Folter

  1. I. Rechtliche Aspekte
  2. II. Sozialethische Reflexion

I. Rechtliche Aspekte

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F. ist ein Gegenwartsproblem. Nicht nur im Mittelalter, auch im 21. Jh. wird in mehr als der Hälfte aller Staaten gefoltert; in ca. 70 Staaten systematisch und regelmäßig. Dabei ist F. seit Jahrzehnten völkerrechtlich und innerstaatlich in den Rechtsordnungen fast aller Staaten verboten. Die Diskrepanz zwischen dem Verbot der F. und der Praxis ist immens.

1. Zum Begriff

Es gibt keine allgemeinverbindliche juristische Definition des Begriffs. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden oft Vorgänge als F. bezeichnet, die eher in die Kategorien „bloßer“ Schmerzzufügungen fallen dürften. In rechtlicher Hinsicht werden F. meistens drei Begriffsmerkmale zugeordnet: die Intensität der Schmerzzufügung, die Intention und die Zuordnung zu staatlicher Verantwortung. F. ist danach jede schwerwiegende körperliche oder seelische Schmerzzufügung, mit der ein bestimmter Zweck verfolgt und die von einem staatlichen Amtsträger (Polizist, Gefängnisaufseher, Soldat) oder von Privaten im Auftrag oder mit Billigung staatlicher Organe vorgenommen wird. Dieses Verständnis liegt der CAT (UN-Anti-F.-Konvention) von 1984 zugrunde (Art. 1): „Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck ‚Folter‘ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden“. F. dient demnach nicht nur der Aussageerzwingung, sondern sie wird auch zur systematischen Einschüchterung, zur Diskriminierung oder zu anderen Zwecken verwendet. Dass das Opfer sich in staatlichem Gewahrsam befindet, ist für den juristischen Begriff nicht essentiell.

Der völkervertragliche F.-Begriff in Art. 1 CAT weist allerdings eine nicht unproblematische Einschränkung auf. So heißt es in Art. 1 CAT, der Begriff umfasse „nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind“. Es wäre eine grobe Fehlinterpretation dieses einschränkenden Satzes, anzunehmen, das F.-Verbot stünde unter einem generellen Vorbehalt gesetzlicher Anordnung. Vielmehr verhält es sich so, dass gesetzlich angeordnete Sanktionen – z. B. Freiheitsentziehungen – nur zulässig sind, solange sie keine F. darstellen. Zwischen beiden Sätzen besteht mithin eine Wechselwirkung: Es existiert ein ausnahmsloses F.-Verbot, aber nicht verboten sind gesetzlich angeordnete Sanktionen, solange sie nicht einen folternden Charakter aufweisen. Körperliche Züchtigungsstrafen wie das (öffentliche) Auspeitschen oder das Amputieren von Gliedmaßen sind auch dann F., wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.

Die Instrumente sind vielfältig. Schlafentzug, Dunkel- und Isolationshaft, Schläge und Elektroschocks, medizinische Zwangsbehandlungen und Experimente, Fesselungen und Vergewaltigungen, oder auch das sogenannte Waterboarding, bei dem das Opfer der Gefahr des Ertrinkens ausgesetzt wird, sind weithin anzutreffende F.-Praktiken. Aber auch simulierte Erschießungen, die Bedrohung von Angehörigen oder ähnliche Praktiken, bei denen dem Opfer selbst keine körperliche, aber schwere psychische Gewalt angetan wird, können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unter den F.-Begriff fallen.

2. Völkerrechtlich

Die – nicht rechtsverbindliche – AEMR der Generalversammlung der UNO von 1948 legt in Art. 5 fest, dass niemand „der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden“ darf. Dieser Wortlaut fand in der Folgezeit in zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen Verwendung, u. a. im IPbpR (Art. 7), in der EMRK (Art. 3), oder in der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (Art. 5). Ähnlich wird F. bspw. in der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (Art. 5), der Arabischen Charta der Menschenrechte (Art. 8), der ASEAN-Erklärung der Menschenrechte (Art. 14) und in der CAT (Art. 2) verboten. Das Statut des IStGH erfasst F. als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Kriegsverbrechen (Art. 7 und 8). Die einhellige Rechtsüberzeugung der Staaten, dass F. und schon deren bloße Androhung verboten sind, hat das F.-Verbot neben allen völkervertraglichen Verboten auch zu einem völkergewohnheitsrechtlichen (Gewohnheitsrecht) Verbot verdichtet, dem diejenigen Staaten unterliegen, die völkervertraglich nicht gebunden sind. Die Rechtsüberzeugung der internationalen Staatengemeinschaft reicht sogar so weit, dass jede völkervertragliche Disposition über das F.-Verbot ausgeschlossen ist. Das Verbot gehört zum völkerrechtlichen ius cogens.

