Ressourcenpolitik

  1. I. Sozialethisch und politikwissenschaftlich
  2. II. Rechtswissenschaftlich

I. Sozialethisch und politikwissenschaftlich

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1. Ressourcen, Senken, Nachhaltigkeit – definitorische Fragen

R. handelt – bisweilen weitgehend synonym gebraucht und meist eng verknüpft mit Nachhaltigkeitspolitik – von ethischen und rechtlichen Maßstäben des Umgangs mit Ressourcen und von den Politikinstrumenten, um diese Maßstäbe in die gesellschaftliche Realität zu übersetzen. Ressource(n) meint dabei meist nicht den ganz weiten Ressourcenbegriff bis hin zu Humankapital oder Zeitressourcen, sondern den auf Englisch mit natural resources umschriebenen Gegenstand. Es geht also um Themenkreise wie Biodiversität, Böden, Wasser, fossile Brennstoffe, seltene Erden oder Tierhaltung. Häufig werden, weil Ressourcenprobleme unmittelbar mit Senkenproblemen verknüpft sind – wie das Verhältnis der fossilen Brennstoffe etwa zum Klimawandel und gestörten Stickstoffkreisläufen, aber auch zu anderen Ressourcenproblemen wie Biodiversitätsverlusten zeigt –, unter Ressourcenfragen und R. auch insgesamt Ressourcen- und Senkenprobleme verhandelt. Damit geht es um die Kombination von Knappheit – von Biodiversität und Ökosystemen, fossilen Brennstoffen, Böden, Trinkwasser – in Verknüpfung mit Fragen einer Übernutzung der Natur als Senke für Treibhausgase, Schadstoffe, Abfälle und anderes mehr. Als übergreifende Zielstellung wird dabei meist die Nachhaltigkeit benannt.

R. sozialethisch und politikwissenschaftlich betrachtet handelt demgemäß primär von gut begründeten normativen Zielstellungen, also Gerechtigkeitsfragen (auch in Abwägung unterschiedlicher Ziele), von den Bedingungen gesellschaftlichen Wandels und von der Suche nach wirksamen politisch-rechtlichen Instrumenten. Gerechtigkeit meint vorliegend definitorisch die Richtigkeit der Ordnung des menschlichen Zusammenlebens (so wie Wahrheit das Zutreffen von Tatsachenaussagen meint). Soziale Verteilungsgerechtigkeit als Kategorie materieller Verteilungsfragen ist davon nur ein Teilelement. Ressourcengerechtigkeit bezeichnet demgemäß die politische/ethische/rechtliche Forderung nach mehr intertemporaler und globaler Gerechtigkeit im Umgang mit Ressourcen, also die Forderung nach dauerhaft und global durchhaltbaren Lebens- und Wirtschaftsweisen.

Methodisch steht bes. die Forschung zu Transformation und Wandel respektive allg. zu menschlichen Verhaltensmotiven vor Herausforderungen, weil verbreitete Ansätze wie Befragungen oder Experimente insoweit weniger aufschlussreich sind als komplexere Zugänge wie teilnehmende Beobachtung. Die Analyse wirksamer Politikinstrumente steht methodisch vor der Herausforderung, dass etwa bei fossilen Brennstoffen und Klimawandel gemessen an den Zielen weitgehend neue Wege nötig sind und damit auch Instrumente betrachtet werden müssen, die in diesen Dimensionen noch nie real anzutreffen waren. Daher sind solide verhaltenswissenschaftliche Befunde zur Abschätzung der Effektivität solcher Ansätze nötig.

2. Normative Begründung von gerechter Ressourcenpolitik

Effektive Instrumente von R. sowie Transformationsbedingungen können nur ermittelt werden, wenn ethisch/rechtlich/politisch eine normative Zielvorgabe hergeleitet wird. Aus Naturbeobachtungen für sich genommen – etwa zur Endlichkeit von Ressourcen usw. – lässt sich eine solche normative Begründung allerdings nicht ableiten. Denn aus einer empirischen Beobachtung als solcher folgt nicht logisch, dass diese Beobachtung normativ zu begrüßen oder zu kritisieren ist. Problematisch wäre auch der Versuch, den optimalen Umgang mit Ressourcen durch eine ökonomische Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) zu bestimmen, also durch eine quantifizierende Saldierung von Vor- und Nachteilen eines bestimmten Umgangs mit Ressourcen, gemessen an den rein faktischen Präferenzen von Menschen. Denn eine KNA führt, neben nicht lösbaren Anwendungsproblemen und einem Spannungsverhältnis zu einem liberal-demokratischen Recht, auf die nonkognitivistische Grundlage einer empiristischen Ethik zurück, die Normativität in ihren letzten Grundlagen per se für subjektiv, unwissenschaftlich oder axiomatisch gesetzt hält, was jedoch nicht haltbar erscheint.

