Arbeitsverwaltung

1. Geschichtliche Entwicklung

Erste Ansätze einer organisierten Arbeitsvermittlung in Deutschland enthielten die Zunftordnungen des Mittelalters. Im Laufe der Industrialisierung (Industrialisierung, Industrielle Revolution) in der zweiten Hälfte des 19. Jh., als sich die ungelösten sozialen Fragen (Soziale Frage) häuften, errichteten caritative Einrichtungen (Caritas, Diakonie), Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände eigene Arbeitsnachweise (Vermittlungsbüros). Bereits vor der Wende zum 20. Jh. entstanden auch einzelne öffentliche kommunale Arbeitsnachweise, bes. in den Großstädten. Ihnen fehlte jedoch der Überblick über größere, sich nicht an Gemeindegrenzen sondern an wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierende Bereiche des Arbeitsmarktes. So war dieser weitgehend dem freien Spiel der Kräfte auf Kosten der Arbeitsuchenden überlassen.

Nach dem Ersten Weltkrieg erhielten die Bestrebungen, zu einer umfassenden Arbeitsmarktorganisation zu gelangen, neuen Auftrieb. Am 15.11.1918 vereinbarten die Demobilmachungsbehörden mit Gewerkschaften und Arbeitgebern Arbeitsnachweise mit paritätischer Verwaltung einzurichten. Deren Organisation ermöglichte aber nicht den überbezirklichen Arbeitsmarktausgleich. Dies geschah erst mit dem Gesetz vom 16.7.1927, mit dem die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als selbständige K.d.ö.R. (Körperschaft) mit Selbstverwaltung errichtet und zum Träger der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bestimmt wurde. Außerdem wurden ihr die öffentliche Berufsberatung und die Vermittlung von Lehrstellen übertragen. Mit dem NS-Regime verlor die Reichsanstalt 1933 weitgehend ihre Selbständigkeit. Ihre Selbstverwaltung wurde aufgelöst. Ende 1938 wurde sie dem Reichsarbeitsministerium eingegliedert. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges nahmen die Arbeitsämter und die Landesarbeitsämter ihre Tätigkeit wieder auf; sie wurden zunächst den Arbeitsministerien der neu entstandenen Länder unterstellt. Mit dem Gesetz vom 10.3.1952 wurde die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung für das gesamte Bundesgebiet einschließlich Berlin einer Institution mit Selbstverwaltung übertragen. Mit dem AFG vom 1.7.1969 bekam die Bundesanstalt ihren bis Ende 2003 gültigen Namen: Bundesanstalt für Arbeit (BA). Die Vorsorge für einen qualitativen und quantitativen Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt rückte in den Vordergrund. Zusätzlich zu den bisherigen Aufgabenfeldern wurde der Bundesanstalt die Förderung der Beruflichen Bildung zugewiesen.

In der ehemaligen DDR gab es im Rahmen ihres planwirtschaftlichen Systems (Zentralverwaltungswirtschaft) keine mit der BA vergleichbare Institution. Gewisse Aufgaben der Berufsberatung und Arbeitskräfteplanung wurden in wechselnden Organisationsformen auf der Ebene der Kreise und Bezirke durchgeführt. Auf dem Weg zur Einigung begannen die Behörden der DDR im Frühjahr 1990 mit der Errichtung von Arbeitsämtern nach dem westdeutschen Modell. Mit dem Einigungsvertrag gingen alle Dienststellen der DDR-A. am 3.10.1990 in die Verantwortung der BA über.

