Säkularisation

Obwohl bis in den Sprachgebrauch der Gegenwart teilweise noch synonym verwendet, hat sich zwischen den Begriffen Säkularisierung und S. eine semantische Differenz entwickelt. S. war zunächst ein Fachterminus der Kanonistik, der einen Statuswechsel vom Ordensklerus in den Stand des Weltgeistlichen oder auch den Übergang von der vita communis zu individueller Lebensweise in den Domkapiteln umschrieb. Mit den zum Westfälischen Frieden führenden Verhandlungen wanderte der juristische Fachterminus in den politisch-historischen Sprachgebrauch; beim Übergang in protestantische Kirchentümer würden, so der französische Gesandte 1646, aufgrund fehlenden päpstlichen Dispenses bona ecclesiastica in bona saecularia umgewandelt, secularisiret. Der personenrechtliche Begriff wurde damit auf materielle Güter übertragen und machte seither auch rückwirkend Karriere, indem er z. B. auch auf die Konfiskationen Karl Martells oder die Einziehung der Güter des Templerordens durch die französische Krone angewendet wurde. Zugl. war S. ein pejoratives katholisches Interpretament, das für die lutherischen und reformierten Landeskirchen unannehmbar war; die protestantische Kirchengeschichtsschreibung grenzte sich deshalb vom S.s-Begriff ab und sprach von Sequestration als einer Auftragsverwaltung der evangelischen Landesherrn über das Kirchengut, das für den Aufbau neuer kirchlicher, karitativer und Bildungseinrichtungen verwendet werden sollte. Vorläufig beigelegt wurden diese Differenzen durch die Ordnung des Augsburger Religionsfriedens, die die Einziehung von Kirchen- und Klostergut in den protestantischen Territorien bis zum Passauer Vertrag (1552) bzw. 1555 billigte.

Von diesem Zugriff auf das einer Landeshoheit unterstehende Kirchengut abzuheben sind die Auseinandersetzungen um die von Bischöfen regierten reichsunmittelbaren Geistlichen Fürstentümer. Hier sollte der Geistliche Vorbehalt gelten, wonach ein katholischer Bischof zwar den Glauben wechseln durfte, aber dann zum Privatmann wurde und seine reichsfürstliche Würde sowie sein Territorium verlor. Zuwiderhandlungen etwa des kurkölnischen Erzbischofs Gebhard Truchseß von Waldburg-Trauchburg wurden denn auch im sog.en Kölner Krieg (1583–88) vereitelt. Die protestantischen Fürstenhäuser lehnten den Geistlichen Vorbehalt zwar ab, scheuten mit Rücksicht auf die Reichsverfassung indes vor einem direkten Angriff auf den reichsunmittelbaren Status der anrainenden Hoch- und Erzstifte zurück und sicherten sich diese indirekt durch die Wahl von Familienmitgliedern zu Administratoren für die weltliche Regierung des Stiftsgebiets. Als diese „Dynastisierung“ 1629 mit dem kaiserlichen Restitutionsedikt in Frage gestellt wurde, trug dies zur Eskalation des Dreißigjährigen Krieges bei. 1648 wurden mit dem den Bekenntnis- und Besitzstand fixierenden Normaljahr 1624 die Zugriffe der protestantischen Dynastien auf die mittel- und norddeutschen geistlichen Territorien nachträglich gebilligt. Umgekehrt war damit für die bis 1624 katholisch gebliebenen Geistlichen Fürstentümer ein vor der S. bewahrender Rechtsschutz gegeben, der im Übergang vom 18. zum 19. Jh. mit der Erosion des Alten Reiches hinfällig wurde.

