Vernunft – Verstand

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Anaxagoras’ Satz, dass der nous, die Vernunft, die Welt regiert (oder vielleicht auch regieren sollte) ist das bis heute schwierigste Orakel auf dem noch lange nicht beendeten Weg vom Mythos zum Logos. Die von Heraklit übernommene Vorstellung von einem „vernünftigen“ architektonischen Plan der Welt als Entwicklung absoluter, daher nur für einen Gott zugänglicher, Weltgesetze, ist jedenfalls seit Platon und Aristoteles und erst recht für die Moderne nach der Aufklärung und Säkularisierung umzuwandeln in einen modellhaften Entwurf von situationsallgemeinen Gesetzen, durch welche sich die realen Phänomene der empirischen Erscheinungen allg. erklären lassen, und von Normen, die ein gutes gemeinsames Handeln leiten können. Das Schließen gemäß nomologischen bzw. normativen Formen ist das Tun des Verstandes; die Vernunft ist deren Entwicklung in gemeinsamer Arbeit an einer globalen Gemeinschaft der Menschen.

In der Unterscheidung zwischen Verstand und Vernunft zeigt sich – wie in den meisten Vorschlägen zur Normierung philosophischer Reflexionsbegriffe – eine langdauernde philosophische Arbeit am Begriff, also an einem kanonischen Gebrauch verbaler Ausdrucksformen im Kontext des weiteren Handelns. Gerade im funktionstüchtigen allg.en Gebrauch der Wörter zeigt sich das Ergebnis einer vernünftigen „Arbeit des Begriffs“ (Hegel 1979: 64; ohne Hervorhebung) bzw. seiner „Selbstbewegung“ (Hegel 1979: 23) – als metonymischer Ausdruck für den Gesamtvollzug unserer Begriffsentwicklung in der gemeinsamen Geistes- oder Kulturgeschichte der Menschheit. Allerdings geht in deren faktischen Verwendungen immer auch einiges durcheinander.

Immanuel Kant bestimmt in der Kritik der reinen Vernunft den Verstand als Vermögen, zu urteilen, der Erkenntnisse, der Regeln bzw. der Begriffe. Die „Zergliederung der Begriffe“ (Kant 1977: 60) nennt er das Hauptgeschäft der Vernunft, diese aber zugl. das „Vermögen der Einheit der Verstandesregeln unter Prinzipien“ (Kant 1977: 313), das „Vermögen der Prinzipien“ (Kant 1977: 311) und das „Vermögen zu schließen, d. i. mittelbar (durch die Subsumtion der Bedingung eines möglichen Urteils unter die Bedingung eines gegebenen) zu urteilen“ (Kant 1977: 332), bzw. das Besondere aus dem Allgemeinen abzuleiten. Das Vermögen der Regeln, des Begriffs bzw. des Urteilens ist die Fähigkeit zur Befolgung impliziter Normen, welche z. B. den richtigen Gebrauch schematischer Unterscheidungen, zugehöriger verbaler Artikulationen und der für diese definierten und gelernten Inferenzen bestimmen. Heute versteht man unter einer Regel zumeist eine verbal partiell explizit gemachte Norm.

Nach Georg Wilhelm Friedrich Hegels Kritik daran, dass sowohl in den Kommentaren I. Kants als auch in praxi kein wirklicher Unterschied auszumachen ist zwischen Verstand und Vernunft, zumal I. Kant Prinzipien und Kategorien als allg.ste Regeln auffasst, besteht in Bezug auf die deutsche philosophische Reflexionssprache über Folgendes weitgehend Einigkeit: „Verstand“ steht für die Kompetenzen der Normenbefolgung durch Einzelpersonen im Rahmen eines im Idealfall schematisch erlernbaren know-how, „Vernunft“ für das freie Urteilen sowohl in der Anwendung von Wissen als auch in einer Entwicklung von Sprachnormen und Handlungsformen. Während der Verstand also an gegebene Systeme von Kriterien und Normen appellieren kann, kann das die Vernunft nicht – so wie die Wissenschaft als Institution der Entwicklung von Kriterien des Unterscheidens und der Regeln des bedingten Schließens über das je heute lernbare Wissen hinausreicht: Schon die Anwendung und Kontrolle erlernter Formen verlangt aufgrund ihrer Kontext- und Situationsbedingtheiten individuelle und gemeinsame Vernunft in einer dreifachen, wenn man will dialektischen, Form: ein ideengeschichtliches Bewusstsein um Leistungen und Grenzen jedes Kanons von Normen und Regeln, die negative Dialektik sinnkritischer Prüfung von Traditionen und urteilskräftige Einbildungskraft in der positiven Verbesserung gegebener Formen.

