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In der Soziologie und den benachbarten Wissenschaften bezieht sich der Begriff der D. auf Unterscheidungen oder Kategorisierungen, die als illegitim gelten. Nach diesem Begriffsverständnis lässt sich von D. nur vor dem Hintergrund der normativen Struktur einer {{ #staatslexikon_articlemissing: Gesellschaft | Gesellschaft }} oder eines ihrer Teilbereiche sprechen. So stellt bspw. die Ablehnung einer qualifizierten Stellenbewerberin allein aufgrund ihrer Hautfarbe oder ihres Geschlechts eine Verletzung der allg. anerkannten Normen der Gleichbehandlung und der Leistungsgerechtigkeit dar.
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In der Soziologie und den benachbarten Wissenschaften bezieht sich der Begriff der D. auf Unterscheidungen oder Kategorisierungen, die als illegitim gelten. Nach diesem Begriffsverständnis lässt sich von D. nur vor dem Hintergrund der normativen Struktur einer [[Gesellschaft]] oder eines ihrer Teilbereiche sprechen. So stellt bspw. die Ablehnung einer qualifizierten Stellenbewerberin allein aufgrund ihrer Hautfarbe oder ihres Geschlechts eine Verletzung der allg. anerkannten Normen der Gleichbehandlung und der Leistungsgerechtigkeit dar.
 
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In der sozialwissenschaftlichen Verwendung umfasst der Begriff der D. meist drei Elemente: <I>a)</I>&nbsp;eine Unterscheidung, die mit einer <I>b)</I>&nbsp;negativen Wertung verbunden ist und zumeist eine <I>c)</I>&nbsp;soziale Benachteiligung zur Folge hat. Dabei bezieht sich D. v.&nbsp;a. auf abwertende Klassifizierungen und ausgrenzende Praktiken, die sich an kollektiv zugeschriebenen Gruppenmerkmalen orientieren und auf Personen unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten, erworbenen Eigenschaften und Verdiensten übertragen werden. Klassische Studien haben sich mit der schwarzen Bevölkerung in den USA und in Kolonialregimen ({{ #staatslexikon_articlemissing: Kolonialismus | Kolonialismus }}) befasst. Aber nicht nur die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder ethnischen {{ #staatslexikon_articlemissing: Gruppe | Gruppe }} kann Ausgangspunkt von D. sein, sondern auch eine Vielzahl anderer Merkmale wie soziale Klasse, Geschlecht, [[Alter]], [[Behinderung]], sexuelle Orientierung, genetische Ausstattung, Wohnort oder {{ #staatslexikon_articlemissing: Religion | Religion }}. Wenn verschiedene diskriminierende Merkmale in der Zuschreibungspraxis und ihren Effekten miteinander in Verbindung stehen, sprechen wir von Intersektionalität, bspw. wenn sich {{ #staatslexikon_articlemissing: Rassismus | Rassismus }}, Klassismus und Sexismus überlappen.
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In der sozialwissenschaftlichen Verwendung umfasst der Begriff der D. meist drei Elemente: <I>a)</I>&nbsp;eine Unterscheidung, die mit einer <I>b)</I>&nbsp;negativen Wertung verbunden ist und zumeist eine <I>c)</I>&nbsp;soziale Benachteiligung zur Folge hat. Dabei bezieht sich D. v.&nbsp;a. auf abwertende Klassifizierungen und ausgrenzende Praktiken, die sich an kollektiv zugeschriebenen Gruppenmerkmalen orientieren und auf Personen unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten, erworbenen Eigenschaften und Verdiensten übertragen werden. Klassische Studien haben sich mit der schwarzen Bevölkerung in den USA und in Kolonialregimen ({{ #staatslexikon_articlemissing: Kolonialismus | Kolonialismus }}) befasst. Aber nicht nur die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder ethnischen [[Gruppe]] kann Ausgangspunkt von D. sein, sondern auch eine Vielzahl anderer Merkmale wie soziale Klasse, Geschlecht, [[Alter]], [[Behinderung]], sexuelle Orientierung, genetische Ausstattung, Wohnort oder {{ #staatslexikon_articlemissing: Religion | Religion }}. Wenn verschiedene diskriminierende Merkmale in der Zuschreibungspraxis und ihren Effekten miteinander in Verbindung stehen, sprechen wir von Intersektionalität, bspw. wenn sich {{ #staatslexikon_articlemissing: Rassismus | Rassismus }}, Klassismus und Sexismus überlappen.
 
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A. Hilscher, F. Sutterlüty: Diskriminierung, I. Soziologisch, Version 09.05.2018, 17:32 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Diskriminierung}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
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A. Hilscher, F. Sutterlüty: Diskriminierung, I. Soziologisch, Version 22.10.2019, 17:30 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Diskriminierung}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
 
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<h3>1. Unionsrecht</h3>
 
<h3>1. Unionsrecht</h3>
 
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In den letzten Jahrzehnten hat der europäische Normgeber ein dichtes Geflecht von Vorschriften zum Schutz vor D.en erlassen, die als „Gegengewicht“ zu den auf die wirtschaftliche Integration der Mitgliedstaaten abzielenden marktbezogenen {{ #staatslexikon_articlemissing: Grundfreiheiten | Grundfreiheiten }} und Wettbewerbsregeln angesehen werden können. Seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im Jahr 2009 findet sich das zentrale primärrechtliche D.s-Verbot in Art.&nbsp;21 EuGRC i.&nbsp;V.&nbsp;m. Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 EUV. Verboten sind hiernach D.en insb. wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der {{ #staatslexikon_articlemissing: Religion | Religion }} oder der {{ #staatslexikon_articlemissing: Weltanschauung | Weltanschauung }}, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit ({{ #staatslexikon_articlemissing: Minderheiten | Minderheiten }}), des Vermögens, der Geburt, einer [[Behinderung]], des [[Alter|Alters]] oder der sexuellen Ausrichtung. Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EuGRC lehnt sich eng an die D.s-Verbote des Art.&nbsp;14 EMRK an, die insoweit als Rechtserkenntnisquelle dienen (Art.&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 EuGRC).
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In den letzten Jahrzehnten hat der europäische Normgeber ein dichtes Geflecht von Vorschriften zum Schutz vor D.en erlassen, die als „Gegengewicht“ zu den auf die wirtschaftliche Integration der Mitgliedstaaten abzielenden marktbezogenen [[Grundfreiheiten]] und Wettbewerbsregeln angesehen werden können. Seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im Jahr 2009 findet sich das zentrale primärrechtliche D.s-Verbot in Art.&nbsp;21 EuGRC i.&nbsp;V.&nbsp;m. Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 EUV. Verboten sind hiernach D.en insb. wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der {{ #staatslexikon_articlemissing: Religion | Religion }} oder der {{ #staatslexikon_articlemissing: Weltanschauung | Weltanschauung }}, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit ({{ #staatslexikon_articlemissing: Minderheiten | Minderheiten }}), des Vermögens, der Geburt, einer [[Behinderung]], des [[Alter|Alters]] oder der sexuellen Ausrichtung. Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EuGRC lehnt sich eng an die D.s-Verbote des Art.&nbsp;14 EMRK an, die insoweit als Rechtserkenntnisquelle dienen (Art.&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 EuGRC).
 
