Ethikkommissionen: Unterschied zwischen den Versionen

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Als weiteren Faktor zur Herausbildung von E. darf man die raschen Fortschritte im Bereich der Genetik ({{ #staatslexikon_articlemissing: Humangenetik | Humangenetik }}) und der Reproduktionsmedizin identifizieren. Sie ließen Politik und Öffentlichkeit intensiv nach Instanzen fragen, um die Entwicklung steuern zu können. Den Anfang machte die vom Kongress der USA eingesetzte National Commission for the Protection of Biomedical and Behavioral Research. Ihr folgte das vom französischen Staatspräsidenten gegründete Comité Consultatif National d’Ethique pour les Sciences de la Vie et de la Santé. Vergleichbare, von staatlicher Seite errichtete Ethikräte für das ganze Land gibt es inzwischen in den meisten europäischen Staaten. Im Unterschied zu den forschungsbezogenen und den klinischen E. erstreckt sich deren Aufgabe nicht auf die Beurteilung einzelner Projekte oder die Findung verantwortbarer Lösungen für Entscheidungskonflikte, sondern auf die Beobachtung der aktuellen Entwicklungen im gesamten biomedizinischen Feld und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft, ferner auf die Ermittlung des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs und auf die Generierung von Vorschlägen für Eckpunkte von rechtlichen Regelungen. Ihre durch Regierung oder Parlament legitimierte Kompetenz beschränkt sich auf die Beratung und ergänzt die schon herkömmlich eingerichteten Instrumente der {{ #staatslexikon_articlemissing: Politikberatung | Politikberatung }} wie wissenschaftliche Beiräte von Fachministerien und Enquete-Kommissionen in bes. sensiblen und innovativen Bereichen.
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Als weiteren Faktor zur Herausbildung von E. darf man die raschen Fortschritte im Bereich der Genetik ([[Humangenetik]]) und der Reproduktionsmedizin identifizieren. Sie ließen Politik und Öffentlichkeit intensiv nach Instanzen fragen, um die Entwicklung steuern zu können. Den Anfang machte die vom Kongress der USA eingesetzte National Commission for the Protection of Biomedical and Behavioral Research. Ihr folgte das vom französischen Staatspräsidenten gegründete Comité Consultatif National d’Ethique pour les Sciences de la Vie et de la Santé. Vergleichbare, von staatlicher Seite errichtete Ethikräte für das ganze Land gibt es inzwischen in den meisten europäischen Staaten. Im Unterschied zu den forschungsbezogenen und den klinischen E. erstreckt sich deren Aufgabe nicht auf die Beurteilung einzelner Projekte oder die Findung verantwortbarer Lösungen für Entscheidungskonflikte, sondern auf die Beobachtung der aktuellen Entwicklungen im gesamten biomedizinischen Feld und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft, ferner auf die Ermittlung des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs und auf die Generierung von Vorschlägen für Eckpunkte von rechtlichen Regelungen. Ihre durch Regierung oder Parlament legitimierte Kompetenz beschränkt sich auf die Beratung und ergänzt die schon herkömmlich eingerichteten Instrumente der {{ #staatslexikon_articlemissing: Politikberatung | Politikberatung }} wie wissenschaftliche Beiräte von Fachministerien und Enquete-Kommissionen in bes. sensiblen und innovativen Bereichen.
 
