Ethnizität

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  1. I. Ethnologische Grundlegung
  2. II. Rechtliche Anknüpfungen

I. Ethnologische Grundlegung

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1. Europäische Ethnologie

E. (griechisch: éthnos = Volk) ist das flexible Ergebnis kultureller Abgrenzungen von Bevölkerungsgruppen durch vermeintliche und/oder nachweisbare identitätsstiftende Merkmale wie gemeinsames kulturelles Erbe, verbindliches Wertesystem, gemeinsame Sprache und Mentalität, ähnliche Bräuche, religiöse Praktiken, Wohn- und Konsumformen usw. Darauf hebt der Begriff der „Ethnisierung“ ab, der gerade jene Prozesse der Selbst- und Fremdzuschreibung nach ethnischen Kategorien unterstreicht. Zu den Institutionen, die ethnische Kategorien festschreiben und reproduzieren, gehören „der Staat, der die Bevölkerung über Gesetze, Volkszählungen, Statistiken und durch die Sozialwissenschaften öffentlich klassifiziert, der Arbeitsmarkt wie auch die ethnischen Institutionen, z. B. Parteien, Organisationen und Kirchen der Minderheiten“ (Feischmidt 2007: 55). Zur Vermittlung nationaler Identitäten und Stereotypen stehen langlebige Motive zur Verfügung, die „seit der Zeit des ‚nation-building‘ im 19. Jh. als regelrechte Nationalsymbole kanonisiert und immer wieder neu mit wechselnden Bedeutungen aufgeladen“ (Götz 2005: 188) wurden.

Aus den spezifischen Verhaltensweisen und Eigenschaften resultiert via Inklusion und Exklusion (Inklusion, Exklusion) das Bewusstsein von „wir“ und „sie“. Die so voneinander geschiedenen Gruppen sind nicht identisch mit Nationen. Dieses konstruktivistische Konzept von E., das der subjektiven Einschätzung des Individuums eine zentrale Rolle beimisst, hat essentialistische Vorstellungen abgelöst, die Ethnien als geschlossene Gruppen homogener Kulturen betrachtet haben.

E. ist ein universell zu beobachtendes Prinzip, das zur Identitätsfindung von Individuen beitragen kann, im Wesentlichen aber die soziale Mitgliedschaft und den Zugang zu den Ressourcen einer Ethnie sichert. Häufig sind ethnische Zuschreibungen mit der ungleichen Verteilung von Macht und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verknüpft. Ethnos bezeichnete urspr. jene Gruppen, die außerhalb der griechischen Polis lebten. Bei der Herausbildung moderner Nationalstaaten wurde E. angesichts von Kolonialismus und Imperialismus als unverzichtbar für die Entfaltung nationaler Identität erachtet, entwickelte sich aber zugl. auch zu einem Abgrenzungskriterium im negativen Sinn. Steigert sich E. zu Ethnozentrismus, welcher der eigenen Gruppe höhere Wertigkeit beimisst als fremden, so kommt es nicht selten zu „ethnischen Säuberungen“, wie z. B. im Juli 1995 beim Massaker von Srebrenica, dem 8 000 bosnische Muslime zum Opfer fielen.

Dem Ideal eines multikulturellen Staates zum Trotz, treten infolge zunehmender Migrationsbewegungen (Migration) bis heute auch in Europa ethnische Konflikte auf, die sich durch Massenflucht aus Kriegs- und Krisengebieten wie Syrien, Afghanistan oder der Ukraine seit den 2010er Jahren verstärkten (Flucht und Vertreibung). Noch gravierender sind sie jedoch in unterentwickelten Staaten Afrikas, Asiens, Süd- und Mittelamerikas, der Karibik und Ozeaniens, wo die oft fließenden Grenzen zwischen den Ethnien durch willkürliche koloniale Grenzziehung in starre Strukturen gezwängt worden sind.

