Europäische Kommission

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1. Begriff

Die E. K. ist eines der in Art. 13 Abs. 1 EUV aufgeführten Organe der EU. Der Begriff „E. K.“ wird dort erstmals im Primärrecht (Europarecht) verwendet, wobei sie „im Folgenden“, d. h. im EUV (vgl. z. B. Art. 17 EUV) und im AEUV (vgl. Art. 244–250 AEUV), als „K.“ bezeichnet wird. Bereits seit 1993 wurde der Begriff „E. K.“ gemäß einer mit ihrer autonomen Organisationsgewalt begründeten Entschließung verwendet, obwohl die primärrechtliche Bezeichnung bis zum Vertrag von Lissabon (in Kraft seit 1.12.2009) „K. der Europäischen Gemeinschaften“ (EG, EURATOM, bis 2002 EGKS) lautete. Er erfasst sowohl das Kollegium der 28 Kommissare als auch das Organ selbst mit Hauptsitz in Brüssel (einzelnen Dienststellen in Luxemburg; Art. 341 AEUV).

2. Entwicklungsgeschichte

Die urspr. gesondert bestehenden Organe der EG, nämlich die Hohe Behörde der EGKS sowie die jeweilige K. der EWG und der EURATOM wurden 1965 durch den Fusionsvertrag (in Kraft 1967) zusammengeführt. Parallel zur Entwicklung der EG zur EU und der Erweiterung von sechs auf (2017) 28 Mitgliedstaaten erfolgten sowohl strukturelle Änderungen, interne Verwaltungsreformen zur Behebung festgestellter Defizite, Anpassungen an Änderungen im institutionellen Gefüge der EU, insb. im Hinblick auf die verstärkte Rolle des &pfv;Europäischen Parlaments, Stärkung der Rolle des K.s-Präsidenten, als auch Veränderungen der Schwerpunkte der K.s-Tätigkeit (z. B. Intensität der Wahrnehmung des Initiativmonopols). Obwohl der Vertrag von Lissabon die Kompetenzen der K. lediglich bestätigte, stärkte er ihre Stellung im institutionellen Gleichgewicht der EU durch Auswirkungen von Kompetenzverschiebungen zwischen den anderen Organen.

3. Zusammensetzung

Die K. besteht einschließlich ihres Präsidenten (seit 2014 Jean-Claude Juncker, Luxemburg) und des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (seit 2014 Federica Mogherini, Italien), der zugl. Vizepräsident der K. und Vorsitzender im Rat der EU für Auswärtige Angelegenheiten ist (sog.er „Doppelhut“) aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats, somit derzeit aus 28 Mitgliedern (Art. 17 Abs. 4 EUV). Die in Art. 17 Abs. 5 EUV vorgesehene und sachlich wegen des – durch die Erweiterungen auf eine Größe, die eine sinnvolle Ressortzuteilung zumindest schwierig macht – angewachsenen Kollegiums berechtigte Verkleinerung scheiterte. Der Europäische Rat beschloss entgegen seiner Intention, aber noch gedeckt vom Wortlaut der Bestimmung einer Irland nach dem ablehnenden ersten Referendum zum Vertrag von Lissabon gegebenen Zusicherung, die Anzahl, die jedem Mitgliedstaat „seinen“ Kommissar belässt, beizubehalten. Dies bestätigt, dass ungeachtet der in Art. 17 Abs. 3 UAbs. 3 EUV festgelegten Unabhängigkeit der Mitglieder der K. die jeweilige Nationalität nach wie vor eine Rolle spielt. Die Ernennung der K. erfolgt in einem Verfahren, das das Zusammenwirken der Mitgliedstaaten mit dem Europäischen Rat, dem Rat der EU (Rat der Europäischen Union) und dem Europäischen Parlament erfordert (Art. 17 Abs. 7 EUV) und wohl wegen dieser Komplexität auch „Investitur“ genannt wird. Die Ernennungsvoraussetzungen „allgemeine Befähigung“, „Einsatz für Europa“ und „volle Gewähr für die Unabhängigkeit“ ändern nichts daran, dass es sich um politische Entscheidungen handelt. Eine entscheidende Rolle hat das Europäische Parlament, das den Präsidenten der K. wählt und dem sich das gesamte Kollegium zur Bestätigung stellen muss, wobei das Europäische Parlament vorab eine Praxis der Befragung der einzelnen Kandidaten durchgesetzt hat. Das Europäische Parlament kann zwar nur einen Präsidenten wählen, den der Europäische Rat vorschlägt. Es kann jedoch durch Festlegungen, wie den Vertretern der Sieger der vorangegangenen Europawahlen als „Spitzenkandidaten“, diesem verdeutlichen, wen es zu wählen bereit ist. Dies wirkt sich zwar auf das institutionelle Gleichgewicht aus, ist aber gerechtfertigt, zumal der Europäische Rat gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 EUV das Wahlergebnis berücksichtigen muss.