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Trotz wachsender Etablierung in Forschung, Kliniken, Heimen, Politik und Verbänden stößt das Instrument der E. auch auf Skepsis. Diese gilt nicht nur konkreten Arbeitsergebnissen und Stellungnahmen zu einzelnen Problemen, sondern beinhaltet auch grundsätzliche Kritik am konzeptionellen Setting von E. Als problematisch werden insb. das Gewicht der Experten und die Eigenart der Expertenvoten angesehen, insofern in diese eben nicht bloß fachliche Aussagen, sondern auch Güterabwägungen sowie politische und ethische Überzeugungen eingehen, die zwar im Regelfall gründlich reflektiert sind, aber letztlich doch subjektiv bleiben, sowie das Fehlen einer verfassungsmäßigen und öffentlichen {{ #staatslexikon_articlemissing: Legitimation | Legitimation }}. Eine weitere Gefahr für die Objektivität des Beratungsprozesses liegt in der Befugnis der die E. konstituierenden Instanz, über die Zusammensetzung, die Arbeitsaufträge und die Berufung von Mitgliedern der E. bestimmen zu können. Wirkliche Beratschlagung ist nur in dem Maße möglich, wie die Kommission unabhängig von ihren Auftraggebern bleibt. Schließlich wird nicht selten kritisch darauf hingewiesen, dass E. keinerlei Haftungsrisiko tragen, wenn sie, sei es aus Vorsicht oder aus irrtümlichen Annahmen, innovative und kreative Forschungen verzögern, behindern oder durch negative Einschätzungen indirekt in andere Länder umlenken, in denen keine entsprechenden Restriktionen bestehen. Diesen Bedenken müssen sowohl die Kommissionen in ihrer praktischen Arbeit als auch die Organe, die die Kommissionen errichten und denen gegenüber sie verantwortlich sind, sowie die demokratische Öffentlichkeit entgegenwirken.
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Trotz wachsender Etablierung in Forschung, Kliniken, Heimen, Politik und Verbänden stößt das Instrument der E. auch auf Skepsis. Diese gilt nicht nur konkreten Arbeitsergebnissen und Stellungnahmen zu einzelnen Problemen, sondern beinhaltet auch grundsätzliche Kritik am konzeptionellen Setting von E. Als problematisch werden insb. das Gewicht der Experten und die Eigenart der Expertenvoten angesehen, insofern in diese eben nicht bloß fachliche Aussagen, sondern auch Güterabwägungen sowie politische und ethische Überzeugungen eingehen, die zwar im Regelfall gründlich reflektiert sind, aber letztlich doch subjektiv bleiben, sowie das Fehlen einer verfassungsmäßigen und öffentlichen [[Legitimation]]. Eine weitere Gefahr für die Objektivität des Beratungsprozesses liegt in der Befugnis der die E. konstituierenden Instanz, über die Zusammensetzung, die Arbeitsaufträge und die Berufung von Mitgliedern der E. bestimmen zu können. Wirkliche Beratschlagung ist nur in dem Maße möglich, wie die Kommission unabhängig von ihren Auftraggebern bleibt. Schließlich wird nicht selten kritisch darauf hingewiesen, dass E. keinerlei Haftungsrisiko tragen, wenn sie, sei es aus Vorsicht oder aus irrtümlichen Annahmen, innovative und kreative Forschungen verzögern, behindern oder durch negative Einschätzungen indirekt in andere Länder umlenken, in denen keine entsprechenden Restriktionen bestehen. Diesen Bedenken müssen sowohl die Kommissionen in ihrer praktischen Arbeit als auch die Organe, die die Kommissionen errichten und denen gegenüber sie verantwortlich sind, sowie die demokratische Öffentlichkeit entgegenwirken.
 
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Version vom 4. Januar 2021, 11:07 Uhr

1. Begriff und Entwicklung

Unter dem Begriff E. werden üblicherweise alle institutionalisierten und multidisziplinär zusammengesetzten unabhängigen Gremien zusammengefasst, die im Bereich der Forschung, der Wissenschafts- und Zukunftspolitik sowie der Gesundheitsversorgung anwendungsbezogene ethische Fragestellungen reflektieren und beraten. Ursprünglich ist E. allerdings nur die Bezeichnung für ständige Ethikgremien, die die Durchführung medizinischer Forschungen und Studien an Menschen, mit menschlichem Gewebe und mit personenbezogenen Daten unter von einem Gesetz oder vom ärztlichen Standesrecht vorgegebenen Kriterien beurteilen.