2. Sprachinselforschung

Im 19. und frühen 20. Jh. unterstellte man Minderheitengruppen (Minderheiten) im Prozess der Beheimatung in fremder Umgebung eine Assimilationsskepsis sowie den Versuch, eigene ethnische Merkmale (Religion, Ernährungs- und Kleidungsgewohnheiten) in der fremden Umgebung bewusster zu pflegen als im Herkunftsland. Solches starres Festhalten an gewohnten Praktiken resultiert aus dem Gefühl der Isolation, der Vorstellung einer exponierten Situation und einer gefühlten moralischen Verpflichtung, das Erbe der Vorfahren nicht verraten zu dürfen. Die Sprachwissenschaft hat diese Haltung zuerst beobachtet und begann um 1830, sich systematisch mit Minderheitensprachen und -dialekten zu beschäftigen. Daraus entwickelte sich die Beschäftigung mit „kulturellen Inseln“, die sog.e Sprachinselforschung. Sie etablierte sich nach dem Ersten Weltkrieg aufgrund umfangreicher Gebietsabtretungen und daraus erwachsenden Revisionsbestrebungen bes. in Deutschland, institutionell verankert in Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die sich dem sog.en Grenz- und Auslandsdeutschtum widmeten. Dazu gehörten etwa das DAI in Stuttgart und der VDA. Die damals unternommenen empirischen Studien gingen von weitgehend abgeschlossenen Kultur- und Sprachgruppen aus und untersuchten „Auslandsdeutsche“ in „fremdvölkischer“ Umgebung. Die Ergebnisse wurden im frühen 20. Jh. zunehmend Teil des völkischen Diskurses und führten im Kontext der gesellschaftlich verbreiteten Kritik an der neuen Staatenordnung Mitteleuropas nach dem Ersten Weltkrieg zur Forderung nach verstärkter Fürsorge für die außerhalb ihrer Heimat lebenden Ethnien. Später richtete sich das Augenmerk auch auf historische, kulturelle und ethnische Merkmale von Migranten, so dass sich die Sprachinselforschung zu einem interdisziplinären Feld zwischen Sprachwissenschaft, Volkskunde/Europäischer Ethnologie und Geschichte entwickelte.

Kritische fachgeschichtliche Auseinandersetzungen mit dem überkommenen Konstrukt der „Sprachinsel“ wandten sich v. a. gegen die postulierte Einheitlichkeit der untersuchten Ethnien, welche Zwei- oder Mehrsprachigkeit sowie sprachliche und kulturelle Entlehnungen aus der neuen Umgebung weitgehend ignoriere und mitgebrachte Relikte aus der alten Heimat als prinzipiell wertvoller als neu adaptierte Kulturelemente einstufe. Ingeborg Weber-Kellermann entwarf als Gegenmodell das Konzept der „Interethnik“, das Austauschprozessen zwischen deutschen und benachbarten Minderheiten in Süd- und Südosteuropa bes. Aufmerksamkeit schenkte und nationaler Voreingenommenheit offensiv begegnete. Darauf aufbauende Untersuchungen befassten sich mit Kulturkontakten unterschiedlicher Ethnien und einer sich daraus entwickelnden Assimilation bzw. Akkulturation unter bes.r Berücksichtigung ihrer historischen Dimension.

3. Ethnologische Ethnizitätsforschung

Im Unterschied zur Sprachinselforschung und in Fortentwicklung des Interethnik-Konzeptes geht die Europäische Ethnologie heute davon aus, dass ethnische Gruppen zwar ein nach außen abgrenzbares Sozialgebilde, aber kein erstarrtes System darstellen; vielmehr wirken in ihnen dynamische Kräfte nach innen und nach außen, die Wandel ermöglichen. Daher verlagerte sich das Erkenntnisziel seit den 1980er Jahren auf Entstehung, Handhabung und Bedeutung ethnischer Zuordnungen. Dieser Paradigmenwechsel gründet auf den Forschungen des norwegischen Sozialanthropologen Fredrik Barth. Dieser ging davon aus, dass ethnische Gruppen das Ergebnis sozialer Identifizierungsprozesse und der Abgrenzung zwischen den Akteuren sind. Demnach gibt es keine objektiven kulturellen Verschiedenheiten, sondern nur Unterscheidungsmerkmale, die die Akteure selbst als bedeutsam erachten.