Im globalen politischen Raum respektive verbindlich im Völkerrecht gibt es globale Ziele für die Schonung einzelner Ressourcen wie Phosphor oder anderer metallischer Ressourcen i. d. R. nicht. Für die Biodiversität strebt die UN-Biodiversitätskonvention von 1992 einen Stopp des Verlusts von Biodiversität und Ökosystemen an. Für den Klimawandel schreiben Art. 2 und 3 des Pariser Übereinkommens rechtsverbindlich vor, die globale Erwärmung auf weit unter 2 Grad und möglichst – wenn also überhaupt noch machbar – 1,5 Grad Celsius gegenüber vorindustriellem Niveau zu begrenzen. Allein diese Biodiversitäts- und Klimaziele implizieren global in sämtlichen Sektoren null Treibhausgas-Emissionen, null fossile Brennstoffe und eine stark reduzierte Tierhaltung in kurzer Zeit (maximal zwei Dekaden). Auch die Länder der EU sind vom ökologischen Fußabdruck pro Einwohner her davon weit entfernt.

Umfassender angelegt ist eine (ethische und juristische) menschenrechtliche Begründung (Menschenrechte) ressourcenpolitischer Ziele. Diese kann verschiedene kollidierende Menschenrechtsgarantien für die Freiheit der Konsumenten und Produzenten einerseits und die elementaren Freiheitsvoraussetzungen (Existenzminimum, Leben, Gesundheit) vieler Menschen andererseits fundieren und sodann anhand von Grundprinzipien liberal-demokratischer Ordnungen die daraus erwachsenen Abwägungsspielräume vermessen und entscheidungsleitende Abwägungsregeln herleiten. In der Ethik beliebte (oft nicht explizit so bezeichnete) Abwägungsregeln wie das Verursacherprinzip oder das Leistungsfähigkeitsprinzip sind zwar in der Tat aus dem Freiheitsprinzip ableitbar, weisen jedoch keine scharfen Konturen auf. Durchgreifend beim Klimawandel und der fossilen Brennstoffnutzung ist dagegen eine Regel (wiederum im Freiheitsprinzip basiert), dass der durch die kollidierenden Menschenrechtsgarantien erzeugte Abwägungsspielraum es nicht erlaubt, die physischen Grundlagen künftigen Abwägens aufs Spiel zu setzen. Dies fundiert eine Verpflichtung zu einer ambitionierten Klimapolitik und damit implizit zu drastischen Reduktionserfordernissen für Ressourcenfragenkreise wie fossile Brennstoffe und Tierhaltung. Sofern sich dies wie bei den fossilen Brennstoffen zu einer Reduktionsforderung auf null verdichtet, ist damit zugl. eine Verteilungsaussage verbunden. Implizit wird mit solchen Herleitungen stets zugl. zum Verhältnis von Freiheit, Demokratie und Gewaltenteilung Stellung genommen.

Tentativ ähnliche, aber weniger klare Befunde ergeben sich daraus indes bei weiteren Ressourcen – häufig bes. relevant in Ländern des globalen Südens – wie Biodiversität, Wasser oder Phosphor. Dass insgesamt die Nutzung solcher Ressourcen reduziert werden muss, lässt sich dem eben genannten Argumentationsgang zwar ebenfalls entnehmen. Doch kommt eine Verpflichtung auf einen Nullverbrauch bei den genannten Ressourcen ersichtlich nicht in Betracht. Im Falle der Biodiversität fällt zudem das hohe Maß an Heterogenität des Gutes ins Gewicht. Bei Biodiversität und Phosphor bestehen – einmal hinsichtlich der genauen Situation der Ökosysteme, das andere Mal hinsichtlich der real verfügbaren Reserven – zudem größere tatsachenbezogene Unsicherheiten als bei Klimawandel und fossilen Brennstoffen. Auch wenn das absolute Nutzungsmaß sich somit weniger klar bestimmen lässt, so können für Verteilungsfragen (wie erwähnt mit Unschärfen) auch hier Aspekte von Leistungsfähigkeit und Verursacherprinzip aktiviert werden.