4. Organisation

Die K. ist hinsichtlich ihrer Beschlussfassung kollegial organisiert. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder (2017: 15 Stimmen). Dies entspr. der Gleichheit ihrer Mitglieder. Allerdings hat der K.s-Präsident eine herausragende Stellung, die politisch durch die Wahl durch das Europäische Parlament legitimiert ist. Er muss mit den vorgeschlagenen Mitgliedern der K. einverstanden sein. Er legt die Leitlinien fest, nach denen die K. ihre Aufgaben erfüllt, und beschließt über ihre interne Organisation einschließlich der Verteilung der Ressorts (Neuordnung durch Juncker durch Ernennung eines Ersten Vizepräsidenten und von Vizepräsidenten, die für die Koordinierung mehrerer Ressorts zuständig sind). Die Bürokratie ist ressortmäßig und hierarchisch organisiert mit Generaldirektionen (z. B. Wettbewerb, Landwirtschaft) und gleichgestellten Diensten (insb. Juristischer Dienst), Direktionen und Abteilungen.

5. Aufgaben

Die K. ist ein rein supranationales, allein dem Wohl der Union verpflichtetes Organ und übt daher ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Durch das grundsätzliche Initiativmonopol für EU-Gesetzgebungsakte, die vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, kommt der K. die Funktion zu, die Entwicklung des Unionsrechts in Gang zu halten („Motor der Integration“). Daneben kann sie vom Europäischen Parlament und vom Rat zu delegierter Rechtsetzung (Art. 290 AEUV) und Durchführungsrechtsetzung (Art. 291 AEUV) ermächtigt werden. Sie hat Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen. Sie ist die Exekutive der EU, wobei für die Durchführung des Unionsrechts allerdings hauptsächlich die Mitgliedstaaten zuständig sind. Sie kontrolliert die Einhaltung des primären und sekundären Unionsrechts und der Urteile des EuGH durch die Mitgliedstaaten (z. B. im Beihilferecht, Art. 107–109 AEUV) und erhebt notfalls gegen diese Aufsichtsklage wegen Vertragsverletzung (Art. 258 AEUV). Gegenüber natürlichen und juristischen Personen, die das Unionsrecht verletzen, hat sie Sanktionsbefugnisse im Kartellrecht (Art. 101–106 AEUV), aber auch z. B. bei Verstößen gegen Subventionsvorschriften im Agrarrecht. Sie ist somit „Hüterin der Verträge“. Sie ist zuständig für die Aushandlung (nicht den Abschluss) handelspolitischer (z. B. TTIP und CETA) und sonstiger Abkommen. Abgesehen von der GASP vertritt grundsätzlich sie die EU nach außen. Ihr obliegt die Ausführung des Haushaltsplans. Sie ist dem Europäischen Parlament, dem bereits bei ihrer Besetzung eine entscheidende Rolle zukommt, verantwortlich (Interpellationsrecht, Art. 230 Abs. 2 AEUV; Misstrauensvotum, Art. 234 AEUV; Rechnungslegung, Art. 318 AEUV, jährlicher Gesamtbericht über die Tätigkeit der Union, Art. 249 Abs. 2 AEUV).

6. Politische Bewertung

Sowohl die Institution der K. als auch ihre Tätigkeit wird häufig kritisiert. Dabei werden nicht selten die notwendigen Differenzierungen übersehen, die sich aus der Struktur der EU als Phänomen sui generis ergeben. Sie vereint politische Führung und Vermittlung von Interessen. Sie ist im Rahmen der Verträge zuständig, die neben „vergemeinschafteten“ auch intergouvernementale Bereiche (GASP, Wirtschaftspolitik) belassen. Soweit in der „Investitur“ der K. ein „Demokratiedefizit“ gerügt wird, wird nicht nur wie in der gesamten „Defizitdiskussion“ der strukturbedingte Unterschied demokratischer Legitimation in einem Staatenverbund, der zugl. eine Union der Bürger ist (zutreffend zum Ausdruck gebracht in Art. 10 Abs. 2 EUV) nicht beachtet, sondern es werden auch die seit der Gründung der EG, als die K. in der Tat v. a. als technokratische Institution gesehen wurde, eingetretenen Änderungen, v. a. die entscheidende Rolle des Europäischen Parlaments übersehen. Soweit die Kommunikationsarbeit der K. und ihre Vorschläge zur Rechtsetzung beanstandet werden, ist sicher manches kritikwürdig. Allerdings sind Europäisches Parlament und Rat als Unionsgesetzgeber für die Annahme solcher Vorschläge verantwortlich.