Theologische Fakultäten

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1. Lange Tradition und neue Herausforderungen

Spätestens seit dem 14. Jh. gibt es t. F. Derzeit gibt es 19 evangelisch-t. und 11 katholisch-t. F. an staatlichen Universitäten. Dazu kommen acht t. F. an katholischen Hochschulen und zwei an evangelischen Hochschulen (Kirchliche Hochschulen). Auch für andere christliche Konfessionen (alt-katholisch, orthodox) gibt es an einzelnen Universitäten theologische Angebote, allerdings ohne Verselbstständigung zu einer Fakultät. Die Kooperation von Staat und Kirche im Bereich der evangelischen und katholischen Theologie funktioniert nahezu geräuschlos. Probleme gibt es dennoch, etwa infolge der sinkenden Zahl von Studierenden. Gänzlich neue Herausforderungen stellen sich mit Blick auf die universitäre Etablierung der Theologie anderer Religionen.

2. Rechtsrahmen und verfassungsrechtliche Zulässigkeit

Theologie ist bekenntnisgebundene Wissenschaft und unterfällt der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG. Geschützt werden neben den Wissenschaftlern die Fakultät und die Universität. Die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt die Professoren, Studierenden etc., die Kirchen und Religionsgemeinschaften, nicht aber die t.n F. Theologie als Teil der kirchlichen Lehre fällt in den Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Kirche und Staat) gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Vom Schutzbereich erfasst werden die Kirchen und die t.n F. Die Landesverfassungen enthalten meist zusätzliche Verbürgungen der Wissenschaftsfreiheit, Religionsfreiheit und des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und bisweilen spezifische Aussagen zu t.n F. an staatlichen Universitäten. Vielfach finden sich in Kirchenverträgen (Staatskirchenverträge) Regelungen zu t.n F. (unten 3., 4.). Die vorstehend genannten Vorgaben werden durch die Hochschulgesetze des Bundes und der Länder flankiert, z. B. durch Verfahrensregelungen zur Sicherung der kirchlichen Mitwirkung.

Vereinzelt wird die verfassungsrechtliche Zulässigkeit t.r F. an staatlichen Hochschulen bezweifelt, indem entweder die Wissenschaftlichkeit in Abrede gestellt oder ein Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Staat und Kirche sowie den Neutralitätsgrundsatz (Neutralität) angenommen werden. Art. 7 Abs. 3 GG sieht jedoch Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen vor, was eine wissenschaftliche Ausbildungsmöglichkeit an staatlichen Universitäten erfordert (BVerfGE 122,89 [109]). Die Religionsfreiheit weist neben dem Abwehrgehalt eine Schutzpflichtendimension auf. Der Staat ist deshalb berechtigt, Maßnahmen zur Förderung der Religionsfreiheit zu treffen. T. F. und Studiengänge sind ein Ausdruck staatlicher Kulturverantwortung (OVG Niedersachsen, NVwZ 2000, 954 [956]).

3. Bestandsgarantien zugunsten theologischer Fakultäten

Aus den grundgesetzlichen Verbürgungen der Religionsfreiheit und des Religionsunterrichts wird man eine mittelbare Garantie wissenschaftlicher Theologie an staatlichen Hochschulen ableiten können. Das betrifft aber nicht den Bestand einzelner t.r F. Manche Landesverfassung kennt Bestandsgarantien zugunsten der vorhandenen t.n F. (z. B. Art. 150 Abs. 2 BayVerf). Auch einige Kirchenverträge enthalten Bestandsgarantien (etwa Art. 2 Abs. 1 des Evangelischen Kirchenverfassungsgesetzes NRW von 1984). Daraus folgt nur eine Mindestgarantie (sog.e einfache Bestandsgarantie). Land und Hochschule können die Zahl der Lehrstühle einer Fakultät verkleinern, solange eine fakultäre Mindestausstattung erhalten bleibt.

Andere Kirchenverträge kennen qualifizierte Bestandsgarantien, z. B. Art. 3 Abs. 1 Evangelischer Kirchenvertrag Berlin von 2006, der „mindestens elf Professuren“ gewährleistet. Selbst wenn kirchenvertraglich nur eine einfache Bestandsgarantie vereinbart ist, kann das Gesetzesrecht zusätzliche Absicherungen zugunsten der t.n F. vorsehen. So können in Sachsen theologische Lehrstühle nur im Einvernehmen mit der Kirche umgewidmet werden (§ 105 Abs. 5 S. 2 i. V. m. § 59 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 105 Abs. 7 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz).

Kirchenvertragliche Bestandsgarantien können durch Land und Kirche einvernehmlich gelockert werden (z. B. ZP vom 19.1.2007 zum Bayerischen Konkordat vom 29.3.1924; GVBl 2007: 449: zwei Fakultäten ruhen für 15 Jahre und werden solange durch Institute zur Religionslehrerausbildung ersetzt).

4. Mitwirkungsrechte der Kirchen bei der Personalauswahl

Die Einrichtung einer t.n F. ist eine staatliche Aufgabe. Die Theologieprofessoren sind i. d. R. staatliche Beamte. Die Inhalte der Theologie werden jedoch durch die Professoren und die Kirchen verantwortet. Die t.n F. und die theologischen Studiengänge sind dabei von großer Bedeutung für die Ausbildung des für die Kirche tätigen Personals. Deshalb haben die Kirchen ein Interesse daran, Einfluss auf die Personalauswahl nehmen zu können. Verfassungsrechtlich geschützt ist dieses Interesse insb. durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV.

