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Version vom 16. Dezember 2022, 06:13 Uhr von Staatslexikon (Diskussion | Beiträge) (Werbung)
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Der Begriff W. wird im deutschen Recht nur vereinzelt in Spezialnormen definiert (vgl. z. B. § 2 Nr. 5 TabakerzG und § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV). Eine allg.ere Definition findet sich auf EU-Ebene in Art. 2 a) der RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende W. Kennzeichnendes Merkmal der W. ist danach das Ziel, den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Dieses Ziel teilt die W. mit dem Marketing, das die W. als Instrument einsetzt. Neben dieser Wirtschafts-W. gibt es noch W. in einem politischen, religiösen oder kulturellen Kontext, die freilich als solche nur selten rechtlich adressiert wird (vgl. etwa Art. 10 Abs. 4 RL 2010/13/EU über audiovisuelle Medien).

Allgemeine Beschränkungen der Wirtschafts-W. ergeben sich v. a. aus dem UWG, das neben der RL 2006/114/EG auch die RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in nationales Recht umsetzt und bestimmte Formen der W. für unzulässig erklärt. Zentraler Zweck des UWG ist – neben dem Schutz der Mitbewerber sowie der sonstigen Marktteilnehmer und dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb – der Verbraucherschutz (vgl. § 1 UWG).

Darüber hinaus gibt es noch diverse medienbezogene Werbebeschränkungen (vgl. insb. die RL 2010/13/EU über audiovisuelle Medien, die durch die RL [EU] 2018/1808 geändert wurde), produktbezogene Werbebeschränkungen (vgl. z. B. das TabakerzG sowie das HWG) und adressatenbezogene Werbebeschränkungen, die insb. von Angehörigen der freien Berufe zu beachten sind.