Jugendschutz

1. Jugendschutz als Verfassungsauftrag

J. bezeichnet in einem weiten Sinne die staatliche Aufgabe, Minderjährige vor Gefährdungen ihrer Integrität und Persönlichkeitsentfaltung zu schützen. Er ist zugleich eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl rechtlicher Regelungen, mit denen derartigen Gefährdungen begegnet werden soll.

Mit rechtlichen Regelungen zum J. reagiert der Gesetzgeber auf Gefährdungslagen, denen Kinder und Jugendliche in ihren Familien und in der Gesellschaft ausgesetzt sind, etwa durch Gewalt, Ausbeutung, Suchtmittel, Medien oder ideologische Vereinnahmung und Radikalisierung. J. ist kein einheitliches Rechtsgebiet, sondern bezieht sich auf unterschiedliche Lebens- und Rechtsbereiche. Während J. in den 1950er- und 1960er-Jahren v. a. dem Schutz der Jugend vor „sittlicher Verwahrlosung“ dienen sollte, rücken in der Gegenwart die Gefahren durch Suchtmittel und Medienkonsum (Filme, Computerspiele, Internet, Smartphone) in den Vordergrund.

2. „Kinderschutz“, „Jugendschutz“, „Kinder- und Jugendschutz“: begriffliche Unschärfen

Aufgrund unterschiedlicher rechtlicher und gesellschaftlicher Traditionslinien werden die Ausdrücke „Kinderschutz“ und „J.“ nicht einheitlich verwendet und nicht trennscharf abgegrenzt. Im Recht werden als „Kinder“ alle Personen unter 14 Jahren und als „Jugendliche“ die 14- bis 17-Jährigen bezeichnet. Dessen ungeachtet beziehen sich Regelungen zum „Kinderschutz“ wie zum „J.“ jeweils auf alle Minderjährigen, also auf junge Menschen unter 18 Jahren. Unter der Bezeichnung „Kinderschutz“ firmieren überwiegend Maßnahmen, mit denen eine Gefährdung des Kindeswohls im Einzelfall abgewendet werden soll. „J.“ bezieht sich demgegenüber auf generalisierende Regelungen, Strukturen und Verfahren, mit denen präventiv verhindert werden soll, dass Minderjährige bestimmten Gefährdungen überhaupt ausgesetzt sind. Da J. in diesem Sinne auch Kinder unter 14 Jahren einschließt, wird dieser Regelungsbereich zunehmend auch unter der Bezeichnung „Kinder- und Jugendschutz“ zusammengefasst.

3. Verfassungs- und völkerrechtliche Grundlagen

Der „Schutz der Jugend“ ist ein Gemeinwohlziel mit Verfassungsrang (vgl. Art. 5 Abs. 2; Art. 11 Abs. 2 GG), das Eingriffe insb. in die Rundfunk- und Pressefreiheit und in das Wirtschaftsleben rechtfertigen kann. Ziel des J.es ist die Wahrung und Verwirklichung der Grundrechte Minderjähriger (Kinderrechte), insb. ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und ihres Rechts auf Entwicklung zu einer selbstbestimmten Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Mit rechtlichen Regelungen zum J. werden zudem Staatenpflichten aus der UN-KRK umgesetzt: Die Konvention, der Deutschland 1992 beigetreten ist, enthält zahlreiche spezielle Rechte auf Schutz, etwa vor Gewalt (Art. 19 UN-KRK), sexuellem Missbrauch (Art. 34), Ausbeutung (Art. 32, 36), Entführung und Kinderhandel (Art. 34) sowie vor den Gefahren durch Suchtstoffe (Art. 33).

4. Jugendschutz und elterliche Erziehungsrechte

Erziehung von Kindern und Jugendlichen findet in der Lebenswirklichkeit wie nach der Ordnung des GG primär in der Familie und damit in der privaten Lebenssphäre statt. Staatlicher J. ist nur in dem Maße zulässig, in dem die elterliche Erziehungskompetenz (Elternrecht) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Regelungen zum J. beziehen sich daher überwiegend auf Gefährdungen, vor denen Eltern ihre Kinder typischerweise nicht selbst oder nicht allein schützen können. Derartige Gefahrenlagen bestehen insb. im öffentlichen Raum, durch Suchtmittel oder Medien sowie im Arbeitsleben. Daneben obliegt dem Staat mit dem Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG der Schutz von Kindern und Jugendlichen gegen Gefährdungen, die ihnen in ihrem privaten Lebensbereich, insb. durch ihre Eltern, drohen.