Die ersten E. im engeren Sinne wurden in den späten 1960er Jahren in den USA eingerichtet als Reaktion auf das Bekanntwerden von medizinischen und pharmazeutischen Forschungen an Menschen ohne deren Informiertheit. Daraufhin knüpften viele Förderinstitutionen die Bewilligung medizinischer Forschungsprojekte an deren Befürwortung durch eine Kommission der beantragenden Institution. 1975 verlangte die revidierte Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes die Vorlage der Versuchsprotokolle bei einem unabhängigen Ausschuss. In Deutschland wurde eine entsprechende Kommission erstmals 1979 für den Sonderforschungsbereich Kardiologie eingerichtet. Innerhalb weniger Jahre machte dieses Beispiel, unterstützt durch eine Empfehlung der BÄK von 1979, Schule und führte zur Errichtung von E. bei Forschungsorganisationen, Ärztekammern, Universitäten, großen Kliniken und medizinischen Fakultäten. 1985 wurde die Vorlage- und Genehmigungspflicht von „Planung und Durchführung eines jeden Versuchs am Menschen“ in die Musterberufsordnung für Ärzte formell aufgenommen. Die auf Empfehlung der Ärztekammern und der Forschungsorganisationen errichteten Kommissionen zur Beratung und Beurteilung ethischer und rechtlicher Aspekte von Forschungen am Menschen schlossen sich 1983 zum Arbeitskreis medizinischer E. in der BRD zusammen; 1986 formulierte dieser Arbeitskreis Verfahrensgrundsätze für die Arbeit der E.

Weitere Impulse für die Errichtung von E. waren, ebenfalls seit den 1960er Jahren, von der Problematik, die knappen Therapieplätze für lebensrettende intensivmedizinische Maßnahmen einigen von vielen Patienten zuteilen zu müssen, sowie von international Aufmerksamkeit auslösenden umstrittenen Einzelfällen bedingt, für deren Entscheidung Gerichtsinstanzen das Votum eines Ethikgremiums verlangten. Solche schwierigen Fälle führten an vielen Kliniken zur (freiwilligen) Gründung von Kommissionen, die sich mit der Beratung und Lösung von Entscheidungskonflikten befassten und hierzu bewusst auch Vertreter nichtmedizinischer Disziplinen (mit Vorzug der Rechtswissenschaft, der Philosophie, der Theologie und der Sozialwissenschaften) hinzuzogen. Daraus entstanden in den 1980er Jahren in vielen US-amerikanischen Kliniken und Pflegeheimen Kommissionen, die sich mit den moralischen Problemen und Handlungskonflikten auseinandersetzten, die in der Arbeit mit dem Patienten entstanden. In Deutschland wurden entsprechende Bemühungen um eine organisierte und strukturell in Krankenhäusern und Heimen verortete Ethikberatung erstmals durch das Initiativpapier „Ethik-Komitees im Krankenhaus“ der Krankenhausträger-Verbände der evangelischen und der katholischen Kirche 1997 in Angriff genommen.

Als weiteren Faktor zur Herausbildung von E. darf man die raschen Fortschritte im Bereich der Genetik (Humangenetik) und der Reproduktionsmedizin identifizieren. Sie ließen Politik und Öffentlichkeit intensiv nach Instanzen fragen, um die Entwicklung steuern zu können. Den Anfang machte die vom Kongress der USA eingesetzte National Commission for the Protection of Biomedical and Behavioral Research. Ihr folgte das vom französischen Staatspräsidenten gegründete Comité Consultatif National d’Ethique pour les Sciences de la Vie et de la Santé. Vergleichbare, von staatlicher Seite errichtete Ethikräte für das ganze Land gibt es inzwischen in den meisten europäischen Staaten. Im Unterschied zu den forschungsbezogenen und den klinischen E. erstreckt sich deren Aufgabe nicht auf die Beurteilung einzelner Projekte oder die Findung verantwortbarer Lösungen für Entscheidungskonflikte, sondern auf die Beobachtung der aktuellen Entwicklungen im gesamten biomedizinischen Feld und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft, ferner auf die Ermittlung des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs und auf die Generierung von Vorschlägen für Eckpunkte von rechtlichen Regelungen. Ihre durch Regierung oder Parlament legitimierte Kompetenz beschränkt sich auf die Beratung und ergänzt die schon herkömmlich eingerichteten Instrumente der Politikberatung wie wissenschaftliche Beiräte von Fachministerien und Enquete-Kommissionen in bes. sensiblen und innovativen Bereichen.