2. Reform der Arbeitsverwaltung

Die schwierige Arbeitsmarktlage in den1990er Jahren stellte auch die A. vor neue Herausforderungen, die eine Neujustierung der Regelwerke und der Organisation der Einrichtung erforderlich machten. Bereits 1997 begann die BA mit verschiedenen Reformprojekten. Es folgte zum 1.1.1998 die Eingliederung des AFG in das SGB III mit einer stärkeren Betonung der Eigenverantwortung der Arbeitslosen und Arbeitgeber sowie einer Dezentralisierung des Einsatzes der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Anfang 2002 wurde von der Bundesregierung die Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Vorsitzender Peter Hartz) ins Leben gerufen. Ihre Aufgabe war es, den Arbeitsmarkt in Deutschland flexibler und die A. effizienter zu machen. Noch im August des gleichen Jahres stellte die Kommission zahlreiche Konzepte zur Modernisierung der Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vor. Wesentliche Module des Konzepts wurden in den folgenden Jahren von der Bundesregierung umgesetzt.

Mit den Gesetzen „Hartz I“ und „Hartz II“ (2003) wurden zur Unterstützung der Vermittlungsbemühungen der Arbeitsämter Personal-Service-Agenturen eingerichtet und verschiedene arbeitsrechtliche Instrumente (Arbeitsrecht) flexibilisiert. Gegenstand des Gesetzes „Hartz III“ (2004) war der Umbau der bisherigen A. in eine effektive und kundenorientierte Agentur für Arbeit. Statt von einem Präsidenten sollte die Agentur von einem dreiköpfigen Vorstand geleitet werden. Mit dem „Hartz IV-Gesetz“ für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erfolgte zum 1.1.2005 als bes. weitreichende Reformmaßnahme die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Im Regelfall kümmern sich nunmehr Arbeitsagentur und Kommunen gemeinsam um bedürftige Menschen. Da das BVerfG die Mischverwaltung von Arbeitsagentur und Kommunen wegen verbotener Mischverwaltung als nicht verfassungsgemäß angesehen hatte, wurde im Juli 2010 eine entsprechende Änderung im GG (Art. 91e) vorgenommen. Die Reformmaßnahmen der A. haben mit dazu beigetragen, dass sich der Arbeitsmarkt in den Jahren danach positiv entwickelt hat und die Arbeitslosigkeit spürbar reduziert werden konnte.

3. Ziele und Aufgaben der Arbeitsagentur

Nach § 1 SGB III ist Ziel der Arbeitsförderung, dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die Arbeitsförderung soll insgesamt dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur verbessert wird. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll sich bei ihren Bemühungen an den beschäftigungspolitischen Zielsetzungen der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik (Sozialpolitik, Wirtschaftspolitik, Finanzpolitik) der Bundesregierung orientieren. Zur Durchführung der Arbeitsförderung soll die Bundesregierung mit der Arbeitsagentur Rahmenziele vereinbaren. In diesem Rahmen erfüllt die BA für die Bürgerinnen und Bürger so wie für Unternehmen und Institutionen umfassende Dienstleistungsaufgaben am Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht bundesweit ein flächendeckendes Netz von Agenturen für Arbeit und Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen) zur Verfügung. Wesentliche Aufgaben der BA sind:

a) Förderung der Beschäftigungs- und Erwerbsfähigkeit,

b) Vermittlung in Ausbildungs- und Arbeitsstellen,

c) Berufsberatung,

d) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Berufliche Bildung),

e) Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung (Behinderung),

f) Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen,

g) Entgeltersatzleistungen wie z. B. das Arbeitslosen-Insolvenzgeld.

Die BA ist außerdem Trägerin der Grundsicherung für Arbeitssuchende und erbringt als solche in den gemeinsamen Einrichtungen Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, v. a. durch Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Darüber hinaus gehört zu ihren Aufgaben die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, die Arbeitsmarktbeobachtung und die Führung von Arbeitsmarktstatistiken. Ferner zahlt sie – als Familienkasse – das Kindergeld. Zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs sind ihr Ordnungsaufgaben übertragen.

