Lebensversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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C. Armbrüster: Lebensversicherung, Version 11.11.2020, 09:00 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Lebensversicherung}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
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C. Armbrüster: Lebensversicherung, Version 04.01.2021, 09:00 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Lebensversicherung}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
 
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Version vom 4. Januar 2021, 11:22 Uhr

1. Begriff und Arten

Die L. ist ein privatrechtlicher Schuldvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, der an die Ungewissheit der Dauer des menschlichen Lebens anknüpft. Dabei geht es oft, aber nicht notwendig darum, eine Absicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Todes einer Person zu erreichen. Zu unterscheiden sind insb. Risiko- und Kapital-L. Bei der Risiko-L. verspricht der Versicherer, beim Tod des Versicherungsnehmers innerhalb der Vertragslaufzeit einen bestimmten Geldbetrag an eine von diesem benannte Person (Bezugsberechtigter) oder an seine Erben zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Versicherungsnehmer einmalig oder in festgelegten Zeitabschnitten Prämien zu leisten. Die Kapital-L. hat verschiedene Erscheinungsformen. Bei der verbreiteten Kapital-L. auf den Todes- und Erlebensfall verspricht der Versicherer, die Versicherungssumme beim Tod des Versicherungsnehmers an den Bezugsberechtigten oder die Erben auszuzahlen; lebt der Versicherungsnehmer bei Vertragsende, so steht die Summe ihm zu. Die klassische unterscheidet sich von der fondsgebundenen Kapital-L. dadurch, dass bei letzterer der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko in Gestalt möglicher Wertverluste der mit seinen Prämien erworbenen Fondsanteile trägt, er aber auch von Wertzuwächsen profitiert. Wird die Versicherungssumme nicht in einem Betrag, sondern in Form von (meist lebenslangen) Raten ausbezahlt, so handelt es sich um eine private Rentenversicherung, auf die grundsätzlich die Regeln der L. anwendbar sind. Die Versicherungssumme kann bei der L. stets frei vereinbart werden (sog.e Summenversicherung); anders als in der Schadensversicherung muss sie sich nicht am objektiven Wert eines versicherbaren Interesses orientieren. Eine L. kann auch auf das Leben einer anderen Person (Gefahrperson) genommen werden, wenn diese einwilligt. Als Zusatzdeckung zur L. kann insb. eine Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart werden. Meist handelt es sich bei der L. um einen individuellen Vertrag; es gibt aber auch – etwa für die Arbeitnehmer eines Unternehmens – die sog.e Gruppen-L.

2. Zwecke

Die Risiko-L. entspr. der typischen Funktionsweise privater Versicherung, einen entgeltlichen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen eines künftigen ungewissen Ereignisses (hier: Todeszeitpunkt) zu bieten und damit die Zukunft insoweit planbar zu machen. Üblicherweise wird sie eingesetzt, um Hinterbliebene oder Dritte (insb. Darlehensgeber) abzusichern, denen beim Tod des Versicherungsnehmers eine finanzielle Einbuße droht. Bei der Kapital-L. steht oft nicht die Absicherung des Todesfallrisikos im Vordergrund, sondern ein Sparvorgang zwecks Eigen- oder Fremdvorsorge. Die Rentenversicherung tritt im System der Altersversorgung als sog.e Dritte Säule zur gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersvorsorge hinzu.

3. Rechtsgrundlagen

Die L. ist nicht zuletzt wegen ihrer sozialpolitischen Bedeutung (Sozialpolitik) als Instrument langfristiger privater Vorsorge und auch der Kreditsicherung stark reguliert. Die maßgeblichen Vorschriften sind im VAG (insb. §§ 138–145) und in den §§ 150–171 VVG sowie in §§ 1 f. VVG-InfoV enthalten, die weitgehend auf europäischen Vorgaben wie namentlich der RL 2009/138/EG (Solvency II-RL; ABl. L 335/1) beruhen. Konkretisiert wird der Vertragsinhalt durch die vom jeweiligen Versicherer verwendeten AVB. Der Versicherer kann den Vertrag nicht ordentlich kündigen, während dies dem Versicherungsnehmer nach § 168 VVG grundsätzlich jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode möglich ist. Alternativ kann er den Vertrag auch als prämienfreie Versicherung weiterführen (§ 165 VVG). Kündigt er, so steht ihm der sog.e Rückkaufswert zu. Dabei sind die abzugsfähigen Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre zu verteilen (§ 169 Abs. 3 VVG). Dies entspr. einer Vorgabe des BVerfG (NJW 2006, 1783). Demnach ist es mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn der Rückkaufswert bei frühzeitiger Kündigung sehr niedrig ist.