Teils gibt es hierzu spezifische Vorgaben in der Landesverfassung, z. B. Art. 111 Abs. 2 SächsVerf, wonach die Lehrstühle an t.n F. im Benehmen mit der Kirche besetzt werden. Die katholischen Kirchenverträge enthalten seit langem die eindeutige Aussage, dass Theologieprofessoren nicht ernannt werden, wenn die Kirche Bedenken im Hinblick auf Lehre oder Lebenswandel erhebt (sog.es nihil obstat; Einvernehmen). Klargestellt sei, dass die wissenschaftliche Qualität der Forschung und Lehre des Bewerbers durch die zuständigen universitären Gremien beurteilt werden.

Die Regelungen in evangelischen Kirchenverträgen sind traditionell weniger eindeutig gefasst und sehen meist lediglich die Möglichkeit gutachterlicher Äußerung der Kirche vor, allerdings nur hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem kirchlichen Bekenntnis. Mit Blick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV wird man die Möglichkeit gutachterlicher Äußerung im Ergebnis als Einvernehmen verstehen müssen. Deutlicher formuliert ist dies in Art. 3 Abs. 2 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg von 2007: „Das zuständige Ministerium stellt sicher, dass gegen ein kirchliches Votum eine Berufung nicht eingeleitet und eine Einstellung nicht vorgenommen wird“.

Bes. heikel wird es, wenn erst nach der Berufung kirchliche Bedenken gegenüber einem Theologieprofessor erhoben werden. Die katholischen Kirchenverträge verschaffen der Kirche ein Recht zu verlangen, dass die betroffene Person aus der t.n F. entfernt wird und auch keine theologischen Vorlesungen und Prüfungen mehr anbietet. Die betroffene Person scheidet also aus der katholisch-t.n F. aus, behält jedoch die beamtenrechtliche Position. Die Professur wird dann umgewidmet und einer anderen Fakultät zugeordnet. Im Fachgebiet der katholischen Theologie entsteht dann eine Lücke. Manche Kirchenverträge verpflichten den Staat ausdrücklich zur Schaffung von Ersatz. Ohne Regelung ist eine staatliche Ersatzpflicht nur zu bejahen, wenn anderenfalls die Mindestausstattung einer Fakultät unterschritten würde.

In den evangelischen Kirchenverträgen fehlen meist Regelungen zur nachträglichen Beanstandung eines Theologieprofessors. Spätestens dann, wenn ein Theologieprofessor sich völlig vom christlichen Glauben löst, verliert er die Eignung und Befähigung für dieses konfessionsgebundene Amt. Aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht folgt dann, dass die evangelische Kirche das Recht hat, die Entfernung dieses Hochschullehrers zu verlangen. Allerdings ist aus dem Selbstbestimmungsrecht nicht abzuleiten, dass der Staat verpflichtet ist für Ersatz zu sorgen. Günstiger für die evangelische Theologie ist Art. 3 Abs. 3 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg von 2007, der der evangelischen Kirche ausdrücklich ein nachträgliches Beanstandungsrecht mit Ersatzanspruch verschafft.

Die vorstehend skizzierten kirchlichen Mitwirkungsrechte sind grundgesetzkonform (BVerfGE 122,89 [107 ff.]): Die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers, der seine beamtenrechtliche Position behält, findet eine Grenze im kirchlichen Selbstbestimmungsrecht.

5. Ansätze zur Errichtung theologischer Fakultäten anderer Religionen

Im November 2013 wurde die Potsdam School for Jewish Theology (Judentum) als Institut innerhalb der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam gegründet, welches eng mit zwei als An-Instituten organisierten Rabbinerseminaren kooperiert. Diesem Institut sind sieben Lehrstühle zugeordnet; es hat das Promotions- und Habilitationsrecht. Im Ergebnis kommt dies einer jüdischen-t.n F. sehr nahe. Kooperationspartner auf jüdischer Seite sind jüdische Gemeinschaften des liberalen und konservativen Bekenntnisses (Jüdische Organisationen).

Eine islamische-t. F. gibt es bislang nicht, immerhin Lehrstühle und Institute für islamische Theologie, die anderen Fakultäten zugeordnet sind und insb. der Ausbildung von Geistlichen und Religionslehrern dienen. Da es aufgrund der Organisationsstruktur des Islams für den Staat schwierig ist, einen hinreichend legitimierten Kooperationspartner zu finden, werden häufig Beiräte zur beratenden Mitwirkung an Berufungen und Prüfungsordnungen geschaffen, in denen verschiedene islamische Vereine (Islamische Organisationen) sowie Einzelpersönlichkeiten Mitglieder sind. In Hamburg gibt es seit 2012 einen Vertrag mit den islamischen Verbänden. Gemäß Art. 5 haben die Verbände bei der Berufung eines Hochschullehrers die Möglichkeit der Stellungnahme, ferner Gelegenheit zur Äußerung, wenn ein Professor für islamische Theologie in seiner Lehre erheblich von islamischen Glaubensgrundsätzen abweicht, und werden in die Erarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen und in die Akkreditierung der Studiengänge einbezogen. Förmliche Vetorechte erhalten die islamischen Verbände nicht.