Im Unterschied zu einer bloßen Historiographie faktischer Verwendungen gegebener Formen und Normen des rationalen Urteilens und verständigen Handelns geht es einer vernünftigen Begriffs- und Ideengeschichte um die Rekonstruktion der Entwicklung der (im Interesse gemeinsamer Praxis möglichst leicht und sicher lernbaren) Formen des kommunikativen und kooperativen Handelns – sozusagen im Ausgang von Prinzipien. Diese „beherrschen“ einen gemeinsamen Gebrauch von „Anfang“ an, wie es das doppeldeutige griechische Wort archē ausdrückt. Die im Rahmen einer mathēsis – qua verbaler Lehre und praktischer Reproduktion von Verhaltens- und Handlungsformen – erwerbaren geistigen bzw. begrifflichen Vermögen von Einzelpersonen werden dabei seit der Antike durch Wörter kommentiert, die wie dianoia und logos zur Wortfamilie des Verstandes gehören, lateinisch: cogitatio und ratio, englisch: rationality und understanding, französisch: rationalité und entendement. Wörter wie nous, intellectus, reason und raison gehören dagegen zur Wortfamilie der Vernunft.

Als freie Urteilskraft oder neue Einsicht unterscheidet sich Vernunft von der Rationalität des bloßen Nachvollzugs von Handlungsschemata. Dabei wird ein Anwendungsurteil zu einer Entwicklung von Formen gerade dadurch, dass es nicht bloß auf schon etablierte Regeln rekurriert und doch, wie im Fallrecht, beansprucht, lehrbarer Prototyp für weitere Urteile zu sein. Das Wort „vernünftig“ evaluiert einen solchen zunächst bloß subjektiven Anspruch, der seine Erfüllung findet in einer transsubjektiven Anerkennung, die aber als solche nur selten ein intersubjektiver Konsens ist; Anerkennungswürdigkeiten sind im Allgemeinen auf generische Weise zu beurteilen, wie Jean-Jacques Rousseaus volonté générale, nämlich im Unterschied zu einem bloßen Urteilen oder Wollen einer Mehrheit (Mehrheitsprinzip) von Einzelmenschen. Eine rein intuitive, also bloß gefühlsvermittelt-konventionelle, Sprachverwendung nivelliert diese Differenzierung von Verstand und Vernunft, rationality, understanding und reason immer wieder. Das zeigen schon die Übersetzungen, in denen die Wörter logos und ratio teils für eine bloße Berechnung stehen, teils die gesamte Vernunft mitbezeichnen sollen. Logik wird entsprechend zu einem bloßen calculus ratiocinator, einem schematischen Kalkül eines Rechenautomaten verkürzt, obwohl nur in einem spartenspezifischen Sinn die Wörter logos und analogia für die Äquivalenz mathematischer Benennungen von Gegenständen wie Zahlen und Proportionen und dann auch von Strukturen als gegenständlich aufgefassten Formen stehen, in denen alles rein schematische Rechnen in seinem Sinn immerhin formal begründet ist.

