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<h3>4. Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe</h3>
 
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<I>a)</I> <I>Erfüllung von</I> {{ #staatslexikon_articlemissing: <I>Staatsaufgaben | Tarifautonomie }}:</I> Öffentliche Ä. dienen material der Erfüllung staatlich wahrzunehmender öffentlicher Aufgaben. Darin findet die Vielfalt des öffentlichen A.s-Wesens ihren gemeinsamen Bezugspunkt. Den legitimen Staatsaufgaben korrespondieren rechtlich A.s-Pflichten der A.s-Walter, denen die verantwortliche Erfüllung dieser Aufgaben im Namen und mit Wirkung für den {{ #staatslexikon_articlemissing: Staat | Staat }} anvertraut ist. Daran ändern auch Organisationsprivatisierungen nichts: soweit der Staat in Ansehung bestimmter Aufgaben von der Erfüllungsverantwortung zur Gewährleistungsverantwortung übergeht, bedarf es an der Nahtstelle von Staat und {{ #staatslexikon_articlemissing: Gesellschaft | Gesellschaft }} notwendigerweise eines öffentlichen A.es. Die Beschäftigten in privatisierten Unternehmen nehmen im Umfang des Staatseinflusses ihre Aufgaben als Treuhänder der Allgemeinheit wahr.
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<I>a)</I> <I>Erfüllung von</I> <I>{{ #staatslexikon_articlemissing: Staatsaufgaben | Tarifautonomie }}:</I> Öffentliche Ä. dienen material der Erfüllung staatlich wahrzunehmender öffentlicher Aufgaben. Darin findet die Vielfalt des öffentlichen A.s-Wesens ihren gemeinsamen Bezugspunkt. Den legitimen Staatsaufgaben korrespondieren rechtlich A.s-Pflichten der A.s-Walter, denen die verantwortliche Erfüllung dieser Aufgaben im Namen und mit Wirkung für den {{ #staatslexikon_articlemissing: Staat | Staat }} anvertraut ist. Daran ändern auch Organisationsprivatisierungen nichts: soweit der Staat in Ansehung bestimmter Aufgaben von der Erfüllungsverantwortung zur Gewährleistungsverantwortung übergeht, bedarf es an der Nahtstelle von Staat und {{ #staatslexikon_articlemissing: Gesellschaft | Gesellschaft }} notwendigerweise eines öffentlichen A.es. Die Beschäftigten in privatisierten Unternehmen nehmen im Umfang des Staatseinflusses ihre Aufgaben als Treuhänder der Allgemeinheit wahr.
 
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Version vom 9. Juli 2018, 15:44 Uhr

  1. I. Theologisch
  2. II. Rechtlich
  3. III. Kirchenrechtlich (kanonisches Recht)
  4. IV. Kirchenrechtlich (evangelisches Kirchenrecht)

I. Theologisch

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Ausgehend vom biblischen Befund, kann sich keine der christlichen Kirchen in ihren konkreten Ordnungen unvermittelt auf Jesus Christus berufen. Gleichzeitig muss die Kirche als christliche Kirche eine Gestalt ausprägen, die ihr ermöglicht, im Kontakt zu diesem Christus zu leben und Menschen in diesen Heil schenkenden Kontakt zu bringen.

Wird das amtliche Wirken als Dienst an der Kontinuität zum urspr.en Christusgeschehen erfahren, in dem Gott in freier Initiative dem im Glauben antwortenden Menschen begegnet, dann darf dieser Dienst als Gabe des Geistes (Charisma) auf den göttlichen Geber zurückgeführt, von ihm hergeleitet verstanden werden, was erlaubt zu sagen, Gott handle im amtlichen Dienst bzw. der A.s-Träger fungiere in geschenkter göttlicher Vollmacht. Ohne die göttliche Gnade könnte dieses Handeln nicht in der beschriebenen Weise wirksam sein.

1. Der Ursprung des kirchlichen Amtes

Der urspr.e Sinn des A.s wird aus dem geschichtlichen Ort, den sozialen Kontexten im frühen Christentum erkennbar, vornehmlich in den neutestamentlichen Texten der frühen nachapostolischen Zeit zugänglich, die ihrerseits den Regeln biblischer Hermeneutik unterliegen. Die Krise des Übergangs von der apostolischen zur nachapostolischen Zeit liegt in der gefährdeten Kontinuität zum normativen Ursprung in Leben, Tod und Auferweckung Jesu Christi. Dieser Übergang ist zugl. der Schritt von der Naherwartung zur Geschichte. Wird erwartet, dass „die Gestalt dieser Welt in absehbarer Zeit vergeht“ (1 Kor 7,31), ist das Interesse an Kirchenordnungen gering.

Über zwei Medien suchen die ersten Christengenerationen Kontinuität und Identität zu wahren: Schrift und A. Die Evangelien lassen die Worte Jesu an seine Jünger auch an die nachösterlichen Gemeinden gesprochen hörbar werden. Tradition wird zur Brücke der Kontinuität. Doch kündigt sich ein Wandel an: Apg 20,32 sieht die Vorsteher der Kirche „Gott und dem Wort seiner Gnade anvertraut“; nach 1 Tim 6,20 ist das Wort dem Apostelschüler anvertraut.