Einen Sonderfall stellt das sog.e land grabbing dar. Dieses lässt sich insofern schwer einordnen, weil damit relativ unterschiedliche Sachverhalte bezeichnet werden können – vom Kauf größerer Landflächen in Ostdeutschland durch ausländische Investoren zu Produktionszwecken bis zu juristisch illegalen und gewaltsamen Aneignungen von Flächen der indigenen Bevölkerung seitens Außenstehender. Ein Problem für eine ethische Beurteilung bietet insofern (jenseits naheliegender Feststellungen etwa zur Problematik von Gewalt) auch der Umstand, dass Eigentumsrechte (Eigentum) notwendigerweise erst durch eine Rechtsordnung begründet und vermittelt werden können und dabei ganz unterschiedliche Verteilungsordnungen denkbar sind.

3. Strategien und Verhältnis zum Wachstumsparadigma

Als Strategien für die Umsetzung ressourcenpolitischer Ziele genügen, so wichtig Konsistenz und Effizienz auch sind, rein technische Ansätze allein nicht. Dafür ist insb. die Herausforderung (gemessen an Zielen wie jenen aus Art. 2 des Paris-Abkommens) zu groß, und dafür stehen bes. für Ressourcenprobleme wie etwa den Biodiversitätsverlust jenseits des Klimawandels auch zu wenig technische Lösungsansätze bereit. Verhaltensänderungen respektive Suffizienz – auf freiwilliger oder unfreiwilliger Basis – müssen also stets hinzutreten, auch wegen drohender vielfältiger Ambivalenzen und u. U. auch Überschätzungen der erneuerbaren Ressourcen sowie einiger ökologisch und ökonomisch eher nicht tragfähiger technischer Optionen wie Geo-Engineering oder massive Aufforstungen zwecks Treibhausgasbindung, für die jedoch die Flächen fehlen.

Die eben geschilderten Problemlagen setzen konsequente R. in ein Spannungsverhältnis zur heute für Wirtschaft, Politik und Gesellschaft in fast allen Staaten weltweit prägenden Vorstellung dauernden Wirtschaftswachstums. Dass eine Abkehr vom Wachstumsideal Folgeprobleme für die Gestaltung etwa von Arbeitsmarkt, Rentenversicherung und Staatsverschuldung auslöst, ist dabei unbestritten, aber bislang wenig weiter erforscht.

4. Transformationsbedingungen

Die Bedingungen einer Transformation – technisch wie auch verhaltensbezogen – hin zu den Zielen der R. sind Gegenstand der Verhaltensforschung (und der Gesellschaftstheorie) in Disziplinen wie Soziologie, Politologie, Kulturwissenschaft, Psychologie, Ökonomik oder Ethnologie. Bei Politikern und Bürgern sowie Unternehmensentscheidern und Konsumenten – wechselseitig aufeinander bezogen, ebenso wie die Politik- und die Wirtschafts- und Konsumsphäre sich wechselseitig beeinflussen – erscheinen dabei fehlendes Wissen oder konträre Werthaltungen nicht als die primäre Herausforderung. Wichtig sind vielmehr bei allen Akteuren die Faktoren Eigennutzenkalküle, Pfadabhängigkeiten, Kollektivgutstrukturen, Normalitätsvorstellungen und emotionale Aspekte (Bequemlichkeit, Gewohnheit, Verdrängung, Identität, Sündenbock-Denken, fehlende raumzeitliche Fernorientierung, fehlendes Denken in komplexen Kausalitäten usw.). All jene Faktoren repräsentieren sich „in den Individuen“ und zugl. als gesamtgesellschaftliche (letztlich mehr oder minder weltweit anzutreffende) „Strukturen“, bezeichnet mit Begriffen wie Kapitalismus (der letztlich in Entstehung und Fortbestand rückführbar ist auf Entscheidungen – mit intendierten wie auch unintendierten Folgen – von Unternehmern, Arbeitnehmern, Konsumenten, Politikern, Wählern und anderen mehr).

Gesellschaftlicher Wandel – auch in der Ressourcenfrage – kann letztlich nur im Wechselspiel verschiedener Akteure gelingen. Essentiell sind wirksamere politisch-rechtliche Instrumente des Ressourcenschutzes, die jedoch von den Bürgern auch erkämpft werden müssen. Wirksamere ressourcenpolitische Instrumente können die Faktoren Eigennutzen, Kollektivgutstruktur, Pfadabhängigkeiten, aber auch Normalitätsvorstellungen produktiv aufgreifen. Eine Henne-Ei-Diskussion wäre die Frage, ob politischer Wandel oder Konsumwandel (Konsumethik) vorrangig sind, da sich beide wechselseitig beeinflussen.

