Skandinavischer Rechtskreis

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1. Das Ergebnis eines gescheiterten Kodifikationsprojekts

Die nordische Rechtskultur hat über lange Zeit Widerstand gegen die Klassifizierungsversuche der Rechtsvergleichung geleistet. Aus historischer Sicht stehen diese Systeme zwar in engem Zusammenhang mit der kontinentaleuropäischen, v. a. der deutschen Rechtstradition; die Methode nordischer Juristen scheint jedoch sogar gelegentlich die Distinktion zwischen civil und common law zu überschreiten. Diese Sonderstellung, welche im Allgemeinen bedeutet, dass das nordische Recht eine eigene Rechtsfamilie bildet, hat ihren Grund in einer zeitlich begrenzten, aber formativen historischen Entwicklung der nordischen Länder zwischen 1800 und 1930.

2. Die gescheiterte Kodifikation

Im Gegensatz zu den meisten europäischen Ländern fehlt Schweden und den anderen nordischen Staaten nach wie vor eine umfassende und systematische Kodifikation des Privatrechts, weshalb die nordische privatrechtliche Gesetzgebung eher dem englischen statute law ähnelt. Diese Eigenheit der nordischen Rechtsquellenlehre ist das Resultat einer Vielzahl im 19. und 20. Jh. gescheiterter Kodifikationsversuche. Zwar wurden in den nordischen Ländern schon lange zuvor Gesetzbücher eingeführt, wie das schwedische Sveriges Rikes Lag (1734), das dänische Danske Lov (1683) sowie in Norwegen das Norske Lov (1687). Diese wurden aber nach Form und Inhalt eher mittelalterlichen Gesetzessammlungen gleich bereits in der Aufklärung als unsystematisch und hoffnungslos unmodern angesehen.

Das Beispiel Schwedens ist dabei bes. auffallend: Infolge der Staatsumwälzung im Jahre 1809 beschloss der schwedische Reichstag, eine Kommission mit dem Auftrag einzusetzen, das bestehende Gesetzbuch zu verbessern und zu vereinfachen. Der daraus folgende, im Jahre 1826 veröffentlichte Entwurf eines privatrechtlichen Gesetzbuches zielte allerdings auf eine vollständige Kodifikation des Privatrechts ab. Als der Entwurf den Obergerichten, einschließlich dem im Jahre 1789 eingerichteten Obersten Gerichtshof, sowie den juristischen Fakultäten in Lund und Uppsala zur Begutachtung vorgelegt wurde, stieß er auf heftigen Widerspruch. Das Misstrauen der Juristen gegenüber der Kodifikation ist verschiedentlich als konservative Reaktion auf ein liberales Projekt eingeschätzt worden, obgleich die Kritik sich eher gegen ihre Form und Ansprüche denn den normativen Inhalt richtete.

Die Arbeit an der Kodifikation wurde dennoch bis in die 1870er Jahre weiterverfolgt, bis schließlich die massive Ablehnung in Kombination mit veränderten politischen Verhältnissen die schwedische Regierung zwang, das Projekt endgültig als Misserfolg zu betrachten. Dieser Vorgang hat sich einige Male wiederholt. Im Jahre 1899 schlug der dänische Rechtswissenschaftler Vinding Kruse vor, eine nordische Zivilrechtskodifikation auszuarbeiten. Dieser „kühnere“ Vorschlag stieß ebenso auf heftige Kritik, weshalb die Länder sich fortan auf eine gemeinsame, aber weniger umfassende nordische Gesetzgebung im Schuld- und Sachenrecht konzentrierten. Im Jahre 1948 wurde schließlich der bisher letzte Vorschlag einer nordischen Privatrechtskodifikation abgewiesen. Und mit dem heutigen Vereinheitlichungsstreben des europäischen Privatrechts hat die unter nordischen Juristen immer noch starke Kodifikationsskepsis schließlich eine neue Zielscheibe gefunden.

3. Die pluralistische Rechtsquellenlehre

Kurz nach dem Ende des schwedischen Kodifikationsprojekts im Jahre 1879 betonte Ernst Viktor Nordling, der führende schwedische Rechtswissenschaftler zu dieser Zeit, dass die Idee einer Kodifikation an sich – also nicht allein der Zivilgesetzentwurf – der schwedischen Rechtskultur fremd wäre. Andere Rechtsquellen, wie Richterrecht und Lehre, würden nämlich von dieser Art von Gesetzgebung mehr oder weniger verdrängt werden. Damit schiene aber eine vollständige Erfassung des geltenden Rechts und dessen Entwicklung nicht mehr möglich. Die das schwedische Kodifikationsprojekt untergrabenden Argumentationslinien fasste E. V. Nordling so zusammen, dass aus technischen Gründen die Reformen des Gesetzbuchs von 1734 nur durch Einzelgesetzgebung geschehen dürften. Der Einfluss von Friedrich Carl von Savignys Programmschrift „Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ von 1814 ist hierbei unverkennbar; der „schwedische“ Kodifikationsstreit gleicht folglich am ehesten einer ausgedehnten Version des deutschen Pendants. Die Entscheidung der nordischen Gesetzgeber, E. V. Nordlings Rat zu folgen, hatte allerdings Konsequenzen für die nordische Rechtskultur. Die gradweisen und partiellen Gesetzesreformen im 19. Jh. ließen große Teile des Zivilrechts gesetzlich ungeregelt und bis heute frei für andere Formen der Rechtsfortbildung. Ganz in Linie mit dem Programm der Historischen Rechtsschule entwickelte sich zunehmend ein starker Rechtsquellenpluralismus.