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Normadressaten des Art.&nbsp;21 EuGRC sind gemäß Art.&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 EuGRC die Organe und Einrichtungen der {{ #staatslexikon_articlemissing: EU | Europäischen Union (EU) }} im Rahmen der Ausübung der ihnen nach den Verträgen zugewiesenen Zuständigkeiten sowie die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts, vorliegend also der sekundärrechtlichen Richtlinien ({{ #staatslexikon_articlemissing: Europäische Richtlinien | Europäische Richtlinien }}) gegen D.en. Auf der Grundlage von Art.&nbsp;157 Abs.&nbsp;3 AEUV hat der europäische Normgeber die Richtlinien gegen Geschlechts-D.en 2006/54/EG und 2010/41/EU erlassen. Auf Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 AEUV basieren die Richtlinien 2000/43/EG zum Schutz vor D.en wegen der „Rasse“ und der ethnischen Herkunft, 2000/78/EG zur Errichtung eines allg.en Rahmens zur Bekämpfung der D. wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf, sowie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes  der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
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Normadressaten des Art.&nbsp;21 EuGRC sind gemäß Art.&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 EuGRC die Organe und Einrichtungen der [[Europäische Union (EU)|EU]] im Rahmen der Ausübung der ihnen nach den Verträgen zugewiesenen Zuständigkeiten sowie die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts, vorliegend also der sekundärrechtlichen Richtlinien ([[Europäische Richtlinien]]) gegen D.en. Auf der Grundlage von Art.&nbsp;157 Abs.&nbsp;3 AEUV hat der europäische Normgeber die Richtlinien gegen Geschlechts-D.en 2006/54/EG und 2010/41/EU erlassen. Auf Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 AEUV basieren die Richtlinien 2000/43/EG zum Schutz vor D.en wegen der „Rasse“ und der ethnischen Herkunft, 2000/78/EG zur Errichtung eines allg.en Rahmens zur Bekämpfung der D. wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf, sowie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes  der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
 
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Das Verbot von Geschlechts-D.en in Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EuGRC wird durch Art.&nbsp;23 EuGRC ergänzt. Nach dessen Abs.&nbsp;1 ist die Gleichheit von Frauen und Männern ({{ #staatslexikon_articlemissing: Gender | Gender }}) in allen Bereichen sicherzustellen. Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 EuGRC übernimmt in einer kürzeren Formulierung die Regelung des Art.&nbsp;157 Abs.&nbsp;4 AEUV, wonach unter qualifizierten Voraussetzungen „positive D.en“ oder „positive Maßnahmen“ zugunsten des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts zulässig sind, obwohl hierin eine unmittelbare D. des nicht geförderten Geschlechts liegt. Die Fördermaßnahmen müssen sich deshalb am Grundsatz der {{ #staatslexikon_articlemissing: Verhältnismäßigkeit | Verhältnismäßigkeit }} gemäß Art.&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 EuGRC messen lassen, weshalb starre Quoten zugunsten eines Geschlechts kritisch zu betrachten sind. Art.&nbsp;23 EuGRC enthält – anders als Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EuGRC – lediglich einen objektiven Grundsatz im Sinne des Art.&nbsp;52 Abs.&nbsp;5 EuGRC. Private haben somit keine subjektiv einklagbaren Rechte auf eine spezifische Förderung.
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Das Verbot von Geschlechts-D.en in Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EuGRC wird durch Art.&nbsp;23 EuGRC ergänzt. Nach dessen Abs.&nbsp;1 ist die Gleichheit von Frauen und Männern ([[Gender]]) in allen Bereichen sicherzustellen. Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 EuGRC übernimmt in einer kürzeren Formulierung die Regelung des Art.&nbsp;157 Abs.&nbsp;4 AEUV, wonach unter qualifizierten Voraussetzungen „positive D.en“ oder „positive Maßnahmen“ zugunsten des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts zulässig sind, obwohl hierin eine unmittelbare D. des nicht geförderten Geschlechts liegt. Die Fördermaßnahmen müssen sich deshalb am Grundsatz der {{ #staatslexikon_articlemissing: Verhältnismäßigkeit | Verhältnismäßigkeit }} gemäß Art.&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 EuGRC messen lassen, weshalb starre Quoten zugunsten eines Geschlechts kritisch zu betrachten sind. Art.&nbsp;23 EuGRC enthält – anders als Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EuGRC – lediglich einen objektiven Grundsatz im Sinne des Art.&nbsp;52 Abs.&nbsp;5 EuGRC. Private haben somit keine subjektiv einklagbaren Rechte auf eine spezifische Förderung.
 
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Die D.s-Verbote gemäß Art.&nbsp;21, 23 EuGRC sind im Abschnitt über Gleichheitsrechte normiert. Dies ist normsystematisch zweifelhaft, handelt es sich bei ihnen doch gerade nicht um Gleichheitsrechte, sondern um Abwehrrechte zum Schutz der Persönlichkeit und, bei bes. schwerwiegenden Benachteiligungen, zum Schutz der {{ #staatslexikon_articlemissing: Menschenwürde | Menschenwürde }}. So beziehen sich D.s-Verbote anders als der allg.e Gleichheitssatz auf einen bestimmten Lebensbereich, weshalb bei ihnen ein Schutzbereich zu ermitteln ist. Auch die sekundärrechtliche Gleichstellung der Belästigung mit der D. ist wertungsmäßig nur dann überzeugend, wenn man die D.s-Verbote auf einen abwehrrechtlichen Schutz der individuellen Persönlichkeit zurückführt; denn die Belästigung einer geschützten Person wird nicht dadurch zulässig, dass sie auch gegenüber nicht geschützten Personen erfolgt. D.s-Verbote sichern damit die tatsächlichen Voraussetzungen, unten denen eine chancengleiche Ausübung von {{ #staatslexikon_articlemissing: Freiheit | Freiheit }} möglich ist, da eine Ausgrenzung durch sachwidrige Schlechterstellung oder unfaire Behandlung ein Leben in gleicher Freiheit unmöglich machen oder derart erschweren kann, dass ein Eingreifen der Rechtsordnung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass eine diskriminierungsfreie Berufsausübung nicht nur durch Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EuGRC, sondern bei [[Arbeitnehmer|Arbeitnehmern]] idealkonkurrierend durch das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 EuGRC und bei selbständig Tätigen durch die Unternehmerfreiheit gemäß Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 EuGRC geschützt ist.
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Die D.s-Verbote gemäß Art.&nbsp;21, 23 EuGRC sind im Abschnitt über Gleichheitsrechte normiert. Dies ist normsystematisch zweifelhaft, handelt es sich bei ihnen doch gerade nicht um Gleichheitsrechte, sondern um Abwehrrechte zum Schutz der Persönlichkeit und, bei bes. schwerwiegenden Benachteiligungen, zum Schutz der {{ #staatslexikon_articlemissing: Menschenwürde | Menschenwürde }}. So beziehen sich D.s-Verbote anders als der allg.e Gleichheitssatz auf einen bestimmten Lebensbereich, weshalb bei ihnen ein Schutzbereich zu ermitteln ist. Auch die sekundärrechtliche Gleichstellung der Belästigung mit der D. ist wertungsmäßig nur dann überzeugend, wenn man die D.s-Verbote auf einen abwehrrechtlichen Schutz der individuellen Persönlichkeit zurückführt; denn die Belästigung einer geschützten Person wird nicht dadurch zulässig, dass sie auch gegenüber nicht geschützten Personen erfolgt. D.s-Verbote sichern damit die tatsächlichen Voraussetzungen, unten denen eine chancengleiche Ausübung von [[Freiheit]] möglich ist, da eine Ausgrenzung durch sachwidrige Schlechterstellung oder unfaire Behandlung ein Leben in gleicher Freiheit unmöglich machen oder derart erschweren kann, dass ein Eingreifen der Rechtsordnung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass eine diskriminierungsfreie Berufsausübung nicht nur durch Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EuGRC, sondern bei [[Arbeitnehmer|Arbeitnehmern]] idealkonkurrierend durch das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 EuGRC und bei selbständig Tätigen durch die Unternehmerfreiheit gemäß Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 EuGRC geschützt ist.
 
