Kommunale Spitzenverbände

Version vom 4. Januar 2021, 12:22 Uhr von Staatslexikon (Diskussion | Beiträge) (Kommunale Spitzenverbände)

1. Selbstverständnis und Struktur

K. S. sind freiwillige Zusammenschlüsse deutscher Kommunen auf Länder- und Bundesebene. Sie bringen deren Interessen in die jeweiligen Entscheidungs- sowie Gesetzgebungsprozesse ein, insb. durch die Pflege von Kontakten zu politischen Entscheidungsträgern im Bund, den Ländern sowie in der EU. Als kommunales Informationsnetzwerk wirken sie auf die Mobilisierung politischer Akteure und der Öffentlichkeit für kommunalpolitische Probleme. Intern koordinieren sie den kommunalen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Schließlich vertreten sie kommunale Interessen in vielen anderen intermediären Organisationen. Die k.n S. kooperieren in all diesen Fragen, was Konflikte angesichts spezifischer Mitgliederstrukturen und unterschiedlicher Interessenlagen nicht ausschließt.

Im Bund bestehen seit 1972 (z. T. abweichend von den Ländern) drei k. S.: der Deutsche Städtetag, bestehend aus den kreisfreien und vielen kreisangehörigen Städten, der Deutsche Städte- und Gemeindebund, bestehend aus den übrigen Städten und den kreisangehörigen Gemeinden, und der Deutsche Landkreistag, bestehend aus den Landkreisen bzw. Kreisen. Die k.n S. koordinieren ihre Arbeit seit 1953 in der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände v. a. mittels gemeinsamer Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben.

2. Geschichte

Die k.n S. bildeten sich schrittweise seit Mitte des 19. Jh. in Preußen, Bayern und anderen deutschen Ländern heraus. Sukzessive entstanden der Deutsche Städtetag (gegründet 1905), der Reichsverband Deutscher Städte (gegründet 1909/10, später: Deutscher Städtebund), der Deutsche Landgemeindetag (gegründet 1919, ab 1950: Deutscher Gemeindetag) und der Verband Deutscher Landkreise (gegründet 1920, ab 1924: Deutscher Landkreistag). Seither unterlagen die k.n S. einem stetigen Form- und Funktionswandel. Unterbrochen wurde diese Entwicklung zwischen 1933 und 1945 durch deren Gleichschaltung im nationalsozialistischen Deutschen Gemeindetag. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die vier vor 1933 bestehenden k.n S. in der BRD wiederbegründet. 1972 schlossen sich der Deutsche Städtebund und der Deutsche Gemeindetag zum Deutschen Städte- und Gemeindebund zusammen. In der DDR bestand zwischen 1955 und 1974 ein einflussloser Städte- und Gemeindetag. Im Februar 1990 wurde der demokratische Städte- und Gemeindetag der DDR gegründet, der wenig später mit dem entspr.en westdeutschen Verband zum gesamtdeutschen Deutschen Städte- und Gemeindebund fusionierte. In dieser Zeit bildeten sich in allen ostdeutschen Ländern die k.n S.

3. Organisationsform und Aufbau

Der Organisationsform nach handelt es sich bei den k.n S.n um nicht-rechtsfähige Vereine (in Bayern K. d. ö. R.), wodurch deren Unabhängigkeit von übergeordneten Organen betont werden soll. Oberstes Organ bildet jeweils die (auch Hauptversammlung genannte) Mitgliederversammlung; ferner gibt es einen häufiger tagenden Hauptausschuss und ein Präsidium, an dessen Spitze jeweils ein Präsident steht. Die in Fachabteilungen gegliederten Hauptgeschäftsstellen (Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Landkreistag in Berlin, Deutscher Städtetag in Berlin/Köln) werden von einem geschäftsführenden Präsidialmitglied (Hauptgeschäftsführer) geleitet. Für die Arbeit auf den einzelnen Fachgebieten (z. B. Städtebau, Umwelt, Jugend, Soziales bzw. Gesundheit) bestehen unterschiedlich strukturierte spezifische Fachausschüsse. In Brüssel unterhalten die k.n S. eigene Europabüros, die eng zusammenarbeiten. Zur Verhinderung einseitiger politischer Ausrichtung sind für Wahlen und Beschlüsse hohe Mehrheiten erforderlich. Gremien und Stellen werden in politischer, regionaler und z. T. größengruppenmäßiger Hinsicht proportional besetzt.

4. Stellung im Staat

Die k.n S. verfügen wegen ihrer rechtlichen und teilweise sogar (landes-)verfassungsrechtlichen bes.n Anhörungs- und Beteiligungsrechte bei der staatlichen Willensbildung und Entscheidungsfindung über eine „normativ […] hervorgehobene Stellung im System funktionaler Interessenvermittlung“ (Reutter 2013: 135). Sie führen teilweise öffentliche Aufgaben aus und sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Kraft Gesetz sind sie neben dem Bund und den Ländern in vielen Planungs- und Beratungsgremien vertreten, z. B. dem IT-Planungsrat und dem Finanzplanungsrat. Trotz dieser Privilegierung gegenüber anderen Interessengruppen verfügen sie in der politischen Praxis nur über beschränkte Möglichkeiten, ihre Interessen auch tatsächlich durchzusetzen.

Im Rahmen des Systems der Verbände und Interessengruppen vertreten die k.n S. die Interessen ihrer Mitglieder (kommunale Gebietskörperschaften und deren Verwaltungen). Angesichts der pluralistischen Interessenvielfalt innerhalb und zwischen den k.n S.n beschränken sich diese i. d. R. auf die Geltendmachung typisch örtlicher und verwaltungspraktischer Interessen, zu denen v. a. Probleme der Implementation von Gesetzen und der kommunalen Finanzausstattung gehören. Da die k.n S. gleichzeitig die kommunale bürgerschaftliche Selbstverwaltung verkörpern, tragen sie auch zur Stabilisierung des demokratischen Systems und zur sozialen Integration der Bürger bei.

Die k.n S. wirken in einer Vielzahl teils rein öffentlicher, teils gemischter Fachverbände aller kommunalen Wirkungsbereiche bis hin zu den kommunalwirtschaftlichen Verbänden (Verband kommunaler Unternehmen, Deutscher Sparkassen- und Giroverband usw.) mit. Bes. hervorzuheben ist die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge für die Kommunen abschließt. Wissenschaftliche Aktivitäten konzentrieren sich z. B. auf das Deutsche Institut für Urbanistik und die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement.