Österreichisches Konkordat: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [[Konkordat]] zwischen dem [[Heiliger Stuhl|Hl. Stuhl]] und der Republik [[Österreich]] samt ZP (ÖK) ist am 5.6.1933, d.&nbsp;h. fast zeitgleich mit dem Reichskonkordat (8.7.1933), unterzeichnet worden und am 1.5.1934 und damit gemeinsam mit der Verfassung des <I>Christlichen Ständestaates</I> ([[Ständestaat]]) in Kraft getreten. Es folgte dem Konkordat zwischen Kaiser Franz Joseph&nbsp;I. und Papst Pius&nbsp;IX. von 1855, das 1870 von Österreich einseitig für erloschen erklärt und 1874 durch das sog.e Katholikengesetz (RGBl. 1874/50) aufgehoben wurde.
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Das [[Konkordat]] zwischen dem [[Heiliger Stuhl|Hl. Stuhl]] und der Republik [[Österreich]] samt ZP (ÖK) ist am 5.6.1933, d.&nbsp;h. fast zeitgleich mit dem Reichskonkordat (8.7.1933), unterzeichnet worden und am 1.5.1934 und damit gemeinsam mit der Verfassung des <I>Christlichen Ständestaates</I> ([[Ständestaat]]) in Kraft getreten. Es folgte dem Konkordat zwischen Kaiser Franz Joseph&nbsp;I. und Papst Pius&nbsp;IX. von 1855, das 1870 von Österreich einseitig für erloschen erklärt und 1874 durch das sogenannte Katholikengesetz (RGBl. 1874/50) aufgehoben wurde.
 
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Die Römisch-katholische Kirche in Österreich besitzt volle Freiheit (Art.&nbsp;I) und genießt „öffentlich-rechtliche Stellung“ (Art. II; vgl. Art.&nbsp;15 StGG). Näherhin geregelt werden die Provinz- und Diözesanorganisation (Art. III), die Besetzung der Bischofsstühle (Art. IV mit ZP), die Katholisch-Theologischen Fakultäten und Lehranstalten (Art. V mit ZP), das Schul- (Art. VI mit ZP) und Ehewesen (Art. VII mit ZP), wenngleich die Bestimmungen zur Ehe innerstaatlich keine Anwendung finden. Im Gegenzug sollte die Kirche die bestehenden Apostolischen Administraturen (Burgenland und Innsbruck-Feldkirch) in Diözesen umwandeln, was durch entspr.e Verträge 1960 und 1964 sowie 1968 (Abtrennung von Feldkirch) erfolgt ist. Ferner finden sich im ÖK Regelungen zur [[Militärseelsorge]] (Art. VIII mit ZP), zu den Sonn- und Feiertagen (Art. IX mit ZP), den Orden und Kongregationen (Art. X mit ZP), zur Besetzung von Kirchenämtern (Art. XI und XII), zum Vermögensrecht (Art. XIII mit ZP), zu Umlagen (Kirchenbeitrag; [[Kirchenfinanzierung]]) und Staatsleistungen (Art. XIV mit ZP und Art. XV mit ZP), zur Anstaltsseelsorge (Art. XVI), zur exekutionsrechtlichen Gleichstellung der Geistlichen mit Bundesangestellten (Art. XVII), zum Schutz geistlicher Amtsverschwiegenheit (Art. XVIII), zur Befreiung der Geistlichen und Ordenspersonen vom Geschworenen- und Schöffenamt (Art. XIX), zur Strafverfolgung von Geistlichen und Ordenspersonen (Art. XX) sowie zum Schutz geistlicher Amtskleidung (Art. XXI).
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Die Römisch-katholische Kirche in Österreich besitzt volle Freiheit (Art.&nbsp;I) und genießt „öffentlich-rechtliche Stellung“ (Art. II; vgl. Art.&nbsp;15 StGG). Näherhin geregelt werden die Provinz- und Diözesanorganisation (Art. III), die Besetzung der Bischofsstühle (Art. IV mit ZP), die Katholisch-Theologischen Fakultäten und Lehranstalten (Art. V mit ZP), das Schul- (Art. VI mit ZP) und Ehewesen (Art. VII mit ZP), wenngleich die Bestimmungen zur Ehe innerstaatlich keine Anwendung finden. Im Gegenzug sollte die Kirche die bestehenden Apostolischen Administraturen (Burgenland und Innsbruck-Feldkirch) in Diözesen umwandeln, was durch entsprechende Verträge 1960 und 1964 sowie 1968 (Abtrennung von Feldkirch) erfolgt ist. Ferner finden sich im ÖK Regelungen zur [[Militärseelsorge]] (Art. VIII mit ZP), zu den Sonn- und Feiertagen (Art. IX mit ZP), den Orden und Kongregationen (Art. X mit ZP), zur Besetzung von Kirchenämtern (Art. XI und XII), zum Vermögensrecht (Art. XIII mit ZP), zu Umlagen (Kirchenbeitrag; [[Kirchenfinanzierung]]) und Staatsleistungen (Art. XIV mit ZP und Art. XV mit ZP), zur Anstaltsseelsorge (Art. XVI), zur exekutionsrechtlichen Gleichstellung der Geistlichen mit Bundesangestellten (Art. XVII), zum Schutz geistlicher Amtsverschwiegenheit (Art. XVIII), zur Befreiung der Geistlichen und Ordenspersonen vom Geschworenen- und Schöffenamt (Art. XIX), zur Strafverfolgung von Geistlichen und Ordenspersonen (Art. XX) sowie zum Schutz geistlicher Amtskleidung (Art. XXI).
 