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<h3>2. Deutsches Recht</h3>
 
<h3>2. Deutsches Recht</h3>
 
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Das {{ #staatslexikon_articlemissing: GG | Grundgesetz }} enthält in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 staatsgerichtete D.s-Verbote wegen des Geschlechts, der Abstammung, einer zugeschriebenen Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens sowie der religiösen und politischen Anschauung. Nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 GG darf niemand durch eine staatliche Maßnahme wegen seiner [[Behinderung]] benachteiligt werden. Aus dieser Vorschrift folgt eine bes. Verantwortung des {{ #staatslexikon_articlemissing: Staates | Staat }} für die {{ #staatslexikon_articlemissing: Integration | Integration }} von Menschen mit Behinderung in Gesellschaft und Arbeitsleben. In der Rechtswirklichkeit hat Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 GG bislang nur eine begrenzte Bedeutung erlangt. Eine wichtige Ausnahme bildet das D.s-Verbot wegen des Geschlechts, auch weil dieses durch das Gleichberechtigungsgebot des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 GG ergänzt wird, wonach die Gleichheit von Frauen und Männern nicht nur rechtlich-formal, sondern für die Zukunft auch tatsächlich durchzusetzen ist ({{ #staatslexikon_articlemissing: Gleichstellungspolitik | Gleichstellungspolitik }}).
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Das [[Grundgesetz (GG)|GG]] enthält in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 staatsgerichtete D.s-Verbote wegen des Geschlechts, der Abstammung, einer zugeschriebenen Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens sowie der religiösen und politischen Anschauung. Nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 GG darf niemand durch eine staatliche Maßnahme wegen seiner [[Behinderung]] benachteiligt werden. Aus dieser Vorschrift folgt eine bes. Verantwortung des {{ #staatslexikon_articlemissing: Staates | Staat }} für die {{ #staatslexikon_articlemissing: Integration | Integration }} von Menschen mit Behinderung in Gesellschaft und Arbeitsleben. In der Rechtswirklichkeit hat Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 GG bislang nur eine begrenzte Bedeutung erlangt. Eine wichtige Ausnahme bildet das D.s-Verbot wegen des Geschlechts, auch weil dieses durch das Gleichberechtigungsgebot des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 GG ergänzt wird, wonach die Gleichheit von Frauen und Männern nicht nur rechtlich-formal, sondern für die Zukunft auch tatsächlich durchzusetzen ist ([[Gleichstellungspolitik]]).
 
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J. Mohr: Diskriminierung, II. Rechtlich, Version 09.05.2018, 17:32 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Diskriminierung}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
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J. Mohr: Diskriminierung, II. Rechtlich, Version 22.10.2019, 17:30 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Diskriminierung}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
 
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N. Ott: Diskriminierung, III. Ökonomisch, Version 09.05.2018, 17:32 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Diskriminierung}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
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N. Ott: Diskriminierung, III. Ökonomisch, Version 22.10.2019, 17:30 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Diskriminierung}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
 
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<h3>1. Positive Diskriminierung</h3>
 
<h3>1. Positive Diskriminierung</h3>
 
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<I>Positive D.</I> meint eine Bevorzugung, die immer dann legitim ist, wenn sie als Ausgleich für erlittenes Unrecht, gegenwärtige Benachteiligung oder unzumutbare Belastung erfolgt. Beispiele sind Quotenregelungen, welche diejenigen fördern, die bisher ungerechtfertigterweise zurückgesetzt waren, oder der Nachteilsausgleich, der aufgrund einer Beeinträchtigung gewährt wird. Beide Maßnahmen zielen auf die Herstellung von (Chancen-)Gerechtigkeit ([[Chancengerechtigkeit, Chancengleichheit]]). Gleichbehandlung wäre hier ungerecht, denn {{ #staatslexikon_articlemissing: Gerechtigkeit | Gerechtigkeit }} verlangt gemäß dem auf Aristoteles zurückgehenden Konzept der Proportionalität, „wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“ (BVerfGE 123, 111 [119]). In diesem Sinne plädieren die Internationalen Dachverbände der Sozialen Arbeit dafür, eine zu Unrecht entstandene Schlechterstellung durch Abhilfe bzw. Entschädigung auszugleichen (IFSW/IASSW 2004, Nr.&nbsp;4.2.1.). Das <I>Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen</I> spricht von bes.n „Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen (…) erforderlich sind“ (Art.&nbsp;5 IV). Positive D. muss verhältnismäßig ({{ #staatslexikon_articlemissing: Verhältnismäßigkeit | Verhältnismäßigkeit }}) sein, in geeigneter Weise erfolgen und darf ihrerseits keine negative D. erzeugen. Dann kann sie einen wichtigen Beitrag zu einer fairen und inklusiven Gesellschaft ({{ #staatslexikon_articlemissing: Inklusion | Inklusion }}) leisten.
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<I>Positive D.</I> meint eine Bevorzugung, die immer dann legitim ist, wenn sie als Ausgleich für erlittenes Unrecht, gegenwärtige Benachteiligung oder unzumutbare Belastung erfolgt. Beispiele sind Quotenregelungen, welche diejenigen fördern, die bisher ungerechtfertigterweise zurückgesetzt waren, oder der Nachteilsausgleich, der aufgrund einer Beeinträchtigung gewährt wird. Beide Maßnahmen zielen auf die Herstellung von (Chancen-)Gerechtigkeit ([[Chancengerechtigkeit, Chancengleichheit]]). Gleichbehandlung wäre hier ungerecht, denn [[Gerechtigkeit]] verlangt gemäß dem auf Aristoteles zurückgehenden Konzept der Proportionalität, „wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“ (BVerfGE 123, 111 [119]). In diesem Sinne plädieren die Internationalen Dachverbände der Sozialen Arbeit dafür, eine zu Unrecht entstandene Schlechterstellung durch Abhilfe bzw. Entschädigung auszugleichen (IFSW/IASSW 2004, Nr.&nbsp;4.2.1.). Das <I>Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen</I> spricht von bes.n „Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen (…) erforderlich sind“ (Art.&nbsp;5 IV). Positive D. muss verhältnismäßig ({{ #staatslexikon_articlemissing: Verhältnismäßigkeit | Verhältnismäßigkeit }}) sein, in geeigneter Weise erfolgen und darf ihrerseits keine negative D. erzeugen. Dann kann sie einen wichtigen Beitrag zu einer fairen und inklusiven Gesellschaft ({{ #staatslexikon_articlemissing: Inklusion | Inklusion }}) leisten.
 