F. Barth bemängelte, dass nahezu sämtliche ethnologische Forschungen ethnische Gruppen, die sich durch eine unveränderbare spezifische Kultur auszeichneten und sich von anderen „von Natur aus“ unterschieden, als gegeben betrachteten. Er entlarvte ethnische Gruppen dagegen als gesellschaftlich gemacht; sie bilden sich seines Erachtens nicht aufgrund von Isolation, sondern durch Kontakt und entstehen in Abgrenzung zu anderen Gruppen. Was eine Ethnie für ihre gemeinsame Kultur hält, ist somit das Ergebnis solcher Abgrenzungsprozesse. F. Barths Theorie der ethnischen Gruppe als flexibler sozialer Organisationsform wurde in vielen Studien weiterentwickelt, die allesamt belegen, wie wichtig es ist, sich bei der Rede von ethnischer Identität, ethnischen Gruppen, ethnischen Grenzen, ethnischen Konflikten usw. eine kritische Haltung zu bewahren.

Der Prozess der Ethnisierung wird oft als Gegenbewegung zur Globalisierung beschrieben; in seinem Rahmen gediehen Ethno-Tourismus und Ethno-Pop. Parallel dazu finden Ethnien international Gehör, die ihre Verschiedenheit als Begründung liefern, um ihre Lebensart auch in Nationalstaaten weiterführen zu dürfen. Beispiele sind kleine nordostchinesische Jägervölker wie die Ewenken, Oroqen, Dahuren oder Hezhe im Unterschied zur Mehrheit der Han-Chinesen, oder die Indianer in den USA, die indigenen Maori in Neuseeland und auch die Saami im Norden Skandinaviens.

Zu Beginn der 1980er Jahre teilten Ethnologen die Menschheit oft in „Unterdrückende“ und „Unterdrückte“. Kriege und Konflikte wurden nicht mehr auf politische oder wirtschaftliche Ursachen zurückgeführt, sondern ethnisch-kulturell begründet (Ruanda, Jugoslawien). Die Vorstellung, Probleme könnten sich lösen, wenn man Gebiete ethnisch teile, fand dann auch im Baskenland, im ehemaligen Jugoslawien oder auf Zypern starke Befürworter.

Großen Einfluss auf die ethnologische Forschung hatte ferner Pierre Bourdieus Theorie von der Kultur als Repräsentationssystem. Solche kulturelle Repräsentation ethnischer Identität behandelt die Volkskunde/Europäische Ethnologie im Rahmen ihrer Vorurteilsforschungen (Vorurteil) und stuft Stereotypen als unkritische Verallgemeinerungen ein, denen mit Argumenten nicht beizukommen sei. Sie beschäftigt sich daher verstärkt mit der Frage, ob interethnische Kontakte Vorurteile abschwächen können. Ferner sieht sie auch im Erzählen eine Form der kulturellen Repräsentation ethnischer Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Erzählungen über den Kontakt mit dem kulturell Fremden organisieren etwa Fremdheitserfahrungen, legitimieren oder verurteilen bestimmte Verhaltensweisen gegenüber anderen.

