Konzil
I. Begriff und Entwicklung
Abschnitt drucken1. Begriff
Das lateinische Wort concilium (Vereinigung, Versammlung), mit dem im klassischen Latein private und öffentliche Zusammenkünfte bezeichnet wurden, stand zur Verfügung, als die Christen in der Spätantike im lateinischsprachigen Westen einen Namen für ihre übergemeindlichen Beratungs- und Beschlussgremien suchten. Im Osten gebrauchte man dafür das gleichbedeutende griechische Wort synodos (Zusammenkunft, Versammlung, Verhandlung), das auch ins Lateinische übernommen wurde (synodus) und im deutschen Wort Synode weiterlebt. Im evangelischen Bereich wird heute ausschließlich das letztere gebraucht. Im römisch-katholischen bezeichnet es eine Versammlung von nach bestimmten Kriterien ausgewählten Delegierten (Diözesansynode, Bischofssynode), wohingegen der Begriff K. für Vollversammlungen des Weltepiskopates (Ökumenisches K.) oder des Episkopates einer Teilkirche (Partikular-K.) reserviert ist. In ökumenischer Hinsicht erlangte der von der sechsten Vollversammlung des ÖRK in Vancouver (1983) angeregte „Konziliare Prozess für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung“ große Bedeutung.
2. Geschichtliche Entwicklung
Die Christenheit kennt von Anfang an neben den regelmäßigen wöchentlichen Versammlungen der Ortsgemeinden (Gemeinde) zum Gottesdienst anlassbezogene Zusammenkünfte von Verantwortlichen mehrerer Gemeinden, um anstehende Fragen zu besprechen und Entscheidungen zu fällen. So trafen sich zwischen Mitte und Ende der 40er Jahre des 1. Jh. Delegierte der Gemeinde aus dem syrischen Antiochia mit den Verantwortlichen der „Urgemeinde“ in Jerusalem, um die für das frühe Christentum überlebenswichtige Frage zu klären, ob Nichtjuden, die Christen werden wollen, zur Befolgung des jüdischen Gesetzes, v. a. zur Beschneidung, verpflichtet werden sollen (Apg 15). Dieses Treffen, das einen tragfähigen Kompromiss zustande brachte, wurde später „Apostel-K.“ genannt.
Seit dem 2. und 3. Jh. bis zur Frühen Neuzeit gab es in der Kirche eine rege Synodaltätigkeit auf allen Ebenen. K.ien und Synoden dienten zum einen der Beratung und Entscheidungsfindung, zum andern der Vermittlung und Ratifizierung anderswo getroffener Entscheidungen. In einer Zeit vorwiegend mündlicher Kommunikation haben diese Zusammenkünfte entscheidend zur Ausgestaltung der christlichen Glaubenslehre und der kirchlichen Disziplin beigetragen. Der kollegialen Entscheidungsfindung auf einem K. liegt die Vorstellung zugrunde, dass in der Diskussion und in dem daraus hervorgehenden Konsens der Bischöfe Gottes Heiliger Geist die Kirche leitet. Deshalb war und ist es das Ziel, bei den Beschlüssen möglichst Einstimmigkeit zu erzielen.
Von bes.r Bedeutung waren und sind die Ökumenischen K.ien, deren Namen sich vom griechischen Wort für den bewohnten Erdkreis (oikumene) herleitet. Auf ihnen werden für die Gesamtkirche zentrale Fragen entschieden. So hat etwa Kaiser Konstantin 325 ein K. nach Nizäa (griechisch Nikaia), das erste Ökumenische K. überhaupt, einberufen, weil der Streit darum, wie Jesus Christus zu verstehen sei, nicht nur die Christenheit, sondern das Römische Reich zu spalten drohte. Obwohl dieses und die bis zum 9. Jh. folgenden Ökumenischen K.ien im östlichen Reichsteil, in Kleinasien, stattfanden und kaum Bischöfe des Westens daran teilnahmen, hatten sie doch den Anspruch, für die Gesamtkirche zu sprechen. Nachdem die Einheit zwischen Ost- und Westkirche im 11. Jh. endgültig zerbrochen war, zögerte die lateinische Kirche, ihre vom Papst einberufenen General-K.ien auf dieselbe Stufe zu stellen wie die gemeinsam mit den Griechen abgehaltenen Ökumenischen K.ien des 1. Jahrtausends. Erst das K. von Konstanz (1414–18) veröffentlichte eine Liste, in der zu den bisherigen Ökumenischen K.ien drei mittelalterliche General-K.ien hinzugezählt wurden. Im Laufe der Zeit wurden weitere Ökumenische K.ien veranstaltet und frühere in die Liste aufgenommen, so dass die römisch-katholische Kirche (Katholische Kirche) heute bis zum Zweiten Vatikanischen K. (1962–65) insgesamt 21 zählt.