Autoritäten (Autorität) in der jungen Kirche gibt es vielfältige: in den paulinischen Gemeinden der Apostel selbst als Gemeindegründer, seine Mitarbeiter, die Erstbekehrten, die Leiter der Hausgemeinden; in Jerusalem die Zwölf, die „Säulen“ Jakobus, Kephas und Johannes; schließlich die charismatischen Wanderprediger in Palästina und Syrien. Ortsansässige Autoritäten der zweiten Generation treten an ihre Stelle (Didache 15). Doch ist die Gemeinde auch kritische Instanz, die sich Pseudopropheten abzuweisen erlaubt (Did 11,9.12; 3 Joh). Autoritäten bleiben umstritten, selbst Paulus (2 Kor 10–13): „Nur einer ist euer Meister, Vater, Lehrer […]“ (Mt 23,8–10). Paulus selbst formuliert das Kriterium des „Aufbaus“ (1 Kor 14,26).

Formal lässt sich die Entstehung des A.s in der jungen Kirche als Institutionalisierung nachzeichnen: Handlungskomplexe, die elementare gemeinschaftliche Bedürfnisse befriedigen oder Identität zu wahren helfen, werden wegen ihrer konstitutiven Bedeutung unmittelbarer Disposition entzogen und auf Dauer angelegt. Solche Ä. werden geeigneten Personen verbindlich übertragen (1 Clem 44,5). Nach deren Ausscheiden treten andere in ihre Nachfolge (1 Clem 44,2). Ein Titel markiert diesen im A. zusammengefassten Komplex von Funktionen: Meint Apg 20,28 noch die Funktion, erscheint episkopos in den etwa zeitgleichen Pastoralbriefen als A.

Der Trias Episkop, Presbyter, Diakon wird die Zukunft gehören; sie ist in ihrem Ursprung aber recht unterschiedlich ausgestaltet: Presbyteralverfassungen verschmelzen mit episkopalen Formen der Gemeindeleitung. Das 3. Jh. erlebt die Blüte des Monepiskopats; der Bedeutungsverlust der Presbyter wird kompensiert durch ihre Aufwertung als Vikare des Bischofs in Stadtbezirken oder Landgemeinden und in Verfolgungszeiten (Christenverfolgung).

2. Das Kirchenamt nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil

2.1 Lumen gentium 18

Das dritte Kapitel der Dogmatischen Kirchenkonstitution „Über die hierarchische Verfassung der Kirche, insbesondere das Bischofsamt“ wird eingeleitet durch eine Präambel, die die Eckdaten zur Bestimmung der ministeria der Kirche (Katholische Kirche) markiert: „Christus, der Herr, hat, um das Volk Gottes zu weiden und ständig zu mehren, in seiner Kirche verschiedene Dienste eingesetzt, die sich auf das Wohl des ganzen Leibes richten. Denn die Diener, die über heilige Vollmacht verfügen, dienen ihren Brüdern, damit alle, die zum Volk Gottes gehören und sich daher der wahren christlichen Würde erfreuen, zum Heil gelangen, indem sie frei und geordnet auf dasselbe Ziel hin zusammenwirken“ (LG 18,1). Die ministeria sind gebunden an den populus Dei bzw. das corpus Christi, dynamisch und geschichtlich verstanden, Adressat des Dienstes. Die ministri stehen in der Kirche und wirken in einer Relation zu Schwestern und Brüdern in der allen gemeinsamen vera dignitas christiana; sie gehören auch selbst zum Volk Gottes. Ihre Hirtenaufgabe zielt auf das Wohl, das Heil der ganzen Kirche. Die Hirten haben es nicht mit passiven Rezipienten zu tun: Aus der passivischen Formulierung, dass die Mitglieder des Gottesvolkes „zum Heil geführt werden“ (ad salutem perducuntur, Entwurf 1963) wird schließlich (Endfassung 1964) eine aktivische (ad salutem perveniant). Der Hirtendienst begegnet als institutionalisierter, der seine Aufgabe geregelt und in übertragener Vollmacht erfüllt. Er wird in einem Plural von Varianten vollzogen. Die Einsetzung durch Christus legitimiert die Autorität solcher ministeria und qualifiziert die Vollmacht, den Dienst sakramental: Das Volk Gottes erfährt den Dienst der ministri als Unterstützung seines vom Geist getragenen Strebens, zum Heil zu finden, sodass es sich in Freiheit deren Wirken aussetzt und die ministeria darin Legitimität erfahren. Das Konzil vollzieht somit im Rekurs auf die frühe Kirche Korrekturen an einer verengten A.s-Theologie und nimmt unbefangen neue Herausforderungen in den Blick.

2.2 Korrekturen

a) Das Zweite Vatikanische Konzil bestimmt das kirchliche A. vom Bischofs-A. als seiner „Fülle“ (LG 21,2), nicht mehr von der eucharistischen Vollmacht des Priesters her (STh. Suppl. q.37 a.2 c.: „Das Sakrament der Weihe ist hingeordnet auf das Sakrament der Eucharistie“). In der älteren Sicht wird erst über den Dienst an der Eucharistie das amtliche Handeln auch Dienst an der Gemeinde: Die potestas conficiendi corpus eucharisticum legitimiert die potestas über das corpus mysticum und macht eine einlinige „Spender-Empfänger-Logik“ plausibel. Der Ansatz beim Bischofs-A. rehabilitiert die altkirchliche relative, auf einen konkreten Dienst gerichtete Ordination. Die seit dem 4. Jh. einsetzende Entwicklung zur absoluten, individualisierten Ordination schwächt die Bindung an eine bestimmte Kirche und drängt zugl. die Mitsprache und Mitwirkung des Volkes zurück. Die erst nachträgliche Bindung an eine Aufgabe mündet in die „Zwei-Gewalten-Lehre“: Die (unverlierbare) sakramentale Ordination und die (verlierbare) rechtliche A.s-Übertragung (Jurisdiktion) treten auseinander.