2. Typen

Es dient der Klarheit der Aufgaben und Befugnisse, wenn man auch begrifflich strikt zwischen E. im engeren Sinn sowie Ethikkomitees und Ethik(bei-)räten unterscheidet. E. im engere Sinn dienen v. a. der vorgängigen Überprüfung von Forschungsprojekten auf ihre Konformität mit gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Menschen bzw. das Erfüllt-Sein der im Gesetz prinzipiell umschriebenen, deshalb aber auch unbestimmt bleibenden Kriterien (wie etwa „Hochrangigkeit“, „Vorgeklärtheit“ oder „Risiko“) im konkreten Projekt. Sie sind i. d. R. verortet an jener Institution, innerhalb derer die betreffende Forschung durchgeführt wird. Das prüfende Gremium kann entweder aus Fachkollegen oder aber aus Fachkollegen und Vertretern benachbarter Fächer, Vertretern der Institution oder externen Mitgliedern zusammengesetzt sein.

Klinische Ethikkomitees sind zwar auch an den Rahmen der geltenden Gesetze gebunden, doch gilt das Interesse ihrer Beratungen nicht diesen, sondern den konkreten Konfliktfällen und den Handlungsspielräumen für Therapien oder auch deren Beendigung. Typischerweise handelt es sich gerade um uneindeutige oder dilemmatische Situationen, zu deren Klärung nicht nur Ärzte, sondern auch Vertreter des pflegerischen, sozialarbeiterischen, psychologischen und seelsorgerischen Personals ihre berufliche Erfahrung und ihre erworbene Kenntnis der betroffenen Patienten und ihrer Angehörigen einbringen können. Beraten werden können Anfragen von Patienten, von Angehörigen und von Mitgliedern der relevanten Professionen. Das Resultat der entsprechenden Zusammenführung von Beobachtungen, Einschätzungen, Überlegungen aus Patientenperspektive sowie der gemeinsamen Diskussion und Erwägung sind stets nur Ratschläge oder eine Mehrzahl verantwortbarer Alternativen für den betreffenden Einzelfall bzw. die Einigung auf eine Richtlinie für den weiteren Umgang mit einer bestimmten Problemkonstellation, die innerhalb einer Einrichtung wiederholt vorkommt.

Ethik(bei-)räte sind Instrumente der Politikberatung, die von legislativen bzw. exekutiven Organen des Staates eingerichtet werden. Sie sind entweder für eine Aufgabe und für einen begrenzten Zeitraum oder als ständiges Gremium errichtet. Ihre Installierung verdankt sich i. d. R. der Absicht, die Grundlagen für anstehende politische Entscheidungen in bestimmten, öffentlich bes. sensiblen Feldern zu verbessern bzw. Eckpunkte für die künftige Gestaltung von Gesetzen zu entsprechenden Handlungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Über Beratung und Vorschlägemachen hinaus kann zu ihren Aufgaben auch gehören, öffentliche Diskurse zu den entsprechenden Themen zu organisieren. Der Deutsche Ethikrat (2001–2007: Nationaler Ethikrat) hat ausdrücklich beide Aufgaben, also Politikberatung und den diskursiven Umgang mit ethisch relevanten Themen mit hohem Konfliktpotential in der Öffentlichkeit. Ähnliche Gremien existieren in vielen Staaten, auf regionaler Ebene (in der BRD in den Ländern Bayern und Rheinland-Pfalz) sowie auf internationaler Ebene (beim Europarat, bei der UNESCO, beim Präsidenten der Europäischen Kommission usw.).

3. Rechtliche Grundlagen

E. wurden urspr. als Instrumente der Selbstkontrolle des professionellen Austauschs entwickelt und nicht als Oktroi eines fachfremden Gesetzgebers. Im Laufe der Zeit wurden ihr Tätigwerden und ihre Empfehlungen Teil eines gesetzlich anerkannten Verfahrens. Der Unterschied zwischen ethischer bzw. standesethischer Beurteilung und rechtlicher Kontrolle blieb im Grundsatz fortbestehen.

Ethik-Komitees bewegen sich zwar in einem gesetzlich normierten Raum, unterliegen selbst aber keinen gesetzlichen Regulierungen. Allenfalls sind sie träger- oder einrichtungsspezifisch reguliert und variieren in ihrer konkreten Ausgestaltung (Permanenz, Mitgliedschaft, Angebotsspektrum) erheblich.

