Gewerbesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Wirkung der G. besteht zunächst in einem Finanzabfluss in Richtung der Gemeinde, in der der Gewerbetrieb liegt. Bei Kapitalgesellschaften führt die G. – wie die {{ #staatslexikon_articlemissing: Körperschaftsteuer | Körperschaftsteuer }} – zu einer rechtsformspezifischen Definitivsteuerbelastung, da sie durch Gewinnausschüttungen nicht verändert wird. Die Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft setzt sich somit aus der Körperschaftsteuerbelastung, dem Solidaritätszuschlag und der – hebesatzabhängigen – G. zusammen. Bei einem G.-Hebesatz von 400&nbsp;% erhält man somit eine Definitivbelastung von 29,825&nbsp;% des zu versteuernden Einkommens (hier als identisch zum Gewerbeertrag unterstellt).
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Die Wirkung der G. besteht zunächst in einem Finanzabfluss in Richtung der Gemeinde, in der der Gewerbetrieb liegt. Bei Kapitalgesellschaften führt die G. – wie die [[Körperschaftsteuer]] – zu einer rechtsformspezifischen Definitivsteuerbelastung, da sie durch Gewinnausschüttungen nicht verändert wird. Die Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft setzt sich somit aus der Körperschaftsteuerbelastung, dem Solidaritätszuschlag und der – hebesatzabhängigen – G. zusammen. Bei einem G.-Hebesatz von 400&nbsp;% erhält man somit eine Definitivbelastung von 29,825&nbsp;% des zu versteuernden Einkommens (hier als identisch zum Gewerbeertrag unterstellt).
 
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Version vom 4. Januar 2021, 11:08 Uhr

1. Historie, Begründung und Ausgestaltung

Die G. wurde in Deutschland 1936 eingeführt – damals noch in der Ausgestaltung von drei Bemessungsgrundlagen (Ertrag; Kapital und Lohnsumme) (BVerfG 15.2.2016–1 BvL 8/12, Rdnr. 2). Die Lohnsummensteuer wurde zum 1.1.1980, die Gewerbekapitalsteuer zum 1.1.1998 abgeschafft. Die G. ist eine (deutsche) Gemeindesteuer (Art. 106 Abs. 2 GG) mit einem in den letzten Jahren relativ konstanten Aufkommen von rund 44 Mrd. Euro. Aktuell kennt die G. als Bemessungsgrundlage nur den Gewerbeertrag als modifizierten (einkommen- oder körperschaftsteuerlichen) Gewinn aus Gewerbebetrieb. Steuerobjekt ist der Gewerbebetrieb (oder negativ abgegrenzt: keine Land- und Forstwirte, Freiberufler oder andere Selbständige i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG sowie Vermögensverwaltung). Die zur Einführung der G. herangezogene Begründung über das Äquivalenzprinzip, dass die Gewerbebetriebe, die die Gemeinde belasten, zur Steuer herangezogen werden, ist heute Auslöser der Kritik, da auch Nicht-Gewerbebetriebe gemeindliche Einrichtungen nutzen, ohne der G. zu unterliegen. Heinrich Montag schreibt der heutigen G. grundrechtwidrige Beschreibungen wie Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und „gegen den Gleichheitsgrundsatz“ (Montag 2015: 718) zu. Der Versuch des Gesetzgebers, die G. auf eine auch auf selbständig Tätige i. S. v. § 18 EStG ausgeweitete für alle Gemeinden verpflichtende Gemeindewirtschaftssteuer auszudehnen (Bundesrat Drs. 561/03: 32), ist nicht Gesetz geworden.

Spezielle Gemeindesteuern kennen auch umliegende andere Staaten – eine Steuer auf einen modifizierten Gewinn aus Gewerbebetrieb aber nur Luxemburg. Hieraus können Probleme in der Vermeidung von Doppelbesteuerungen resultieren, da die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen die G. nicht umfassen.

Die Gemeinde hat gemäß Art. 106 Abs. 2 S. 2 GG das verfassungsgemäße Recht Hebesätze festzulegen, die gemäß § 16 Abs. 4 GewStG für alle Gewerbebetriebe einer Gemeinde gleich hoch sein und mindestens 200 % betragen müssen. Aus diesem Hebesatzrecht resultieren zum einen Gemeinden, die zur Finanzierung ihres Haushalts die Hebesätze kontinuierlich erhöhen (hierzu zählt insb. das Ruhrgebiet, das in 2015 bei den Gemeinden über 20 000 Einwohnern die Spitzenplätze 1–13 einnimmt; erst auf Platz 26 kommt mit München die erste Nicht-NRW-Gemeinde und zum anderen Gemeinden, die den Hebesatz als Standortattraktion nutzen und diesen senken. Medienwirksam vorgeführt worden sind hier die NRW-Gemeinden Monheim oder Eschborn.