5. Governance-Instrumente

Auf politischer Ebene gibt es bisher international, europäisch und national eine beeindruckende Sammlung programmatischer Ansätze zu Ressourcenfragen, ebenso wie eine immer umfassendere steuerungsinstrumentelle Durchdringung, die freilich in einem Spannungsverhältnis zu den bisher geringen Erfolgen (auch) von Staaten wie Deutschland steht. Die bisherige ordnungs-, informations-, subventions- und vergaberechtliche Ressourcen-Governance (Governance) adressiert fast ausschließlich technische Strategien wie erneuerbare Ressourcen und Ressourceneffizienz (und auch dies meist nur vorsichtig; am ehesten noch bei fossilen Brennstoffen und Klimawandel). Das bisherige Instrumentarium kann ambitionierte Ziele meist nicht effektiv verfolgen, weil es nicht abbildet, dass Ressourcen- wie auch Senkenprobleme primär Mengenprobleme sind. Das gängige Instrumentarium ist jedoch auf die Optimierung einzelner Anlagen, Produkte oder Handlungen ausgerichtet und führt dadurch zu Rebound- sowie Verlagerungseffekten in andere Sektoren, Regionen oder hin zu anderen Ressourcen- und Senkenproblemen. Vollzugsprobleme, mangelnde Strenge in Relation zum verfolgten Ziel sowie Abbildbarkeitsprobleme bei bestimmten Effekten (etwa bei Biodiversitätsverlusten angesichts der hohen Heterogenität des Gutes) sind ebenfalls zu konstatieren.

Insb. Rebound- und Verlagerungseffekte können durch Mengensteuerungsmodelle wirksam angegangen werden. Diese (etwa ein Cap-and-Trade-Ansatz) müssen dabei aber sektoral und räumlich breit ansetzen, ein ambitioniertes Cap setzen und eine homogene, leicht zu fassende Steuerungsgröße wählen. Optimal lässt sich dies für die fossilen Brennstoffe realisieren. Bei anderen Gütern wie Biodiversität und Ökosystemen ist aufgrund deren hoher Heterogenität eine Steuerung über die Ressource selbst nicht aussichtsreich, weil sie u. a. in Abbildbarkeits- und Verlagerungseffekte führt; wirksamer ist dort ein Anknüpfen an den leicht fassbaren Problemtreibern wie fossilen Brennstoffen, Tierhaltung und Pestiziden mittels einer Mengensteuerung. Das Adressieren der drei letztgenannten Faktoren würde dabei diverse Ressourcen- und Senkenprobleme gleichzeitig adressieren, neben Klimawandel und Biodiversitätsverlusten etwa auch Boden- und Gewässerbelastungen, das Knappheitsproblem der fossilen Brennstoffe sowie gestörte Stickstoffkreisläufe.

Mengensteuerungsmodelle können, da sie als Preisdruck beim Endverbraucher ankommen und Normalitäten verschieben, unterschiedlichste motivationale Aspekte adäquat berücksichtigen und Effizienz, erneuerbare Ressourcen und Suffizienz parallel fördern. Ideal, aber wenig realistisch wäre ein Ansetzen auf weltweiter Ebene wegen der Globalität von Nachhaltigkeitsproblemen, drohender Verlagerungseffekte und eines drohenden Wettlaufs um die niedrigsten Standards. Eine Mengensteuerung könnte indes allein in der EU begonnen werden, wenn sie durch – welthandelsrechtlich tendenziell zulässige – Grenzausgleichsmechanismen für Importe und Exporte („Ökozölle“) ergänzt wird.

II. Rechtswissenschaftlich

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1. Unklare Begriffe und unscharfe Abgrenzung

Die juristischen Aspekte der R. lassen sich als Ressourcenrecht (RR) apostrophieren, wenngleich dieser Terminus weder fest etabliert noch klar abgegrenzt ist. Einerseits konkurriert er mit dem Rohstoffrecht und dessen Sektoren, andererseits weist er zahlreiche Überschneidungen insb. mit dem Umwelt- und dem Energierecht auf.