4. Ausblick

Moderne E.s-Forschung fokussiert sich auf Fragen von Religion und Politik, Alltäglichkeit und interkultureller Kommunikation. Auch wenn nationale Perspektiven in medialen, politischen und wissenschaftlichen Diskursen tief verwurzelt bleiben, geht man nicht mehr von abgeschlossenen, homogenen Kulturen aus, sondern nimmt die Produktion und den Wandel kultureller Phänomene und kultureller Austauschprozesse zwischen benachbarten Gemeinschaften in den Blick. Die Angehörigen einer Ethnie verhalten sich relational, prozessual, dynamisch und wechselhaft, weshalb wir E. „nicht auf wesenhafte Gruppen oder Gebilde […], sondern auf praktische Kategorien, situatives Handeln, kulturelle Redensarten, kognitive Schemata, diskursive Deutungsmuster, organisatorische Routine, institutionelle Formen, politische Projekte und zufällige Ereignisse“ (Brubaker 2007: 22) bezogen denken müssen. Da Einstellungen und Verhaltensweisen durch äußere Einflüsse und neue Denkweisen ihre Bedeutung verändern, sind auch historische Zeitschichten in den Blick zu nehmen. Ethnien reagieren auf ihre jeweilige Umwelt; Ethnowissenschaften untersuchen die dabei entstehenden Interaktionsformen; sie fragen ferner, wie ethnische Kategorisierungen kommuniziert, instrumentalisiert, im Alltag greifbar werden und in welchem Verhältnis sie zu den materiellen sowie sozialen Strukturen einer Gesellschaft stehen. Ein Forschungsdesiderat stellen die Gründe für Nähe oder Distanz zu anderen Ethnien dar. Welche kulturellen Wechselwirkungen und interethnischen Beziehungen sind nachweisbar, und worauf gründen sie? Welche Rolle spielen Austausch und Anpassung im Prozess der Identitätsfindung einer Gruppe?

Unter dem Paradigma der sich im Fluss befindlichen Ethnisierung untersuchen die modernen Ethnowissenschaften die Genese ethnischer Zugehörigkeiten, fragen nach Wissen über Kultur und nach alltagspraktischen Lebensvollzügen, und zwar immer im Bewusstsein, dass Stereotype nicht naturgegeben, sondern kollektiv konstruierte Positionszuweisungen sind. Durch diesen Perspektivwechsel erkennen die Ethnowissenschaften E. heute als einen flexiblen Prozess, der geprägt ist von Überlagerungen transitorischer Verhältnisse und kulturellen Mehrfachzugehörigkeiten, die sich je nach Situation und Perspektive ändern können. Das statische Modell eines abgeschlossenen kulturellen Erbes, das eine Ethnie unabhängig von Ort und Zeit prägt, hat ausgedient. In Zeiten globaler Mobilität und Vernetzung existieren keine isolierten Kulturen mehr, weshalb der Begriff der E. zunehmend von „kultureller Differenz“, „Diversität“, „Kosmopolitismus“ oder „Hybridität“ abgelöst wird.

II. Rechtliche Anknüpfungen

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E. bzw. der Begriff „ethnisch“ werden juristisch als Verweis auf die „Volkszugehörigkeit i. S. d. sozialwissenschaftlichen Volksbegriffs (Volk) verwendet. Dadurch entsteht ein Spannungsfeld zum Begriff des Staatsvolks, dem eigentlichen juristischen Volksbegriff, der als Bezugspunkt des verfassungsrechtlichen Demokratieprinzips von der ganz herrschenden Meinung nur über die Summe der Staatsangehörigen definiert wird. Dementsprechend ist strikt zwischen E. und Staatsangehörigkeit bzw. Nationalität zu unterscheiden. Die positiven Anforderungen an die konstituierenden Merkmale einer Ethnie sind nicht abschließend geklärt und können in den systematischen Zusammenhängen der verschiedenen Rechtsgebiete variieren.