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{{ #staatslexikon_articlemissing: Rassismus | Rassismus }}, Neo-/ {{ #staatslexikon_articlemissing: Faschismus | Faschismus }}, Antijudaismus, Fremdenfeindlichkeit, Neo-/{{ #staatslexikon_articlemissing: Kolonialismus | Kolonialismus }}, Sexismus und Homophobie sind Beispiele für bes. gravierende Formen der negativen D., die häufig mit Unterdrückung, [[Ausbeutung]], Ausgrenzung, Übergriffen oder gar der Ermordung der Anderen einhergehen. Zu nennen sind hier auch die mitunter lebensgefährdende Alters-D. von ungeborenen, jungen und alten Menschen sowie die existenziell bedrohliche, kapitalistisch getriebene Benachteiligung der kommenden Generationen durch den anthropogenen {{ #staatslexikon_articlemissing: Klimawandel | Klimawandel }}, das Artensterben, die Umweltzerstörung und den massiven Ressourcenverbrauch. Der Speziesismus, also die negative D. von Lebewesen aufgrund der Gattungszugehörigkeit, bedarf einer eigenständigen Erörterung im Zusammenhang mit der Würde, den Rechten, dem Wohl und dem Schutz der Mitgeschöpfe.
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{{ #staatslexikon_articlemissing: Rassismus | Rassismus }}, Neo-/ [[Faschismus]], Antijudaismus, Fremdenfeindlichkeit, Neo-/{{ #staatslexikon_articlemissing: Kolonialismus | Kolonialismus }}, Sexismus und Homophobie sind Beispiele für bes. gravierende Formen der negativen D., die häufig mit Unterdrückung, [[Ausbeutung]], Ausgrenzung, Übergriffen oder gar der Ermordung der Anderen einhergehen. Zu nennen sind hier auch die mitunter lebensgefährdende Alters-D. von ungeborenen, jungen und alten Menschen sowie die existenziell bedrohliche, kapitalistisch getriebene Benachteiligung der kommenden Generationen durch den anthropogenen {{ #staatslexikon_articlemissing: Klimawandel | Klimawandel }}, das Artensterben, die Umweltzerstörung und den massiven Ressourcenverbrauch. Der Speziesismus, also die negative D. von Lebewesen aufgrund der Gattungszugehörigkeit, bedarf einer eigenständigen Erörterung im Zusammenhang mit der Würde, den Rechten, dem Wohl und dem Schutz der Mitgeschöpfe.
 
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<h3>3. Biblische und christlich-ethische Gründe für positive und gegen negative Diskriminierung</h3>
 
<h3>3. Biblische und christlich-ethische Gründe für positive und gegen negative Diskriminierung</h3>
 
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Nach Gen 1,26&nbsp;f. sind alle Menschen von Gott gewollte und für wertvoll erachtete göttliche „Statuen“. Gemäß Psalm 8,6 hat Gott jede/-n mit {{ #staatslexikon_articlemissing: Würde | Würde }} gekrönt. Gott will {{ #staatslexikon_articlemissing: Recht | Recht }} und {{ #staatslexikon_articlemissing: Gerechtigkeit | Gerechtigkeit }} und ergreift Partei für die Benachteiligten und Unterdrückten. Ihre negative D. soll ein Ende haben; Fairness soll ihnen widerfahren. Die biblisch und gerechtigkeitstheoretisch begründete Option für die Armen, Unterdrückten, Benachteiligten und Nichtbeteiligten, die zum Kern der christlich-theologischen Ethik gehört, entspr. der positiven D. Nach Lev 19,18.34 haben alle die Pflicht, Anderen mit Respekt zu begegnen und vorrangig den bes. Bedürftigen Taten der {{ #staatslexikon_articlemissing: Liebe | Liebe }} zu erweisen.
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Nach Gen 1,26&nbsp;f. sind alle Menschen von Gott gewollte und für wertvoll erachtete göttliche „Statuen“. Gemäß Psalm 8,6 hat Gott jede/-n mit {{ #staatslexikon_articlemissing: Würde | Würde }} gekrönt. Gott will {{ #staatslexikon_articlemissing: Recht | Recht }} und [[Gerechtigkeit]] und ergreift Partei für die Benachteiligten und Unterdrückten. Ihre negative D. soll ein Ende haben; Fairness soll ihnen widerfahren. Die biblisch und gerechtigkeitstheoretisch begründete Option für die Armen, Unterdrückten, Benachteiligten und Nichtbeteiligten, die zum Kern der christlich-theologischen Ethik gehört, entspr. der positiven D. Nach Lev 19,18.34 haben alle die Pflicht, Anderen mit Respekt zu begegnen und vorrangig den bes. Bedürftigen Taten der {{ #staatslexikon_articlemissing: Liebe | Liebe }} zu erweisen.
 
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Angesichts des biblischen Befundes hätten sich die Päpste ({{ #staatslexikon_articlemissing: Papst | Papst }}) durchgängig und entschieden <I>gegen</I> negative und <I>für</I> positive D. aussprechen müssen. In diesem Sinne handelten Johannes&nbsp;VIII., der 873 die {{ #staatslexikon_articlemissing: Sklaverei | Sklaverei }} ächtete, und Paul&nbsp;III., der 1537 die negative D. der indigenen Bevölkerung Lateinamerikas zurückwies und die Achtung ihrer Rechte auf {{ #staatslexikon_articlemissing: Freiheit | Freiheit }} und {{ #staatslexikon_articlemissing: Eigentum | Eigentum }} einforderte. Mit der Friedensenzyklika „Pacem in terris“ Johannes’ XXIII. (1963) stellt sich die {{ #staatslexikon_articlemissing: katholische Kirche | Kirche|katholische }} erstmalig voll und ganz hinter die {{ #staatslexikon_articlemissing: Menschenrechte | Menschenrechte }} als eine unverzichtbare Grundlage christlicher {{ #staatslexikon_articlemissing: Ethik | Ethik }}. Aus der Verschiedenheit von Menschen könne „niemals ein gerechter Grund abgeleitet werden“, Andere in Abhängigkeit zu halten. Vielmehr gebe es eine Verpflichtung zur Unterstützung der Schwächeren (49). Das {{ #staatslexikon_articlemissing: Zweite Vatikanische Konzil | Zweites Vatikanisches Konzil }} bestätigt diese Auffassung: „Jede Form einer D. in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person (…) muß überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht“ (GS 29).
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Angesichts des biblischen Befundes hätten sich die Päpste ({{ #staatslexikon_articlemissing: Papst | Papst }}) durchgängig und entschieden <I>gegen</I> negative und <I>für</I> positive D. aussprechen müssen. In diesem Sinne handelten Johannes&nbsp;VIII., der 873 die {{ #staatslexikon_articlemissing: Sklaverei | Sklaverei }} ächtete, und Paul&nbsp;III., der 1537 die negative D. der indigenen Bevölkerung Lateinamerikas zurückwies und die Achtung ihrer Rechte auf [[Freiheit]] und [[Eigentum]] einforderte. Mit der Friedensenzyklika „Pacem in terris“ Johannes’ XXIII. (1963) stellt sich die {{ #staatslexikon_articlemissing: katholische Kirche | Kirche|katholische }} erstmalig voll und ganz hinter die {{ #staatslexikon_articlemissing: Menschenrechte | Menschenrechte }} als eine unverzichtbare Grundlage christlicher [[Ethik]]. Aus der Verschiedenheit von Menschen könne „niemals ein gerechter Grund abgeleitet werden“, Andere in Abhängigkeit zu halten. Vielmehr gebe es eine Verpflichtung zur Unterstützung der Schwächeren (49). Das {{ #staatslexikon_articlemissing: Zweite Vatikanische Konzil | Zweites Vatikanisches Konzil }} bestätigt diese Auffassung: „Jede Form einer D. in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person (…) muß überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht“ (GS 29).
 