Das 15. Jh., in dem es dem Konstanzer K. gelang, mit der Wahl eines neuen Papstes das Abendländische Schisma (1378–1417) zu beenden, in dem zunächst zwei, schließlich drei Päpste miteinander konkurriert hatten, war die Epoche des Konziliarismus. Dessen unterschiedlichen Spielarten war die Auffassung vom General-K. als Repräsentationsorgan der Gesamtkirche und Träger der höchsten kirchlichen Autorität gemeinsam, der auch der Papst unterworfen ist. Die dogmatische Verbindlichkeit der Dekrete des Konstanzer K.s, mit denen es die Oberhoheit der General-K.ien lehrt („Haec Sancta“, 1415) und deren regelmäßige Abhaltung fordert („Frequens“, 1417), ist umstritten. Den Päpsten gelang es nach und nach, diese Ansprüche zurückzudrängen und sich die Oberhoheit über die Kirche zu sichern. Obwohl sie mehrfach die Appellation an ein K. verboten haben und Martin Luther seit der Leipziger Disputation (1519) das K. als Mittel zur Wiederherstellung der Kircheneinheit infrage stellte, wurde ein solches zu diesem Zweck von reformorientierten Kreisen nach wie vor gefordert. Viel zu spät kam ein Ökumenisches K. in Trient (1545–63) zustande, das das Auseinanderbrechen der westlichen Christenheit in mehrere Konfessionen nicht mehr verhindern konnte. Obwohl das Trienter K. zur Umsetzung seiner Beschlüsse Provinzial- und Diözesansynoden anregte, ging die Synodentätigkeit immer mehr zurück. Denn das Papsttum nahm mittels in Rom angesiedelter Behörden für alle kirchlichen Belange diese Umsetzung selber in die Hand und zentralisierte die Kirchenleitung immer stärker. Auf dem Ersten Vatikanischen K. (1869/70) wurde diese Realität auch dogmatisch abgesichert.
Im Unterschied zur römisch-katholischen Kirche hat die Synodentätigkeit in den evangelischen Kirchen, v. a. seit dem 19. Jh., stark zugenommen. Gegenwärtig finden hier regional und überregional regelmäßig Synoden statt (z. B. kreis- und landeskirchliche Synoden sowie Synoden der kirchlichen Zusammenschlüsse wie etwa der EKD). Diese setzen sich nach einem bestimmten Schlüssel aus Christen mit und ohne kirchliches Amt zusammen und sind mit unterschiedlichen Kompetenzen zur Beschlussfassung in Fragen der kirchlichen Ordnung wie des Bekenntnisses ausgestattet.
3. Geltende Rechtslage in der römisch-katholischen Kirche
Das von Papst Johannes XXIII. einberufene Zweite Vatikanische K. hat eine neue Synodalpraxis angeregt. So finden seit 1967 in lockerer Folge in Rom Bischofssynoden statt, auf denen sich von den Bischofskonferenzen gewählte Delegierte der Gesamtkirche versammeln. Diese fungieren als Beratungsgremium des Papstes, der sich in Nachsynodalen Schreiben, zuletzt AL (2016), äußert. Unterschieden werden Ordentliche und Außerordentliche Generalversammlungen, die sich mit gesamtkirchlichen Angelegenheiten befassen, sowie Spezialversammlungen für eine bestimmte Region. Die Koordination obliegt dem in Rom ansässigen Generalsekretariat (cann. 342–348 CIC/1983). Auf lokaler Ebene sind Diözesansynoden möglich, die die Ortsbischöfe zu ihrer Beratung einberufen können. Allein der Diözesanbischof fungiert dabei als Gesetzgeber, alle anderen, darunter auch Laien, haben beratendes Stimmrecht (cann. 460–468 CIC/1983). Da die Vorgaben des CIC/1983 als einengend empfunden werden, finden seitdem in einzelnen Diözesen immer wieder synodale Versammlungen statt, die nicht formal als Diözesansynode konzipiert werden.