4. Organisation der Arbeitsagentur

Die BA ist größter Dienstleister am Arbeitsmarkt. Sie ist eine K.d.ö.R. und führt ihre Aufgaben im Rahmen des für sie geltenden Rechts eigenverantwortlich durch. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht des BMAS. Der Selbstverwaltungsgedanke prägt die Organisation der BA. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Hand sind in den Organen drittelparitätisch vertreten. Die Hauptbeteiligten am Arbeitsmarktgeschehen arbeiten so in einer Institution zusammen. Dies trägt dazu bei, dass die arbeitsmarktpolitischen Instrumente praxisgerecht und möglichst wirkungsvoll eingesetzt werden können.

Zentrales Organ der Selbstverwaltung ist der Verwaltungsrat. Darüber hinaus existiert in jeder Agentur als lokales Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsausschuss. Der Verwaltungsrat als Aufsichts- und Legislativorgan überwacht die Tätigkeit des hauptamtlichen Vorstandes und berät ihn in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes. Er beschließt die Satzung der BA und stellt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan fest. Die Organisation der BA umfasst die Zentrale in Nürnberg sowie zehn Regionaldirektionen; des weiteren 156 Agenturen für Arbeit und 303 Jobcenter, die von den Agenturen für Arbeit vor Ort mit kreisfreien Städten bzw. Landkreisen gebildet worden sind. Hinzu kommen eine Reihe besonderer Dienststellen wie z. B. die Familienkasse, die ZAV in Bonn sowie das IAB in Nürnberg. An der Spitze der BA steht der Vorstand. Er setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Der Vorstand leitet die BA und führt deren Geschäfte. Er vertritt die BA gerichtlich und außergerichtlich. Die BA hat einen eigenen Haushalt. Ihre wichtigsten Einnahmen sind die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung. Aus den Beiträgen werden die Kernaufgaben und die Versicherungsleistungen finanziert. Der Bund genehmigt den Haushalt und erstattet jene Kosten, welche aus den zusätzlich übertragenen Aufgaben wie Kindergeld oder Arbeitslosengeld II entstehen.

5. Die Arbeitsverwaltungen in Österreich und der Schweiz

In Österreich wurde der Arbeitsmarktservice 1994 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und ist als Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts, d. h. als Selbstverwaltungskörper organisiert. Es ist in eine Bundes-, 9 Landes- und 104 Regionalorganisationen gegliedert. Auf allen diesen Ebenen werden die Sozialpartner (Vertretern von Wirtschaftskammer, Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Österreichischer Gewerkschaftsbund und Vereinigung der österreichischen Industrie) in die Geschäfte miteinbezogen. Sie wirken auf jeder Organisationsebene maßgeblich an der Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und am Controlling der Organisation mit. Auf Bundesebene fungiert ein drittelparitätisch besetzter Verwaltungsrat, in dem neben den Sozialpartnern auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Finanzministerium vertreten sind. In diesem Gremium erfolgt die strategische Festlegung der österreichischen Arbeitsmarktpolitik. Die Durchführung der Aufgaben (Arbeitsvermittlung, Stellenbesetzung, Arbeitsmarktinformation, Arbeitsmarktförderung, Arbeitsmarktforschung, Existenzsicherung sowie Regulierung der Beschäftigung von Ausländern) obliegt geschäftsführenden Organen, dem Vorstand auf Bundesebene, Landesgeschäftsführern auf Landesebene und den Leitern der Geschäftsstellen auf regionaler Ebene. Die Finanzierung der A. erfolgt im Wesentlichen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung, d. h. Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Bund (die Republik Österreich) hat eine Ausfallhaftung für den Fall, dass die Einnahmen aus der Arbeitslosenversicherung niedriger sind als die erforderlichen Ausgaben.

In der Schweiz ist die Direktion für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) als Arbeitsmarktbehörde für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung verantwortlich. Die Kantone, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für Arbeitsmarktmaßnahmen und die Arbeitslosenkassen sind mit dem Vollzug beauftragt. Die Arbeitsmarktbehörde bekämpft zusammen mit ihren Partnern die Arbeitslosigkeit und bemüht sich um eine rasche Wiedereingliederung der Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt. Dabei fördert sie die Zusammenarbeit zwischen den arbeitsmarktrelevanten Institutionen.