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A. Lienkamp: Diskriminierung, IV. Sozialethisch, Version 09.05.2018, 17:32 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Diskriminierung}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
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A. Lienkamp: Diskriminierung, IV. Sozialethisch, Version 22.10.2019, 17:30 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Diskriminierung}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
 
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Version vom 20. November 2019, 16:40 Uhr

  1. I. Soziologisch
  2. II. Rechtlich
  3. III. Ökonomisch
  4. IV. Sozialethisch

I. Soziologisch

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In der Soziologie und den benachbarten Wissenschaften bezieht sich der Begriff der D. auf Unterscheidungen oder Kategorisierungen, die als illegitim gelten. Nach diesem Begriffsverständnis lässt sich von D. nur vor dem Hintergrund der normativen Struktur einer Gesellschaft oder eines ihrer Teilbereiche sprechen. So stellt bspw. die Ablehnung einer qualifizierten Stellenbewerberin allein aufgrund ihrer Hautfarbe oder ihres Geschlechts eine Verletzung der allg. anerkannten Normen der Gleichbehandlung und der Leistungsgerechtigkeit dar.

In der sozialwissenschaftlichen Verwendung umfasst der Begriff der D. meist drei Elemente: a) eine Unterscheidung, die mit einer b) negativen Wertung verbunden ist und zumeist eine c) soziale Benachteiligung zur Folge hat. Dabei bezieht sich D. v. a. auf abwertende Klassifizierungen und ausgrenzende Praktiken, die sich an kollektiv zugeschriebenen Gruppenmerkmalen orientieren und auf Personen unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten, erworbenen Eigenschaften und Verdiensten übertragen werden. Klassische Studien haben sich mit der schwarzen Bevölkerung in den USA und in Kolonialregimen (Kolonialismus) befasst. Aber nicht nur die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder ethnischen Gruppe kann Ausgangspunkt von D. sein, sondern auch eine Vielzahl anderer Merkmale wie soziale Klasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, sexuelle Orientierung, genetische Ausstattung, Wohnort oder Religion. Wenn verschiedene diskriminierende Merkmale in der Zuschreibungspraxis und ihren Effekten miteinander in Verbindung stehen, sprechen wir von Intersektionalität, bspw. wenn sich Rassismus, Klassismus und Sexismus überlappen.

Wo D. im Widerspruch zu egalitaristischen normativen Ordnungen und Politiken der Anti-D. steht, nimmt sie häufig eine indirekte Form an. Sie bezieht sich dann nicht mehr direkt auf das unterscheidende Merkmal, sondern etwa auf kritikwürdige Verhaltensweisen, die per Insinuation einer ganzen ethnischen Gruppe zugewiesen werden; nicht-ethnische Stellvertreter-Merkmale, wie etwa kriminelles Geschäftsgebaren oder Schmarotzertum, bestimmen in solchen Fällen ethnisierende Zuschreibungen.

Von der interpersonalen ist die strukturelle D. zu unterscheiden. Letztere tritt v. a. unter zwei Umständen ein: zum einen, wenn die Ungleichheiten erzeugenden Folgen vergangener direkter D. die Grundlage von scheinbar neutralen, aber faktisch exkludierenden Praktiken in der Gegenwart bilden; zum anderen, wenn institutionelle Vorgehensweisen für eine bestimmte Gruppe nicht-intendierte Negativeffekte erzeugen, weil sie mit intentional diskriminierenden Praktiken in anderen institutionellen Bereichen verbunden sind („past-in-present“ und „side-effect“ discrimination). Aus dem vertrackten und kumulativen Zusammenspiel zwischen interpersonaler und struktureller D. lässt sich begreifen, weshalb D. meist Langzeitfolgen hervorbringt und selbstperpetuierende Züge entwickelt. Bisweilen stellen sich diskriminierende Wirkungen jedoch völlig ohne entspr.e Absichten von Akteuren als Effekte systemischer Handlungslogiken ein. Auf diese Weise lässt sich bspw. schulische D. von Migrantenkindern durch organisationsspezifische Gesetzmäßigkeiten des Schulwesens erklären, ohne annehmen zu müssen, dass diese institutionelle D. durch rassistisch oder fremdenfeindlich eingestellte Lehrkräfte zustande kommt.

Auf die Frage, warum D. ein beinahe ubiquitäres Phänomen ist, haben die Sozialwissenschaften recht unterschiedliche Antworten gefunden. Die psychoanalytisch inspirierte „Theorie der pathischen Projektion“ wurde am Beispiel des faschistoiden Antisemitismus entwickelt. Ihr zufolge wünschen sich diejenigen, die andere diskriminieren, insgeheim und unreflektiert genau das, was sie bei der Fremdgruppe realisiert sehen, sich selbst aber mit aller Macht versagen; sie projizieren ihre verdrängten Wünsche in die anderen hinein, die sie darum als Bedrohung sehen und rabiat verfolgen. Nach der sozialpsychologischen „Theorie der sozialen Identität“ ist D. die Folge eines allenthalben beobachtbaren Bedürfnisses nach einer positiven Identität, welche wesentlich vom Vergleich zwischen Gruppen bestimmt ist. Dieser Vergleich gehe regelmäßig mit der Abwertung von Fremdgruppen einher.

Während D. nach dieser Theorie in einem anthropologischen Bedürfnis fundiert ist und daher als nahezu unausweichlich erscheint, hat sich in der Soziologie weitgehend die Auffassung durchgesetzt, dass Gruppenzugehörigkeiten als soziale Konstruktionen (Konstruktivismus) zu betrachten sind, die nur unter spezifischen historischen und sozialen Bedingungen in D. münden. Mit dieser Betrachtungsweise kommt einerseits in den Blick, dass in der sozialen Realität häufig bereits die Gruppengrenzen umkämpft sind, und andererseits, dass sich die einer Gruppe zugeschriebenen Attribute in Prozessen sozialer Interaktion und unter dem Einfluss gewandelter Gruppenkonstellationen rasch ändern können. Ganz auf dieser Linie liegt das „Modell der kompetitiven Bedrohung“, das in der soziologischen Forschung zu ethnischer D. seit längerer Zeit eine zentrale Rolle spielt, sich aber auch auf andere Formen der D. anwenden lässt. Gemäß diesem Modell stellt D. eine defensive Reaktion privilegierter Gruppen dar, die ihren vorrangigen Zugang zu Ressourcen und Privilegien durch eine andere Gruppe gefährdet sehen. Es sind demnach Verlust- und Statusängste, die zur exkludierenden D. von Fremdgruppen führen.

In den vergangenen Jahrzehnten wurden in demokratischen Gesellschaften vielfältige Maßnahmen gegen D. ergriffen. Anti-D.s-Politik ist allerdings umstritten, da sie entgegen ihrer Intention, D. zu bekämpfen, dazu beitragen kann, jene Kategorisierungen zu perpetuieren, auf denen die D. aufruht.