b) „Die Bischofsweihe überträgt mit dem Amt der Heiligung auch die Ämter der Lehre und der Leitung“ (LG 21,2). Hier ist die Trennung von potestas ordinis und iurisdictionis überwunden. Die sakramentale Bischofsordination zielt auf das corpus Christi verum wie auf das corpus Christi mysticum; so üben die Bischöfe ihr A. als vicarii et legati Christi aus, nicht als vicarii Romanorum Pontificum (LG 27,1 f.).

c) Der Bischof ist „Lehrer in der Unterweisung, Priester im heiligen Kult, Diener in der Leitung“ (LG 20,3). Dieses sakramental begründete triplex munus stellt das umfassende Heilshandeln Christi in seiner Kirche dar und korrigiert eine tausendjährige sakramentale Engführung des urspr. nicht kultisch verstandenen A. Das Verständnis des Todes Jesu als der Erfüllung alttestamentlicher Opfer sowie die Übertragung alttestamentlicher Kultvorstellungen und Priesterordnungen auf die Jesusgemeinde hatte den Weg zu einem auch sazerdotal verstandenen A. geebnet. Das Konzil spricht jetzt konsequent von presbyter statt sacerdos.

d) Die Gnade des Sakraments gilt zuerst dem Dienst und darum auch dem Diener. Das Konzil vermeidet die Formel vom alter Christus (Pius XI.), auch die Rede von repraesentatio Christi, sondern spricht von in persona Christi agere: Das Heil Christi wird in Handlungen vermittelt, die in Situationen verortet sind.

e) Die Konzilsväter stellen in der Dogmatischen Konstitution über die Kirche ein Kapitel mit dem Titel „Das Volk Gottes“ (LG 9–17) voran, das die allen Differenzierungen voraus und zugrundeliegende, darin auch erhalten bleibende Gemeinsamkeit von „Hirten wie Gläubigen“ (AS III-1, 290) zum Ausdruck bringt. Die „wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi“ (LG 32,3) verabschiedet das Konzept einer „ungleichen Gesellschaft“ (Pius X., ASS 39: 8), in der es „nach dem offensichtlichen Willen ihres göttlichen Gründers“ (Leo XIII.) „die Hirten und die Herde“ (Leo XIII., ASS 18: 4) gibt, die einzig die Pflicht hat, „als gehorsame Herde ihren Hirten zu folgen“ (Pius X., ASS 39: 9). Ein grotesk überzeichnetes Priesterbild wird zurechtgerückt („Zwischen einem Priester und einem gewöhnlichen rechtschaffenen Menschen soll ein Unterschied sein wie zwischen Himmel und Erde“, Pius X., ASS 41: 560). Die Differenz zwischen Hierarchie und Laien heißt konsequent „Dienst (ministerium)“ (AS III-1, 283).

2.3 Herausforderungen

Das Konzil anerkennt die Laien (Laie) als Subjekte der Kirche (AA 2 f.). Ihre Sendung wird nach denselben Dimensionen entfaltet wie die der A.s-Träger: als Verkündigung, Heiligung, Leitung (LG 10–12.35–37; AA 2). – Das gleichursprüngliche munus propheticum aller Getauften gibt den Laien eine eigene, unvertretbare Stimme, die „vom Herrn selbst“ (AA 3,1) stammt (sensus fidei [LG 12,1]). – „Auch die Laien“ (LG 34,2) bringen „ihren ganzen Alltag“, ja „sich selbst“ (LG 11,1) „dem Vater in Ehrfurcht dar“ (LG 34,2) (participatio actuosa [SC 14,2]). – Das munus regendi zielt auf die „königliche Freiheit der Kinder Gottes“ (LG 36,1); mit dem Subjektsein aller ist die Hirte-Herde-Logik verabschiedet. Dieses Konzept des allen gemeinsamen munus triplex erschwert die Bestimmung des spezifisch Amtlichen. Die Differenz kann nicht in exklusiven Tätigkeitsbereichen liegen. Amtliche Vollzüge müssen in nichtamtliche Vollzüge der tria munera eingebettet sein. Das Konzil bestimmt die eigene Signatur amtlichen Handelns als qualitative Differenz: Suo modo haben die Laien Anteil an den drei munera Christi (LG 31,1), eminenti ac adspectabili modo die Bischöfe (LG 21,2), in persona Christi (LG 10,2). Das neu-alte Verständnis der Kirche als communio von Subjekten nötigt zu einem Verständnis und einer Praxis des A.s nicht als eines Konstitutions- oder Konkurrenzverhältnisses, sondern als einer gegenseitigen Vermittlung. Subjektsein im Glauben wird von anderen her vermittelt. Solcher Vermittlungsdienst entspr. der Logik einer Institution. Die Angewiesenheit der Kirche auf das Hören des Wortes, die Feier der Sakramente, worin der Kirche ihr Herr selbst mit Autorität entgegentritt, begründet die Angewiesenheit auf den amtlichen Dienst der Vermittlung in ihr gnadenhaft geschenktes Selbstsein. Aus dem Gnadencharakter resultiert die Unverfügbarkeit der Begegnung mit dem Herrn, was sich im Theologumenon des character indelebilis der A.s-Träger ausspricht.