Verstand hat ein Mensch also – andere Wesen kommen außerhalb romanförmiger und kontrafaktischer Mythen nicht in Betracht, wie G. W. F. Hegel gegen I. Kants Rede von einem göttlichen Verstand erkennt –, soweit er etablierte Normen und Regeln, Kriterien und Schemata eines kanonisch schon etablierten gemeinsamen Unterscheidens (Urteilens) und Schließens (Default-Folgerns) gut genug beherrscht. Eine bloß rechnende Sprachverarbeitung kann dabei nur in einem metaphorischen Sinn als (künstliche) „Intelligenz“ angesprochen werden: Computer und Roboter haben weder ausreichend Verstand noch auch nur den Ansatz von Vernunft, soweit wir nicht vergessen, dass wir es sind, die das Vernünftige in allen Rechenverfahren und Verhaltenschemata frei zu beurteilen haben.

Im Verstehen von Texten – ob fiktionalen Romanen oder historischen Konstatierungen – „erwarten“ nun verständige Hörer und Leser die Erfüllung gewisser Präsuppositionen und Folgerungen „implizit“, ohne das so „Erschlossene“ in aktualer stiller Rede auch schon immer explizit zu repräsentieren. Vor diesem Hintergrund hat ein Sprecher oder Schreiber die kommunikationspraktische Verpflichtung, erwartbar falsche „Folgerungen“ nach Möglichkeit explizit auszuschließen, etwa wenn er um das Vorliegen eines relevanten Mangels (privatio oder sterēsis) weiß. In solchen „widerspruchsvollen“ Fällen ist das schließende Verstehen nicht monoton, wie man sagt: Aus p und q „folgt“ hier weniger als aus p allein. Ein Wesen bleibt zwar eine Katze, wenn sie einen Unfall hatte, aber sie hat dann möglicherweise ein Bein oder gewisse andere Normaleigenschaften einer Katze verloren. Das prototypische oder idealtypische begriffliche Schließen hat am Ende sogar immer die Form einer freien, vernünftigen, Übertragung und nicht die eines rein schematischen, bloß erst verständigen, Regelfolgens, weil außerhalb reiner Mathematik „alle Menschen figürlich sprechen“ (Goethe 1981: 502), wie Johann Wolfgang von Goethe auf kluge Weise die dialektische Ironie Till Eulenspiegels gegen die Scholastik eines bloß wörtlichen „logischen Schließens“ kommentiert.

Das „allgemeine Sprechen und zerreißende Urteilen“ (Hegel 1979: 385), das Urteilen als Diremtion des Kontinuums rein sinnlich vermittelter Erfahrung, wie sich G. W. F. Hegel in Übernahme eines Gedankens Friedrich Hölderlins ausdrückt, also die Negation als unterscheidende Bestimmung, macht die Kraft des Verstandes aus. D. h., wir bilden allg. wiedererkennbare, spontan durch Wörter artikulierbare Kontraste.

Vor der Benennung N eines Gegenstandes und vor einer prädikativen Klassifikation P stehen satzförmig-holistische Unterscheidungen wie „es regnet“, die in der Deixis und im Spracherwerb auch titelartig artikuliert werden, etwa in kindlichen „Einwortsätzen“ wie „Mama!“ (Quine 1994: 9) oder „lieb!“ (Quine 1994: 13). Das so Auseinandergerissene wird im schließenden Urteilen der „Synthesis“ einer Aussage der Form „N ist P“ wieder neu zusammengefügt.

I. Kants Einsicht, dass die Bedingung der Möglichkeit der Bezugnahme auf Gegenstände überhaupt durch Denken, d. h. durch eine Benennung N, und auf ein Ding der Erfahrungswelt im Besonderen durch Anschauung vermittelt ist, erweitert G. W. F. Hegel hier so, dass im ersten Fall für symbolische Repräsentationen, im zweiten zusätzlich auch noch für deiktische Präsentationen M eine Identität N = M im Voraus, also intersubjektiv a priori, gesetzt sein muss. Verständiges Reden über Gegenstände setzt insb. die Beherrschung der Schemata des „Rechnens“ mit Gleichungen gemäß dem substitutionellen Leibnizprinzip voraus: Die zulässigen Prädikate dürfen nicht feiner differenzieren als die zugehörige Ungleichheit des Anders-Seins N <$>\neq<$> M. Alle „endlichen“ Gegenstände und „endlichen“ Prädikate sind nach dem Prinzip einer Negation der Negation i. S. d. Verzichts auf „unendliche“, d. h. kategorial nicht zum Gegenstandsbereich passende, Unterscheidungen verfasst. Gleichheiten sind definiert durch Gleichgültigkeiten, die als Äquivalenzbeziehungen zwischen symbolischen Repräsentanten und dann auch wahrnehmbaren Präsentationen zur Kategorie des Für-sich-Seins gehören.

