Weltraum

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  1. I. Politikwissenschaftlich
  2. II. Rechtlich

I. Politikwissenschaftlich

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1. Definition und politische Bedeutung

Das Vakuum des W.s erlaubt eine extrem gute Beobachtung weit entfernter Objekte. Gleichzeitig ermöglicht seine physikalische und chemische Beschaffenheit die exakte Positionierung von Satelliten oder W.-Stationen (W.-Systeme) für wissenschaftliche, wirtschaftliche oder militärische Zwecke. W.-Systeme haben Bedeutung für strategische Sektoren wie Sicherheit, Logistik, Wissenschaft, Technologie, Klima oder Umwelt. Ohne eine satellitengestützte Infrastruktur wären etwa der Betrieb von Navigations- und Ortungssystemen wie GPS oder Galileo nicht möglich. Der erdnahe W. (ab 100 Kilometer über Grund) ist nach Wasser, Luft und Land eine vierte Dimension für die Lösung von Problemen in den Bereichen Terrorismusbekämpfung, Klimawandel, neue Energien und Materialien oder Orientierung durch Navigation. Unter den ökonomischen Nutzungsmöglichkeiten des W.s war die Telekommunikation der erste Bereich von kommerzieller Bedeutung. Seitdem werden stetig neue Technologien entwickelt, die immer vielfältigeren Zwecken dienen. Heute sind satellitengestützte Technologien wichtige Instrumente für militärische Kommunikation, Führung von militärischen Einheiten, unbemannte Flugkörper (umgangssprachlich „Drohnen“), Transparenz beim strategischen Gleichgewicht oder die Rüstungskontrolle.

Der W. hat im 21. Jh. eine strategische Dimension erlangt. Rang und Einfluss von Staaten und Staatengruppen in der Welt hängen fortan auch davon ab, ob sie fähig sind, ihn zu erforschen und zu nutzen. Es kann nicht wie selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass einzelne Länder Zugang zu diesen Technologien über andere Mächte erhalten, so wie das über fünf Jahrzehnte etwa im Verhältnis der USA zu den Mitgliedstaaten der EU als normal angesehen worden ist. Erst recht ist das unwahrscheinlich angesichts der wachsenden strategischen Bedeutung des W.s und der W.-Politik. Insofern ist eine autonome W.-Politik für solche Staaten oder Staatengruppen wichtig, die sich als bestimmende Gestaltungsmächte im 21. Jh. begreifen und ihr Fortbestehen sichern wollen. Heute sind das die USA, Russland, China, Indien, Japan und die EU, die seit den 2000er Jahren – auf der Grundlage des konstitutionellen Auftrags durch den Art. 189 des Vertrags von Lissabon – konsequent eine eigene W.-Politik institutionell und operativ umzusetzen begann. Seitdem ist W.-Politik Bestandteil der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung der Europäischen Kommission.

Hinzu kommen privatwirtschaftliche Akteure wie Tesla oder Amazon, die im W.-Geschäft weltraumbasierte Technologien etablieren wollen, welche die Distribution ihrer Waren und Dienstleistungen unterstützen bzw. forcieren, wie bei der flächendeckenden Internetversorgung in Afrika.

2. Europäische Weltraumpolitik

Anfang des 21. Jh. haben Europäische Kommission und Politiker in der EU auf die ökonomische und strategische Bedeutung des W.s, die Dominanz der USA bei der Entwicklung und Nutzung entspr.er Technologien sowie auf die wachsende Sensibilität anderer Länder für die Erforschung des W.s hingewiesen. Hierbei war den einzelnen Ländern klar, dass partielle Anstrengungen nicht würden genügen können, um kleinteilige nationale Interessen in eigener Regie zu verfolgen. Dies war die Initialzündung für die heutige europäische W.-Politik, die bis dahin bereits mit der ESA oder einem Ariane-Trägersystem erfolgte. „Flaggschiffprojekte“ wie Galileo (Navigation und Ortung) oder die GMES-Initiative (ehemals Global Monitoring for the Environment and Security [GMES], heute Copernicus) sind entstanden. Darüber hinaus hat sich die ESA 2008/09 mit den W.-Teleskopen Herschel und Planck ambitionierte Forschungsgebiete im Bereich der naturwissenschaftlichen Erkundung des Universums erschlossen.