II. Rechtlich

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1. Begriff des Amtes

Staats- und verfassungsrechtlich bezeichnet A. anvertraute Ausübung politischer Herrschaft, d. h. jede Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch konkrete A.s-Walter (A. im funktionellen Sinne). Der Rechtsstaat ist zwar darauf angelegt, dass Gesetze (Gesetz) herrschen und nicht Menschen, der allg.e Wille und nicht persönliche Willkür einzelner Menschen das staatliche Handeln bestimmen. Das positive Recht aber kann nicht selbst herrschen; es bedarf der Interpretation, des Gehorsams und der Anwendung durch einen A.s-Träger. Durch das A. wird das positive Recht (Rechtspositivismus) mit Leben erfüllt und wirksam.

Das GG setzt Begriff und Idee des A.es voraus. Es beschränkt sich auf die Regelungen der Besetzung, Beendigung und Inkompatibilitäten (Inkompatibilität) von öffentlichen Ämtern (Ä.n) wie dem des Volksvertreters (Abgeordneter) (Art. 48 Abs. 2 S. 1 GG), des Bundespräsidenten (Art. 54 Abs. 2 S. 1, 55 Abs. 2 GG), des Bundeskanzlers (Art. 66, 69 Abs. 2 GG) und der Bundesrichter (Art. 97 Abs. 2 S. 1, 97 Abs. 2 S. 3, 98 Abs. 2 S. 1 GG). Die verfassungsrechtliche Generalnorm zur Rekrutierung des Personals für den öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 2 GG) sucht die besten Bürger für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben zu gewinnen, indem sie jedem Deutschen den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen A. nach Eignung, Leistung und Befähigung gewährleistet. Art. 34 S. 1 GG schließlich regelt die Haftung des Staates für Pflichtverletzungen des Inhabers eines ihm anvertrauten öffentlichen A.es. Im Übrigen wird das Recht des öffentlichen A.es von der Verfassung vorausgesetzt, übernommen, nur partiell konturiert und v. a. im Beamtenrecht ausgeformt.

Nicht zu diesem staatsrechtlichen Begriff zählen abweichende Begriffsverwendungen: A. als Bezeichnung für den Auftrag einer Institution (das „A.“ des Staates oder der Kirche), das A. als dienstrechtlicher Status der natürlichen Person (A. im dienst- oder statusrechtlichen Sinne), A. als Dienstposten oder Planstelle der öffentlich Bediensteten („A.“ im haushaltsrechtlichen Sinne), A. als Bezeichnung einer Behörde (Finanz-A., Bundeskanzler-A.) oder (in seiner heute kaum mehr üblichen Bedeutung) als Verwaltungsbezirk, dem ein A.-Mann vorstand, oder als ein Gerichtsbezirk, innerhalb dessen ein A.s-Gericht bestand. Kein öffentliches A. im verfassungsrechtlichen Sinne nehmen Organe und Repräsentanten gesellschaftlicher Einrichtungen wahr. Zwar organisieren sich auch Vereine, Parteien, Verbände und sonstige privatrechtliche Institutionen durch Ä. Insb. die Kirche hat den A.s-Begriff historisch für ihren Bereich maßgeblich geprägt. Im Unterschied zum staatlichen A. aber fehlt allen grundrechtlich geprägten Ä.n der Bezug zur staatlich verfassten Allgemeinheit.

2. Verfassungsgeschichte des Amtes

Das A.s-Prinzip bildet „die tiefste Schicht in den Tiefenschichten des Verfassungsstaates“ (Isensee 2004: 2). Älter als Grundrechte, Gewaltenteilung und Verfassungsurkunde, älter als der moderne Staat mit seinen Entscheidungs- und Machtstrukturen, gründet es in der antik-christlichen Tradition Europas. Die institutionelle Auffassung des A.es als einem festen, den einzelnen A.s-Walter überdauernden Pflichtenkreis entstammt vom römischen Ä.-Wesen: dem officium. Während das öffentliche A. in der frühen römischen Republik noch von einer fiktiven Einheit von A. und A.s-Inhaber ausging, vollzog sich während der Regierungszeit von Kaiser Diokletian die strukturelle Trennung von A. und Person. Dieser spätrömische, auf der Trennung von A. und Person beruhende funktionsorientierte A.s-Begriff wurde im Fränkischen Reich ebenso wie von der Kirche übernommen. Letztere passte Idee und Praxis des A.es ihren Bedürfnissen an, sakralisierte es und entwickelte es im kanonischen Recht (Kirchenrecht) zu höchster ethischer wie juristischer Konsequenz. A. wurde nunmehr verstanden als geistlicher Auftrag, in eigenem Namen die mit der jeweiligen Weihestufe verbundenen Vollmachten auszuüben. Die geistlichen Handlungen gingen nicht mehr aus der Person hervor, sondern aus dem A.; nicht mehr das Charisma der Person, sondern die objektive Qualität des A.es legitimierte das Handeln. Die A.s-Führung des A.s-Trägers wurde von der Persönlichkeit des Inhabers sowie ihren negativen und positiven Eigenschaften grundsätzlich unabhängig (Character indelebilis). Damit wurde es denkunmöglich, einer verbindlichen Handlung wegen der Fehlsamkeit der handelnden Person Wirksamkeit abzusprechen, da nur die Person, nicht aber das A. fehlen kann.

