Personalvertretung

1. Allgemeines

P. bezeichnet die institutionalisierte Interessenvertretung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Arbeitnehmer und Beamte) gegenüber dem Leiter einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes. Die gesetzlichen Grundlagen bilden das BPersVG und die P.s-Gesetze der Länder. Die von den wahlberechtigten Beschäftigten einer Dienststelle gewählte P. (Personalrat) ist die Repräsentantin der Gesamtheit der Beschäftigten und vertritt deren kollektive Interessen. Der Aufbau der P. entspricht grundsätzlich dem Organisationsaufbau der Verwaltung. In mehrstufigen Verwaltungen werden zusätzlich zu den Personalräten der einzelnen Dienststellen Stufenvertretungen (Bezirkspersonalräte, Hauptpersonalräte) gebildet, die in den gemeinsamen Angelegenheiten aller zu- und untergeordneten Dienststellen die Interessen der Beschäftigten vertreten.

Die Regelungen des P.s-Rechts sind ein wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung in der Dienststelle. Sie wurzeln im Sozialstaatsgedanken (Sozialstaat) und gehen auf Vorstellungen zurück, die auch den Grundrechtsverbürgungen der Art. 1, 2 und 5 Abs. 1 GG zugrunde liegen. Jedoch kann die P. hieraus nicht die Befugnis ableiten, über die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hinaus Grundrechte der Bediensteten „gleichsam gesammelt“ wahrzunehmen (BVerfGE 28,314 [323]). Ebenso wenig stehen ihren Mitgliedern in dieser Eigenschaft selbst Grundrechte im Interesse der personalvertretungsrechtlichen Aufgabenerfüllung zur Seite. Das GG enthält allerdings, anders als einzelne Landesverfassungen, keine Regelung zur Einrichtung von P.en. Die Frage, ob die Grundrechte oder das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG den Gesetzgeber verpflichten, für den Bereich des öffentlichen Dienstes in gewissem Umfang Beteiligungsrechte eines gewählten Repräsentationsorgans der Beschäftigten zu regeln, hat das BVerfG bislang offengelassen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG lässt das GG jedenfalls Raum für eine Personalratsbeteiligung. Die Länder können ihr P.s-Recht unabhängig von Vorgaben des Bundes gestalten. Die früher dem Bund dafür zustehende Rahmengesetzgebungskompetenz ist mit dem Gesetz zur Änderung des GG vom 28. 8. 2006 („Föderalismusreform“; BGBl I, S. 2034) entfallen.

Die P.s-Gesetze erstrecken sich nicht auf Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Ihnen ist vielmehr die selbständige Ordnung des P.s-Rechts überlassen. Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob für die Beschäftigten der Fraktionen des Bundestags P.s-Recht oder Betriebsverfassungsrecht gilt.

2. Geschichtliche Entwicklung

Das noch als Besatzungsrecht erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom 10. 4. 1946 gestattete sowohl für die Betriebe der Privatwirtschaft als auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Wahl von Betriebsräten. Im Unterschied dazu wurde der Geltungsbereich des BetrVG vom 11. 10. 1952 auf die Betriebe der Privatwirtschaft begrenzt; die Betriebe und Verwaltungen des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wurden ausdrücklich ausgeklammert. Mit dem P.s-Gesetz vom 5. 8. 1955 regelte der Bund das P.s-Recht für seinen Bereich und erließ zugl. Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Bundesländer schufen danach eigene LPersVG. Schleswig-Holstein hatte bereits vor dem Bund ein Gesetz zur Mitbestimmung für seinen öffentlichen Dienst geschaffen. Mit dem BPersVG vom 15. 3. 1974 wurde das P.s-Recht des Bundes neu gefasst; die Beteiligungsrechte der P. wurden erheblich ausgeweitet. Die Länder haben ihre P.s-Gesetze ebenfalls und oft sogar mehrfach grundlegend novelliert.

Für die neuen Bundesländer sah der EVertr für die Zeit bis zum Inkrafttreten eigener P.s-Gesetze die Geltung des BPersVG vor.

3. Grundsätze

Die P.s-Gesetze verpflichten die Dienststellen und P.en zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dies stellt das Grundprinzip des P.s-Rechts dar. Dienststellenleiter und P. sollen nicht gegeneinander, sondern miteinander zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammenarbeiten. Weiter wird das P.s-Recht vom sog.en Gruppenprinzip geprägt. Beamte und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe, die entspr. der Stärke ihrer Gruppenangehörigen im Personalrat vertreten sein muss. Personen, die personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und deswegen weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Sie dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen und sind zur Objektivität und Neutralität verpflichtet.

4. Beteiligungsrechte

Die P. ist nach Maßgabe des einschlägigen P.s-Gesetzes an Entscheidungen der Dienststelle in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zu beteiligen. Die Beteiligungsrechte der P. sind in den P.s-Gesetzen des Bundes und der einzelnen Länder teilweise unterschiedlich ausgestaltet. Im BPersVG und in den meisten LPersVG sind die einzelnen Beteiligungstatbestände abschließend aufgeführt. In einigen LPersVG wird der P. jedoch mit einer Generalklausel eine sog.e Allzuständigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zugewiesen. Teilweise wird dabei die Generalklausel noch um einen Katalog von Beteiligungstatbeständen ergänzt und die „Allzuständigkeit“ insoweit begrenzt.

Beteiligungspflichtig sind z. B. Einstellungen, Kündigungen, Entlassungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen, Beurteilungsrichtlinien, Regelungen der Ordnung in der Dienststelle sowie die Gestaltung der Arbeitsplätze.

5. Grenzen

Dem Gesetzgeber sind bei einer Beteiligung der Beschäftigten an Maßnahmen, mit denen Staatsgewalt ausgeübt wird, durch das Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation Grenzen gesetzt. Solche Maßnahmen dürfen in keinem Fall ohne die mindestens mitentscheidende Beteiligung verantwortlicher Amtsträger erlassen werden; auch im internen Dienstbetrieb ist insoweit kein Raum für eine „Autonomie“ des öffentlichen Dienstes, sei diese auch noch so eingeschränkt (BVerfGE 93,37 [70]). Zudem ergeben sich aus dem Demokratie- und aus dem Rechtsstaatsprinzip auch Anforderungen an die Verfahrensregelungen zur Beteiligung der P.en. Die gemeinwohlorientierte, an Gesetz und Recht gebundene, wirksame Erfüllung des Amtsauftrages (Amt) setzt voraus, dass die dafür erforderlichen organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Bedingungen sach- und zeitgerecht geschaffen werden. Der Gesetzgeber darf deshalb die verantwortlichen Amtsträger nicht in eine Lage bringen, in der sie Maßnahmen, die für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Amtsauftrages notwendig sind, nur um den Preis von Zugeständnissen durchsetzen können, die sie nicht oder nur mit Einschränkungen für sachgerecht halten und in die sie sonst nicht einzuwilligen bereit wären (BVerfGE 93,37 [74]). Zudem muss die Beteiligung der P. dort ihre Grenze haben, wo mit ihr ein Eindringen in die höchstpersönliche Sphäre eines Beschäftigten gegen dessen Willen die Folge wäre.

6. Rechtsweg

Personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Vorschriften des ArbGG über das Beschlussverfahren gelten entspr. Bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges werden – für Bundes- und Landespersonalvertretungsrecht getrennt – Fachkammern bzw. Fachsenate gebildet, die aus einem Vorsitzenden und weiteren ehrenamtlichen Richtern bestehen. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte auf Vorschlag der Gewerkschaften und der Dienststellen bestellt.