Staatenverbindung

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S. ist eine Sammelbezeichnung für völkerrechtliche Formen der Assoziation von Staaten, die mit der Übertragung von Souveränitätsrechten (Souveränität) einhergehen. Die rechtliche Gestalt dieser Assoziationen ist vielfältig und lässt sich jenseits tatsächlicher Kooperationsbeziehungen, Abhängigkeits- und Vertragsverhältnisse anhand der Ein- oder Gegenseitigkeit sowie des Grads der Übertragung von Souveränitätsrechten systematisieren. Einseitige Souveränitätsübertragungen führen auch unter dem Grundsatz souveräner Staatengleichheit zu imparitätischen S.en. Der abhängige Staat ist zwar Völkerrechtssubjekt, aber in seiner völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit eingeschränkt. In Nachfolge historischer Formen (v. a. Vasallität) entwickelten sich insb. die Typen des Protektorats (etwa Frankreich: Tunesien [1881–1956] und Marokko [1912–56] und seit 1861 mit außenpolitischen Sonderrechten Monaco), des Quasi-Protektorats, der Protektion und des Mandats- und Treuhandsystems unter Völkerbundsatzung und UN-Charta (str.). Auch im 21. Jh. existieren eine Vielzahl sog.er Mikrostaaten, die sich außenpolitisch oder militärisch durch Nachbarstaaten vertreten lassen. Zu den paritätischen S.en zählen der Staatenbund/Staatenverbund und der Bundesstaat, soweit dessen Gliedstaaten zumindest partielle Völkerrechtssubjektivität besitzen.