Landwirtschaftsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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J. Martinez: Landwirtschaftsrecht, Version 04.01.2021, 09:00 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Landwirtschaftsrecht}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
 
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Version vom 4. Januar 2021, 11:22 Uhr

1. Definition

Das L. (oder auch: Agrarrecht) bezeichnet das Rechtsgebiet, das die Landwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft) im weiteren Sinne als sozio-ökonomisches Sondersystem eigenständig regelt. Agrarrechtliche Bestimmungen in diesem Sinne reichen bis zu den Anfängen der Menschheitsgeschichte zurück, in Deutschland finden sie ihre erste strukturierte Zusammenstellung in Kompendien des 18. Jh. mit Bezeichnungen wie „Ius Georgicum“ oder „Ökonomierecht“. Neben Reichsgesetzen generierte sich das Agrarrecht in der Zeit aus Verträgen, Zinsbüchern, Erbregistern, Dorfstatuten und Feldordnungen.

Das L. ist eine Querschnittsmaterie, die sich auf fast sämtliche Bereiche der Rechtsordnung erstreckt. Es umfasst das Agrarzivilrecht, das öffentlich-rechtliche Agrarrecht sowie das Recht des ländlichen Raums. Das L. ist nicht allein als nationales Recht zu verstehen. Vielmehr spiegelt sich in den rechtlichen Regelungen auch die Globalisierung der Agrarmärkte wider: Auf völkerrechtlicher Ebene sind dabei v. a. die völkerrechtlichen Abkommen im Rahmen der WTO, das „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ von 1994 sowie die für die Agrarerzeugung und den Agrarhandel relevanten Bestimmungen des „Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen“ und des „Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“ (TRIPS) in Bezug auf den Schutz geografischer Angaben zu nennen. Zugl. wird das deutsche L. maßgeblich vom Recht der EU geprägt, insb. durch die europäische Gesetzgebung im Rahmen der GAP. Diese ist der Kompetenztitel der EU, auf dem quantitativ die meisten Rechtsakte der EU beruhen (40 %). Aufgrund des normativen Vorrangs des Europarechts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese europäischen Normen unmittelbar anzuwenden bzw. in nationales Recht umzuwandeln. Die Vorgaben der GAP verändern sich periodisch und grundlegend aufgrund der siebenjährigen Förderperioden. Dadurch ist eine dauerhafte dogmatische Untersuchung des europäischen Agrarrechts auf der Grundlage einer aufeinander aufbauenden Rechtsprechung erschwert möglich.

Als Vorlesungsfach war das L. bis Anfang der 70er Jahre regelmäßig an den juristischen Fakultäten vertreten. Zwischenzeitlich nur noch an den agrarwissenschaftlichen Fakutäten gelehrt, ist das L. seit 2000 vereinzelt wieder Teil der juristischen Lehre.

2. Grundsätze des Landwirtschaftsrechts

Das Agrarrecht ist von vier Grundsätzen geprägt:

a) Die Erhaltung des leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebs: Das BVerfG hat dieses Ziel als ein öffentliches Interesse von Verfassungsrang anerkannt (BVerfGE 15, 337). Die Konkretisierung dieses öffentlichen Interesses obliegt dem Gesetzgeber; er hat es bislang jedoch unterlassen, eine solche Konkretisierung vorzunehmen. Das LWG von 1955 nutzt der Bundesgesetzgeber nicht, um ein Leitbild der Landwirtschaft zu formulieren. Vereinzelt findet sich auf Landesebene das Leitbild des kleinen und mittleren Familienbetriebes. Dieses entspr. dem bisherigen mehrheitlichen Betriebsmodell in der deutschen Agrarstruktur. Das Fehlen einer Konkretisierung des Leitbildes führt zu Friktionen in der Abwägung mit anderen Verfassungsgütern, die sich insb. bei Flächennutzungskonflikten zu Lasten der Landwirtschaft auswirken.

b) Die nachhaltige Bodenbewirtschaftung: Der Boden ist in der Landwirtschaft nicht nur Produktionsstandort, sondern aufgrund seiner Bodenfruchtbarkeit auch ein eigenständiger Produktionsfaktor. Die quantitative und qualitative Erhaltung des Bodens prägen daher insb. das europäische L., im Rahmen dessen das zugrundeliegende Spannungsverhältnis zwischen Ökologie und Landwirtschaft immer stärker in den Mittelpunkt rückt. Auf nationaler Ebene ist der Grundsatz noch unterentwickelt: Regelungen zum qualitativen Bodenschutz finden sich insb. im BBodSchG, PflSchG und DüngG; ein quantitativer Bodenschutz ist indes nur in Ansätzen im Raumordnungs- und Bauplanungsrecht gewährleistet.