2. Gewerbesteuer als Objektsteuer

Die G. ist eine Objektsteuer („Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird“ [§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG]). Gewerbebetriebe stellen alle Kapitalgesellschaften kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 S. 1 GewStG) sowie Einzelunternehmen mit gewerblichen Einkünften i. S. v. § 15 EStG (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG) und Personengesellschaften dar, die kraft gewerblicher Tätigkeit, gewerblicher Infizierung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) oder gewerblicher Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) einen Gewerbebetrieb betreiben. Zur Objektivierung der Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb modifiziert um Hinzurechnungen und Kürzungen, womit Mehrfachbe- oder -entlastungen mit G. (z. B. § 8 Nr. 5 und 8, § 9 Nr. 2 und Nr. 2a GewStG) oder mit anderen Gemeindesteuern (Grundsteuer; z. B. § 9 Nr. 1 GewStG) verhindert werden sollen. Auch soll die Bemessungsgrundlage auf das Inland beschränkt (z. B. § 8 Nr. 12, § 9 Nr. 3 GewStG) und bestimmte (rechtsformabhängige) Gewinnermittlungsregeln objektiviert werden (z. B. § 8 Nr. 4 oder Nr. 9 GewStG). Ein Freibetrag für Einzelunternehmer und Personengesellschaften in Höhe von 24 500 Euro gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG stellt keine Begünstigung dar, sondern ist ein nicht gelungener Nachteilsausgleich dafür, dass Entgelte zwischen der Rechtsform und dem Eigentümer entweder nicht vereinbart werden können (bei einem Einzelunternehmer) oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mindern (wegen der Umqualifizierung von bestimmten schuldrechtlichen Entgelten bei Mitunternehmerschaften gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

3. Ökonomische Wirkung der Gewerbesteuer

Die Wirkung der G. besteht zunächst in einem Finanzabfluss in Richtung der Gemeinde, in der der Gewerbetrieb liegt. Bei Kapitalgesellschaften führt die G. – wie die Körperschaftsteuer – zu einer rechtsformspezifischen Definitivsteuerbelastung, da sie durch Gewinnausschüttungen nicht verändert wird. Die Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft setzt sich somit aus der Körperschaftsteuerbelastung, dem Solidaritätszuschlag und der – hebesatzabhängigen – G. zusammen. Bei einem G.-Hebesatz von 400 % erhält man somit eine Definitivbelastung von 29,825 % des zu versteuernden Einkommens (hier als identisch zum Gewerbeertrag unterstellt).

Bei natürlichen Personen mit gewerblichen Einkünften in der Summe der Einkünfte (dies können Einzelunternehmer mit gewerblichen Einkünften oder natürliche Personen als Gesellschafter gewerblicher Personengesellschaften sein) vermindert sich deren Einkommensteuer pauschal um eine G.-Anrechnung gemäß § 35 EStG (maximal um das 3,8-fache des G.-Messbetrags mit weiteren Obergrenzen). Die Steuerbelastung auf den (anteiligen) Gewinn aus Gewerbebetrieb – hier erneut unterstellt als identischer Gewerbeertrag und Gewinn aus Gewerbebetrieb – setzt sich damit aus der G.-Belastung des Gewerbebetriebes zzgl. der ESt auf die gewerblichen Einkünfte und abzüglich der G.-Anrechnung zusammen. Die Anrechnung gemäß § 35 EStG gleicht – unter der obigen Prämisse – die G.-Belastung aus bis zu einem G.-Hebesatz von ca. 400,9 %, denn vermindert um die Anrechnung gemäß § 35 EStG wird die tarifliche ESt gemäß § 32a EStG zur festzusetzenden ESt. Letztere ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, so dass theoretisch eine vollständige Entlastung von G. und ESt bei einem Hebesatz von 380×1,055 gelingt. Im Ergebnis führt die G. bei natürlichen Personen als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter von gewerblichen Mitunternehmerschaften – neben Formalaufwendungen für die G.-Erklärung – im Saldo nur zu materiellen Zusatzbelastungen bei Hebesätzen ab 401 %.