S. wurde nun zu einem Schlüsselbegriff, zumal im aufgeklärten Staatskirchentum der katholischen Staaten die Aushöhlung geistlicher Herrschafts- und Besitztitel vorangetrieben worden war (z. B. josephinisches Österreich mit Klosteraufhebungen in den 1780er Jahren). Kernargument war dabei die Rückführung der Kirche auf die Spiritualia und die Forderung zum Verzicht auf die Temporalia. Hinzu kam, dass in der eigentumstheoretischen Diskussion des 18. Jh. das kirchliche Korporationseigentum weniger schutzwürdig galt als weltlicher Individualbesitz. Schließlich wurden für staatliche Notsituationen Kirchengutseinziehungen mit dem Argument der necessitas gerechtfertigt. Die Theorie wurde dann von der revolutionären Praxis überflügelt: In Frankreich hob die Revolution (Französische Revolution) die kirchlichen Eigentumsrechte auf, nach der Besetzung des linksrheinischen Reichsgebiets gelangte die französische Revolutionsgesetzgebung sukzessive auch dort zur Anwendung. Indem die Kurie im Napoleonischen Konkordat von 1801 den Erwerbern entfremdeten Kirchenguts dessen ungestörten Besitz garantierte, wurde diese S.s-Politik nachträglich sanktioniert. Im rechtsrheinischen Deutschland rückte die S. näher, als mit dem Frieden von Lunéville (9.2.1801) die Abtretung der linksrheinischen Reichsgebiete völkerrechtlich wirksam wurde und für die betroffenen Fürsten Entschädigungen im rechtsrheinischen Deutschland in Aussicht genommen wurden; dass es sich hierbei nur um die Territorien der Geistlichen Fürstentümer handeln konnte, lag seit den Friedensschlüssen von Basel (5.4.1795) und von Campo Formio (17.10.1797) auf der Hand. Besiegelt wurde dieses Vorgehen mit dem Reichsdeputationshauptschluss (25.2.1803), der im Übrigen ganz unbefangen mit dem S.s-Begriff operierte. Die juristische Logik der S. der geistlichen Staaten leitete sich vom Reichslehensrecht ab: Der Kaiser entzog den Bischöfen ihr als Reichslehen ausgegebenes Territorium und übertrug dieses einem weltlichen Reichsfürsten. Es handelt sich also um einen Vorgang der Mediatisierung, dem insgesamt über 20 Bischofsstaaten und mehr als 40 Reichsabteien zum Opfer fielen. Von dieser Herrschafts-S. getrennt zu sehen ist die sog.e Vermögens-S. Die neuen Besitzer übernahmen nicht nur die Hoheitsrechte (Imperium), sondern auch die Eigentumsrechte (Dominium) der erloschenen geistlichen Staaten; auch der bischöfliche Besitz, in den noch das Vermögen der Domkapitel integriert wurde, ging auf die neuen Landesherren über. Zu dieser Variante der Vermögens-S. als „unmittelbare Folge der völker- und staatsrechtlichen Annexion“ (Huber 1957: 54; Herv. i. O.) kam v. a. auf Betreiben Bayerns als „ein besonderer Akt der Konfiskation“ (Huber 1957: 54; Herv. i. O.) die Kirchengutseinziehung nach § 35 Reichsdeputationshauptschluss, der den weltlichen Reichsständen die Option eröffnete, nicht nur in den säkularisierten Territorien, sondern auch in ihren Stammlanden die Klöster aufzuheben und zu enteignen. Bes. diese zweite Variante der Vermögens-S. galt in der katholisch geprägten Historiografie lange Zeit als Auswuchs einer ideologisierten aufgeklärten Bürokratie und begründete eine verlustgeschichtliche Forschungstradition, zu der nicht zuletzt Hinweise auf die Verschleuderung des Klosterbesitzes und die wirtschaftliche Fragwürdigkeit des Unterfangens gehörten. Die Fixierung auf den sog.en Realitätenverkauf übersah freilich, dass z. B. in Bayern ca. 28 % aller Bauernhöfe unter klösterlicher Grundherrschaft gestanden hatten und dass die Grundlasten vormals geistlicher Herrschaften nach 1803 bis zu einem Viertel des Staatshaushalts ausmachten. Zugl. konnte mit dem Prälatenstand ein Eckstein aus der bislang reichsrechtlich geschützten landständischen Verfassung herausgebrochen werden – mit der Perspektive, dieses vormoderne System in seiner Gesamtheit zu beseitigen.

Was die Folgen der S. von 1803 für das kirchliche Leben betrifft, so war mit der Herrschafts-S. die im Alten Reich noch weithin gegebene Identität von Staats- und Konfessionsgrenze beendet. Vielmehr mussten Regionen mit unterschiedlichen konfessionskulturellen Traditionen homogenisiert werden (etwa im protestantischen Preußen mit seiner katholischen Rheinprovinz). Dass sich die Kirchen vielfach unter neuer Staatlichkeit behaupten mussten, trug im 19. Jh. entscheidend zu einer mitunter als Zweite Konfessionalisierung bezeichneten Neuausrichtung kirchlichen Lebens bei und gab wichtige Impulse für die organisierte Interessenartikulation im katholischen Vereins- und Parteienwesen. Innerkirchlich ging mit der Aufhebung der geistlichen Staaten die Entflechtung von weltlichem Herrschertum und Bischofsamt einher. Die hohen Kirchenämter verloren ihren auch als „stille S.“ bezeichneten Versorgungscharakter für den hohen Adel und konnten fortan nach Fähigkeit und Leistung vergeben werden. Aufgrund der Schutzklauseln des Reichsdeputationshauptschlusses (§§ 35, 63) für die Ausstattung der Domkirchen und das Pfarrkirchenvermögen können die finanziellen Staatsleistungen an die katholische Kirche vielfach in direkter Linie auf die S. von 1803 zurückgeführt werden. Nachdem der für diese „Rückstände versunkener Systeme des Staatskirchenrechts“ (Isensee 1994: 1009) formulierte Ablösungsauftrag des Art. 138 WRV nicht umgesetzt worden war, wurde er in Art. 140 GG von 1949 fortgeschrieben.