Gesellschaftsrecht

1. Begriff

G. regelt die Rechtsverhältnisse der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden. Anders gewendet ist es das Recht der privatrechtlichen Zweckverbände und der kooperativen Vertragsverhältnisse. Diese Definition umreißt mit Ausnahme der sog.en Einpersonengesellschaften einigermaßen flächendeckend den Bereich des G.s. Die Besonderheit des G.s gegenüber dem sonstigen Zivilrecht liegt dabei zunächst darin, dass es nicht in erster Linie dem Schutz und der Befriedigung der Interessen einzelner Individuen dient, sondern sich mit den Interessen befasst, die einem Zusammenschluss mehrerer Personen gemein sind. Gegenüber den so beschriebenen bloßen Gemeinschaften müssen Gesellschaften aber weitere Voraussetzungen erfüllen, damit sich für sie in den Grundzügen vergleichbare Regeln aufstellen lassen. Erst dies erlaubt ihre systematische Zusammenfassung in einem eigenen Rechtsgebiet. In diesem Sinne wesentlich sind

a) die Begründung durch einen privatrechtlichen Vertrag (daher: privatrechtliches Kooperationsrecht)

b) die Freiwilligkeit des Zusammenschlusses sowie

c) die gemeinsame Zweckverfolgung (und zwar mehr als nur die einmalige Festlegung von Leistungspflichten).

Aufgabe des G.s ist es dabei, die so entstandene kollektive Betätigung (komplexerer Dimensionen) in geordnete juristische Bahnen zu lenken, wobei die Ordnungsaufgaben dieses Teilgebiets des Zivilrechts unterschiedlich verteilt sind. Typische Gegenstände der verschiedenen Regelungskomplexe sind

a) die Entstehung (und auch Beendigung) der zulässigen Organisationsformen und ihre Rechtsnatur

b) die Haftung der Mitglieder und der Schutz der Gläubiger

c) die zulässige innere Struktur (Verfassung der Gesellschaft) sowie

d) die Mitgliedschaft in der Gesellschaft selbst (Rechte, Übertragung, Minderheitenschutz).

2. Gesellschaftsrechtliche Grundstrukturen

Wie sämtliche zivilrechtliche Materien ist auch das G. durch die Privatautonomie geprägt, wobei im Einzelnen aufgrund spezifischer Schranken zu unterscheiden ist. So wird die Gründungsfreiheit zwar durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet. Aus Gründen des Verkehrs- und Gläubigerschutzes ist die Wahl anderer als der im Gesetz vorgesehenen Gesellschaftsformen rechtlich aber nicht zulässig (numerus clausus). Die gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen können aber auch zu Mischformen kombiniert werden (z. B. zur GmbH & Co. KG). Zwischen den verschiedenen verfügbaren Gesellschaftsformen können die Gründer einer Gesellschaft grundsätzlich frei wählen (Freiheit der Rechtsformwahl). Für welche Rechtsform sie sich dabei entscheiden, hängt von ganz verschiedenen Faktoren ab. Bei einigen Rechtsformen zeigt die Wahlfreiheit aber Grenzen auf. Manche Gesellschaftsformen stellt das Gesetz nämlich nur für bestimmte Zwecke zur Verfügung. Einen solchen Rechtsformzwang gibt es nur im Personen-G., namentlich bei der GbR einerseits und der OHG, KG oder PartG andererseits. Wünschen die Gründer etwa eine GbR, betreiben aber ein Handelsgewerbe, so entsteht kraft Rechtsformzwangs stattdessen automatisch eine OHG. Eine Partnerschaftsgesellschaft ist zudem nur für Freiberufler (§ 1 PartGG; Freie Berufe) offen; werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, so entsteht stattdessen ebenso automatisch eine GbR.