Ethik(bei-)räte sind primär politische und nicht rechtliche Organe. Sie unterliegen deshalb meistens nur bestimmten Verfahrens- und Verwaltungsregeln.

Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahrensweise jener E., die für die Forschung zuständig sind, werden in Deutschland durch Landesrecht geregelt. Eine Sonderstellung unter den E. für die medizinische Forschung nimmt die Zentrale E. für Stammzellenforschung (ZES) ein, die auf der Grundlage eines Bundesgesetzes (StZG) eingerichtet wurde und dem RKI als Genehmigungsbehörde jeweils eine Stellungnahme zur ethischen Vertretbarkeit von eingereichten Forschungsprojekten abgibt, die eine der Grundlagen für die Erteilung der Genehmigung von Forschungen mit importierten Stammzelllinien embryonaler Herkunft abgibt (Stammzellenforschung).

4. Arbeitsweise und ethisches Selbstverständnis

Die E. aller drei Typen arbeiten nach dem Verfahren der Deliberation: Durch Beschränkung auf Austausch von Argumenten, Beratschlagen, Konsultieren im Diskurs mit anderen an der Sache interessierten Teilnehmern können Verständigung hergestellt und vollständige bzw. partielle Konsense erreicht werden, die wiederum Grundlage für sowohl sachlich angemessene als auch moralisch gerechte Entscheidungen sein können. Voraussetzungen für die sachliche Angemessenheit und moralische Gerechtigkeit sind u. a. die Expertise der Teilnehmer und die Repräsentiertheit möglichst aller für die entsprechenden Fragen wichtigen Kräfte in der Gesellschaft, ferner die Unabhängigkeit der Kommissionsarbeit von äußeren Einflussnahmen und internen Zwängen.

Das institutionalisierte Verfahren der Deliberation hat unverkennbar Gemeinsamkeiten mit der Diskurstheorie von Jürgen Habermas, v. a. was den Gedanken einer idealen Sprechsituation angeht. Unter einer anderen Hinsicht erweist sich diese Vorgehensweise stark der hermeneutischen Ethik verpflichtet, weil es bei der Ermittlung von Konsensen immer auch darum geht, Kohärenzen mit bereits vorhandenen Regelwerken und gesellschaftlich anerkannten Moralstandards, v. a. mit Tugendhaltungen und prinzipiellen Orientierungen, herauszufinden bzw. herzustellen. Auch zu kontraktualistischen Ansätzen (Vertragstheorien) besteht im Gedanken der allg.en und informierten Zustimmung als notwendiger Bedingung für Akzeptabilität von Entscheidungen mit moralischen Inhalten eine sachliche Nähe. Im Übrigen variiert die Affinität der Verfahrensweise zu theoretischen Ansätzen von Ethik mit dem jeweiligen Typus von E.: Während die Überprüfung von Projekten in Forschungskommissionen weitgehend in der Hermeneutik von Anwendungen besteht, entspricht die Arbeit von Ethik(bei-)räten eher dem Modell der Diskursethik und diejenige von Ethik-Komitees der klugen Findung einer situationsangemessenen Handlungsweise.

5. Ethikkommissionen als Institutionalisierung anwendungsbezogener ethischer Reflexion

Formen gemeinschaftlicher Beratung und Erwägung hat es in der Medizin, in der Rechtspolitik und in der Gesetzgebung schon immer gegeben. Neu an E. ist, dass die Urteilsbildung durch den Diskurs weiter reicht als früher, nämlich auch auf Bereiche ausgedehnt wird, die früher ausschließlich der Klugheit des erfahrenen und die Verantwortung allein tragenden Inhabers einer Profession oder aber der amtlichen Kompetenz einer religiösen oder staatlichen Autorität vorbehalten waren. Neu ist auch, dass die diskursive Urteilsbildung (Diskursethik) organisiert wird, eben mittels der E.

Aufkommen und rasche Etablierung von E. sind eine Reaktion auf neue bzw. neu dimensionierte Orientierungskonflikte in der Gesellschaft, die im Gefolge zweier Prozesse auftreten, nämlich der beschleunigten Entwicklung von Wissenschaft und technischer Entwicklung und der Pluralisierung sowohl der bereichsspezifischen Handlungsoptionen wie auch der ethischen Bezugstheorien (Ethik) und der jeweils präferierten Werthaltungen.