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Zeitgemäße Modifizierungen erfolgten aufgrund der sog.en Freundschaftsklausel (Art. XXII mit ZP) mit Blick auf Art. VI ÖK durch den sog.en Vermögensvertrag vom 23.6.1960 samt Zusatzverträgen (zuletzt vom 5.5.2009) sowie mit Blick auf Art. VI durch den sog.en Schulvertrag vom 9.7.1962 samt Schlussprotokoll und Zusatzvertrag vom 8.3.1971.
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Zeitgemäße Modifizierungen erfolgten aufgrund der sogenannten Freundschaftsklausel (Art. XXII mit ZP) mit Blick auf Art. VI ÖK durch den sogenannten Vermögensvertrag vom 23.6.1960 samt Zusatzverträgen (zuletzt vom 5.5.2009) sowie mit Blick auf Art. VI durch den sogenannten Schulvertrag vom 9.7.1962 samt Schlussprotokoll und Zusatzvertrag vom 8.3.1971.
 
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Das ÖK wird vielfach als Relikt ständestaatlicher Kirchenpolitik gesehen, wenngleich die Verhandlungen seitens der <I>Österreichischen Bischofskonferenz</I> 1929 und seitens der Ersten Republik 1931 begonnen haben und bei Übernahme der Regierung durch Bundeskanzler Engelbert Dollfuß 1932 weithin vor dem Abschluss standen. Die Regelungsmaterien entsprachen zudem jenen der deutschen Länderkonkordate. Das ÖK wird von gesellschaftlichen und politischen Gruppierungen in Frage gestellt. Ein 2013 intendiertes Volksbegehren gegen Kirchenprivilegien ist jedoch gescheitert. Im Unterschied zur BRD kann die Republik Österreich keine Verträge mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften (vgl. Art.&nbsp;15a B-VG) abschließen, wenngleich entspr.e Gesetze (zuletzt IslamG 2015) ähnlich verhandelt werden. Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 B-VG schließt Länderkonkordate aus. Der Fortbestand des österreichischen religionsrechtlichen Systems und damit die Möglichkeit zum Abschluss von Konkordaten sind durch Art.&nbsp;17 des AEUV gewährleistet.
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Das ÖK wird vielfach als Relikt ständestaatlicher Kirchenpolitik gesehen, wenngleich die Verhandlungen seitens der <I>Österreichischen Bischofskonferenz</I> 1929 und seitens der Ersten Republik 1931 begonnen haben und bei Übernahme der Regierung durch Bundeskanzler Engelbert Dollfuß 1932 weithin vor dem Abschluss standen. Die Regelungsmaterien entsprachen zudem jenen der deutschen Länderkonkordate. Das ÖK wird von gesellschaftlichen und politischen Gruppierungen in Frage gestellt. Ein 2013 intendiertes Volksbegehren gegen Kirchenprivilegien ist jedoch gescheitert. Im Unterschied zur BRD kann die Republik Österreich keine Verträge mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften (vgl. Art.&nbsp;15a B-VG) abschließen, wenngleich entsprechende Gesetze (zuletzt IslamG 2015) ähnlich verhandelt werden. Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 B-VG schließt Länderkonkordate aus. Der Fortbestand des österreichischen religionsrechtlichen Systems und damit die Möglichkeit zum Abschluss von Konkordaten sind durch Art.&nbsp;17 des AEUV gewährleistet.
 