Nicht einmal im bewaffneten Konflikt, im Bürgerkrieg oder bei schlimmsten allgemeinen Unruhen darf gefoltert werden. In diesem Sinne trifft es zu, von einem „absoluten“ völkerrechtlichen F.-Verbot zu sprechen.

3. Innerstaatlich

Das völkerrechtliche F.-Verbot verlangt von den Staaten nicht nur, dass ihre Organe und Amtsträger jede Form der F. unterlassen. Das Verbot geht einher mit weiteren Verpflichtungen, bspw. jener, Menschen nicht gegen ihren Willen in solche Staaten auszuliefern oder abzuschieben, in denen ihnen F. droht. Völkerrechtlich begründet ist ferner die Verpflichtung der Staaten, aktiv gegen alle Bestrebungen, F. anzuwenden, vorzugehen. In Deutschland ist das F.-Verbot an prominenter Stelle in der Verfassung, in der Würdegarantie (Menschenwürde) des Art. 1 GG, verankert: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Daneben garantiert Art. 104 GG: „Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden“. Das StGB kennt keinen eigenen F.-Straftatbestand, aber eine Reihe von Strafvorschriften, die alle denkbaren F.-Praktiken und schon die Drohung mit F. unter Strafe stellen. Zu nennen sind insb. die Körperverletzungsdelikte der §§ 223–231, die Köperverletzung im Amt (§ 340 StGB), die Aussageerpressung (§ 343 StGB), oder die Nötigung (§ 240 StGB). Ggf. kommen Tötungsdelikte in Betracht. Strafprozessual ist F. als Vernehmungsmethode verboten, § 136a StPO: „Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. […]“. Unter Verstoß gegen dieses Verbot erlangte Aussagen unterliegen im Strafprozess einem Verwertungsverbot.

Eine Gesamtschau der verfassungsrechtlichen, strafrechtlichen und strafprozessualen Vorschriften zeigt, dass in der deutschen Rechtsordnung keine Verbots- oder Strafbarkeitslücke besteht. Die BRD hat normativ alle notwendige Vorsorge getroffen, um dem völkerrechtlich begründeten F.-Verbot zu genügen. Ist die BRD wegen Verstoßes gegen ein F.-Verbot auch noch von keinem internationalen Gericht verurteilt worden, so blieben in wenigen Fällen Verurteilungen wegen „unmenschlicher und erniedrigender Behandlung“ (Art. 3 EMRK) durch den EGMR nicht aus. Zu nennen wären die Fälle Jalloh v Germany (54810/00), Hellig v Germany (20999/05), und Gäfgen v Germany (22978/05), die Übergriffe von Polizeibeamten bzw. Strafvollzugsbeamten gegenüber Inhaftierten bzw. Festgenommenen betrafen. Der Fall Gäfgen löste eine bis heute nicht abgeschlossene juristische und sozialethische Diskussion über Reichweite und Sinn des F.-Verbots aus.

II. Sozialethische Reflexion

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1. Widerstand gegen die Folter

Bereits vor der Aufklärung stieß die F. auf Ablehnung. Der Humanist Juan Vives notierte 1522: „Ich bin überrascht, dass Christen mit äußerster, ja geradezu religiöser Anhänglichkeit an so vielen heidnischen Dingen festhalten, die nicht nur der christlichen Liebe und Milde, sondern auch der Menschlichkeit widersprechen. […] Wir Menschen, die doch mit humanitärem Sinn begabt sind, foltern Menschen, damit sie nicht unschuldig sterben, und doch haben wir mit ihnen Mitleid, als wenn sie stürben, denn oft sind ihre Qualen viel schlimmer als der Tod“ (zit. n. Compagnoni 1978: 659 f.). Johannes Grevius argumentierte 1624 in seinem Werk „Tribunal reformatum“, die F. lasse sich nicht durch die Heilige Schrift rechtfertigen. Sie verstoße gegen die christliche Liebe und das Naturrecht (Zwang zur Selbstbezichtigung), sie erzeuge zahlreiche Übelstände und öffne Missbräuchen Tür und Tor. Der Jesuit Friedrich von Spee übte 1631 in der „Cautio criminalis“ radikal Kritik an den Hexenverfolgungen und den dort angewandten F.-Methoden. Im 18. Jh. wurde die Forderung nach Abschaffung der F. z. B. bei Charles de Montesquieu, Voltaire und Cesare Beccaria ein zentrales Thema der Aufklärung.