Neue Erkenntnisse und gewonnene Machbarkeitsspielräume insb. in der Biomedizin und in der IT haben Auswirkungen, die einerseits bis in die individuellen Lebenswelten hineinreichen und andererseits auch das kollektive Selbstverständnis der Gattung berühren können. Die daraus resultierenden Unsicherheiten und Konflikte lassen sich allenfalls im Ausnahmefall durch Rückgriff auf bereits vorhandene Normen des traditionellen Ethos oder durch Rückfrage bei verbindlichen moralischen Instanzen (u. a. den Kirchen, der Tradition, der Natur, dem geltenden Recht) angemessen lösen, zumal das verantwortbare Handeln in komplexen Sachbereichen weniger eine Frage des Entweder-Oder als eine des Abwägens und Berücksichtigens vieler Perspektiven, Einschätzungen und Risiken ist. Dabei hängt die moralische Bewertung der sich bietenden Handlungsoptionen vielfach von empirischen Fakten und deren Kenntnis ab.

Zu der Schwierigkeit, die moralisch relevanten Fakten zu bestimmen, kommt die stärker sich manifestierende Verschiedenheit der Werthaltungen (Wert) und ethischen Perspektiven in Gesellschaft und Wissenschaft. Solche Pluralisierung erhöht die Komplexität und damit auch die Anforderungen an Wahrnehmung und Lösungen, die dann für alle gelten sollen; und sie setzt bestehende Regeln und Institutionen tendenziell einem Legitimationsdruck aus. Legitimation mit Herkommen reicht dann ebenso wenig aus wie der Rückzug auf nur Prinzipielles. Vielmehr geht es darum, Lösungen für Konflikte und Handlungsmöglichkeiten in neuen Problemfeldern in einem der politisch-parlamentarischen Entscheidung vorgelagerten Meinungs- und Willensbildungsprozess auszuloten, an dem sich alle beteiligen dürfen, die sich selbst betroffen fühlen (wie Überzeugungsgruppen, Kirchen, Verbände, sachkundige Wissenschaftler, sachkundige Bürger, Medien) oder aber einen förmlichen Auftrag haben, dies stellvertretend (im Sinn von repräsentativ oder von advokatorisch) in Gestalt einer E. zu tun.

6. Die Problematik von „Kommissionsethik“

Trotz wachsender Etablierung in Forschung, Kliniken, Heimen, Politik und Verbänden stößt das Instrument der E. auch auf Skepsis. Diese gilt nicht nur konkreten Arbeitsergebnissen und Stellungnahmen zu einzelnen Problemen, sondern beinhaltet auch grundsätzliche Kritik am konzeptionellen Setting von E. Als problematisch werden insb. das Gewicht der Experten und die Eigenart der Expertenvoten angesehen, insofern in diese eben nicht bloß fachliche Aussagen, sondern auch Güterabwägungen sowie politische und ethische Überzeugungen eingehen, die zwar im Regelfall gründlich reflektiert sind, aber letztlich doch subjektiv bleiben, sowie das Fehlen einer verfassungsmäßigen und öffentlichen Legitimation. Eine weitere Gefahr für die Objektivität des Beratungsprozesses liegt in der Befugnis der die E. konstituierenden Instanz, über die Zusammensetzung, die Arbeitsaufträge und die Berufung von Mitgliedern der E. bestimmen zu können. Wirkliche Beratschlagung ist nur in dem Maße möglich, wie die Kommission unabhängig von ihren Auftraggebern bleibt. Schließlich wird nicht selten kritisch darauf hingewiesen, dass E. keinerlei Haftungsrisiko tragen, wenn sie, sei es aus Vorsicht oder aus irrtümlichen Annahmen, innovative und kreative Forschungen verzögern, behindern oder durch negative Einschätzungen indirekt in andere Länder umlenken, in denen keine entsprechenden Restriktionen bestehen. Diesen Bedenken müssen sowohl die Kommissionen in ihrer praktischen Arbeit als auch die Organe, die die Kommissionen errichten und denen gegenüber sie verantwortlich sind, sowie die demokratische Öffentlichkeit entgegenwirken.