II. Rechtlich

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1. Unionsrecht

In den letzten Jahrzehnten hat der europäische Normgeber ein dichtes Geflecht von Vorschriften zum Schutz vor D.en erlassen, die als „Gegengewicht“ zu den auf die wirtschaftliche Integration der Mitgliedstaaten abzielenden marktbezogenen Grundfreiheiten und Wettbewerbsregeln angesehen werden können. Seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im Jahr 2009 findet sich das zentrale primärrechtliche D.s-Verbot in Art. 21 EuGRC i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EUV. Verboten sind hiernach D.en insb. wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit (Minderheiten), des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Art. 21 Abs. 1 EuGRC lehnt sich eng an die D.s-Verbote des Art. 14 EMRK an, die insoweit als Rechtserkenntnisquelle dienen (Art. 52 Abs. 3 S. 1 EuGRC).

Normadressaten des Art. 21 EuGRC sind gemäß Art. 51 Abs. 1 S. 1 EuGRC die Organe und Einrichtungen der EU im Rahmen der Ausübung der ihnen nach den Verträgen zugewiesenen Zuständigkeiten sowie die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts, vorliegend also der sekundärrechtlichen Richtlinien (Europäische Richtlinien) gegen D.en. Auf der Grundlage von Art. 157 Abs. 3 AEUV hat der europäische Normgeber die Richtlinien gegen Geschlechts-D.en 2006/54/EG und 2010/41/EU erlassen. Auf Art. 19 Abs. 1 AEUV basieren die Richtlinien 2000/43/EG zum Schutz vor D.en wegen der „Rasse“ und der ethnischen Herkunft, 2000/78/EG zur Errichtung eines allg.en Rahmens zur Bekämpfung der D. wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf, sowie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Art. 21 Abs. 2 EuGRC stellt in Anlehnung an Art. 18 Abs. 1 AEUV klar, dass unbeschadet bes.r Bestimmungen der Verträge – also insb. der Grundfreiheiten – in deren Anwendungsbereich jede D. aus Gründen der Staatsangehörigkeit untersagt ist. Die Vorschrift dient dem übergreifenden Ziel der EU, eine immer engere Integration der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger herbeizuführen, indem Unionsbürger in jedem Mitgliedstaat als Inländer behandelt werden.

Das Verbot von Geschlechts-D.en in Art. 21 Abs. 1 EuGRC wird durch Art. 23 EuGRC ergänzt. Nach dessen Abs. 1 ist die Gleichheit von Frauen und Männern (Gender) in allen Bereichen sicherzustellen. Art. 23 Abs. 2 EuGRC übernimmt in einer kürzeren Formulierung die Regelung des Art. 157 Abs. 4 AEUV, wonach unter qualifizierten Voraussetzungen „positive D.en“ oder „positive Maßnahmen“ zugunsten des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts zulässig sind, obwohl hierin eine unmittelbare D. des nicht geförderten Geschlechts liegt. Die Fördermaßnahmen müssen sich deshalb am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 51 Abs. 1 EuGRC messen lassen, weshalb starre Quoten zugunsten eines Geschlechts kritisch zu betrachten sind. Art. 23 EuGRC enthält – anders als Art. 21 Abs. 1 EuGRC – lediglich einen objektiven Grundsatz im Sinne des Art. 52 Abs. 5 EuGRC. Private haben somit keine subjektiv einklagbaren Rechte auf eine spezifische Förderung.

Die D.s-Verbote gemäß Art. 21, 23 EuGRC sind im Abschnitt über Gleichheitsrechte normiert. Dies ist normsystematisch zweifelhaft, handelt es sich bei ihnen doch gerade nicht um Gleichheitsrechte, sondern um Abwehrrechte zum Schutz der Persönlichkeit und, bei bes. schwerwiegenden Benachteiligungen, zum Schutz der Menschenwürde. So beziehen sich D.s-Verbote anders als der allg.e Gleichheitssatz auf einen bestimmten Lebensbereich, weshalb bei ihnen ein Schutzbereich zu ermitteln ist. Auch die sekundärrechtliche Gleichstellung der Belästigung mit der D. ist wertungsmäßig nur dann überzeugend, wenn man die D.s-Verbote auf einen abwehrrechtlichen Schutz der individuellen Persönlichkeit zurückführt; denn die Belästigung einer geschützten Person wird nicht dadurch zulässig, dass sie auch gegenüber nicht geschützten Personen erfolgt. D.s-Verbote sichern damit die tatsächlichen Voraussetzungen, unten denen eine chancengleiche Ausübung von Freiheit möglich ist, da eine Ausgrenzung durch sachwidrige Schlechterstellung oder unfaire Behandlung ein Leben in gleicher Freiheit unmöglich machen oder derart erschweren kann, dass ein Eingreifen der Rechtsordnung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass eine diskriminierungsfreie Berufsausübung nicht nur durch Art. 21 Abs. 1 EuGRC, sondern bei Arbeitnehmern idealkonkurrierend durch das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 15 Abs. 1 EuGRC und bei selbständig Tätigen durch die Unternehmerfreiheit gemäß Art. 16 Abs. 1 EuGRC geschützt ist.

2. Deutsches Recht

Das GG enthält in Art. 3 Abs. 3 S. 1 staatsgerichtete D.s-Verbote wegen des Geschlechts, der Abstammung, einer zugeschriebenen Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens sowie der religiösen und politischen Anschauung. Nach Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG darf niemand durch eine staatliche Maßnahme wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Aus dieser Vorschrift folgt eine bes. Verantwortung des Staates für die Integration von Menschen mit Behinderung in Gesellschaft und Arbeitsleben. In der Rechtswirklichkeit hat Art. 3 Abs. 3 GG bislang nur eine begrenzte Bedeutung erlangt. Eine wichtige Ausnahme bildet das D.s-Verbot wegen des Geschlechts, auch weil dieses durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG ergänzt wird, wonach die Gleichheit von Frauen und Männern nicht nur rechtlich-formal, sondern für die Zukunft auch tatsächlich durchzusetzen ist (Gleichstellungspolitik).

In Umsetzung der unionsrechtlichen Richtlinien gegen D.en hat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2006 ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erlassen, das D.en aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität im Arbeitsleben sowie unter qualifizierten Voraussetzungen auch im allg.en Wirtschaftsleben verhindern oder beseitigen will. Unzulässig sind nicht nur unmittelbare D.en, die direkt an ein geschütztes Merkmal anknüpfen, sondern auch mittelbare D.en, die sich überwiegend zu Lasten einer geschützten Personengruppe auswirken (sog.e Gruppengleichheit). Anders als mittelbare Benachteiligungen können unmittelbare Benachteiligungen nur ausnahmsweise auf der Basis gesetzlicher Ausnahmebestimmungen gerechtfertigt werden. Im Arbeitsleben ist eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals insb. dann zulässig, wenn sie eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, was selten der Fall ist. Darüber hinaus enthält das Gesetz einen spezifischen Rechtfertigungsgrund für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die ihnen zugeordneten Einrichtungen und für Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen. Zum Schutz der grundrechtlichen Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist eine persönliche Differenzierung durch diese Organisationen schon dann zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Organisation oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung ist. Die praktisch wohl größte Relevanz hat in jüngerer Zeit das D.s-Verbot wegen des Alters erlangt, auch weil das Alter im Arbeitsleben früher als strukturbildendes Unterscheidungsmerkmal allg. anerkannt war. Eine überzeugende Dogmatik zur Unterscheidung zwischen zulässigen Ungleichbehandlungen und unzulässigen D.en wegen des Alters hat sich insoweit noch nicht herausgebildet.