1. Antidiskriminierungsrecht

Im Antidiskriminierungsrecht ist der Begriff „ethnische Herkunft“ das jüngste der verpönten Differenzierungsmerkmale, die sich dem Oberbegriff Xenophobie zuordnen lassen. Es ist bereits in Art. 1 Abs. 1 der „Internationalen Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung“ vom 21.12.1965 erwähnt. Seine gegenwärtige rechtspraktische Bedeutung verdankt es jedoch der Verankerung in der Kompetenznorm des Art. 19 AEUV (bzw. ihrer wortgleichen Vorgängernormen), die auch Pate für die Formulierung des Art. 21 Abs. 1 EuGRC stand. Auf ihrer Grundlage wurde die grundlegende RL 2000/43/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft erlassen, die v. a. auf den allg.en Zivilrechtsverkehr (außerhalb des persönlichen Nahbereichs) abzielt. Diese wird flankiert von der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allg.en Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die ein Verbot der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft speziell für den Bereich des Arbeitslebens beinhaltet. Beide wurden in Deutschland hauptsächlich durch das AGG umgesetzt, das den Begriff der „ethnischen Herkunft“ in § 1 übernommen hat, der aber anschließend auch Eingang in weitere Normen ähnlichen Zuschnitts fand, etwa § 9 S. 1 BBG und § 19a SGB IV. E. ist vom älteren (vgl. bereits Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 14 EMRK, Art. 1 Abschnitt A. Abs. 2 GFK) und meist im gleichen Atemzug genannten Merkmal „Rasse“ dadurch abzugrenzen, dass letzteres sich allein auf überindividuell auftretende, vererbliche körperliche Merkmale (zumeist die Hautfarbe) bezieht. Im Unterschied zu dem für das EU-Primärrecht grundlegenden Unterscheidungsmerkmal „Staatsangehörigkeit“ (vgl. Art. 18, 45 Abs. 2, 49 Abs. 1, 56 Abs. 1 AEUV, Art. 21 Abs. 2 EuGRC), das nach der Rspr. des EuGH in beträchtlichem Umfang Wirkung zwischen Privaten entfaltet, betrifft E. nicht die förmliche juristische Verbindung zwischen einem Staat und seinen Staatsangehörigen, sondern die außerrechtliche Zuordnung zu einer bestimmten Volksgruppe, die sich regelmäßig in der Wahrnehmung oder auch nur Zuschreibung einer auf Volkstum beruhenden kulturellen Andersartigkeit manifestiert. Der EuGH benennt hierfür „Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturelle und traditionelle Herkunft und Lebensumgebung“ (Urteil vom 16.7.2015, Rs. C-83/14, CHEZ Razpredelenie Bulgaria AD, ECLI:EU:C:2015:480, Rdnr. 46) als bestimmende Faktoren, die freilich nicht kumulativ vorliegen müssen, sondern nur der Typisierung dienen. Dadurch wird E. zum Auffangtatbestand für xenophob motivierte Ungleichbehandlungen, die sich nicht unter die besser greifbaren älteren Diskriminierungsmerkmale subsumieren lassen.

2. Strafrecht

Im strafrechtlichen Zusammenhang dient die „ethnische Herkunft“ verschiedentlich als Attribut von Gruppen, die als Angriffsobjekt kollektivschützender Normen ausgewiesen sind.