Neben der Entwicklung von Kapazitäten im Raketen-, Plattform-, oder Satellitenbau sowie in der Nachrichteninfrastruktur erforderte dies eine Legitimation der politischen Zuständigkeiten auf europäischer Ebene. Mit einem „Grünbuch“ sowie einem „Weißbuch“ zur europäischen Raumfahrtpolitik und der Zuweisung entspr.er Kompetenzen an die ESA wurde diese Legitimation im Rahmen eines systematischen Findungsprozesses von den entspr.en Institutionen und Projekten gewonnen. Aus operativer Sicht bedeutet dies die Realisierung der europäischen Satellitenprogramme Galileo und EGNOS (European Geostationary Navigation Overlay Service); die Anwendung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (Copernicus) zur Überwachung von Land, See, Atmosphäre, Luftqualität und Klimawandel sowie Notfalleinsätzen und Sicherheit; Schutz der europäischen W.-Infrastruktur durch den Aufbau eines Systems zur W.-Lageerfassung (Space Situation Awareness), um den Verlust von Technologien durch Zusammenstöße mit W.-Müll und durch W.-Wetter zu verringern; Unterstützung der W.-Forschung etwa im Kontext der ISS (International Space Station); Unterstützung von Grundlagenforschung und Entwicklung; Stärkung der Partnerschaft zwischen ESA und den EU-Mitgliedstaaten; Entwicklung eines weltraumbasierten Datenrelay; erfolgreicher Betrieb des Raumfahrtzentrums Centre Spatial Gyanais zum Betrieb der europäischen W.-Rakete Ariane 5-ME bzw. 6 am W.-Bahnhof Kourou in Französisch-Guayana sowie Beteiligung an der amerikanischen Raumkapsel Orion (u. a. Marserkundung).

II. Rechtlich

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1. Begriff

Mangels Einigung fehlt eine völkerrechtlich verbindliche Definition, ab welcher Höhe der W. beginnt. Der Luftraum, der der staatlichen Souveränität unterliegt, endet dort, wo Flugzeuge mangels Luftauftrieb nicht mehr fliegen können (sog.e van Kármán-Linie, ca. 83 Kilometer über der Erdoberfläche). Von den in UN-Vorschlägen und in nationalen W.-Gesetzen festgelegten Grenzen zwischen 80 und 110 Kilometer werden 100 Kilometer als Völkergewohnheitsrecht (Gewohnheitsrecht) angesehen. W.-Recht umfasst die Normen, die sich auf die Erforschung und Nutzung des W.s beziehen. Seine Entwicklung über theoretische Ansätze hinaus war erforderlich, sobald menschliche Tätigkeit im W. stattfand oder sich auf diesen auswirkte. Deutlich wurde dies mit dem Start der Viking-Raketen der USA ab 1950 und spätestens mit dem Start des sowjetischen Satelliten Sputnik 1 am 4.10.1957. Da der W. als hoheitsfreier Raum und gemeinsames Erbe der Menschheit (common heritage of mankind) angesehen wird, bedarf es universeller völkerrechtlicher Regelungen. Wegen zunehmender nichtstaatlicher, privater W.-Aktivitäten wurden zunehmend nationale W.-Gesetze erlassen (z. B. hinsichtlich Genehmigungen und Haftungsfragen).