2. Begründungen des absoluten Folterverbots

Eine ethische Beurteilung der F. nimmt deren Folgen auf verschiedenen Ebenen in den Blick: F.-Opfer, Folterer, die dahinterstehende Institution bzw. den Staat, den Akt der F. an sich sowie die mittel- und langfristigen Auswirkungen auf alle Beteiligten, insb. das rechtsstaatliche Ethos.

Das F.-Verbot findet seine Begründung sowohl in pragmatischen als auch in philosophischen Argumenten. Die pragmatische Begründung des F.-Verbotes bezieht ihr Hauptargument aus der seit der Antike diskutierten und durch Erfahrung gestützten Einsicht, dass F. kein zuverlässiges Mittel darstellt, „um geheimdienstliche Informationen zu gewinnen oder die Inhaftierten zur Kooperation zu bewegen“ (Neskovic 2015: 36). Philosophische Argumentationen folgen unterschiedlichen Theorien. Werner Wolbert begründet das absolute F.-Verbot teleologisch auf der Grundlage des slippery-slope-Arguments: Stände die F. als (zulässiges) Mittel zur Verfügung, würde sie auch eingesetzt. Wer wollte die Verantwortung für einen Verzicht auf dieses Mittel tragen, wenn es um die Rettung von Menschenleben geht? „[D]er Gewöhnungseffekt, die Erosion des Rechtsbewusstseins, der seelische Schaden für Folterer“ (Wolbert 2005: 90) müssten in die Güterabwägung einfließen.

Eine deontologische Position vertritt Jörg Splett. Für ihn gibt es Handlungen, über die sittlich nicht nach Maßgabe einer Folgenabwägung geurteilt werden kann. F. definiert er „als Aufhebung der Willensfreiheit (auf physischem oder psychischem Weg) bei Erhaltung des Bewusstseins“. Die „Leib-Geist-Einheit des Menschen“ werde attackiert und die „Person nur noch als Mittel behandelt, in keiner Weise als Zweck an ihr selbst“ (Splett 2006: 108 f.). F. stelle daher immer eine Verletzung der Selbstzwecklichkeit der Person dar und sei als eine in sich schlechte Handlung a priori ausnahmslos verboten.

David Sussman argumentiert ausgehend vom Personbegriff (Person) mit der Unzulässigkeit der Art und Weise, wie Menschen behandelt werden sollten. F. sei im Kern eine bes. Art von Unrecht, die in anderen Formen äußerster Gewalt oder Zwangsausübung nicht gegeben sei. D. Sussman beschränkt seine These von der moralischen Verwerflichkeit der F. nicht auf das Argument, dass sie die Möglichkeiten des Opfers zur rationalen Selbstbestimmung unterlaufe. Vielmehr betrachtet er F. als eine Handlung, die ihr Opfer dazu bringe, durch eigene Affekte und Emotionen gegen sich selbst handeln zu müssen, sodass das Opfer quasi zum aktiven Komplizen seiner eigenen Vergewaltigung werde. F. geschehe unter Umständen, in denen Opfer und Täter sich in einer extrem disproportionalen Beziehung von Abhängigkeit und Verletzbarkeit befänden. Das F.-Opfer verliere nicht bloß aufgrund der Übermacht des Folterers die Kontrolle, sondern es erlebe sich selbst als denjenigen, der die Kontrolle aufgebe. Für Heiner Bielefeldt ist der Begriff der Menschenwürde konstitutiv für das F.-Verbot auf der Grundlage von zwei Prämissen: „Die erste Prämisse besagt, dass der Menschenwürde ein unbedingter normativer Vorrang gebührt, da sie, wie es in Artikel 1 Absatz 1 des GG heißt, als ‚unantastbar‘ zu achten ist. Die zweite Prämisse lautet, dass Folter in jedem Fall eine Missachtung der Menschenwürde bedeutet“ (Bielefeldt 2007: 7). Die Menschenwürde als überpositive und vorstaatliche Grundlage moralischer und rechtlicher Normen ist Basis des Rechtsstaates. Ihre Missachtung, die bei jeder schweren Menschenrechtsverletzung stattfindet, ist bei der F. bes. gravierend, zielt sie doch darauf ab, den Willen eines Menschen zu brechen und damit seine Subjektqualität unmittelbar, systematisch und vollständig zu negieren. Der Mensch werde in der F. restlos „verdinglicht“ (Verdinglichung), d. h. zu einer willkürlich benutzbaren Sache herabgewürdigt.