Dem Versicherungsnehmer steht über die Versicherungssumme hinaus in aller Regel vereinbarungsgemäß eine Beteiligung an den Überschüssen zu, die der Versicherer mit den geleisteten Prämien erwirtschaftet. Solche Überschüsse beruhen regelmäßig auf Sicherheitszuschlägen, die der Versicherer angesichts der Unwägbarkeiten hinsichtlich Sterblichkeit, Vermögenserträgen sowie Verwaltungskosten einkalkuliert. Zu unterscheiden sind laufende Überschüsse, die dem Versicherungsnehmer bereits während der Vertragslaufzeit unentziehbar gutgeschrieben werden, und der Schlussüberschuss. Der vom Versicherer bei Verträgen mit Zinsgarantie versprochene Zins auf den Sparanteil der Prämie entspr. typischerweise dem vom Bundesministerium der Finanzen aufsichtsrechtlich vorgegebenen Höchstrechnungszins; dieser beträgt seit 1.1.2017 0,9 %. Die mit den Prämien erwirtschafteten Überschüsse liegen in der Praxis meist deutlich höher. Sie sind nach den Vorgaben der Mindestzuführungsverordnung (BGBl. 2016 I S. 831) größtenteils an die Versicherungsnehmer auszukehren. Auch zur Überschussbeteiligung hat zudem das BVerfG (NJW 2005, 2363 und 2376) aus der Eigentumsgarantie Vorgaben abgeleitet: Bei einer (regulären oder vorzeitigen) Vertragsbeendigung müssen die mit den Prämien erwirtschafteten Vermögenswerte zugunsten des Versicherungsnehmers angemessen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat daraufhin im Zuge der VVG-Reform 2008 eine hälftige Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven angeordnet (§ 153 Abs. 3 S. 2 VVG).

4. Staatliche Förderung

Die L. ist volkswirtschaftlich nicht nur wegen ihrer Kapitalsammelfunktion, sondern auch wegen der Entlastungswirkung eigenverantwortlicher Vorsorge bedeutsam. Der Gesetzgeber fördert diese Vorsorge daher finanziell. So mindern die Prämien in bestimmten Grenzen als Vorsorgeaufwendungen das zu versteuernde Einkommen. Bei einem Vertragsschluss vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1.1.2005, das aufgrund eines Urteils des BVerfG (NJW 2002, 1103) verabschiedet wurde, sind die Erträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei; seitdem sind sie zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung zumindest hälftig zu versteuern (Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung). Auch im Rahmen einer sog.en Riester- oder Rürup-Rente ist die L. förderungsfähig. Überdies gewährt der Staat eine Arbeitnehmersparzulage auf die vom Arbeitgeber erbrachten vermögenswirksamen Leistungen.

5. Aktuelle Probleme

Die andauernde Niedrigzinsphase stellt die L. vor Herausforderungen. Den Versicherern fällt es zunehmend schwer, den in älteren Verträgen maßgeblichen Garantiezins von bis zu 4 % zu erwirtschaften. Aufsichtsrechtlich ist daher die Bildung einer Zinszusatzreserve vorgegeben worden, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge zu gewährleisten. Dadurch reduziert sich die nicht garantierte Überschussbeteiligung. Im Neugeschäft rücken die Versicherer zunehmend von einer umfassenden Zinsgarantie ab; sie garantieren Mindestleistungen gar nicht mehr (wie bei Fondsprodukten) oder nur noch zu bestimmten Zeitpunkten. Probleme bereitet zudem die vorgeschriebene hälftige Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven bei einer Vertragsbeendigung: Sie führt dazu, dass während der Niedrigzinsphase zu Lasten der im Kollektiv verbleibenden Versicherungsnehmer hohe Reserven abfließen. Der Gesetzgeber hat dies durch das LVRG von 2014 (BGBl. I S. 1330) teils abgemildert. Eine weitere Herausforderung stellt die Zunahme der durchschnittlichen Lebenserwartung dar; sie gebietet Anpassungen der sog.en Sterbetafeln, in denen die für die Prämienkalkulation maßgebliche Sterbewahrscheinlichkeit verzeichnet ist. Weitere rechtspolitisch diskutierte Themen betreffen die Transparenzanforderungen sowie die bei der L. praktisch bes. bedeutsame Frage des Verhältnisses von provisions- zu honorarbasierter Vermittlung.