Gegenüber dem umfassenden ökonomischen Ressourcenbegriff ist eine Fokussierung auf natürliche Ressourcen angezeigt. Diese stehen einerseits den Rohstoffen nahe, worunter wirtschaftliche Güter natürlichen Ursprungs, die aus der Urproduktion hervorgehen (wie Erzeugnisse der Land- und Forst- sowie der Fischereiwirtschaft sowie metallische und mineralische Rohstoffe) verstanden werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 Havanna-Charta). Andererseits überschneiden sie sich mit den Naturgütern i. S. d. Umweltrechts. Daher lässt sich RR nicht allein gegenständlich bestimmen. Es hebt sich vielmehr durch seinen funktionalen, gewinnungs- und nutzungsorientierten Ansatz gegenüber dem jüngeren, auf die Bewahrung des natürlichen Erbes gerichteten Umwelt(-schutz-)recht ab. Letzteres schließt allerdings die Umweltbewirtschaftung ein (vgl. nur die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung nach § 1 WHG und das ressourcenökonomische Modell der Kreislaufwirtschaft nach §§ 1 und 7 ff. KrWG). Das Spannungsverhältnis zwischen RR und Umweltrecht kann mit Hilfe des Nachhaltigkeitsprinzips (Nachhaltigkeit), das ökologische, ökonomische und soziale Anliegen zum Ausgleich bringen will, überwunden werden (vgl. nur Art. 3 Abs. 3 AEUV und die Rio-Deklaration).

Im Mittelpunkt des RR stehen die nicht-erneuerbaren und mithin erschöpflichen natürlichen Ressourcen. Nicht erneuerbar sind v. a. die abiotischen Ressourcen, namentlich fossile Brennstoffe und im Bergbau gewonnene Bodenschätze, im Unterschied zu den biotischen Ressourcen. Jedoch können auch unbelebte Stoffe wie Erde und Wasser u. U. regeneriert werden.

2. Regelungsbereiche

Regelungsbereiche des RR sind insb. die Gewinnung von Ressourcen, das Eigentum an ihnen, ihr Transport (z. B. Transit über Gasleitungen) und ihre Nutzung. Dabei entwickelt sich das Ressourcennutzungsrecht verstärkt zu einem Ressourceneffizienzrecht. Der sektorale Ausstieg aus der Ressourcennutzung entspricht allerdings keinem weltweiten Trend. Die Regulierung der Rohstoffmärkte zur Preisstabilisierung hat an Bedeutung verloren.

3. Regelungsebenen und Regelungsinhalte

Von der Regelungsebene her zu unterscheiden sind insb. internationales, unionales und nationales RR. Daneben spielen Kartellabsprachen zwischen Erzeugerländern und Rohstoffarrangements mit Investoren eine Rolle. Zum Gesamtbild der R. gehören auch die geopolitische (Geopolitik) und die militärische Dimension der Ressourcensicherung (einschließlich der Transitwege). Die Gefahr einer ideologischen Verbrämung der anhaltenden Konflikte um knappe Ressourcen (insb. sog.e kritische Rohstoffe) durch Beschwörungen des Welterbes und des Weltklimas ist nicht zu verkennen.

3.1 Internationales Ressourcenrecht

Das internationale RR besteht zunächst aus zwischenstaatlichen Rohstoffabkommen, die von der UNCTAD v. a. unter entwicklungspolitischen Gesichtspunkten (Entwicklungspolitik) gefördert werden. Diese verzichten i. d. R. auf marktintervenierende Elemente und zielen v. a. auf Konsultationen, Kooperation und Transparenzregeln für die Rohstoffmärkte, die allerdings nur sektoral abgedeckt werden (z. B. Zucker, Kaffee und Tropenholz). Der Tiefseebergbau ist Gegenstand des SRÜ. Art. XX (g und h) GATT erlauben sowohl Maßnahmen der WTO-Mitglieder zur Erhaltung erschöpflicher Naturschätze als auch zwischenstaatliche Grundstoffabkommen, falls bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Daneben leistet das Umweltvölkerrecht einen Beitrag zum internationalen Ressourcenschutz, indem es die natürlichen Ressourcen eines Staates gegenüber dem schädigenden Eingriff eines anderen schützt. Eine prominente Rolle spielen Wasserressourcen, deren Nutzung dem völkerrechtlichen Rücksichtnahmegebot (Trail-Smelter-Regel) und dem Gedanken der fairen Nutzung gemeinsamer Umweltressourcen (Lac-Lanoux-Schiedsspruch) unterliegt. Stoßrichtung gegen die nationale (Ressourcen-)Souveränität (permanent sovereignty over natural resources, UN-Res. von 1962) entfaltet demgegenüber der noch nicht zu einem Grundsatz des Völkerrechts erstarkte Gedanke des Welterbes (common heritage of mankind), der auf ein internationales Management globaler Gemeingüter (wie z. B. des tropischen Regenwalds) zielt. Im Bereich der fossilen Ressourcen spielt die OPEC eine bedeutende Rolle bei der Steuerung der Fördermengen. Auch in das Welthandelsrecht hält der Gedanke des Ressourcenschutzes Einzug. So können u. U. gegen das Artenschutzrecht verstoßende Fischfangmethoden nationale Importbeschränkungen rechtfertigen (vgl. Thunfisch- und Shrimps-Fälle der Streitschlichtungsgremien der WTO). Weitergehende Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels im Interesse des Ressourcenschutzes, wie z. B. Grenzausgleichsmechanismen, sind wünschenswert, jedoch umstritten.