2. Universelles Weltraumrecht

1958 unterbreiteten sowohl die USA als auch die UdSSR der UN-Generalversammlung (Vereinte Nationen) den Vorschlag, den W. als einen internationalen Gemeinschaftsraum ähnlich dem der Hohen See (Seerecht) anzusehen. Diese setzte daraufhin den Ausschuss für die friedliche Nutzung des W.s (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space) ein und verabschiedete 1961 die Resolution 1720 (XVI) über die Grundlagen des W.-Rechts. Danach sollen der W. und die Himmelskörper von keinem Staat als Hoheitsgebiet in Anspruch genommen werden können und allen Staaten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zur freien Erforschung und Nutzung offenstehen (Gemeinwohlklausel). Völkerrechtlich verankert wurde dies 1967 im „Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper“ (W.-Vertrag), der bislang von 102 Staaten ratifiziert und 27 weiteren unterzeichnet wurde. Dieser verbietet ferner die Stationierung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen und verpflichtet die Nationen, die W.-Fahrt betreiben, zur Vermeidung von schädlichen Verschmutzungen und zur Haftung für verursachte Schäden im W. und zur Hilfeleistung bei Unfällen. Als Rahmenabkommen bedurfte der W.-Vertrag der Konkretisierung durch spezielle Verträge. 1968 wurde das „Übereinkommen über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen“ (Rettungsabkommen) geschlossen, 1972 nach zahlreichen Unglücksfällen und dadurch verursachten Schäden das „Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände“ (W.-Haftungsübereinkommen), 1975 das „Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen“ (Registrierungsabkommen). Die Erfolge in der W.-Fahrt bis hin zur Mondlandung (1969) veranlassten dazu, im Mondabkommen („Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern“) den Gemeinnützigkeitsgrundsatz des W.-Vertrags dahingehend zu konkretisieren, dass der Mond und seine Ressourcen zum „gemeinsamen Erbe der Menschheit“ (Art. 11 Abs. 1) erklärt wurden. Konkrete Verpflichtungen hinsichtlich der Nutzung fehlen allerdings; nach deren tatsächlicher Realisierungsmöglichkeit sollen Verhandlungen über ein entspr.es Regime aufgenommen werden. Die Perspektive der Verteilung tatsächlicher Nutzung erklärt diese Zurückhaltung, die sich auch darin zeigt, dass im Gegensatz zu den anderen W.-Verträgen der Mondvertrag zwar 1984 in Kraft trat, aber nur von 18 Staaten ratifiziert und elf weiteren unterzeichnet wurde, darunter keinem W.-Fahrt betreibendem Staat. Mangels des erforderlichen Konsenses wurden in weiteren Fragen der Nutzung des W.s nur rechtlich unverbindliche Resolutionen mit Prinzipienkatalogen beschlossen, nämlich 1982 über die Nutzung von Satelliten für den Rundfunk (Hintergrund des Kalten Krieges, prior consent – dagegen die meisten westlichen Staaten), 1986 über die satellitengestützte (nicht-militärische) Fernerkundung (remote sensing), 1992 zum Schutz der Umwelt (Gefahr des W.-Mülls – space debris wegen Zusammenstößen im W. und Abstürzen auf die Erde, z. B. 1978 sowjetische Cosmos 954 auf Kanada), 1996 über die internationale Zusammenarbeit im W. (space benefits). Soweit die Resolutionen im Konsens beschlossen wurden, wird ihnen in der Literatur der Charakter von Völkergewohnheitsrecht zuerkannt. Dagegen wird aber auch die ausdrückliche Verweigerung einer vertraglichen Fixierung eingewandt.