Die Rechtsfigur des A.es kehrte mit Beginn der Neuzeit zum Staat zurück. Auch der moderne Staat kann und will die Wirksamkeit seiner Handlungen nicht allein auf die Persönlichkeit seiner Staatsdiener und ihre menschliche Natur gründen. Er zieht die durchschnittliche, aber sichere und dauernde Leistung des A.es der Ungewissheit, Wandelbarkeit und Fehlsamkeit der Person vor. Der moderne Staat stellt sich daher als ein System von Ä.n dar, welches die Idee der Repräsentation des Staates in und durch seine Ä. realisiert. So war der Landesherr in feudaler Zeit (Feudalismus) durch A.-Männer überall in seinen Territorien anwesend. Der getreue A.-Mann wurde gar Vorbild für den Regenten selbst: als A.-Mann des göttlichen Reiches. Das Wort „A.“ wird in Deutschland schließlich zum Zentralbegriff der Verwaltung des nachfeudalen Flächenstaates, der sich zuerst in den Territorien der deutschen Fürsten ausbildete.

3. Vielfalt und Ausdifferenziertheit des staatlichen Ämterwesens

In der Demokratie ist das Volk Träger der staatlichen Souveränität, von dem nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG alle Staatsgewalt ausgeht. Als juristische Person ist der Staat notwendig auf natürliche Personen (A.s-Träger, A.s-Walter) verwiesen, die in seinem Namen mit Wirkung für ihn handeln. Alle Staatsaufgaben werden daher organisationsrechtlich auf die letzte Organisationseinheit zugeschnitten, die als A. bezeichnet wird. Dieses ist organisationsrechtliche Bedingung der Möglichkeit der Handlungsfähigkeit des Staates. Wenn der Bürger es mit dem „Staat“ zu tun hat, dann in Gestalt eines konkreten Trägers eines öffentlichen A.s: jeder Inhaber eines öffentlichen A.es macht den Staat sichtbar, den er repräsentiert.

Zwischen Staat und Bürger steht indes nicht der einzelne A.s-Träger, der allein für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen verantwortlich ist. Er ist vielmehr eingefügt in die staatliche Verwaltungsorganisation, mittels derer der Staat die Vielzahl der ihn treffenden Rechte und Pflichten auf bes. Organe verteilt, deren Zuständigkeiten festlegt und durch Behördenorganisation, Weisungsrechte und Gehorsamspflichten die Einheit staatlichen Verwaltungshandelns durch das Strukturprinzip der Hierarchie sichert. Die Weisungsgebundenheit des Beamten (Beamte) fügt diesen ein in die Hierarchie des staatlichen Verwaltungsapparates. Als Verwalter eines konkreten A.es genießt der Beamte keine Freiheit, sondern fügt sich als unentbehrliches Element in den Rahmen des Gesamtorganismus der Verwaltung ein – als „Rad in dem Uhrwerke des Staates“ (Gönner 1808: 202).

Das staatliche Ä.-Wesen weist eine hohe Differenziertheit auf: im Hinblick auf die Positionierung des A.es im Rahmen der Verwaltungshierarchie, des Bestellungsvorgangs, der Dauer, der Unabhängigkeit und der rechtlichen Bindungen des A.es. So stehen Ä., die auf politischer Wahl gründen, solchen gegenüber, die auf fachlicher Eignungsauslese gründen; Ä., die verwiesen sind auf ein bes. politisches Vertrauen der Regierung, sind zu unterscheiden von solchen, die dauerhaft rechtlich gegenüber der Regierung gesichert sind; Ä.n der politischen Führung stehen diejenigen der fachlichen Ausführung gegenüber. Es finden sich Ä. auf Zeit und auf Lebenszeit, unabhängige und weisungsgebundene, öffentlich-rechtlich und privatrechtlich geregelte, beruflich ausgeübte und ehrenamtlich wahrgenommene Ä. Bei aller Vielfalt und Ausdifferenziertheit des Ä.-Wesens im Spiegel des Organisationsrechts – im Zentrum des öffentlichen A.es steht der Beamte als Idealtypus des Staatsdieners.

4. Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe

a) Erfüllung von Staatsaufgaben: Öffentliche Ä. dienen material der Erfüllung staatlich wahrzunehmender öffentlicher Aufgaben. Darin findet die Vielfalt des öffentlichen A.s-Wesens ihren gemeinsamen Bezugspunkt. Den legitimen Staatsaufgaben korrespondieren rechtlich A.s-Pflichten der A.s-Walter, denen die verantwortliche Erfüllung dieser Aufgaben im Namen und mit Wirkung für den Staat anvertraut ist. Daran ändern auch Organisationsprivatisierungen nichts: soweit der Staat in Ansehung bestimmter Aufgaben von der Erfüllungsverantwortung zur Gewährleistungsverantwortung übergeht, bedarf es an der Nahtstelle von Staat und Gesellschaft notwendigerweise eines öffentlichen A.es. Die Beschäftigten in privatisierten Unternehmen nehmen im Umfang des Staatseinflusses ihre Aufgaben als Treuhänder der Allgemeinheit wahr.

b) A.s-Pflichten: Die den Staat verpflichtenden oder berechtigenden Rechtsnormen treffen den für ihn tätigen A.s-Walter nicht unmittelbar und nicht persönlich; verpflichtet oder berechtigt bleibt allein der Staat. Der Inhaber eines öffentlichen A.es ist dem Staat gegenüber aber dienstrechtlich verpflichtet, im Rahmen seiner Wahrnehmungszuständigkeiten für die materielle Rechtmäßigkeit des amtlichen Handelns Sorge zu tragen. Das Gesetz überträgt zu diesem Zweck dem Beamten (Beamte), „für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung“ (§ 63 BBG).