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:10 Uhr

Das Konkordat zwischen dem Hl. Stuhl und der Republik Österreich samt ZP (ÖK) ist am 5.6.1933, d. h. fast zeitgleich mit dem Reichskonkordat (8.7.1933), unterzeichnet worden und am 1.5.1934 und damit gemeinsam mit der Verfassung des Christlichen Ständestaates (Ständestaat) in Kraft getreten. Es folgte dem Konkordat zwischen Kaiser Franz Joseph I. und Papst Pius IX. von 1855, das 1870 von Österreich einseitig für erloschen erklärt und 1874 durch das sogenannte Katholikengesetz (RGBl. 1874/50) aufgehoben wurde.

Das ÖK wurde nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich (13.3.1938) am 12.7.1938 für erloschen erklärt, ohne dass das Reichskonkordat auf Österreich erstreckt worden wäre. Die Anerkennung der innerstaatlichen und völkerrechtlichen Fortgeltung des ÖK – nach dem Wiedererstehen Österreichs 1945 zunächst umstritten – erfolgte durch die österreichische Bundesregierung 1957.

Die Römisch-katholische Kirche in Österreich besitzt volle Freiheit (Art. I) und genießt „öffentlich-rechtliche Stellung“ (Art. II; vgl. Art. 15 StGG). Näherhin geregelt werden die Provinz- und Diözesanorganisation (Art. III), die Besetzung der Bischofsstühle (Art. IV mit ZP), die Katholisch-Theologischen Fakultäten und Lehranstalten (Art. V mit ZP), das Schul- (Art. VI mit ZP) und Ehewesen (Art. VII mit ZP), wenngleich die Bestimmungen zur Ehe innerstaatlich keine Anwendung finden. Im Gegenzug sollte die Kirche die bestehenden Apostolischen Administraturen (Burgenland und Innsbruck-Feldkirch) in Diözesen umwandeln, was durch entsprechende Verträge 1960 und 1964 sowie 1968 (Abtrennung von Feldkirch) erfolgt ist. Ferner finden sich im ÖK Regelungen zur Militärseelsorge (Art. VIII mit ZP), zu den Sonn- und Feiertagen (Art. IX mit ZP), den Orden und Kongregationen (Art. X mit ZP), zur Besetzung von Kirchenämtern (Art. XI und XII), zum Vermögensrecht (Art. XIII mit ZP), zu Umlagen (Kirchenbeitrag; Kirchenfinanzierung) und Staatsleistungen (Art. XIV mit ZP und Art. XV mit ZP), zur Anstaltsseelsorge (Art. XVI), zur exekutionsrechtlichen Gleichstellung der Geistlichen mit Bundesangestellten (Art. XVII), zum Schutz geistlicher Amtsverschwiegenheit (Art. XVIII), zur Befreiung der Geistlichen und Ordenspersonen vom Geschworenen- und Schöffenamt (Art. XIX), zur Strafverfolgung von Geistlichen und Ordenspersonen (Art. XX) sowie zum Schutz geistlicher Amtskleidung (Art. XXI).

Zeitgemäße Modifizierungen erfolgten aufgrund der sogenannten Freundschaftsklausel (Art. XXII mit ZP) mit Blick auf Art. VI ÖK durch den sogenannten Vermögensvertrag vom 23.6.1960 samt Zusatzverträgen (zuletzt vom 5.5.2009) sowie mit Blick auf Art. VI durch den sogenannten Schulvertrag vom 9.7.1962 samt Schlussprotokoll und Zusatzvertrag vom 8.3.1971.

Das ÖK wird vielfach als Relikt ständestaatlicher Kirchenpolitik gesehen, wenngleich die Verhandlungen seitens der Österreichischen Bischofskonferenz 1929 und seitens der Ersten Republik 1931 begonnen haben und bei Übernahme der Regierung durch Bundeskanzler Engelbert Dollfuß 1932 weithin vor dem Abschluss standen. Die Regelungsmaterien entsprachen zudem jenen der deutschen Länderkonkordate. Das ÖK wird von gesellschaftlichen und politischen Gruppierungen in Frage gestellt. Ein 2013 intendiertes Volksbegehren gegen Kirchenprivilegien ist jedoch gescheitert. Im Unterschied zur BRD kann die Republik Österreich keine Verträge mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften (vgl. Art. 15a B-VG) abschließen, wenngleich entsprechende Gesetze (zuletzt IslamG 2015) ähnlich verhandelt werden. Art. 16 Abs. 1 B-VG schließt Länderkonkordate aus. Der Fortbestand des österreichischen religionsrechtlichen Systems und damit die Möglichkeit zum Abschluss von Konkordaten sind durch Art. 17 des AEUV gewährleistet.