Rechtsfolge einer unzulässigen D. ist regelmäßig ein Anspruch auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden. Demgegenüber ist jedenfalls im Arbeitsrecht ein Anspruch auf Vertragsschluss ausgeschlossen.

III. Ökonomisch

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Der Begriff D. (vom lateinischen discriminare = abgrenzen, unterscheiden) wird im Wirtschaftsgeschehen und in der ökonomischen Theorie vielfach in diesem wertneutralen Verständnis gebraucht. Dies steht im Gegensatz zur alltagssprachlichen Bedeutung, wo der Begriff spätestens seit Mitte des letzten Jh. eine negative Bewertung im Sinne einer ungerechten Benachteiligung beinhaltet. Hilfreich zur Abgrenzung der ökonomischen Verwendung ist die im juristischen Gebrauch verwendete Definition der „Ungleichbehandlung einer Person ohne einen sachlichen Grund“, wobei in der Ökonomie nicht nur auf Personen, sondern Tatbestände generell abgestellt wird. Eine Ungleichbehandlung „mit sachlichem Grund“ liegt immer dann vor, wenn bestimmte Eigenschaften der Geschäftspartner von wesentlicher Bedeutung für die jeweilige Transaktion sind, wie eine spezifische Ausbildung von Arbeitnehmern oder die tatsächlichen Produktionsmöglichkeiten von Lieferanten.

1. Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund

Ungleichbehandlungen „ohne sachlichen Grund“ werden v. a. in der Wettbewerbstheorie diskutiert, wobei davon ausgegangen wird, dass diskriminierende Unternehmen bei funktionierendem Wettbewerb aufgrund des Konkurrenzdrucks ökonomische Verluste erleiden und ihr Verhalten anpassen müssen oder vom Markt verschwinden. Analog wird auch in der Theorie der Arbeitsbeziehungen argumentiert, dass bei hinreichender Konkurrenz D. aufgrund von Präferenzen (z. B. bzgl. Geschlecht oder ethnischer Herkunft) ineffizient ist und durch den Marktmechanismus verschwindet. Können jedoch aufgrund von Marktmacht diskriminierende Aktivitäten durchgesetzt werden, gelten sie als Wettbewerbsbeschränkungen, die in entspr.en Regelungen des nationalen und europäischen Wettbewerbsrechts untersagt sind. Dennoch sind derartige D.en vielfach zu beobachten (z. B. bestimmte Konditionen bei Lieferantenbeziehungen), da aufgrund mangelnden Nachweises von Marktmacht oder fehlender rechtlicher Zuständigkeit (v. a. im internationalen Handel) die Durchsetzungsmöglichkeiten dieser D.s-Verbote beschränkt sind. Insb. bei internationalen Wirtschaftsbeziehungen werden jedoch D.s-Tatbestände auch durch nationale Regelungen mit protektionistischer Absicht erst geschaffen, indem durch Zölle (Zoll) oder Ge- und Verbote ausländische Konkurrenten am nationalen Markt benachteiligt werden. Vorrangiges Ziel internationaler Handelsabkommen oder Freihandelszonen ist es daher, solche Ungleichbehandlungen zwischen den jeweiligen Vertragspartnern mit der Abschaffung von Zöllen sowie Freizügigkeits- und Meistbegünstigungsregelungen zu unterbinden. Die Abgrenzung, wann es sich um eine D. mit oder ohne sachlichen Grund handelt, ist dabei allerdings vielfach nicht einfach zu treffen. So führen z. B. nationale Qualitätsanforderungen, die trotz internationaler Abkommen ausländische Waren am nationalen Markt benachteiligen oder ausschließen, häufig zu gerichtlichen Überprüfungen, ob sie tatsächlich dem Verbraucherschutz dienen oder aus protektionistischen Gründen bestehen (vgl. Cassis-de-Dijon-Entscheidung des EuGH). Auch eine Preis-D. als legitime und effiziente Unternehmensstrategie zur Abschöpfung unterschiedlicher Zahlungsbereitschaften z. B. im Zeitverlauf (early adopters, Sonderangebote) wird dann problematisch, wenn Kunden aufgrund z. B. gesundheitlicher Dringlichkeit die Nachfrage zeitlich nicht verschieben können.

2. Statistische Diskriminierung

Sachliche Gründe werden regelmäßig auch bei der Ungleichbehandlung von unterschiedlichen Gruppen angeführt, die im Durchschnitt bestimmte für das jeweilige Geschäft relevante Eigenschaften ausweisen, ohne dass dies im Einzelfall überprüft wird. Eine solche Ungleichbehandlung – wie eine Preis-D. nach Käufergruppen, Risikoklassen bei Versicherungen (Versicherung) oder das zunehmend eingesetzte Geo-Scoring bei Kreditbeziehungen – wird als „statistische D.“ bezeichnet. Theoretisch wurde diese in den 1960/70er Jahren im Kontext der Analyse von Arbeitsbeziehungen analysiert mit der Frage, warum bestimmte Bevölkerungsgruppen in vielen Bereichen unterrepräsentiert oder benachteiligt werden. Danach ist eine statistische D. aus Unternehmersicht rational und führt zu effizienten Ergebnissen, wenn Informationen über relevante Merkmale im Einzelfall fehlen oder nur mit hohen Kosten zu beschaffen wären. Da die tatsächliche Produktivität von potentiellen Arbeitnehmern im Vorhinein nicht bekannt ist, werden Merkmale von Personen als Signale für deren Produktivität verwendet, die auf statistischen Erfahrungen beruhen, z. B. häufigere Erwerbsunterbrechungen von Frauen, die kostenträchtige Ausbildungen (Anlernphase) von Seiten des Unternehmens unrentabel werden lassen, oder geringere Sprachkenntnisse von Migranten, die zu Kommunikationsschwierigkeiten führen. Auch wenn dies in Einzelfällen ein Fehlurteil ist, werden doch im Durchschnitt überwiegend den Erwartungen entspr.e Personen eingestellt und damit insgesamt die Kosten minimiert. Hier zeigt sich das Dilemma eines Trade-offs zwischen ökonomischer Effizienz und individuell gerechter Behandlung, das allein mit ökonomischen Kriterien nicht gelöst werden kann. Vergleichsweise unproblematisch sind dabei Fälle, in denen eine statistische D. auch im Interesse der Betroffenen liegt: wenn z. B. anderenfalls gar keine Transaktion zustande käme wie in der Versicherungswirtschaft, die ohne Risikoklassen vielfach keinen Versicherungsschutz ohne Verluste anbieten könnten (adverse selection), oder bei der Preis-D. nach Käufergruppen, wenn hiermit auch eine größere Sicherheit bzgl. der Qualitätseigenschaften des Gutes verbunden ist (z. B. bei Medizinprodukten). Dies gilt insb. dann, wenn die Betroffenen durch eigenes Verhalten die Gruppenzuordnung (durch Risikovorkehrungen bzw. Wechsel des Käufermarktes durch Informationsbeschaffung) verändern können. Haben allerdings die benachteiligten Personen ausschließlich einen Schaden, ist es Aufgabe der Gesellschaft, den Ausgleich zwischen ökonomischer Effizienz und individueller Gerechtigkeit durch entspr.e rechtliche Regelungen herzustellen. Die maßgebliche Rechtsgrundlage in Deutschland ist das AGG, in dem auch statistische D.en bei Massengeschäften, Versicherungen und bei Beschäftigungsverhältnissen bzgl. der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität verboten sind. Den ökonomischen Argumenten wird dabei insoweit stattgegeben, als dieses D.s-Verbot bei Versicherungen in Fällen eines nachweisbaren statistischen Zusammenhangs aufgehoben ist (§ 20 Abs. 2 AGG), was aber nicht für die Merkmale Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft gilt. Hier ergeben sich dann aber wieder neue Probleme, wenn etwa Migranten bei Geo-Scoring eine mittelbare D. geltend machen können, Einheimische, die in den gleichen Wohnlagen leben, aber nicht. Letztlich bleibt es eine gesellschaftliche Aufgabe, den Trade-off zwischen ökonomischer Effizienz und Gerechtigkeit immer wieder neu auszutarieren.