3. Psychosoziale Folgen von Folter

In der gewöhnlichen Sprache fehlen Ausdrücke sowie „Kommunikationsstrukturen“ (Amati 1977: 232) für die F.-Erfahrung und den Schmerz unter der F.

Die F. reduziert den Betroffenen auf Schmerz, Angst und Scham, um ihn als Mittel zur Informationsgewinnung, Einschüchterung oder Demoralisierung zu benutzen. Unter psychologischer Perspektive kann mit Søren Bøjholm von der F. als der Zerstörung der Identität gesprochen werden. In der „Versagung der Mitmenschlichkeit“ (failed empathy; Laub/Auerhahn 1991: 254) liegt für den Psychoanalytiker Dori Laub der Kern des F.-Traumas. Jean Améry beschreibt dies als Erfahrung der Gegenmenschlichkeit. Die unmittelbaren und fortwirkenden Folgen von F. sind gravierend; wer gefoltert wurde, kann in der Welt nicht mehr heimisch werden. Die tödliche Gefahr, der Opfer von F. ausgesetzt waren, erschüttert ihre Weltsicht: „It is difficult to create confidence in a human relationship when similar human beings have attacked and destroyed one of the essential attributes of humanity, ‚basic confidence‘“ (Bustos 1990: 16). Das extreme Gefälle von Macht und Ohnmacht in der Beziehung zum Täter zerreißt die Wahrnehmung der Welt aus der Perspektive des Opfers in extreme Polaritäten: allmächtig oder ohnmächtig, gut oder böse, schwarz oder weiß. Schattierungen werden kaum wahrgenommen. Nicht selten bleiben Überlebende der F. auf ihre Opferrolle fixiert und leben in extremer Anspannung mit ihren stark ambivalenten Gefühlen.

Wer wiederholt massiven psychischen und physischen Traumatisierungen ausgesetzt war, die ihm vorsätzlich durch andere Menschen zugefügt wurden, fühlt sich oft seiner selbst entfremdet und unwiderruflich verändert (alienation, Entfremdung).

Bei F.-Opfern, die eine solche Extremtraumatisierung überlebt haben, sind Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung bes. stark und spezifisch ausgeprägt. Die traumatisierenden Ereignisse werden ständig „reproduziert“. Sie tauchen nachts in Albträumen, tagsüber in Gedanken und Bildern auf (Intrusionen). Häufig werden sie ohne äußeren Anlass oder im Gefolge irgendeines Alltagsereignisses ausgelöst. Symptome wie physiologische Übererregung, Vermeidungs- und Rückzugsverhalten können sowohl als unmittelbare Reaktion auf die F. als auch noch Jahre später auftreten, wenn das labile seelische Gleichgewicht durch Veränderung oder Retraumatisierung gefährdet wird.

4. Neuere Ansätze zur Relativierung des absoluten Folterverbots

Vom 11.9.2001 an zeichnen sich gegen die klare Mehrheit derer, die an der Absolutheit des F.-Verbots festhalten, auch in der deutschen Rechts- und Politikwissenschaft und Philosophie einzelne Ansätze zu dessen Aufweichung ab, zumeist unter Verweis auf eine mögliche unmittelbare und massive sicherheitspolitische Bedrohung.

Der Rechtsphilosoph Winfried Brugger fordert ausgehend vom ticking-bomb-Szenario, das absolute F.-Verbot durch eine rechtlich geregelte F.-Erlaubnis in Grenzfällen zu relativieren. Um für den Kampf gegen terroristische Verbrechen (Terrorismus) gerüstet zu sein, brauche der Staat neue, erweiterte Eingriffsbefugnisse. Der Jurist Matthias Herdegen vertritt in einer Neukommentierung zum GG Art. 1 Abs. 1 die Meinung, dass sich in „Randzonen“ der „absolute Vorrang des Würdeanspruchs […] nicht mehr durchhalten lasse“ (Herdegen 2003: Rdnr. 20). Er hält es „im Einzelfall“ für möglich, „dass die Androhung oder Zufügung körperlichen Übels, die sonstige Überwindung willentlicher Steuerung oder die Ausforschung unwillkürlicher Vorgänge wegen der auf Lebensrettung gerichteten Finalität eben nicht den Würdeanspruch verletzen“ (Herdegen 2003 Rdnr. 45).