3.2 Ressourcenrecht der Europäischen Union

Das RR der EU basiert auf dem Gedanken der „umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen“, der auch ihrer Umweltpolitik zugrunde liegt (Art. 191 Abs. 1 Spiegelstrich 3 AEUV; speziell zur Energieversorgung Art. 194 AEUV). Es wird durch zahlreiche Sekundärrechtsakte umgesetzt. Im Mittelpunkt der Rohstoffinitiative der Europäischen Kommission von 2008 und ihrer Weiterentwicklung steht die Sicherung der Versorgung Europas. Sie kann ein Unterziel von Freihandelsabkommen sein. Hiermit konfligiert teilweise die Sanktionspolitik der EU. Bilaterale Rohstoffpartnerschaftsabkommen von Mitgliedstaaten mit Drittstaaten müssen die Außenhandelskompetenz der EU nach Art. 207 AEUV beachten. Privatwirtschaftliche „Rohstoffpakte“ müssen den Maßgaben des EU-Kartellrechts genügen. Das Ziel einer umweltverträglichen Rohstoffgewinnung spielt auch bei der Entwicklungszusammenarbeit eine Rolle. Zertifizierungen und notfalls Importbeschränkungen (z. B. bei Palmöl und Tropenholz) kommen als Mittel präventiven Ressourcenschutzes in Betracht.

3.3 Nationales Ressourcenrecht

Das deutsche RR hat innerhalb der letzten Jahrzehnte einschneidende Veränderungen erfahren. Dies betrifft insb. das Energierecht, das – allerdings weniger unter dem Gesichtspunkt der Ressourcenökonomie als vielmehr im Zeichen der zweifachen Energiewende (Atomausstieg und Dekarbonisierung) – einem grundlegenden Wandel unterworfen wurde. Der einst gemeinsam mit der Montanindustrie wirtschaftlich bestimmende Bergbau erlebt nach dem Ende der Steinkohleförderung nun auch den Ausstieg aus der bis dato weltweit führenden Braunkohleförderung. Damit wandelt sich das Bergrecht (BBergG) mit seinen Regelungen über Aufsuchung und Gewinnung von Primärenergieträgern, dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren und seinen Eingriffsrechten in das Grundeigentum in ein Auslaufmodell mit Absterbeordnung. Es verbleiben Abbaurechte für nicht von § 3 BBergG erfasste Bodenschätze wie Kies und Sand über Tage. Im Gegenzug haben die Erzeugung und Verwendung erneuerbarer Energien durch massive staatliche Regulierung und Förderung (EEG usw.) starken Aufschwung erlebt und sind Gegenstand eines komplexen Rechtsregimes. Allerdings sind selbst erneuerbare Energien ressourcenabhängig. So sorgt E-Mobilität neben der Kommunikationstechnik für explodierende Nachfrage nach knappen seltenen Erden und stellt eine welthandelsrechtliche Herausforderung dar (vgl. das Streitbeilegungsverfahren China Raw Materials [WT/DS394, 395, 398/AB/R]). Umstritten ist das nach deutschem Recht unter engen Voraussetzungen zulässige Fracking. Die Gewässerbewirtschaftung nach dem WHG und die Forstwirtschaft nach dem BWaldG lassen sich besser aus der Perspektive des Umweltrechts beleuchten. Einen eigenen Beitrag zum Schutz der natürlichen Ressourcen, insb. der Biodiversität und des Genpools, leistet das Naturschutzrecht (Naturschutz) mit dem Artenschutzrecht (BNatSchG). Mit einem querschnitthaften Ressourcenschutzgesetz des Bundes ist nicht zu rechnen.