Im Unterschied zu den beschriebenen Synoden behält das geltende römisch-katholische Kirchenrecht den Begriff K. überdiözesanen Zusammenkünften von Bischöfen vor. Dies sind zum einen Ökumenische K.ien, zum anderen Partikular-K.ien. Zu letzteren versammeln sich die Bischöfe von Teilkirchen, etwa einer Kirchenprovinz, einer Nation oder einer Bischofskonferenz, um in ihrem Bereich virulente Fragen zu klären (cann. 439–446 CIC/1983). Die Beschlüsse der Partikular-K.ien erlangen Rechtskraft nach einer Überprüfung durch den Heiligen Stuhl. Partikular-K.ien, wenn auch nicht nach damaligem Recht, waren das Niederländische Pastoral-K. (1966–70), die Gemeinsame Synode der Bistümer in der BRD (1971–75) und die Pastoralsynode aller Jurisdiktionsbezirke in der DDR (1973–75), die weltweit Aufmerksamkeit erregten, obwohl viele ihrer Beschlüsse keine römische Anerkennung fanden.
Was die Durchführung eines Ökumenischen K.s betrifft, folgt der CIC/1983 weitgehend den Regelungen des CIC/1917, die ihrerseits der neuzeitlichen papalistischen Tradition entsprechen. Der Papst ist alleiniger Herr des Verfahrens. Nur er kann ein Ökumenisches K. einberufen, verlegen und auflösen, die Geschäftsordnung erlassen, die Verhandlungsgegenstände bestimmen und weitere, von den Teilnehmern gewünschte Themen zulassen. Er sitzt dem Ökumenischen K. persönlich oder durch andere vor und genehmigt schließlich dessen Beschlüsse (can. 338 CIC/1983), die durch seine Bestätigung und Promulgation Rechtsverbindlichkeit erlangen (can. 341 § 1 CIC/1983). Gewisse Unterschiede gibt es hinsichtlich des Stimmrechts der Teilnehmer. Während nach can. 223 CIC/1917 neben den Ortsbischöfen zwar Äbte und Generalobere der exemten Orden entscheidendes Stimmrecht besaßen, Titularbischöfe aber nur, wenn ihnen dieses zugestanden wurde, sind nun alle Bischöfe kraft Amtes zur Teilnahme an einem Ökumenischen K. berechtigt und verpflichtet und besitzen entscheidendes Stimmrecht; andere Personen können nach Maßgabe des Kirchenrechts hinzuberufen werden (can. 339 CIC/1983). Was die theologische Begründung des Ökumenischen K.s angeht, stützt sich der CIC/1983 auf die Kirchenkonstitution LG und das Dekret über das Hirtenamt der Bischöfe CD des Zweiten Vatikanischen K.s. Danach ist das Bischofskollegium „zusammen mit seinem Haupt [d. i. dem Papst] und niemals ohne dieses […] Träger höchster und voller Gewalt im Hinblick auf die Gesamtkirche“ (can. 336 CIC/1983) und übt diese „in feierlicher Weise auf dem Ökumenischen Konzil aus“ (can. 337 § 1 CIC/1983). In Fragen der Glaubens- und der Sittenlehre genießt das Ökumenische K. ebenso wie der Papst Unfehlbarkeit, wenn es bzw. er diese in Anspruch nimmt (can. 749 CIC/1983).
4. Gegenwärtige Fragen
Die auf dem Zweiten Vatikanischen K. keineswegs unumstrittene Regelung, sowohl den Diözesan- als auch den Titularbischöfen entscheidendes Stimmrecht zu gewähren, stellt nicht nur die organisatorische Frage, ob angesichts des gegenwärtig ca. 5 500 Mitglieder zählenden Episkopats in Zukunft noch ein Ökumenisches K. in der bisherigen Form durchgeführt werden kann. Viel gewichtiger ist die theologische Frage nach dem ekklesiologischen Status der K.s-Teilnehmer, d. h. danach, ob Bischöfe allg. als Mitglieder des Bischofskollegiums (LG 22) oder in erster Linie als Repräsentanten ihrer Ortskirche (LG 23) zur Teilnahme an einem Ökumenischen K. berechtigt sind. Es geht dabei um die auch ökumenisch relevante Frage, ob ein Ökumenisches K. die Gemeinschaft der Kirchen oder die der Bischöfe zum Ausdruck bringt oder beide. Die Tatsache, dass auf dem Zweiten Vatikanischen K. wie auf früheren Ökumenischen K.ien auch die Generaloberen exemter Männerorden entscheidendes Stimmrecht besaßen, zeigt, dass auch andere Gesichtspunkte, wie etwa die Repräsentation weltweit agierender Männer- und Frauenorden (Orden), eine Rolle spielen. Eine weitere dringende Frage stellt die Teilnahme von Laien und insb. von Frauen dar. Auf dem Zweiten Vatikanischen K. waren Frauen, wenn auch in geringer Zahl, erstmals als Beobachterinnen anwesend. Da der CIC/1983 vorsieht, dass zu einem Ökumenischen K. neben Bischöfen „auch einige andere, die nicht Bischöfe sind, von der höchsten Autorität der Kirche berufen werden“ können, die auch „deren Stellung im Konzil näher zu bestimmen“ hat (can. 339 § 2), erscheint eine Erweiterung des Teilnehmerkreises durchaus möglich.