c) A.s-Gewalt: Die Befugnisse des A.s-Walters kommen diesem ausschließlich als Träger von Staatsgewalt zu, sind abgeleitete Staatsgewalt. Aus dieser erwächst dem amtlichen Handeln – Normsetzung, Erlass von Einzelakten, Normprüfung – rechtliche Verbindlichkeit. Durch die Unterscheidung von abstraktem A. und der konkreten Person des A.s-Inhabers wird das staatliche Handeln immunisiert gegen private Motivationen, Interessen und Stimmungen des A.s-Inhabers sowie gegen Versuche partikulärer Einflussnahme auf die Wahrnehmung des A.es. Weder ist der A.s-Träger das abstrakte A. noch gehört es ihm persönlich, sondern er verwaltet es fremdnützig im Dienst der Allgemeinheit.

d) A.s-Verantwortung: Als anvertraute Herrschaftsgewalt gehört zum Begriff des A.es die Verantwortung für die Erfüllung der anvertrauten Aufgabe. Die Ausgestaltung der verschiedenen Ä. weist erhebliche Unterschiede auf. Die Aufgaben der politischen Führungs-Ä. werden nur formal von der Verfassung geregelt; ihre Substanz wird lediglich durch die Eidesformel angedeutet. Das Statusrecht der Mitglieder oberster Staatsorgane ist bewusst und gewollt fragmentarisch. Die Art und Weise der A.s-Führung bleibt einer nicht justiziablen Gewissensentscheidung des einzelnen A.s-Trägers überlassen. Nur für Grenzfälle sichern Präsidenten- und Ministeranklage ein Minimum an Gemeinwohlerfordernissen. Im Übrigen müssen sich politische Führungs-Ä. einer periodisch zu erneuernden demokratischen Legitimation des Volkes stellen.

Demgegenüber trägt der weisungsgebundene A.s-Träger für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen die volle persönliche Verantwortung dem Staat gegenüber. Allerdings muss die Verwaltung so organisiert sein, dass der A.s-Walter die ihm übertragenen Aufgaben auch qualitativ und quantitativ bewältigen kann. Die Organisation des Staates darf nicht dazu führen, dass einzelne A.s-Walter auf Dauer zeitlich und/ oder fachlich überlastet sind und infolgedessen die mit dem A. verbundene Verantwortung nicht mehr tragen können. Andernfalls könnten sowohl Resignation, Unberechenbarkeit und Willkür die Leistungsfähigkeit der Verwaltung mindern oder konterkarieren, als auch die Anfälligkeit für Korruption und Bestechlichkeit der Bediensteten steigern. Daher sind verwaltungsorganisatorisch klare Aufgabendefinitionen und Kompetenzgrenzen ebenso angezeigt wie die Vermeidung von Mischverantwortlichkeiten: je mehr Personen für die gleiche Sache Verantwortung tragen, desto eher kann sich jeder hinter jedem verstecken, mit der Folge, dass zurechenbare Verantwortung nicht mehr erkennbar, demokratisch nicht mehr legitimierbar und rechtsstaatlich nicht mehr kontrollierbar ist. Neben einer Behördenorganisation, die angemessene Ä. schafft, bedarf es darüber hinaus auch einer Personalpolitik, die für die konkreten Ä. hinreichend qualifizierte Beamte rekrutiert, die auch fachlich in der Lage sind, die Verantwortung für die zu erfüllenden Aufgaben zu übernehmen.

5. Sicherungen der Amtspflichten

Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zielt auf Verwirklichung des Gemeinwohls unter Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse. Die Ausübung anvertrauter staatlicher Macht aber ist anfällig für Versuchungen, das A. im eigenen privaten Interesse oder im Interesse Dritter zu missbrauchen, für geldwerte Vorteile das Gemeinwohl zu verraten und Partikularinteressen zu Lasten des gemeinen Wohls Vorteile zu verschaffen. Zahlreiche positivrechtliche Bestimmungen suchen dem Missbrauch bei der Wahrnehmung von A.s-Pflichten vorzubeugen, die Integrität der öffentlichen Verwaltung zu sichern und die Gemeinwohlorientierung allen staatlichen Handelns zu gewährleisten.

a) Begründung des A.s-Verhältnisses: Das öffentliche A. beruht aber im Kern auf Vertrauen. Daher darf die Wahrnehmung eines öffentlichen A.es nur demjenigen anvertraut werden, an dessen Integrität kein vernünftiger Zweifel besteht. Das gebotene Grundvertrauen in die Integrität und Loyalität von Bewerbern wird zweifelhaft oder gar zerstört, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird.

b) A.s-Eid: Der A.s-Eid stellt eine Sicherung im Sinne öffentlicher Selbstverpflichtung dar: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe“ (§ 64 BBG). Einer Verletzung des A.s-Eides kommt neben der Verletzung der konkreten A.s-Pflichten eine eigene Sanktionsfolge allerdings nicht zu. Die faktischen Wirkungen öffentlicher Selbstverpflichtungen basieren auf einem sozialen Mechanismus: dass sein Gesicht verliert und moralisch diskreditiert ist, wer einen öffentlich abgelegten Eid bricht. Die Verachtung korrupter A.s-Träger speist sich nicht zuletzt daraus, dass sie Integrität, Wahrhaftigkeit und Gemeinwohldienlichkeit heucheln, in Wahrheit aber das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der A.s-Führung verraten.