2.1 Völkermord und weitere Tatbestände des Völkerstrafrechts

Das Völkerstrafrecht greift den Begriff E. im Römischen Statut des IStGH auf, indem es – unter Rückgriff auf die „UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ vom 9.12.1948 – in Art. 6 den Völkermord in einer Tatbestandsvariante als Handlung definiert, die in der Absicht begangen wird, eine ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Dieser Grundentscheidung folgend, kennt auch Art. 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) die Begehungsmodalität, dass im Rahmen und in Kenntnis eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft aus ethnischen Gründen verfolgt wird (Abs. 1 lit. h). Darüber hinaus ist das Tatbestandsmerkmal der „erzwungenen Schwangerschaft“ nach Art. 7 Abs. 1 lit. g gemäß der Legaldefinition in Abs. 2 lit. f. nur erfüllt, wenn eine zwangsweise geschwängerte Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen, rechtswidrig gefangen gehalten wird. Schließlich enthält auch das Römische Statut eine Nichtdiskriminierungsklausel, die eine differenzierende Auslegung anhand u. a. der ethnischen Herkunft verbietet. Da auch dieses Rechtskorpus neben ethnischen alternativ politische, rassische, nationale, kulturelle und religiöse Gesichtspunkte nennt (vgl. die Aufzählung in Art. 7 Abs. 1 lit. h), fällt eine Abgrenzung schwer, zumal gerade in Bürgerkriegssituationen (Bürgerkrieg) die Übergänge zwischen den einzelnen Motiven häufig fließend sind. Schon unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit von Strafnormen (nulla poena sine lege stricta) ist der Begriff Rasse auch in diesem Kontext allein auf vererbliche körperliche Merkmale zu beziehen, die zur Kennzeichnung einer von der Mehrheitsgesellschaft unterschiedlichen E. eine Rolle spielen können, aber nicht müssen. E. ist in diesem Zusammenhang der weitere, neuere und angemessenere Begriff, der – ähnlich der unter 1. genannten Definition des EuGH – vornehmlich auf kulturelle und geschichtliche Aspekte abstellt. Der Unterschied zwischen ethnischer und nationaler Herkunft ist umstritten. Mögliche Kriterien sind die gemeinsame Staatsangehörigkeit aller Gruppenmitglieder (dann national, sonst ethnisch), oder ob es sich um eine autochthone (national) oder allochthone (ethnisch) Volksgruppe handelt. Vorzugswürdig ist jedoch die Differenzierung danach, ob sich eine von der restlichen Bevölkerung durch eine kollektive Identität unterscheidbare Gruppe als Teil einer bereits konstituierten oder sich zumindest konstituierenden Nation, deren Angehörige größtenteils in einem anderen Staat leben (z. B. die bosnischen Serben), oder als Volksgruppe ohne eine solche Anbindung (z. B. die Roma auf dem Balkan) versteht. Wo E. und Nationalität nicht als Gegensatzpaar verwendet werden (v. a. in Art. 7 Abs. 2 lit. f), ist diese Unterscheidung obsolet. Der Unterschied zwischen ethnischen und kulturellen Gründen für die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft lässt sich nur als spezialgesetzliche Hervorhebung des Umstands erklären, dass die Pflege bestimmten Brauchtums unabhängig von Abstammung und Sprache derart in den Vordergrund treten kann, dass Verfolgungshandlungen spezifisch hieran anknüpfen. Mutatis mutandis gilt dies auch für die Abgrenzung zwischen ethnischen und politischen sowie religiösen Gruppenidentitäten.

Die Rechtsbegriffe im deutschen VStGB (vgl. v. a. § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB) sind dem Römischen Statut nachgebildet und entspr. auszulegen. Das österreichische Völkerstrafrecht pflegt beim überkommenen Tatbestand des Völkermords (§ 321 öStGB) eine eigenständige Terminologie („Volk“ und „Volksstamm“), ohne dass sich hieraus in der Sache Unterschiede ergäben, und übernimmt für den novellierten Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit die Begrifflichkeit des Römischen Statuts (vgl. § 321a Abs. 3 Z. 4 und Abs. 4 Z. 3 öStGB).

2.2 Volksverhetzung

Der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB weist seit seiner Novellierung zum 22.3.2011 u. a. eine „durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe“ als Objekt, gegen welches zu Hass aufzustacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen aufzufordern verboten ist. Vorher war die Rede von Gruppen, die „durch ihr Volkstum“ bestimmt sind. Der Verweis auf die E. ist insoweit unionsrechtlich durch den Sprachgebrauch in Rahmenbeschluss 2008/913/JI induziert, dessen Umsetzung die Neufassung des § 130 StGB dient. Für den Rahmenbeschluss wiederum stand, wie insb. Art. 1 Abs. 1 lit. c zeigt, die Terminologie des Völkerstrafrechts Pate, so dass das hieraus resultierende Verständnis von E. auch innerstaatlich gilt.

§ 283 öStGB teilt diese Vorgeschichte und ist ebenfalls in Anlehnung an das Völkerstrafrecht auszulegen.

