Gottes und den gegenseitigen Ansprüchen aneinander wenigstens momentan am besten. Ob es darüber hinaus möglich ist, mit Hilfe einer „Hermeneutik der Kontinuität“ (J. Ratzinger u. a.) wachsamen inneren Auges und hörenden Herzens (1 Kön 3,7–9) auf die „Zeichen der Zeit zu achten, um sie im Lichte des Evangeliums zu deuten“ (GS 4), mag eine hoffentlich geistgeleitete Zukunft der einen Kirche (aus herausgerufenen L.n und berufenen Klerikern) erweisen.