c) Verfahrensrecht: Sachlichkeit und Unparteilichkeit des staatlichen Handelns werden v. a. verfahrensrechtlich gesichert: Befangenheits- und Inkompatibilitätsregelungen sichern die Distanz zum Entscheidungsgegenstand und beugen möglichen Loyalitätskonflikten vor. Maßgeblich ist insoweit bereits der böse Schein eines möglichen Interessenkonflikts, weswegen schon die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, um einen A.s-Inhaber zu verpflichten, die Mitwirkung an einer Entscheidung auszusetzen. Ferner dienen zahlreiche behördeninterne wie -externe Kontrollverfahren der Integrität der öffentlichen Verwaltung: Verwaltungsinterne Abstimmungen, Rechts- und Fachaufsicht einschließlich der Weisungsgebundenheit der nachgeordneten A.s-Träger im Kontext der hierarchischen Behördenstruktur sichern die Sachlichkeit der A.s-Führung, regelmäßige Beurteilungen maximale fachliche Leistungsfähigkeit und personelle Integrität der A.s-Inhaber. Ergänzt werden diese Regelungen durch die Gewährleistung umfassenden gerichtlichen Rechtsschutzes gegen jeden Akt der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Nr. 4 GG). Begründungszwang, Akteneinsichtsrechte und prinzipielle Transparenz des Verwaltungshandelns zwingen den A.s-Walter, sein gesamtes amtliches Handeln öffentlich legitimierbar darzustellen.

Bei politischen Führungs-Ä.n, insb. bei Wahl-Ä.n, wird das Risiko des A.s-Missbrauchs weniger durch rechtliche Determinanten als durch die Möglichkeit der Abwahl nach Maßgabe der Periodizität demokratischer Wahlen gemindert. Durch die Gewährung nicht gemeinwohlgerechter „Wahlgeschenke“ können korrupte A.s-Träger dieses Risiko allerdings minimieren; diese nicht seltene, aber schwer nachzuweisende Form des A.s-Missbrauchs kann im demokratischen Prozess nur durch eine mündige Wählerschaft und eine kritische Presse in Grenzen gehalten werden. Jedenfalls gilt allg.: Da der A.s-Missbrauch nicht öffentlich legitimierbar ist, muss auch der korrupte A.s-Träger jederzeit die moralische Integrität seines Verhaltens behaupten. Im Fall der Aufdeckung besorgt der politische Skandal dann den Rest: erzwingt den Rücktritt, diskreditiert die Wahrnehmung öffentlicher Ä., führt zur Abwahl.

d) Disziplinar- und Strafrecht: Das Disziplinarrecht sanktioniert die schuldhafte Verletzung der einem A.s-Träger obliegenden Pflichten und wirkt auf korrekte Erfüllung dieser hin. Disziplinarmaßnahmen weisen eine reichhaltige und abgestufte Palette von Sanktionen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf. Grobe Pflichtverstöße können strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Während der Zweck des Disziplinarrechts in der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung liegt, sanktionieren die A.s-Delikte die missbräuchliche Verwendung hoheitlicher Gewalt zu widerrechtlichen Akten. Andere Rechtsinstitute wie die der Indemnität und Immunität (Art. 46 GG) zielen darauf, dass der A.s-Inhaber die Wahrnehmung seiner ihm anvertrauten Gemeinwohlaufgabe nicht unter dem Druck strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen hintanstellt. Der Wahrung der Integrität und Unabhängigkeit des staatlichen Handelns dient auch das grundsätzliche Verbot der Annahme von Geschenken und Belohnungen in Bezug auf das A. sowie die genehmigungsbedürftige Annahme ausländischer Titel, Orden und Ehrenzeichen (§ 71 BBG).

e) Finanzielle Sicherungen: Die wirksamste Sicherung der ordnungsgemäßen, unparteilichen und unabhängigen Erfüllung der A.s-Pflichten sowie gegen die Versuchungen des A.s-Missbrauchs besteht in der Gewährung einer angemessenen Alimentation und Versorgung der A.s-Träger. Diese umfassende und i. d. R. lebenszeitliche Sicherung ist der Preis, den die Allgemeinheit aufbringt und aufbringen muss, um sachorientiert, unparteilich und gemeinwohlgerecht verwaltet zu werden. Auch aus der Sicht der A.s-Inhaber erscheint die Alimentation angemessen: Wer als A.s-Träger verpflichtet ist, sich der Förderung des allg.en Wohls mit voller Hingabe zu widmen, sich im Grenzfall als Privatmann verleugnen muss, um seine amtlichen Pflichten zu erfüllen und der Allgemeinheit zu dienen, dem muss diejenige finanzielle Sicherheit von der Allgemeinheit gewährt werden, die ihm diesen Altruismus ermöglicht. Hier wirkt der alte lehensrechtliche Gedanke vom „Schutz gegen treue Dienste“ nach.

