Höhere Gewalt

Der h.n G. kommen im modernen Recht verschiedene Bedeutungen und dementsprechend auch verschiedene Bedeutungsinhalte zu. Sie dient zum einen als Begrenzung verschuldensunabhängiger Haftung, zum anderen als Kündigungsgrund und nicht zuletzt als Grund für die Hemmung eines Fristablaufs.

1. Höhere Gewalt als Haftungsbegrenzung

In Fällen der Haftungsbegrenzung durch h. G. tritt eine Schadensersatzpflicht (Schadensersatz) zwar grundsätzlich ohne Verschulden des Ersatzpflichtigen ein, sie entfällt jedoch, wenn der Schaden durch Ereignisse verursacht wird, die sich als h. G. darstellen. Eine derartige haftungsbegrenzende Funktion hat h. G. bei der Haftung des Gastwirts wegen des Verlusts, der Zerstörung oder Beschädigung von Sachen, die ein von ihm zur Beherbergung aufgenommener Gast in den Gasthausbetrieb eingebracht hat (§ 701 Abs. 3 BGB), und des Weiteren in Fällen der Gefährdungshaftung, insb. bei der Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die ein anderer bei Betrieb des Fahrzeugs erleidet (§ 7 Abs. 2 StVG), ferner bei der Eisenbahnbetriebshaftung (§ 11 Abs. 2 HPflG), der Umwelthaftung (§ 4 UmweltHG) und der Haftung für Änderung der Wasserbeschaffenheit (§ 89 Abs. 2 S. 2 WHG). In anderen Fällen der Gefährdungshaftung wie bei der Atom- und der Luftverkehrshaftung gilt die Haftungsgrenze nicht, haftet der Schadensersatzpflichtige also auch, wenn die Schädigung auf h.r G. beruht.

Die haftungsbegrenzende h. G. ist ein Ereignis, das betriebsfremd ist, also von außen einwirkt und auch bei Aufbietung der höchstmöglichen Sorgfalt nicht vorhersehbar und unvermeidbar war. Gemeint sind etwa das Einwirken von Naturgewalten oder das Handeln dritter Personen. Die Berücksichtigung der h.n G. bei der Haftung hat ihre Wurzeln im römischen Recht, wo die Schadensersatzpflicht des Schiffers, des Gastwirts und des Stallbetreibers bei Verlust, Beschädigung und Zerstörung von Sachen, für deren Bewachung (custodia) sie hafteten, in Fällen der h.n G. (vis maior) entfiel. Die heutige Definition der h.n G. als Haftungsgrenze ist vom RG ausgehend von der Theorie Levin Goldschmidts entwickelt und vom BGH übernommen worden. Sie stellt eine Verknüpfung objektiver und subjektiver Voraussetzungen und damit eine Kombination der subjektiven und objektiven Theorien dar, die schon im Mittelalter in Streit standen. In der Literatur wird z. T. in Frage gestellt, ob man auf h. G. als bes. Haftungsbegrenzung nicht verzichten und die von ihr umfassten Fälle, da betriebsfremd, von vorneherein nicht der Betriebsgefahr zurechnen kann.

Eine vergleichbare haftungsbegrenzende Funktion wie die h. G. haben im französischen und im englischen Recht die force majeure, the act of God oder the act of the king’s enemies, wenngleich die Begriffsinhalte nicht ganz übereinstimmen.

2. Höhere Gewalt als Kündigungsgrund

Einen Kündigungsgrund liefert h. G. im Reisevertragsrecht. Wird eine Reise infolge h.r G., die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert oder beeinträchtigt, können beide Vertragsparteien den Reisevertrag kündigen (§ 651 j BGB). H. G. bedeutet auch hier ein von außen einwirkendes, bei aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das weder aus der Sphäre des Reiseveranstalters noch des Reisenden stammt (Krieg, Seuche, Naturkatastrophe). Für den Reiseveranstalter war das Ereignis nur dann unvorhersehbar, wenn es auch bei Einhaltung der umfassenden Informationspflichten über die Verhältnisse im Reisegebiet nicht absehbar war.

3. Höhere Gewalt als Hemmung eine Fristablaufs

In einer Reihe von Fällen hindert h. G. den Ablauf einer Frist, so etwa den Ablauf der Verjährungsfrist (§ 206 BGB), den Ablauf der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft (§ 1944 Abs. 2 S. 2 BGB), den Ablauf der Frist zur Anfechtung eines Testaments oder eines Erbvertrags (§§ 2082 Abs. 2 S. 2, 2283 Abs. 2 S. 2 BGB) und den Ablauf der Frist zur Vorlage eines Schecks oder Wechsels (Art. 48 ScheckG, Art. 54 WechselG). Nach heute einhelliger Auffassung in Rspr. und Literatur ist h. G. hier anders zu definieren als in den bisher behandelten Fällen. H. G. meint auch hier zwar ein Ereignis, das für den Betroffenen auch bei äußerster vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt unvorhersehbar und unvermeidbar war, sodass schon bei geringstem Verschulden keine h. G. vorliegt. Anders als bei der haftungsbegrenzenden h.n G. muss es sich jedoch nicht um ein von außen kommendes, betriebsfremdes Ereignis handeln. Gemeint sind etwa die Verhinderung durch plötzliche Erkrankung, postalische Verzögerungen oder auch der Stillstand der Rechtspflege, nicht jedoch eine Strafhaft oder Rechtsunkenntnis. H. G. entspr. damit dem „unabwendbaren Ereignis“, das in der bis 1977 geltenden Regelung des § 233 ZPO Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand gewesen ist. Heute setzt Wiedereinsetzung demgegenüber nur voraus, dass eine Partei ohne ihr Verschulden die Frist zur fraglichen Prozesshandlung nicht eingehalten hat (§§ 233 ZPO, 44 StPO, 60 VwGO). Die Regelung erleichtert also die Wiedereinsetzung gegenüber früher.

Eine Parallele hat die den Fristablauf hemmende h. G. in der „echten Not“ des mittelalterlichen Rechts, die in z. T. mit der h.n G. vergleichbaren Fällen ein säumiges Verhalten entschuldigte. Der Sachsenspiegel nennt Gefangenschaft, Seuche, Gottesdienst außerhalb des Landes und Reichsdienst.