5. Liste der von der römisch-katholischen Kirche anerkannten Ökumenischen Konzilien
1. Nizäa I (325); 2. Konstantinopel I (381); 3. Ephesus (431); 4. Chalkedon (451); 5. Konstantinopel II (553); 6. Konstantinopel III (680/81); 7. Nizäa II (787); 8. Konstantinopel IV (869/70); 9. Lateran I (1123); 10. Lateran II (1139); 11. Lateran III (1179); 12. Lateran IV (1215); 13. Lyon I (1245); 14. Lyon II (1274); 15. Vienne (1311/12); 16. Konstanz (1414–18); 17. Basel/Ferrara/Florenz/Rom (1431–45); 18. Lateran V (1512–17); 19. Trient (1545–63); 20. Vatikan I (1869/70); 21. Vatikan II (1962–65)
Literatur
Quellen:
G. Alberigo/A. Melloni (Hg.): Conciliorum oecumenicorum generaliumque decreta, ab 2006 • J. Wohlmuth (Hg.): Dekrete der ökumenischen Konzilien, 3 Bde., 1998–2002.
Literatur:
B. Schmidt: Die Konzilien und der Papst, 2013 • K. Schatz: Allgemeine Konzilien, 22008 • B. Schmidt/H. Wolf (Hg.): Ekklesiologische Alternativen? Monarchischer Papat und Formen kollegialer Kirchenleitung, 2013 • M. Faggioli/A. Melloni (Hg.): Repraesentatio, 2006 • M. Faggioli: Il vescovo e il concilio, 2005 • W.-D. Hauschild u. a.: Synode, in: RGG, Bd. 7, 42004, 1970–1977 • K. Pennington: Representation in medieval canon law, in: The Jurist 64/2 (2004), 361–383 • F. R. Gahbauer u. a.: Synode, in: TRE, Bd. 32, 2001, 559–584 • H. J. Sieben u. a.: Synode, Synoden, Synodalität, in: LThK, Bd. 9, 32000, 1186–1194 • H. J. Sieben/L. Schick: Konzil, in: LThK, Bd. 6, 31997, 345–349 • H. Smolinsky: Konziliarismus, in: LThK, Bd. 6, 31997, 349–351 • H.-G. Stobbe: Konziliarer Prozeß, in: LThK, Bd. 6, 31997, 349 • W. Aymans: Bischofssynode, in: LThK, Bd. 2, 31994, 502–504 • G. Alberigo (Hg.): Geschichte der Konzilien, 1993.
Empfohlene Zitierweise
P. Walter: Konzil, I. Begriff und Entwicklung, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Konzil (abgerufen: 01.11.2024)
II. Kirchenrechtliche Bestimmung
Abschnitt druckenEin K. bezeichnet eine Versammlung von Bischöfen mit dem Ziel, kirchliche und theologische Themen zu erörtern und zu entscheiden. Es ist der bedeutendste Ausdruck der kollegialen Natur des bischöflichen Amtes. Die Bischöfe besitzen von Rechts wegen das ordentliche und vollberechtigte Teilnahmerecht, das durch das Hinzuziehen von anderen Klerikern, Ordensoberen, Experten sowie Beobachtern aus nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften im Sinne eines außerordentlichen Teilnahmerechts ergänzt werden kann. Das K. unterscheidet sich konstitutiv von konsiliaren Einrichtungen der kirchlichen Verfassung (u. a. römische Bischofssynode, Diözesansynode), denen die Beratung des auf sie bezogenen Trägers des apostolischen Amtes (Papst, Bischof) zukommt, der darin jeweils alleiniger Gesetzgeber bleibt. Sowohl die konziliaren als auch die konsiliaren Vollzugsweisen stellen unverzichtbare, aber voneinander abzugrenzende Instrumentarien des synodalen Elements der Kirche dar.