c) Die bes. Sozialpflichtigkeit des landwirtschaftlichen Grundeigentums: Der Grundsatz knüpft an die Unvermehrbarkeit und Unentbehrlichkeit des Bodens an. Daraus folgt nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung eine hervorgehobene Sozialpflichtigkeit des landwirtschaftlichen Eigentums, die es untersagt, die Nutzung von Grund und Boden nicht dem unübersehbaren Spiel der freien Kräfte und dem Belieben des Einzelnen zu überlassen: „Eine gerechte Recht- und Gesellschaftsordnung zwingt vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit beim Boden in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern“ (BVerfGE 21, 73, 83). Dieser Grundsatz konkretisiert sich insb. in den rechtsgeschäftlichen Einschränkungen des Grundstückverkehrs- und Landpachtverkehrsrechts.

d) Die verstärkte staatliche Einflussnahme auf die Agrarmärkte: Der Markt kann nach den Wertungen der nationalen und europäischen Agrarpolitik (Agrarpolitik) nur defizitär auf die strukturellen Besonderheiten des Agrarmarktes (variierende Erntemengen, zyklische Preisschwankungen, Überproduktion) reagieren. Daher sieht das L. marktordnungsrechtliche Instrumente vor, um regulierend in die Marktmechanismen einzugreifen. Ein zentrales Element sind hierbei die Agrarbeihilfen der EU (Direktzahlungen) und in wesentlich beschränkterem Umfang Beihilfen des Staates. Des Weiteren eröffnen rechtliche Rahmenbedingungen neue marktbasierte Risikosteuerungsinstrumente in Form von Termingeschäften, Futureskontrakten, börsengehandelten Terminkontrakten und OTC- Rohstoffderivaten.

3. Agrarzivilrecht

Das traditionelle L. findet sich in den Sonderregelungen des Zivilrechts zur Landwirtschaft. Diese entsprechen weitgehend den Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind (z. B. im Erbrecht, im Landpachtrecht oder im Genossenschaftsrecht) und haben den landwirtschaftlichen Betrieb im engeren Sinne zum Gegenstand. Das Agrarzivilrecht kann in privilegierende und beschränkende Vorschriften unterteilt werden. Privilegierende Vorschriften finden sich insb. im landwirtschaftlichen Erbrecht in Form des Anerbenrechts (Höferecht) sowie im Unterhaltsrecht. Diese Privilegierungen zielen darauf ab, die Überlebensfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs sicherzustellen, indem nur ein Erbe den Betrieb übernimmt oder die Höhe der Abfindungs- und Unterhaltszahlungen beschränkt wird, um die Zerschlagung bzw. den Verkauf des Betriebes zu verhindern. Die Höfeordnung gilt in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein als Bundesgesetz. Anerbenrechtliche Landesgesetze gelten in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz. In allen anderen Ländern (Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) gilt das Landguterbrecht des BGB als einzig geltende gesetzliche Regelung für die Generationennachfolge in der Landwirtschaft.

Eine begrenzende Wirkung hat das Grundstückverkehrsrecht, das auf das Jahr 1918 zurückgeht und die rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken einem behördlichen Genehmigungszwang unterstellt. Ziel war von Anbeginn, Spekulationen mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden zu unterbinden. Zugl. stellt das Grundstückverkehrsrecht das früher selbständige Vorkaufsrecht der Siedlungsgesellschaften nach dem Reichssiedlungsgesetz mit dem Genehmigungsverfahren in einen einheitlichen Zusammenhang. Mit der Föderalismusreform I (2006) ist die Gesetzgebungskompetenz für den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr auf die Länder übergegangen. Aufgrund der z. T. erheblichen agrastrukturellen Divergenzen in der Bundesrepublik soll den Ländern hierdurch die Möglichkeit eröffnet werden, die regionalen Besonderheiten bei der Regulierung des landwirtschaftlichen Grundstückverkehrs stärker berücksichtigen zu können.