In Schweden bestätigte sich E. V. Nordlings Rechtsquellenlehre, indem die authentische Gesetzesauslegung (référé législatif) vollständig von der Präjudizbildung des Obersten Gerichtshofs verdrängt wurde. Auf dem Gebiet des Privatrechts hat die Rechtspraxis deshalb ähnlich wie das Richterrecht in der common law-Tradition an Bedeutung gewonnen. Dabei muss der Umstand betont werden, dass die nordische Theorie der Präjudizien nicht das stare decisis-Prinzip umfasst, die Untereinstanzen also formell nicht an Präjudizien gebunden sind.

Zugl. haben die Rechtswissenschaftler den vom Gesetzgeber geschaffenen Freiraum für juristische Kreativität zu nutzen gewusst. Die rudimentäre Systematik der älteren Gesetzessammlungen – wie z. B. die Aufteilung in unterschiedliche Teilgesetzbücher, das sog.e Balk-System im Gesetzbuch von 1734 – war unzureichend, um Einheit im juristischen Material zu schaffen und Gleichförmigkeit in der Rechtsprechung zu gewährleisten. Die durch die Historische Rechtsschule schon frühzeitig beeinflussten nordischen Fakultäten, haben sich deshalb der Aufgabe gestellt, die unterschiedlichen Rechtsquellen in ein zusammenhängendes und widerspruchsfreies System, „das geltende Recht“, zu fügen. Die Rechtslehre hat dabei ihre Stellung unter den Rechtsquellen behauptet und ist laut einer schwedischen Umfrage von Ende der 1990er Jahre gleich nach dem Gesetzestext die meist benutzte Rechtsquelle in der juristischen Praxis.

4. Vorarbeiten und Motive als Rechtsquelle

Ein einzigartiger Einschlag in der nordischen, insb. der schwedischen Rechtskultur, ist die Anwendung von Gesetzesvorarbeiten als Rechtsquelle. Es ist unklar, auf welche Weise internes Material der Ministerien eine eigenständige Rechtsquelle wurde, fest steht nur dass es zunehmend als Teil der Gesetzesauslegung Anwendung fand. Mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips im Jahre 1766 durch das Gesetz über die Pressefreiheit (Tryckfrihetsförordningen) wurden die Gesetzesvorarbeiten für schwedische Juristen frei zugänglich, was allerdings nicht bedeutete, dass diese Möglichkeit auch genutzt wurde. Erst i. V. m. dem Zivilgesetzentwurf von 1826 wurden nämlich Gesetzesmotive mit der Absicht verfasst, diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Obwohl der zuvor genannte Gesetzentwurf niemals in Kraft getreten ist, wurden die dem Entwurf vorangestellten Vorarbeiten häufig, auch in der Gerichtspraxis, zitiert. Ab dem Jahre 1831 wurde außerdem eine juristische Zeitschrift ins Leben gerufen – Juridiskt Arkif –, in welcher ein privater Verleger die wichtigsten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sowie Zusammenstellungen aus den Gesetzesvorarbeiten des vergangenen Jahres veröffentlichte. Die letztgenannten wurden wiederum ab der zweiten Hälfte des 19. Jh. v. a. bei der Gesetzesauslegung herangezogen. Erst in den ersten Jahrzehnten des 20. Jh. rückte die Frage, inwieweit den Vorarbeiten der Status einer Rechtsquelle zukommt, in den Vordergrund. E. V. Nordling u. a. hatten noch bewusst versucht, die Bedeutung der Vorarbeiten in der juristischen Methodenlehre einzuschränken, denn sie fürchteten, dass die Motiverklärungen die herrschende Meinung der Doktrin in Frage stellen oder schließlich neutralisieren könnten. Mit dem neukantianischen Ansatz, die epistemologische Distinktion von Wissenschaft und Politik hervorzuheben, erlaubte der schwedische Rechtsphilosoph Axel Hägerström die entstandene Friktion zwischen den beiden Rechtsquellen zu reduzieren. Er kam zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber auf gleiche Weise die Freiheit der Wissenschaft, wie die Rechtswissenschaft umgekehrt das Primat der politischen Willensbildung respektieren müsse. A. Hägerström entschärfte damit nicht nur den potenziellen Konflikt zwischen Rechtswissenschaft und Gesetzgeber, sondern bahnte auch den Weg dafür, die Gesetzesmotive als eine eigene Rechtsquelle in der nordischen Rechtskultur zu etablieren.