Das ökumenische K., dessen Normierung sich im kodikarischen Artikel über das Bischofskollegium befindet (cann. 336–341 CIC), ist der rechtliche Ort, an dem das Bischofskollegium seine Vollmacht in Bezug auf die ganze Kirche in höchster und feierlicher Form ausübt (can. 337 § 1 CIC). Das K. stellt damit neben dem Papst (ex cathedra) den anderen Träger höchster und voller potestas in der Kirche dar. Den ökumenischen Charakter erhält es vornehmlich durch die zumindest formale Gegenwart aller Bischöfe sowie durch eine Reihe von päpstlichen Vorrechten. Dazu zählen das Einberufungsrecht mit Bestimmung der K.s-Themen (cann. 338, 341 CIC), das Präsidialrecht mit der Befugnis, das K. zu verlegen, zu vertragen oder aufzuheben (can. 338 CIC), und das Sanktions- und Promulgationsrecht (cann. 338 § 1, 341 § 1 CIC). Demzufolge gewinnen K.s-Beschlüsse im Innern des K. erst dann Verbindlichkeit, wenn der Papst diesen beitritt und sie genehmigt. Für ihre Außenwirkung bedarf es der päpstlichen Bestätigung und der vom Papst angeordneten Promulgation. Eine Sonderform des ökumenischen K.s (vgl. LG 22) stellt das sog.e Fern-K. (auch Brief-K.) dar (can. 337 §§ 2, 3 CIC). Dabei wird unter Verzicht auf die Versammlung und Erörterung vor Ort eine exakt formulierte Frage durch einen kollegialen Akt aller auf dem Erdkreis verstreut lebenden Bischöfe entschieden. Das Vorgehen unterliegt zu seiner Verbindlichkeit denselben Maßgaben (Bestätigung und Promulgation durch den Papst), kann aber auch auf Initiative des Bischofskollegiums in die Wege geleitet werden. Um mögliche logistische Schwierigkeiten in der Durchführung eines ökumenischen K.s zu lösen, kann darin der Anstoß zu einer neuen Handlungsweise gesehen werden, die zu entwickeln dem Papst zukommt (can. 337 § 2 CIC).
Zu den Partikular-K.ien (cann. 439–446 CIC) gehören das Plenar-K., das alle Teilkirchen einer Bischofskonferenz umfasst, und das Provinzial-K., an dem die Teilkirchen einer Kirchenprovinz beteiligt sind. Sie zählen zu den ältesten synodalen Einrichtungen der Kirche (2. Jh.), konnten ihre Bedeutung aber insb. durch das Erstarken der Bischofskonferenzen nicht behaupten.
Für alle K.s-Formen bildet die jeweilige Geschäftsordnung ein kirchenrechtlich unverzichtbares Instrumentarium, dem in der Geschichte zugl. der Zeugnischarakter theologischer Grundlagen sowie ekklesiologischer Schwerpunkte des K.s zukam. Dem kirchlichen Recht (Kirchenrecht) eignet daher nachweislich ein theologischer Charakter.
Literatur
G. Bier: Ökumenisches Konzil, in: HdbkathKR, 32015, 469–477 • W. Aymans/K. Mörsdorf: Kanonisches Recht, Bd. 2, 131997, 182–223 • J. Gehr: Die rechtliche Qualifikation der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils, 1997 • O. Stoffel: cann. 337–341, in: K. Lüdicke (Hg.): Münsterischer Komm. zum Codex Iuris Canonici, 15. Erg.-Lfg., Stand: April 1991 • H. Müller: Das Konzil im Verfassungsgefüge der Kirche. Vom II. Vatikanum zum Codex Iuris Canonici von 1983, in: N. Höhl (Hg.): Ius et historia, 1989, 390–396 • W. Plöchl: Das Factum „Konzil“ in rechtshistorischer Sicht, in: IusC 11/2 (1971) 135–179 • W. Aymans: Das synodale Element in der Kirchenverfassung, 1970.
Empfohlene Zitierweise
C. Ohly: Konzil, II. Kirchenrechtliche Bestimmung, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Konzil (abgerufen: 01.11.2024)