Schließlich ist noch zu nennen, dass das Gesetz der Privatautonomie (als Inhaltsfreiheit) durchaus Grenzen setzt, die je nach Rechtsform ganz unterschiedlich eng gezogen sind. Während das Personengesellschafts- und GmbH-Recht noch eine große Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis genießt, wird das Aktienrecht zum Schutz der Anleger insofern durch den Grundsatz der Satzungsstrenge beherrscht (§ 23 Abs. 5 AktG).

3. Abgrenzung zu anderen Gemeinschaften

Verschiedene Zusammenschlüsse (Gemeinschaften) sind nicht als Gesellschaften im Sinne der obigen Definition zu qualifizieren und müssen hiervon abgegrenzt werden. Zu nennen sind insb.

a) Organisationen des öffentlichen Rechts (wie Gemeinden, Universitäten oder Berufskammern) unabhängig von ihrem Rechtscharakter im Übrigen

b) Familienrechtliche Gemeinschaften. Selbst wenn sie rechtgeschäftlicher Art (wie die Ehe) sind, stellen sie keine Gesellschaften dar, da sie nicht der Verfolgung eines bestimmten, beschränkten Zwecks dienen, sondern eine umfassende Lebensgemeinschaft begründen (§§ 1353–1362 BGB). Freilich ist es den Ehegatten oder Eltern gemeinsam mit ihrem Kind unbenommen, neben der familienrechtlichen Gemeinschaft eine auf bestimmte Zwecke gerichtete Gesellschaft zu gründen,

c) Erbengemeinschaften. Diese sind nicht auf die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet, sondern allein auf Auseinandersetzung (§§ 2042–2046 BGB); zudem entstehen sie kraft Gesetzes, also nicht durch Rechtsgeschäft

d) Privatrechtliche Stiftungen. Die in §§ 80–88 BGB geregelten privatrechtlichen Stiftungen haben keine Mitglieder und sind deshalb auch keine Personengemeinschaft, sowie

e) Gemeinschaften nach Bruchteilen (§§ 741–758 BGB). Anders als bei Gesellschaften wird bei solch schlichten Rechtsgemeinschaften kein über das Anschaffen, Halten, Verwalten oder Instandhalten einer Sache hinausgehender gemeinsamer Zweck verfolgt. So kann man die Bruchteilsgemeinschaft vielmehr als Zweckgemeinschaft bezeichnen, in der jedem Teilhaber an jedem einzelnen Gegenstand des Vermögens ein quotaler Anteil zusteht. Relevant wird die Unterscheidung v. a. bei der Frage der Veräußerbarkeit von Anteilen. Über seinen Anteil am einzelnen Gegenstand kann jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft nämlich frei verfügen (§ 747 S. 1 BGB). Demgegenüber ist das Vermögen von Personengesellschaften nach § 718 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen); bei einem Zusammenschluss, der auf gemeinschaftliche Betätigung ausgerichtet ist, kommt es daher stärker auf die Individualität der Beteiligten an, so dass gemäß § 719 Abs. 1 BGB nicht über den eigenen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügt werden kann. Zulässig ist jedoch die Übertragung der Mitgliedschaft mit Zustimmung der Mitgesellschafter.

4. Stellung im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten

Das G. weist zahlreiche Querverbindungen zu anderen Rechtsgebieten auf. Dies betrifft zunächst das Bürgerliche Recht (z. B. gelten die Regeln zur Geschäftsfähigkeit und den Willenserklärungen auch im G.) und das Handelsrecht, wie schon aus der Ansiedlung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften im BGB und im HGB ersichtlich wird. Eine enge Verbindung besteht auch zum Arbeitsrecht, insb. zum Recht der Mitbestimmung. Zweiteres betrifft im Wesentlichen die innere Organisation von Gesellschaften.

