Staatsleistungen an die Kirchen

Version vom 16. Dezember 2022, 06:12 Uhr von Staatslexikon (Diskussion | Beiträge) (Staatsleistungen an die Kirchen)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

S. sind dauerhafte und wiederkehrende vermögenswerte Leistungen des Staates an die Kirchen, die aufgrund der Säkularisation der kirchlichen Güter in der Reformationszeit (Reformation), des Westfälischen Friedens und für die katholische Kirche insb. durch § 35 des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 gezahlt werden, um die verlorenen Erträge des verlustig gegangenen Vermögens zu ersetzen. S. ersetzen daher nicht das durch die Säkularisation entzogene Vermögen. Sie unterscheiden sich von Subventionen oder anderen staatlichen Leistungen z. B. für die Ausübung gemeinwohldienlicher Aufgaben im Bereich der Caritas, Denkmalpflege oder der Bildung etc., insofern als bei S. ein Bezug zur Säkularisation vorliegen muss und diese kein Leistungsentgelt, sondern eine Entschädigung darstellen, für deren Verwendung gegenüber dem Staat keine Nachweispflicht besteht. Sie werden nicht als Gegenleistung für eine Leistung der Religionsgemeinschaften in der Gegenwart bzw. Zukunft, sondern diesen aufgrund der Enteignung bzw. des nicht rechtmäßigen Entzugs von Vermögen in der Vergangenheit gezahlt. S. sind vermögenswerte Leistungen, die als positive S. entweder in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen an die Kirchen und ihre Untergliederungen z. B. für die kirchliche Verwaltung (Dotationen), die Ausbildung, die Bezahlung und Versorgung kirchlicher Amtsträger, kirchliche Stiftungen und Bauten geleistet werden, die entweder objektiv fassbare Betragsleistungen oder subjektiv anfallende Bedarfsleistungen (insb. die Kirchenbaulast) sind oder in Naturalleistungen bestehen. Als negative S. bestehen sie in Befreiungen von Abgaben (Steuern und Gebühren) oder in der Bereitstellung von Räumlichkeiten. Aufgrund der verschiedenen Formen der S., insb. der Bedarfsleistungen, ist ihre genaue Bezifferung schwierig. Sie machen insgesamt nur ca. 3–5 % der Kirchenfinanzierung aus, stehen aber nicht selten wegen ihrer historischen, nicht mehr präsenten Begründung in der Kritik. Die katholische und evangelische Kirche (EKD) erhalten ca. 500 Mio. Euro pro Jahr.

Die verfassungsrechtlich für die S. einschlägige Norm Art. 138 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG anerkennt die S. und gibt zugleich den Auftrag, die „auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen“ durch Ländergesetze abzulösen. Die in der WRV nochmals normierte Bestandsgarantie der S. bis zum Erlass eines Gesetzes des Reichs gemäß Art. 173 WRV wurde nicht in das GG inkorporiert. Die Ablösung bewirkt die Auflösung der Leistungsverpflichtung bei gleichzeitigem Ausgleich für das säkularisierte Vermögen. Die Nennung des Gesetzes schließt auch Gewohnheitsrecht mit ein. Neben den Verträgen (Zirkumskriptionsbullen, Kirchenverträge [ Staatskirchenverträge ] und Konkordate) können S. auch aufgrund der besonderen Rechtstitel z. B. einer Gerichtsentscheidung oder eines Erlasses eines Landesherrn bestehen. Zur Ablösung bedarf es eines Grundsätzegesetz des Reiches bzw. heute des Bundes, das aber bislang nicht erlassen wurde, was die Ablösung der S. trotz der Aufforderung dazu bislang nicht Realität hat werden lassen. Nach Art. 18 RK ist vor dem Erlass eines solchen freundschaftliches Einvernehmen mit der katholischen Kirche herzustellen und aufgrund der Parität auch mit anderen betroffenen Religionsgemeinschaften. Für ein solches Bundesgesetz wäre keine Zustimmung des Bundesrates notwendig. Josef Isensee sprach von der „List einer konservativen Vernunft“, die de iure die Ablösung fordert und de facto sich als „Veränderungssperre“ und damit für den momentanen Erhalt der S. erwiesen hat (Isensee 1994: 1017). Während ohne Grundsätzegesetz eine einseitige Ablösung der S. durch die Länder nicht möglich ist, ist aber unabhängig vom Erlass eines solchen Gesetzes möglich, dass Kirche und Staat (Kirche und Staat) in gegenseitigem Einvernehmen eine Ablösung der S. vereinbaren können. Neue S. dürfen nicht begründet werden. Dies betrifft aber nur S. und nicht Subventionen für Leistungen, die die Religionsgemeinschaften im Rahmen gemeinwohldienlicher Aufgaben (Gemeinwohl) erbringen. Es handelt sich um objektives Verfassungsrecht und es besteht kein subjektives Recht auf Ablösung der S.

Art. 138 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG bezieht sich auf die S., die zum Stichtag des Inkrafttretens der WRV am 13.8.1919 bestanden inkl. der i. d. R. später vertragsrechtlich auf jährliche Zahlungen pauschalierten S. (vgl. z. B. Art. 4 Preußisches Konkordat). Der Wortlaut der Norm bezieht sich nur auf die Länder; es werden dennoch auch S. der Kommunen als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung nicht ausgenommen sowie der Bund, wenn sich Kompetenzen der Länder auf diesen verschoben haben. Die Norm stellte einen Kompromiss zwischen den den Kirchen freundlich und feindlich gesinnten Kräften dar. Der Sinn eines Grundsätzegesetz des Reiches bzw. heute des Bundes sollte in der Rolle eines ehrlichen Maklers ein einheitliches, vergleichbares und korrektes Vorgehen der Ablösung garantieren und muss den Ländern aber zugleich auch einen substanziellen Gestaltungsspielraum lassen. Die Ablösung der S. würde sodann durch entsprechende Gesetze der Länder erfolgen. Die bisher geleisteten Zahlungen können nicht auf die Ablösung angerechnet werden, denn sie stellen nicht das Abtragen der Entschädigung für die durch die Säkularisation verlorenen Güter und deren Erträge dar. Es besteht eine Diskussion darüber, ob die Ablösung vollwertig oder auch in Abwägung der Interessen der Allgemeinheit unterhalb der Vollwertigkeit erfolgen könne, analog zu Ablösungen im 19. Jh. bzw. zu den Sozialisierungstatbeständen gemäß Art. 14 Abs. 3 GG oder der Enteignung gemäß Art. 15 GG. Die Form der Ablösung könnte mit einer Summe oder über einen begrenzten Zeitraum in Raten gezahlt werden. Die Ablösung z. B. durch eine unbefristete Rentenzahlung (Rente) oder Ähnlichem wird kritisiert, da sie keine definitive Ablösung darstellen würde, und die von Art. 138 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG gewünschte Entflechtung von Staat und Religion konterkarieren würde.