5. Gefährdungen in der Öffentlichkeit und durch Medien

Eines der klassischen Gebiete des J.es betrifft Gefährdungen in der Öffentlichkeit und durch Medien. Das Recht versucht in diesen Bereichen, durch präventive Regelungen zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche gefährdende Orte besuchen, gefährliche Substanzen konsumieren oder Inhalten ausgesetzt sind, die sie in ihrer Gesundheit und Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen können. Das JuSchG regelt den Aufenthalt Minderjähriger in Gaststätten, Kinos, Diskotheken und Spielhallen, den Verkauf, die Abgabe und den Konsum nikotin- und alkoholhaltiger Produkte sowie die Abgabe von Filmen und Computerspielen auf Trägermedien. Der J. in Rundfunk, Fernsehen und im Internet ist im JMStV geregelt, der zum Oktober 2016 neu gefasst wurde. Neben Altersgrenzen, Ge- und Verboten sowie Auflagen etablieren diese Rechtsgrundlagen eine Reihe von Institutionen, die den J. in diesen Bereichen absichern, insb. die „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“, die „Kommission für Jugendmedienschutz“ und die Einrichtungen der „Freiwilligen Selbstkontrolle“. Die Regelungen in den genannten Gesetzen werden durch den Auftrag der Jugendhilfe flankiert, Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern Angebote zu machen, mit denen sie befähigt werden, sich bzw. ihre Kinder vor gefährdenden Einflüssen zu schützen (erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 14 SGB VIII).

6. Gefährdungen im Arbeitsleben

Das JArbSchG verfolgt den Zweck, Kinder und Jugendliche von schädlichen Auswirkungen im Arbeitsleben zu schützen. Dabei geht es zum einen darum, durch Arbeitsverbote für schulpflichtige Kinder die Vereitelung von Bildungschancen zu verhindern. Sofern Minderjährigen eine betriebliche Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gestattet ist, sollen deren Rahmenbedingungen so gestaltet sein, dass sie Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung nicht beeinträchtigen.

7. Schutz vor Kindeswohlgefährdungen im Einzelfall

Der einzelfallbezogene Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen, die sie in ihrem Elternhaus erleben oder vor denen ihre Eltern sie nicht hinreichend bewahren können, umfasst die Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) sowie staatliche Interventionen in die elterliche Erziehung (Inobhutnahme, § 42 SGB VIII; familiengerichtliche Maßnahmen, §§ 1666 f. BGB). Letztere sind durch das staatliche Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) legitimiert, das eine staatliche Schutzpflicht zugunsten der Grundrechte des Kindes normiert (auch als „Schutzauftrag zugunsten des Kindeswohls“ bezeichnet). Die Voraussetzungen für staatliche Interventionen in die elterliche Erziehung (z. B. Entzug des Sorgerechts) ist der Nachweis einer Kindeswohlgefährdung (§ 1666 Abs. 1 BGB).

8. Strafrechtlicher Schutz

Auch das Strafrecht enthält Tatbestände, die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienen: Im Sexualstrafrecht (§§ 174 ff. StGB) finden sich Regelungen gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, ein Verbot der Kinder- und Jugendpornographie sowie der Verbreitung pornographischer Schriften (Pornographie) sowie Einschränkungen der Prostitution (Verbot jugendgefährdender Prostitution sowie der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger). Mit dem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) und dem Verbot der Genitalverstümmelung an Mädchen (§ 226a StGB) werden schwerwiegende Formen der Körperverletzung an Minderjährigen geahndet. Die persönliche Freiheit von Kindern und Jugendlichen wird mit den Verboten des Kinderhandels, der Kindesentführung und Zwangsverheiratung (§§ 232–237 StGB) geschützt. In einem weiteren Sinne dienen auch die besonderen Regelungen des Jugendstrafrechts und des Jugendstrafvollzugsrechts dem J., indem sie eine besonnene, pädagogisch sinnvolle Reaktion auf delinquentes Verhalten Minderjähriger ermöglichen.