4. Öffentliches Landwirtschaftsrecht

Seit den 1990er Jahren liegt der Schwerpunkt der Entwicklung des L.s im öffentlichen Agrarrecht. Hierzu zählen das Recht der Nutztierhaltung (Tierzucht-, Tierseuchen-, Tierschutzrecht) und das Recht der Betriebsmittel (Dünge-, Pflanzenschutz-, Sorten-, Saatgut-, Gentechnikrecht). Von bes.r Relevanz ist zudem das Agrarumweltrecht, welches aufgrund der ökologischen Belastungen als Folge einer zunehmend leistungsfähigeren Landwirtschaft, gestiegener Umweltstandards und veränderter gesellschaftlicher Erwartungen immer mehr an Bedeutung gewinnt. Zugl. leidet die Landwirtschaft an den Folgen des Klimawandels. Das Agrarumweltrecht ist durch einzelne Sonderregelungen zur Landwirtschaft im allg.en Umweltrecht geprägt. Sie privilegieren die Landwirtschaft aufgrund ihrer bes.n Bedürfnisse (z. B. Beregnung und Entwässerung von landwirtschaftlichen Grundstücken, Wasserversorgung, naturschutzrechtliche Ausgleichsregelungen) und knüpfen hierbei an das Konzept der guten fachlichen Praxis an. Dieses Regelungskonzept bietet, insb. mittels der Beschreibung eines je nach Rechtsgebiet variierenden Handlungsrahmens im Hinblick auf die von den jeweils Betroffenen zu erfüllenden Voraussetzungen hinsichtlich ihres Verhaltens (z. B. der Landwirte im Rahmen der Nutzung von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln), einen Anhaltspunkt zur Bestimmung einer natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft. Zudem kann an ihm die Schwelle zur Bemessung und Honorierung darüber hinausgehender – von der Gesellschaft immer mehr nachgefragter und geforderter – ökologischer Leistungen bestimmt werden.

Das Bauplanungsrecht eröffnet landwirtschaftlichen Betrieben ein Baurecht im Außenbereich. Hiervon abzugrenzen ist das Baurecht für gewerbliche Tierhaltung, das für Intensivtierhaltungsanlagen gilt. Ökologische Belastungen (Nitratbelastung des Grundwassers durch Tiergülle) und Tierschutzerwägungen stellen dieses Sonderrecht jedoch in Frage.

Im L. gelten die strengen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der EU (die kartellrechtlichen Wettbewerbsvorschriften der Art. 101 ff. AEUV und die Beihilfevorschriften der Art. 107 ff. AEUV) nur, soweit sie im Rat der Europäischen Union und Europäischen Parlament für anwendbar erklärt worden sind. Losgelöst hiervon müssen die Grundzüge des europäischen Wettbewerbsrechts gleichwohl zwingend berücksichtigt werden. Geregelt sind die agrarrechtlichen Besonderheiten im Wettbewerbsrecht in der GMO. Diese enthält die gemeinsamen Prinzipien und Regeln, jedoch zugl. auch eine Vielzahl von produktspezifischen Einzelregelungen. Kartellrechtliche Freistellungen sind danach möglich, jedoch müssen sie ausdrücklich als Ausnahmevorschriften erlassen worden sein und als solche auch eng ausgelegt werden.

5. Recht des Ländlichen Raums

Seit 1968 fördert die heutige EU mit der sog.en Zweiten Säule der GAP eine eigene europäische Agrarstrukturpolitik. Im Vergleich zur Ersten Säule, im Rahmen derer die EU die Finanzierung zu 100 % trägt, werden die Maßnahmen der Zweiten Säule von der EU nur z. T. finanziert. In Deutschland zahlen sowohl der Bund als auch die Bundesländer die Kofinanzierung, bei einigen Maßnahmen auch nur die Regionen (Bundesländer, aber auch Landkreise und Kommunen). Die Bund-Länder-„Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) nach Art. 91a Abs.1 Nr. 2 GG als das zentrale Instrument der nationalen Agrarstrukturpolitik gibt im GAK-Gesetz für zahlreiche Maßnahmen den nationalen Förderrahmen vor. Innerhalb des GAK-Förderrahmens wiederum haben die Bundesländer einen Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen sie ergänzend oder eingeschränkte Förderbedingen erlassen können. Die Bundesländer, vorrangig Bayern, haben hierzu in beschränktem Umfang eigenständige Landwirtschaftsförderungsgesetze erlassen.