Eine ganz wesentliche Bedeutung kommt dem Kapitalmarktrecht zu, das dem Anlegerschutz und der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte dient. Der enge Zusammenhang mit dem G. besteht dabei darin, dass (Aktien-)Gesellschaften (aber etwa auch Kommanditgesellschaften) häufig den Kapitalmarkt nutzen, um Kapital für ihre unternehmerische Tätigkeit zu sammeln. Gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Bedürfnissen dient zudem das Rechnungslegungsrecht. Denn für viele gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge ist es Voraussetzung, etwa für die Gewinnermittlung oder das Kapitalschutzsystem bei den Kapitalgesellschaften. Freilich handelt es sich bei der Rechnungslegung nicht um eine originär gesellschaftsrechtliche Problematik; die entspr.e Pflicht besteht vielmehr für alle Kaufleute (§ 238 Abs. 1 HGB).

Enge Bezüge gibt es auch zwischen dem Gesellschafts- und dem Insolvenzrecht (Insolvenz). So treten die insolvenzrechtlichen an die Stelle der gesellschaftsrechtlichen Liquidationsregeln. Dass zum Schutze der Gläubiger rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt wird, sorgt für eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger sowie für einen geordneten Rückzug aus dem Wirtschaftsleben. Das Insolvenzverfahren nimmt sogar einen direkten Einfluss auf die Organisationsverfassung der Gesellschaft und ermöglicht die gesamte Binnenstruktur der Gesellschaft im Rahmen einer Sanierung zu ändern, nach Möglichkeit unter Rettung überlebensfähiger Unternehmensteile.

Kartell- und Wettbewerbsrecht betreffen zwar Unternehmen in gesellschaftsrechtlicher Organisationsform als Akteure wie auch Kooperationen in gesellschaftsrechtlicher Form zwischen Unternehmen. Es geht u. a. um Fusionskontrollen und Kartelle als wettbewerbsbeschränkendes Verhalten. Das G. selbst weist aber keine wettbewerbsspezifischen Aufgaben aus. </p> <p> Stark beeinflusst wird das G. in seiner Ausgestaltung durch die Praxis auch durch das Steuerrecht. Steuerrechtliche Aspekte beeinflussen sehr häufig die Wahl der Gesellschaftsform; viele Konstruktionen des G.s werden so erst durch die steuerrechtliche Gestaltungsweise in sich verständlich. </p> <p> Schließlich ist noch das <I>Konzernrecht (genauer: Recht der verbundenen Unternehmen) integraler Bestandteil des G.s. Das Konzernrecht beschäftigt sich mit der Verbindung mehrerer Gesellschaften zu einer Unternehmensgruppe, während die Rechtsquellen des G.s nahezu ausschließlich die einzelne Gesellschaft im Blick haben. V. a. im Aktienrecht findet sich dazu eine Reihe von spezifischen gesetzlichen Regelungen (§§ 15–19 AktG und das gesamte Dritte Buch).

5. Praktische Bedeutung

Angesichts der breit gefächerten Erscheinungsformen von rechtsgeschäftlich begründeten Personenvereinigungen zu gemeinsamer Zweckverfolgung ist das G. ein wichtiger Bestandteil der wirtschaftlichen Praxis. Die Zahl der großen deutschen Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) lag für das Jahr 2016 bei über 1,1 Mio. Gesellschaften. Bei Personengesellschaften ist die genaue Ziffer mangels Registerpflicht der GbR zwar völlig unbekannt. Die GbR wird jedoch die zahlenmäßig wohl am häufigsten anzutreffende Gesellschaftsform sein. Zieht man alleine die 2016er Zahlen für OHG und KG in Höhe von rund 270 000 Gesellschaften (Zahlen nach Kornblum, a. a. O.) heran, so wird die Zahl aller Personengesellschaften vermutlich in den Millionenbereich gehen – und das ohne Einbeziehung der „Gelegenheitsgesellschaften“, also derer, bei denen sich die Vertragspartner gar nicht der Tatsache bewusst sind, dass sie eine Gesellschaft im Rechtssinne betreiben, die Rechtsordnung sie aber so behandelt.

