Strafgesetzbuch

Das geltende deutsche StGB besteht aus einem „vor die Klammer gezogenen“ Allgemeinen Teil (A. T.), in dem die Regeln über den zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich des StGB (§§ 1–10), über die für alle Straftaten geltenden Strafbarkeitsvoraussetzungen (etwa Irrtum, Versuch, Täterschaft und Teilnahme, §§ 13–37) und über die Rechtsfolgen der Straftat (insb. Freiheitstrafe, Geldstrafe, Sicherungsverwahrung, Einziehung, Strafzumessung, §§ 38–79b) normiert sind, sowie aus einem Besonderen Teil (B. T.) (§§ 80a–358), in dem die einzelnen Straftaten, etwa der Mord (§ 211), der Raub (§ 249) und die Vorteilsannahme (§ 331) definiert und mit Strafdrohungen versehen werden.

1. Allgemeiner Teil

Der heutige A. T. geht maßgeblich zurück auf das 2. Strafrechtsreformgesetz vom 4.7.1969 (BGBl. I, 717), das den auf dem Reichsstrafgesetzbuch vom 15.5.1871, dem ersten einheitlichen StGB Deutschlands, beruhenden A. T. nach einer langen Reformdiskussion abgelöst hat. Die wichtigsten Neuerungen waren: die Rückkehr zum Territorialitätsprinzip (§ 3: Geltung des StGB für Inlandstaten) als Grundprinzip für den räumlichen Geltungsbereich (der NS-Gesetzgeber hatte dieses im Jahre 1940 durch das sogenannte aktive Personalitätsprinzip ersetzt, nach dem das StGB für deutsche Straftäter gelte); die Regeln über die Straflosigkeit desjenigen, dem unvermeidbar die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun (§ 17: Verbotsirrtum), über denjenigen, der die Tat in eigener Hand begeht oder einen Menschen als „Werkzeug“ einsetzt (§ 25 I: unmittelbare und mittelbare Täterschaft) sowie über denjenigen, der in der Not handelt, eine nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr für ein wesentlich überwiegendes Interesse abzuwenden (§ 34: rechtfertigender Notstand); die Vereinheitlichung der Freiheitsstrafe, deren Mindestdauer auf einen Monat angehoben wurde (§ 38 II), unter Abkehr vom früheren System, das ein entehrendes Zuchthaus und kurzzeitige Freiheitsstrafen kannte; die Bemessung der Geldstrafe nach dem sogenannten Tagessatzsystem (§ 40); und eine Revision des Maßregelsystems. Seitdem ist eine Vielzahl von Änderungen vorgenommen worden, v. a. im Bereich der Einziehung (§§ 73 ff.) sowie im Recht der Sicherungsverwahrung, die insb. seit 2002 ständig ausgeweitet wird (§§ 66 ff.).

Die tragende Dichotomie für das dem StGB zugrundeliegende Straftatkonzept ist die Unterscheidung von Unrecht und Schuld, die an keiner anderen Stelle besser erkennbar wird als an der Gegenüberstellung von rechtfertigendem (§ 34) und entschuldigendem (§ 35) Notstand. Derjenige, der gegen eine Vorschrift des B.n T.s verstößt, verwirklicht Unrecht, es sei denn, sein Handeln entspricht einem wesentlich überwiegenden Interesse bzw. kann gegenüber der Gesellschaft oder dem Opfer als rechtskonform begründet werden. Auch dann, wenn diese Ausnahme nicht gegeben ist, wenn also Unrecht vorliegt, bedarf es für eine Bestrafung noch eines persönlichen Vorwurfs, der insb. dann nicht mehr angemessen ist, wenn der Täter in besonderen Situationen gehandelt hat, die sein Verhalten zwar nicht als rechtskonform, jedoch als nachvollziehbar erscheinen lassen.

Das Rechtsfolgensystem wird getragen von einer anderen Dichotomie, nämlich der Unterscheidung von Strafen und Maßregeln der Sicherung und Besserung. Strafen sind vergangenheitsbezogene Reaktionen, die von der Schuld begrenzt werden (§ 46 I 1). Maßregeln sind zukunftsorientierte Vorbeugemittel, die eine Grenze in der Gefährlichkeit bzw. im Verhältnismäßigkeitsprinzip finden (§ 62). Das StGB kennt zwei Hauptstrafen, die Freiheits- und die Geldstrafe (§ 38 ff.), die Nebenstrafe des Fahrverbots (§ 44) und zahlreiche sogenannte Nebenfolgen (§§ 45 ff.). Die wichtigsten Maßregeln sind die verschiedenen Formen der Unterbringung (§§ 63 ff.), die Führungsaufsicht (§§ 68 ff.) und das Berufsverbot (§§ 70 ff.). Man spricht von einem zweispurigen System.

2. Besonderer Teil

Der B. T. erfuhr, anders als der A. T., keine komplette Neuformulierung, sondern ist seit 1871 Gegenstand mehrerer unterschiedlich weitreichender Reformgesetze gewesen, einige umfassend, andere sektoral. Hervorzuheben ist die 1975 erfolgte Abschaffung der Straftatkategorie der sogenannten Übertretungen (§§ 360 ff. a.F.) zugunsten einer Zweiteilung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 12). Die Übertretungen, etwa der ruhestörende Lärm (§ 360 Nr. 11 Var. 1 a.F.) wurden überwiegend in Ordnungswidrigkeiten verwandelt (§ 117 Ordnungswidrigkeitengesetz), teilweise aber auch zu Vergehen hochgestuft. Die letzte umfassende Reform des B.n T.s erfolgte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998 (BGBl. I, 164). Sektorale Änderungen finden in kleineren Zeitabständen statt; aus letzter Zeit sei an die Reform der Sexualdelikte von 2016 durch das 50. Gesetz zur Änderung des StGB erinnert (BGBl. I, 2460), die unter dem werbewirksamen Motto „Nein heißt Nein“ erfolgte.

Der B. T. ist nach den durch die jeweilige Straftatgruppe beeinträchtigten Rechtsgütern gegliedert. Die für den B.n T. zentrale Dichotomie ist die Unterscheidung zwischen Delikten gegen Individualrechtsgüter und Delikten gegen Kollektivrechtsgüter. Zur ersten Gruppe gehören etwa die Straftaten gegen das Leben (§§ 211 ff.), die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 ff.), die persönliche Freiheit (§§ 223 ff.), die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff.), die Ehre (§§ 185 ff.), das Hausrecht (§ 123) und das Vermögen (§§ 242 ff.). Zur zweiten Gruppe gehören insb. die Staatsschutzdelikte (§§ 80a ff.) – womit der B. T., obrigkeitsstaatlichem Denken entspr., beginnt –, Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 124 ff.), Geld- und Urkundenfälschung (§§ 146 ff., 267 ff.), Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 ff.) und Amtsdelikte (§§ 331 ff.).

3. Nebenstrafrecht

Das StGB enthält bei weitem nicht die Gesamtheit aller in Deutschland geltenden Strafvorschriften. Man verwendet den unscharfen Sammelbegriff des Nebenstrafrechts, um das außerhalb des StGB befindliche Strafrecht, das bes. Sanktionen und ein besonderes Verfahren für Täter vorsieht, die das 14., nicht aber das 18. (Jugendliche) oder das 21. Lebensjahr (Heranwachsende) vollendet haben, das man aber herkömmlich nicht unter den Begriff des Nebenstrafrechts fasst.