Sozialgesetzbuch (SGB)

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1. Entstehung

Die Sozialgesetzgebung der BRD verfolgt mit dem SGB seit den siebziger Jahren das nach wie vor noch nicht ganz abgeschlossene Projekt einer Kodifikation des gesamten Sozialrechts. Schon zuvor gab es verschiedentlich die Forderung, das bis dahin in vielen Einzelgesetzen geregelte und damit sehr unübersichtliche Sozialrecht in einem Gesamtwerk zusammenzufassen, so etwa im Godesberger Programm der SPD von 1959: „Die gesamte Arbeits- und Sozialgesetzgebung ist einheitlich und übersichtlich in einem Arbeitsgesetzbuch und einem Sozialgesetzbuch zu ordnen“ (Vorstand der SPD 1959: 19). Aber erst die sozialliberale Regierung unter Bundeskanzler Willy Brandt begann damit, dieses Projekt zu realisieren. In seiner Regierungserklärung vor dem Deutschen Bundestag in Bonn am 28.10.1969 kündigte W. Brandt an: „Meine Damen und Herren, die Bundesregierung ist dem sozialen Rechtsstaat verpflichtet. Sie wird zur Verwirklichung dieses Verfassungsauftrages das unübersichtlich gewordene Arbeitsrecht in einem Arbeitsgesetzbuch zusammenfassen. Sie wird auch mit den Arbeiten für ein der Zeit entsprechendes Sozialgesetzbuch beginnen.“ (Brandt 2002: 174). Ziel war es, das Sozialrecht grundlegend zu vereinfachen, um es für die Bürger und die Verwaltung transparenter zu machen. Während ein Arbeitsgesetzbuch bis heute nicht verwirklicht wurde, begannen die konkreten Umsetzungsarbeiten bzgl. des SGB mit dem Kabinettsbeschluss vom 19.3.1970, in der einer Vorlage des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 25.2.1970 über die Einsetzung einer Sachverständigenkommission für ein SGB zugestimmt wurde. Diese Sachverständigenkommission nahm ihre Arbeit am 5.5.1970 auf (Auflösung 1980). Ihr gehörten 30 Personen aus Wissenschaft, Rechtsprechung, Sozialpartnern, Spitzenverbänden und Ländern an. Sie erarbeitete in engem Zusammenwirken mit der Bundesregierung eine Gesamtkonzeption für das SGB sowie Thesen für dessen Allgemeinen Teil. Das formale Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Gesamtkodifikation des Sozialrechts begann mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.6.1973. Die Regierung machte darin nochmals die Notwendigkeit einer Gesamtkodifikation deutlich: „Eine grundlegende Vereinfachung des Sozialrechts ist nur im Rahmen eines einheitlichen Sozialgestzbuchs möglich, wie es in der Regierungserklärung vom 28.10.1969 angekündigt wurde. In dieses Gesetzbuch sollen alle auf Dauer angelegten Sozialleistungsbereiche nach einheitlichen Grundsätzen einbezogen werden“ (BT-Drs. 7/868 – Entwurf eines SGB [SGB] – Allgemeiner Teil). Der Entwurf wurde im Bundestag am 20.9.1973 in erster Lesung beraten und anschließend an den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung federführend überwiesen. In seiner Sitzung am 4.6.1975 beriet der Ausschuss den Gesetzentwurf dann abschließend und brachte ihn erneut in den Bundestag ein (BT-Drs. 7/3738 – vgl. hierzu den Bericht des Abgeordneten Norbert Gansel als Berichterstatter des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung [BT-Drs. 7/3786]). Aufgrund des Umfanges des Sozialrechts und der Fülle von Problemen, die im Zuge der Kodifikation zu lösen waren, hatte man sich für ein gestuftes Verfahren entschieden. Als erste Stufe sollte ein Allgemeiner Teil verabschiedet werden. In ihm wurden die Regelungen zusammengefasst, „die zur Vereinheitlichung der geltenden Sozialrechtsordnung und ihrer besseren Tranparenz den einzelnen Sozialleistungsbereichen vorangestellt werden sollten, zugleich den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs verbindlich festlegen und damit die Grundlage für die weitere Arbeit bilden“ (BT-Drs. 7/3738). Gleichzeitig sollten die Vorschriften der einzelnen Sozialleistungsbereiche an den Allgemeinen Teil angepasst sowie in weiteren Stufen überarbeitet und als bes. Teile in das SGB eingeordnet werden (vgl. BT-Drs. 7/3738). Der Allgemeine Teil (SGB I) wurde dann am 11.12.1975 erlassen (BGBl. I S. 3015) und trat am 1.1.1976 in Kraft. Damit war das Vorhaben der Gesamtkodifikation gesetzgeberisch auf den Weg gebracht. Am 23.12.1976 folgte bereits das SGB IV – Allgemeine Vorschriften zur Sozialversicherung – (BGBl. I S. 3845) und später das SGB X – Verwaltungsverfahrensrecht am 18.8.1980 (Kap. 1 u. 2 SGB X – BGBl. I S. 1469) und 4.11.1982 (Kap. 3 SGB X – BGBl. I S. 1450). Es zeigte sich allerdings in den Arbeiten an den einzelnen Sozialleistungsbereichen, dass – anders als ursprünglich gedacht – die formale Einordnung in das SGB auch inhaltliche Reformen erforderte.