Für die Schaffung vieler wichtiger Industrieprodukte – und allg. für schwierige Aufgaben – erweist sich die Bildung von privaten Organisationen als sinnvoll und notwendig, weil dadurch persönliche und finanzielle Ressourcen vieler Personen für die Verfolgung gemeinsamer Zwecke dienstbar gemacht werden können, was ohne eine Organisation dieser Art schier unerreichbar wäre. Das wirtschaftliche Leben wird deshalb entscheidend von Gesellschaften geprägt. Der Hauptanwendungsbereich des G.s betrifft somit diejenigen Gesellschaften und Formen, die als Unternehmensträger am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Gesetzgeberische Aktivitäten, Rechtsprechung, die Kautelarpraxis und die Rechtswissenschaft selbst befassen sich ganz überwiegend mit den erwerbsorientierten Gesellschaften. Die Zusammenarbeit und der Gedankenaustausch auf diesem Gebiet haben eine lebendige Tradition zutage gebracht. G. ist somit keinesfalls ein statisches Rechtsgebiet. Schlussendlich macht die gestalterische Herausforderung im Vorfeld der Planung einen ganz bes.n Reiz der gesellschaftsrechtlichen Betätigung in der Praxis aus, begründet zugl. aber auch eine anspruchsvolle Rechtsmaterie.

6. Rechtsquellen

Das G. ist nicht in einer einheitlichen Kodifikation zusammengefasst. Vielmehr ist es auf eine ganze Reihe verschiedener Regelungen verteilt, die dabei wiederum teilweise aufeinander aufbauen. Neben den eigentlichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen weisen aber auch weitere Regelungen in anderen Normzusammenhängen auf eine unmittelbare Rückwirkung zum G. hin. Dabei handelt es sich auf nationaler Ebene v. a. (und im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten bereits dargestellt) um die Regelungen

a) des Kapitalmarktrechts (WpHG, WpÜG)

b) des Insolvenzrechts (InsO) und

c) der Grundrechte auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und sogar die Berufsfreiheit (Art. 12 GG).

Neben den nationalen Regelungen haben auch Rechtsquellen des europäischen Rechts einen erheblichen Einfluss auf das G. Dies gilt zunächst für die Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 – Art. 55 AEUV) und der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 – Art. 66 AEUV), die v. a. im Rahmen des internationalen G.s von Bedeutung sind. Rechtstechnisch sind als Formen des sekundären Unionsrechts darüber hinaus die Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen von Bedeutung (Art. 288 AEUV). Zur Rechtsangleichung dient v. a. eine große Anzahl von Richtlinien, die der Umsetzung in nationales Recht bedürfen (bzw. bedurften) und mehr oder minder große Spielräume dafür lassen. Schließlich hat der europäische Gesetzgeber auch eine Reihe supranationaler Gesellschaften geschaffen. Die wichtigsten Gesellschaftsformen sind bisher: SE, SCE und EWIV. Neben den sekundärrechtlichen Rechtsquellen europäischen Rechts gelten für diese Gesellschaftsformen zusätzlich nationale Ergänzungsbestimmungen.

7. Organisationsformen

7.1 Überblick zu den Gesellschaftsformen

Das G. regelt und betrifft eine Vielzahl von Rechtsformen. Die verschiedenen Gesellschaftsformen mitsamt ihren gebräuchlichen Abkürzungen, den einschlägigen Rechtsgrundlagen und nach Personengesellschaften und Körperschaften aufgeteilt, sind in der Tabelle auf der nächsten Seite dargestellt.