IV. Sozialethisch

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Entgegen einem rein pejorativen Gebrauch ist sozialethisch zwischen positiver und negativer D. zu differenzieren. Bewertungsmaßstäbe sind die Egalität der Menschen aufgrund ihrer gleichen Würde sowie die darauf basierenden universalen Rechte (Menschenrechte), die bereits Ungeborenen zukommen und zukünftigen Menschen innewohnen werden.

1. Positive Diskriminierung

Positive D. meint eine Bevorzugung, die immer dann legitim ist, wenn sie als Ausgleich für erlittenes Unrecht, gegenwärtige Benachteiligung oder unzumutbare Belastung erfolgt. Beispiele sind Quotenregelungen, welche diejenigen fördern, die bisher ungerechtfertigterweise zurückgesetzt waren, oder der Nachteilsausgleich, der aufgrund einer Beeinträchtigung gewährt wird. Beide Maßnahmen zielen auf die Herstellung von (Chancen-)Gerechtigkeit (Chancengerechtigkeit, Chancengleichheit). Gleichbehandlung wäre hier ungerecht, denn Gerechtigkeit verlangt gemäß dem auf Aristoteles zurückgehenden Konzept der Proportionalität, „wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“ (BVerfGE 123, 111 [119]). In diesem Sinne plädieren die Internationalen Dachverbände der Sozialen Arbeit dafür, eine zu Unrecht entstandene Schlechterstellung durch Abhilfe bzw. Entschädigung auszugleichen (IFSW/IASSW 2004, Nr. 4.2.1.). Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen spricht von bes.n „Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen (…) erforderlich sind“ (Art. 5 IV). Positive D. muss verhältnismäßig (Verhältnismäßigkeit) sein, in geeigneter Weise erfolgen und darf ihrerseits keine negative D. erzeugen. Dann kann sie einen wichtigen Beitrag zu einer fairen und inklusiven Gesellschaft (Inklusion) leisten.

2. Negative Diskriminierung

Negative D. ist die illegitime Zurück- oder Herabsetzung, Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von Menschen, Gruppen oder Staaten, deren Wert und Rechte missachtet werden, häufig aufgrund von unveränderlichen Merkmalen. Wie die Beispiele der negativen D. von Mädchen und Frauen oder der sog.en Entwicklungsländer zeigen, sind keineswegs nur Angehörige von Minderheiten betroffen. Opfer negativ diskriminierender Praxen, Institutionen oder Strukturen sind meist diejenigen, die schwächer und/oder in einer – moralisch irrelevanten – Hinsicht anders sind als die Diskriminierenden.

Rassismus, Neo-/ Faschismus, Antijudaismus, Fremdenfeindlichkeit, Neo-/Kolonialismus, Sexismus und Homophobie sind Beispiele für bes. gravierende Formen der negativen D., die häufig mit Unterdrückung, Ausbeutung, Ausgrenzung, Übergriffen oder gar der Ermordung der Anderen einhergehen. Zu nennen sind hier auch die mitunter lebensgefährdende Alters-D. von ungeborenen, jungen und alten Menschen sowie die existenziell bedrohliche, kapitalistisch getriebene Benachteiligung der kommenden Generationen durch den anthropogenen Klimawandel, das Artensterben, die Umweltzerstörung und den massiven Ressourcenverbrauch. Der Speziesismus, also die negative D. von Lebewesen aufgrund der Gattungszugehörigkeit, bedarf einer eigenständigen Erörterung im Zusammenhang mit der Würde, den Rechten, dem Wohl und dem Schutz der Mitgeschöpfe.

3. Biblische und christlich-ethische Gründe für positive und gegen negative Diskriminierung

Nach Gen 1,26 f. sind alle Menschen von Gott gewollte und für wertvoll erachtete göttliche „Statuen“. Gemäß Psalm 8,6 hat Gott jede/-n mit Würde gekrönt. Gott will Recht und Gerechtigkeit und ergreift Partei für die Benachteiligten und Unterdrückten. Ihre negative D. soll ein Ende haben; Fairness soll ihnen widerfahren. Die biblisch und gerechtigkeitstheoretisch begründete Option für die Armen, Unterdrückten, Benachteiligten und Nichtbeteiligten, die zum Kern der christlich-theologischen Ethik gehört, entspr. der positiven D. Nach Lev 19,18.34 haben alle die Pflicht, Anderen mit Respekt zu begegnen und vorrangig den bes. Bedürftigen Taten der Liebe zu erweisen.

Angesichts des biblischen Befundes hätten sich die Päpste (Papst) durchgängig und entschieden gegen negative und für positive D. aussprechen müssen. In diesem Sinne handelten Johannes VIII., der 873 die Sklaverei ächtete, und Paul III., der 1537 die negative D. der indigenen Bevölkerung Lateinamerikas zurückwies und die Achtung ihrer Rechte auf Freiheit und Eigentum einforderte. Mit der Friedensenzyklika „Pacem in terris“ Johannes’ XXIII. (1963) stellt sich die katholische Kirche erstmalig voll und ganz hinter die Menschenrechte als eine unverzichtbare Grundlage christlicher Ethik. Aus der Verschiedenheit von Menschen könne „niemals ein gerechter Grund abgeleitet werden“, Andere in Abhängigkeit zu halten. Vielmehr gebe es eine Verpflichtung zur Unterstützung der Schwächeren (49). Das Zweite Vatikanische Konzil bestätigt diese Auffassung: „Jede Form einer D. in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person (…) muß überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht“ (GS 29).

Dem Verbot negativer D. korrespondiert das Recht auf Verschiedenheit, wie es die UNESCO in Art. 1 II ihrer Erklärung über „Rassen“ und rassistische Vorurteile (1978) festgehalten hat. Andersheit darf kein Vorwand für Benachteiligung sein.

Aus menschenrechtlicher und christlich-ethischer Sicht sind deshalb Widerspruch, Gegenwehr und wenn nötig auch Widerstand überall dort angezeigt, wo Andere negativ diskriminiert, wo sie nicht als Gleiche geachtet werden. Aber mit demselben Engagement sind auch (völker-)rechtliche u. a. Maßnahmen (Völkerrecht) zu ergreifen, die im Sinne der positiven D. ein Mehr an (Chancen-)Gerechtigkeit (Chancengerechtigkeit, Chancengleichheit) ermöglichen.