3. Staatsrecht

E. dient als Anknüpfungspunkt für bes. kollektive, teilweise auch individuelle Rechte eingesessener Minderheiten im Staatsrecht. Diese haben einen völkerrechtlichen Überbau in Art. 27 des IPbpR, der es Staaten mit ethnischen Minderheiten auferlegt, diesen die Pflege ihres eigenen kulturellen Lebens, das Bekenntnis zu ihrer eigenen Religion und die Verwendung ihrer eigenen Sprache zu gewährleisten. Diese Vorgaben werden konkretisiert durch die Deklaration der Generalversammlung der UNO vom 18.12.1992 über die Rechte von Personen, die zu nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten gehören. In ihrem spezielleren Anwendungsbereich adressiert auch die „UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen“ vom 14.12.1960 die spezifischen Belange ethnischer Gruppen. Das österreichische Bundesverfassungsgesetz bestimmt im Einklang damit in Art. 8 Abs. 2, dass sich die Republik auf allen staatlichen Ebenen zur „gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt“, bekennt und dass Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen zu achten, zu sichern und zu fördern sind.

Für Deutschland spricht das GG die Volkszugehörigkeit im ethnischen Sinne nur in Art. 116 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Erweiterung des Begriffs Deutscher über die deutschen Staatsangehörigen hinaus an. Hierfür sind im Wesentlichen die Bestimmungen des BVFG maßgeblich (vgl. die Definition der deutschen Volkszugehörigkeit in § 6 BVFG), die selektiv an auf E. basierenden Merkmalen anknüpfen und Privilegien wie Zuzugsrechte (§§ 26 ff. BVFG) und soziale Leistungen (§§ 11 ff. BVFG) mit sich bringen, aber zunehmend an Bedeutung verlieren. Explizite Rechte ethnischer Minderheiten in Deutschland sind hingegen ausschließlich in den Landesverfassungen normiert. Art. 6 Abs. 1 SächsVerf adressiert die „im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit“ und räumt ihnen neben einem abstrakten „Recht auf Bewahrung ihrer Identität“ auch kultusbezogene Sonderrechte im Hinblick auf Schulen sowie vorschulische und kulturelle Einrichtungen ein. Art. 6 Abs. 2 ergänzt, dass „die Lebensbedürfnisse des sorbischen Volkes“ in der Landes- und Kommunalplanung zu berücksichtigen sind. Die gleichen Schutzrechte genießen die Sorben/Wenden auch nach Art. 25 BbgVerf; diese geht aber durch die Hervorhebung einer wirksamen politischen Mitgestaltung (Abs. 1), ein ausdrückliches Recht auf Bewahrung der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben einschließlich der Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten (Abs. 3), der Berücksichtigung bei der öffentlichen Beschriftung im Siedlungsgebiet der Minderheit (Abs. 4) und einem Mitwirkungsrecht bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Minderheitenrechte (Abs. 5) noch weiter. Von bes.r Bedeutung ist die einfachgesetzliche Befreiung sorbisch/wendischer Wahlvorschläge von der ansonsten geltenden Fünf-Prozent-Hürde bei Landtagswahlen gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 des Landeswahlgesetzes. Auch Art. 6 Abs. 2 der VerfSH stellt die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Minderheiten und Volksgruppen unter den Schutz des Landes, wobei explizit die dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma sowie die friesische Volksgruppe Schutz und Förderung erhalten. Darüber hinausgehende Privilegierung erfährt die dänische Minderheit durch § 3 Abs. 1 S. 2 des schleswig-holsteinischen Landeswahlgesetzes, der „Parteien der dänischen Minderheit“ von der Sperrklausel freistellt. Auf E. eingehende Bestimmungen in den Verfassungen von Ländern ohne autochthone Minoritäten (vgl. Art. 18 MVVerf; Art. 17 Abs. 4 RPVerf; Art. 37 LSAVerf) und die Befreiung von der Fünf-Prozent-Hürde für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten (§ 6 Abs. 3 S. 2 BWahlG) sind noch weitgehend bedeutungslos geblieben, da eine Ausdehnung der bes.n kollektiven Schutzrechte auf allochthone Volksgruppen bislang in Praxis und Rechtswissenschaft auf Ablehnung stößt.

Literatur