7.2 Systematisierung durch Personengesellschaften und Körperschaften

Das BGB unterscheidet als die beiden gesellschaftsrechtlichen Grundfiguren den Verein (§§ 21–54) und die GbR (§§ 705–740). Alle weiteren und vorstehend dargestellten Gesellschaften basieren daher entweder auf dem Verein und werden als Körperschaft bezeichnet oder aber sie gründen auf der GbR und unterfallen dem Oberbegriff der Personengesellschaft. Ausgangspunkt der Unterteilung war urspr. die Frage der Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein. So sind Körperschaften juristische Personen, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Damit sind sie Trägerinnen von Rechten und Pflichten und insb. des Gesellschaftsvermögens und sind von anderen Personen genauso strikt zu trennen wie zwei natürliche Personen voneinander. Bei den Personengesellschaften (Gesamthandsgemeinschaften) existierte nach traditionellem Verständnis keine von den Gesellschaftern zu trennende Rechtsperson. Seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts durch den BGH werden sie aber von der ganz herrschenden Meinung als (teil-)rechtsfähig angesehen (grundlegend BGHZ 142, 315, 321; 146, 341, 343). Sie stellen daher als Personengruppe heute ebenfalls ein Zuordnungsobjekt dar und können Trägerinnen von Rechten und Pflichten sein, ohne jedoch juristische Personen zu sein.

Gesellschaftsformen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) §§ 705–740 BGB
offene Handelsgesellschaft (OHG) §§ 105–160 BGB
Kommanditgesellschaft (KG) §§ 161–177a HGB
GmbH & Co. KG (Mischform) § 161–177a HGB und GmbHG
stille Gesellschaft §§ 230–236 HGB
Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und als Rechtsformvariante die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) PartGG mit Regelung der Untervariante in § 8 Abs. 4
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) EWIV-Verordnung und EWIV-Ausführungsgesetz (national)
Körperschaften
eingetragener (rechtsfähiger) Verein (e. V.) §§ 21–53 BGB
nicht eingetragener (nicht rechtsfähiger) Verein § 54 BGB
Aktiengesellschaft (AG) AktG
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) §§ 278–290 AktG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und als Rechtsformvariante die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) GmbHG mit Regelung der Untervariante in § 5a
eingetragene Genossenschaft (eG) GenG
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) § 7, §§ 171–210 VAG
Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) SE-Verordnung und nationale Gesetze SEAG und SEBG
Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE) SCE-Verordnung, SCE-Richtlinie und nationale Gesetze SCEAG und SCEBG

Wesentliche Unterschiede der Verbandsformen
Personengesellschaften Körperschaften
Organisati-onsgrundlage Gesellschaftsvertrag Satzung
Entstehung Vertragsschluss Eintragung ins Register oder staatliche Verleihung (Normativ- bzw. Konzessionssystem)
Vermögen Gesamthandsvermögen Verbandsvermögen
Haftung Unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter Haftung nur der juristischen Person (keine persönliche Haftung der Mitglieder)
Vertretung Nur durch Gesellschafter (Selbstorganschaft) Auch durch Nichtmitglieder möglich (Fremdorganschaft)
Mitgliederzahl und Verbundenheit Geringe Mitgliederzahl und enge Verbundenheit der Gesellschafter Organisation größerer (unbegrenzter) Mitgliederzahlen; verselbständigte Verbandsperson
Beschlussfassung Gesellschafter durch Einstimmigkeitsprinzip Versammlung durch Mehrheitsprinzip
Ausscheiden Ausscheiden eines Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft (GbR) Ausscheiden eines Gesellschafters lässt den Bestand der Körperschaft unberührt
Abwicklung Liquidation unter den Gesellschaftern (§§ 730–735 BGB) Liquidation durch den Vorstand oder besondere Liquidatoren (vgl. als Grundregel die §§ 47–50 BGB)

Typisch für Personengesellschaften ist die Abhängigkeit des Verbandes von der Individualität ihrer Gesellschafter, wie sie sich z. B. in der Höchstpersönlichkeit der Mitgliedschaftsrechte ausdrückt. Für Körperschaften ist demgegenüber die überindividuelle Verselbständigung des Verbandes charakteristisch. Die folgende Gegenüberstellung dieser beiden Verbandsformen soll deren wesentlichen Unterschiede deutlich machen. Allerdings betreffen die Merkmale den jeweiligen Grundfall und können nicht auf alle Situationen übertragen werden, zumal diese aufgrund der Gestaltungsfreiheit im Einzelnen auch erheblich abweichen können.