Die Sinnbreite des Wortes logos, die von dem bloßen Wort als Konfiguration eines linearen Ausdrucks bis zum Wort Gottes als heiligem (Buch-)Text im Johannes-Evangelium und der neuplatonischen Logos-Philosophie (Plotin, Origenes), damit auch bis zum allg.en Geist (pneuma, spiritus) als Obertitel für Verstand und Vernunft reicht, hebt insb. jeden Kontrast zum (durchaus schon die Subjektivität betonenden) Wortes nous auf und führt zu Mehrdeutigkeiten in der aristotelischen Formel zōon logon echōn bzw. animal rationale für den (personalen) Menschen. Eine Person besitzt logos im unendlich breiten Sinn von Geist, Vernunft, Verstand, Sprache, Kompetenz der Rede, Diskursivität – und geht gerade in diesen allg.en Vermögen wesentlich über die Unterscheidungsfähigkeiten von Tieren in deren bloß sensualistischen Perzeptionen im enaktiven Verhalten hinaus.

Seit der Romantik betont man mit vollem Recht gegen die Enge des Verstandes i. S. bloß berechnender Rationalität die Bedeutsamkeit der subjektiven Empfindungen und Stimmungen. Vernunft hat aber gerade jetzt die Leistungen und Grenzen der Sinnlichkeit und eines bloß erst gefühlsförmigen Urteilens bewusst zu machen und über den Ur-Sinn des noein als subjektives Vernehmen hinauszugehen, wie er sich bspw. in der Erläuterung der Intelligenz als „Auge der Seele“ bei Augustinus und in ähnlichen Metaphern findet. Vernunft ist die konkrete Fähigkeit des freien kooperativen Verstehens in konkreten Anwendungen allg.en Wissens und freier Mitarbeit an der immer nötigen Verbesserung allg.er Praxis, unter Berücksichtigung der Bedingungen unserer Endlichkeiten gerade als „Sinnenwesen“.

Gerade weil er Prinzipien als allg.ste Verfahren deutet, wird bei I. Kant Praktische Vernunft zu einer Moral bloß subjektiver Kohärenzkontrollen: Wer anders handelt, als er (ver)spricht, ist zwar schon für den Verstand, der hier immerhin nicht auf die Berechnungen eines homo oeconomicus reduziert wird, als Trittbrettfahrer erkennbar und daher moralisch zu kritisieren. Dennoch sind Handlungsformen nicht schon dann moralisch erlaubt, wenn der Handelnde sich selbst an sie hält und sie den anderen als Muster empfiehlt, indem er dem formalen „Kategorischen Imperativ“ gemäß will oder „wollen kann“, dass sie, wie im prototypischen Fallrecht, zu einem allg.en Gesetz werden. Ethische Vernunft (Ethik) verlangt vielmehr, wie G. W. F. Hegel sieht, dass die Handlungsformen im Rahmen sittlich tradierter Kooperationsformen entweder schon als gut bewertet sind und weiter anerkennbar bleiben – oder aber als gute Entwicklung Anerkennung verdienen. Zwar gilt: „Die Vernunft ohne Verstand ist nichts, der Verstand doch etwas ohne Vernunft“ (Hegel 1979: 551), weil die Vernunft ja die gegebenen Normen des Verstandes sinnkritisch (insofern negativ) und urteilskräftig bzw. innovativ (insofern positiv) entwickelt. Aber schon die vernünftigen Reflexionen auf die Grenzen der Schemata des Regelfolgens gehen weit über I. Kants bloß intuitive und formalistische, damit nur erst „verstandesmäßige“ Begründungsverfahren hinaus.