Kriegsopferversorgung

1. Kriegsopferversorgung nach dem BVG

Das Recht der K. stellt das traditionelle Kernstück des sozialen Entschädigungsrechts in Deutschland dar. Es hat heute im Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges, dem sog.en BVG, seinen wesentlichen Niederschlag gefunden. Hiernach ist berechtigt, wer während des Zweiten Weltkrieges (§ 2 f. BVG) infolge eines militärischen Dienstes oder dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisses eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat (§ 1 Abs. 1 BVG). Diesen Wehrdienstbeschädigten sind auch Kriegsgefangene, Internierte oder durch unmittelbare Kriegseinwirkung betroffene Personen gleichgestellt (§ 1 Abs. 2 BVG). Dem deutschen Versorgungsrecht liegt die Überlegung zugrunde, dass diejenigen Deutschen, die für ihr Vaterland beim militärischen Dienst oder im Kriege ein bes.s Opfer durch die Hingabe von Leben oder Gesundheit gebracht haben, entschädigt werden sollen (BSGE 26, 30 [36]). Diese Überlegung rechtfertigt es, den Anwendungsbereich des BVG gemäß § 7 BVG auch auf bestimmte andere Kriegsopfer, die nicht deutsche Staatsangehörige, deutsche Volkszugehörige oder deren Hinterbliebene sind, aber ebenso ein Opfer erbracht haben, zu erstrecken. Somit stellt die K. nach dem BVG eine spezielle Ausformung des nunmehr in § 5 S. 1 SGB I verankerten Grundsatzes dar, wonach eine Person, die einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines bes.n Opfers einsteht, ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung, Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie auf angemessene wirtschaftliche Versorgung hat (BVerfGE 48, 281 [288 f.]). Die Versorgung nach dem BVG beinhaltet Heilbehandlungen, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung, Leistungen der Kriegsopferfürsorge, Beschädigtenrente, Pflegezulage, Bestattungs- und Sterbegeld, Hinterbliebenenrente und Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 9 BVG). Jedoch ist der Anspruch auf Leistungen bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu versagen, die sich während der NS-Herrschaft zugetragen haben (§ 1a BVG).

2. Geschichtliche Entwicklung

Historische Quellen legen nahe, dass bereits im alten Ägypten unter Ramses V. Kriegsveteranen Ackerland als Entschädigung für ihre Dienste erhielten. Auch in Babylon, dem antiken Griechenland und im alten Rom existierten institutionalisierte Entschädigungsvorrichtungen für ehemalige Soldaten. Im 17. Jh. entwickelten sich die ersten rudimentären Vorläufer der staatlichen K., die neben der Geldleistung u. a. auch die Heilbehandlung zum Gegenstand hatten. Als Beispiele sind das 1674 in Frankreich errichtete Hôtel des Invalides oder das 1682 erbaute Royal Hospital Chelsea in England zu nennen. Seit dem Reichsversorgungsgesetz vom 12.5.1920 bildet nicht mehr allein das Dienstverhältnis, sondern die Schädigung die Grundlage für den Versorgungsanspruch. Schon zu dieser Zeit wurde die K. durch einen Vorläufer des Rechts schwerbehinderter Menschen, dem Schwerbeschädigtengesetz vom 6.4.1920, ergänzt. Ziel dieser flankierenden Maßnahmen, die nicht dem Recht der K. zuzuordnen sind, ist es, die Kriegsbeschädigten durch Hilfe zur Selbsthilfe sozial und in der Arbeitswelt zu integrieren. Schließlich wurde mit dem BVG die K. mit dem Recht der Kriegspersonenschäden in ein Gesetz zusammengefasst und somit auch auf bestimmte Zivilpersonen erweitert.

3. Völkerrecht

Auf der völkerrechtlichen Ebene (Völkerrecht) drehte sich die Diskussion über die Kriegsopferentschädigung lange Zeit v. a. darum, ob Individuen ein im allg.en Recht der Staatenverantwortlichkeit gegründeter Anspruch auf Wiedergutmachung gegenüber einem fremden Staat zusteht oder ob ihr jeweiliger Heimatstaat diesen geltend machen muss. Der IGH hat diese Frage im Verfahren Deutschland gegen Italien ausdrücklich offen gelassen (Urteil vom 3.2.2012, ICJ Reports 2012, 99 ff., Rdnr. 108). In seinem Beschluss vom 13.8.2013 lehnte das BVerfG die Existenz eines solchen völkergewohnheitsrechtlichen Anspruchs (Gewohnheitsrecht) von individuellen Kriegsopfern zum damaligen Zeitpunkt ab (2 BvR 2660/06, Rn. 43). Mit der Errichtung des IStGH wurden inzwischen Entschädigungsregelungen geschaffen, die auch Elemente eines sozialen Entschädigungsrechts für die Opfer von Kriegsverbrechen enthalten. Nicht nur kann der IStGH gemäß Art. 75 Abs. 2 IStGH-Statut Anordnungen unmittelbar gegen den Verurteilten erlassen, in der er die den Opfern zu leistende angemessene Wiedergutmachung, wie Rückerstattung, Entschädigung und Rehabilitierung, festlegt. Darüber hinaus kann der IStGH anordnen, dass die zuerkannte Wiedergutmachung über den in Art. 79 IStGH-Statut zugunsten der Opfer vorgesehenen Treuhandfond zu erfolgen hat. Auch hier können die vom Verurteilten durch Geldstrafen oder Einziehung erlangten Gelder zur Wiedergutmachung verwendet werden (Art. 79 Abs. 2 IStGH-Statut). Daneben finanziert sich der Treuhandfond aber über Spenden und freiwillige Zahlungen. Laut Regel 98 Abs. 5 der Verfahrens- und Beweisordnung können sogar diese Spenden und freiwillige Zahlungen auch unabhängig von einer gerichtlichen Anordnung von dem Treuhandfond zugunsten der Opfer eingesetzt werden.

4. Ausblick

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht für die 19. Legislaturperiode eine Reform des sozialen Entschädigungsrechts vor. Im Gespräch ist die Einführung eines neuen SGB für das soziale Entschädigungsrecht (SGB XIII). Der Bestandsschutz für die K. soll aber weiterhin eingehalten werden.