Ungeachtet des Umstands, dass zwischenzeitlich weite Bereiche des Sozialrechts in das SGB eingefügt werden konnten, ist das Vorhaben einer Gesamtkodifikation noch nicht abgeschlossen. Dies zeigt schon § 68 SGB I, der verschiedene Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen bis zu ihrer Einordnung in das SGB als dessen bes. Teile ausweist. Diese Fiktion bewirkt v. a., dass auf die in § 68 SGB I gen.en Sozialleistungsbereiche die allgemeinen Regelungen des SGB I und das Verfahrensrecht des SGB X Anwendung finden. Für das sozialgerichtliche Verfahren ist § 51 SGG zu beachten.

2. Regelungsbereiche

Das SGB weist derzeit folgenden Stand auf: SGB I (Allgemeiner Teil), SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförderung), SGB IV (Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung), SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung), SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung), SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen [ Behinderung ]), SGB X (Verfahrensrecht), SGB XI (Pflegeversicherung), SGB XII (Sozialhilfe). Über § 68 SGB I gelten zudem bis zu ihrer Einordnung in das SGB als dessen bes. Teile: das BAföG, die Reichsversicherungsordnung, das ALG, das KVLG, das BVG (auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des BVG vorsehen), das KOVVfG, das BKGG, das WoGG, das AdVermiG, das UhVorschG, die Abschnitte 1 bis 3 des BEEG, das AltersteilzeitG sowie der Abschnitt 5 des SchKG.

3. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz für die Sozialgesetzgebung folgt den Art. 70 ff. GG. Das Sozialrecht ist danach in erster Linie Bundesrecht. Eine umfassende Kompetenz des Bundes für die Sozialgesetzgebung insgesamt besteht allerdings nicht. Das BVerfG hat insb. den Art. 74 I Nr. 12 GG – trotz eines weiten Verständnisses vom Begriff der Sozialversicherung – nicht in diesem weiten Sinne interpretiert (vgl. BVerfGE 11, 105 [110 ff.]). Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich vielmehr aus der Kompentenzverteilung für die einzelnen Sozialleistungsbereiche. Im Zentrum der Betrachtung stehen dabei Art. 73 I Nr. 13 GG (Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen [ Kriegsopferversorgung ] und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen), Art. 74 I Nr. 7 (öffentliche Fürsorge [ohne das Heimrecht]) sowie Art. 74 I Nr. 12 (u. a. Arbeitsvermittlung und Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung). Bes. Regelungen finden sich zudem in Art. 74 I Nr. 13 GG (Ausbildungsbeihilfen) und Art. 74 I Nr. 18 GG (Wohngeld). Für die Länder verbleiben nur wenige Regelungsbereiche, wie etwa die berufsständischen Versorgungswerke als öffentliche Versicherung von Angehörigen der freien Berufe (z. B. Rechtsanwaltsversorgung) und das Blinden- bzw. Gehörlosengeld in NRW.