3. Friedliche Nutzung

Die Gemeinwohlklausel des W.-Vertrags begründet keine staatlichen Ansprüche, verbietet aber die Ausdehnung von territorialen Hoheitsansprüchen auf den W. und verpflichtet zur Suche nach einem über Kooperation hinausgehenden Interessenausgleich. Die mit diesem unbestimmten Rechtsbegriff verbundenen Probleme, aber auch Lösungsansätze dokumentiert die Regelung der bislang wirtschaftlich bedeutendsten friedlichen Nutzung des W.s, nämlich der Stationierung von Satelliten im geostationären Orbit (ca. 36 000 Kilometer über dem Äquator), die sich synchron mit der Erdrotation bewegen. Die 1976 erhobene Forderung der acht am Äquator liegenden Staaten nach preferential rights (als eine Art „Parkgebühr“ für die über ihrem Territorium platzierten Satelliten von deren Eigentümern) wurde mit dem Argument der Gemeinwohlklausel zurückgewiesen, dadurch zugl. die gewohnheitsrechtliche Abgrenzung von Luftraum und W. bestätigt. Da der geostationäre Raum aber eine begrenzte natürliche Ressource ist und Satelliten, um funktionsfähig zu bleiben, einen Sicherheitsabstand benötigen, erfolgten zunächst 1977 Festlegungen über die Frequenzen und Standorte und 1982 durch eine Neufassung des „Internationalen Fernmeldevertrags“ für jeden Mitgliedstaat der Internationalen Fernmeldeunion die Zuteilung eines Segments des geostationären Orbits unter bes.r Berücksichtigung der Entwicklungsländer und somit von Aspekten der Solidarität. Die nicht-militärische Fernerkundung liefert wichtige Informationen z. B. über Bodenschätze, Wetter- und Klimaveränderungen, die an erkundete andere Staaten zu vernünftigen Kosten weitergegeben werden sollen. Satellitengestützte Navigationssysteme wie das GPS ermöglichen die Ortung und Steuerung von Land-, See- und Luftfahrzeugen.

4. Militärische Nutzung

Art. IV Abs. 1 W.-Vertrag verbietet ausdrücklich nur Kern- und andere Massenvernichtungswaffen (ABC-Waffen), Abs. 2 die Errichtung militärischer Stützpunkte und das Erproben von „Waffen jeglicher Art“ auf Himmelskörpern. Darüber hinaus wird die Stationierung konventioneller Waffen weder dadurch noch durch das Völkerrecht allg. verboten, zumal Art. 51 UN-Charta das Recht auf Selbstverteidigung enthält. Die militärische Nutzung des W.s ist über die Nutzung von Navigationssystemen hinaus weit verbreitet. Die 2008 von Russland und China vorgeschlagenen Verhandlungen über neue Rüstungskontrollmaßnahmen bzgl. des W.s wurden von den USA mit Hinweis auf den W.-Vertrag abgelehnt, ebenso 2014 in den Vereinten Nationen unterbreitete Vorschläge. Insb. die US-Pläne für ein Raketenabwehrsystem im W. (Space Force) stoßen auf Kritik, zumal wegen der Reaktionen Russlands und Chinas ein Wettrüsten im W. befürchtet wird. Die NATO plant zur militärischen Überwachung des W.s und für Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf Satelliten – ohne Stationierung von Waffen im W. – ein Space Center in Ramstein.

5. Beteiligung Deutschlands

Deutschland ist bei den Konferenzen der UN-W.-Ausschüsse und der ESA vertreten. 2007 wurde das Satellitendatensicherheitsgesetz erlassen; ein (überfälliges) deutsches W.-Gesetz kam bislang nicht zustande. Auf W.-Recht spezialisiert ist das Institut für Luftrecht, Weltraumrecht und Cyberrecht an der Universität zu Köln.

6. Zukunft des Weltraumrechts

Der technologische Fortschritt, die Gefahren militärischer Nutzung und die Erstreckung der Nutzung auf Private (kommerzielle Ausbeutung von Rohstoffen; „W.-Tourismus“) erfordern eine Fortentwicklung des W.-Rechts über den W.-Vertrag und seine bisherigen Konkretisierungen hinaus auf universeller Ebene, um den Ansatz des W.s als gemeinsames Erbe gegenüber nationalen Ansprüchen (z. B. des US-W.-Gesetzes von 2015) zu bewahren.