6. Das positive Recht und die ethische Idee des Amtes

a) A. als Medium des Gemeinwohls:</I> Das öffentliche A. geht nicht auf in den positiv-rechtlichen Regelungen der Begründung, inhaltlichen Ausrichtung und Sicherung der Integrität des öffentlichen A.es. Das staatliche Gesetz kann das A. nur partiell in seiner dienstlichen Außenseite thematisieren und lenken, nicht aber in seinem inneren Wesen erfassen. Weder Politik noch Verwaltung gehen in der Verrichtung und Erfüllung von Aufgaben auf, die durch Sachzwänge und Funktionslogik umfassend determiniert sind. Positives Gesetz und Funktionslogik des modernen Staates begrenzen zwar zu erheblichen Teilen die Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung, können sie aber nicht durchgehend determinieren. Das öffentliche A. ist stets mehr als Gesetzesvollzug und Funktionserfüllung: Wo die Bindung an das Gesetz und die Macht der Sachzwänge endet, da steht der Inhaber des öffentlichen A.es unmittelbar zum Gemeinwohl. Der organisationsrechtliche Begriff verdunkelt eher diese zentrale Idee des A.es: die jederzeitige, unmittelbare und unbedingte Ausrichtung auf das Gemeinwohl. Die Ä.-Zuordnung zielt auf die „Richtigkeit des staatlichen Handelns“ (Krüger 1966: 256), ist Medium der Gemeinwohlverwirklichung. Die Gemeinwohlorientierung des Staates ist anerkanntes, selbstverständliches und legitimierendes Telos der Staatstätigkeit. Seit Aristoteles konstituiert das Ethos des Gemeinwohls die „guten“ Staatsformen. Das staatliche Gemeinwesen ist Marcus Tullius Ciceros berühmter Formulierung nach um des Volkes willen da: res publica res populi. Dieses ethische Kontinuum des europäischen Staatsdenkens findet seine begriffliche Verdichtung im Staatsziel der Republik: die Ausübung von Staatsgewalt ist nur dann legitim, wenn und insoweit sie ausschließlich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist. Sie verliert ihre Rechtfertigung in dem Augenblick, in dem sie ganz oder teilweise im Sonderinteresse des jeweiligen A.s-Inhabers, seiner Partei, seiner Klientel eingesetzt wird. Im Begriff des A.es verkörpert sich das republikanische Prinzip.

b) Verwiesenheit auf ein A.s-Ethos: Das A. erwartet von seinem Inhaber eigenverantwortliches Handeln in Bindung an das Gesetz. D. i. mehr als die äußere Befolgung rechtlicher Vorschriften und die Einhaltung dienstlicher Standards. Wo aber die Bindung an das Gesetz und die Macht der Sachzwänge endet, ist das A. angewiesen auf Loyalität, Treue und Hingabe, kurz: auf die Vitalität von Idee und Ethos des öffentlichen A.es. Die Quelle dieses Ethos markiert das Zentralproblem des öffentlichen A.es in heutiger Zeit. Wird das A. nicht als Funktion qualifiziert und damit die Frage eines A.s-Ethos für obsolet erklärt, kann sich dieses Ethos nur aus dem Treueverhältnis zur staatlich verfassten Allgemeinheit ergeben. Formal zielt dieses Ethos auf die volle Hingabe an die öffentliche Aufgabe, deren Erfüllung dem A.s-Walter anvertraut ist, auf persönliche Identifikation mit dem Staat, dem er dient, und auf die Treue zur Verfassung, die ihn trägt. Inhaltlich wirkt dieses Ethos darauf hin, dass der A.s-Inhaber seine Entscheidungen auch dann nur am Gemeinwohl orientiert, wenn die dirigierende Kraft des Gesetzes und der Einbindung in die Verwaltungshierarchie an ihre Grenzen stoßen. Daher ist ein „Dienst nach Vorschrift“ nicht Erfüllung, sondern Verletzung einer A.s-Pflicht, wenn er die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bewusst unterläuft. Die Allgemeinheit kann erwarten, dass der Treuhänder sich die ihm anvertraute Staatsgewalt nach Maßgabe seiner konkreten A.s-Pflichten persönlich zu eigen macht. Die Einlösung dieser ethischen Erwartung kann das positive Gesetz aber nicht garantieren, sondern muss sie voraussetzen.

c) Ethos der Vertrauenswürdigkeit: In diesem Sinne gründet das A. notwendig auf dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Loyalität der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Verwalter öffentlicher Ä. Vertrauen bedarf aber einer Grundlage, die durch Erfahrung bestätigt wird. Nur derjenige kann Aufgaben des Staates wahrnehmen, an dessen Integrität und Loyalität kein Zweifel besteht. Der günstigste Zeitpunkt für eine entspr.e Prognose ist der Zeitpunkt der Einstellung in den öffentlichen Dienst und der Betrauung mit einem öffentlichen A. Wenn zu diesem Zeitpunkt begründete Zweifel an der Loyalität des Bewerbers zum freiheitlich-demokratischen Staat und seiner Bereitschaft zum altruistischen Dienen bestehen, darf die Einstellungsbehörde ihn nicht ernennen. Später auftretende Zweifel müssen disziplinarrechtlich bewältigt werden.

Das Grundvertrauen des Volkes richtet sich auf das Ethos der Staatsdiener, nur das Gemeinwohl zu verfolgen und nicht private Interessen, jederzeit und unter allen Umständen loyal und treu dem Volk zu dienen sowie die A.s-Pflichten zur Objektivität und Unparteilichkeit nicht zu verletzen. Insoweit ist schon der bloße Anschein einer möglichen Pflichtverletzung zu vermeiden. Der böse Schein persönlicher Befangenheit in einer zu entscheidenden Sache darf schon deswegen gar nicht erst aufkommen, damit dieses Grundvertrauen des Volkes in die Integrität des Staates keinen Schaden nimmt. Es ist daher unerheblich, ob ein A.s-Walter aus Absicht, Fahrlässigkeit oder Naivität den Schein der Parteilichkeit erweckt; entscheidend ist allein die öffentliche Wirkung.

d) Ethos der Distanz: Das Vertrauen des Volkes in die Integrität des staatlichen Handelns richtet sich auf die Wahrung und Förderung des Gemeinwohls. Die positivrechtlichen Regelungen zur Sicherung der entspr.en A.s-Pflichten sind nur Ausprägungen und Konkretisierungen dieser allg.en Pflicht zum altruistischen Dienen. Strukturelle Voraussetzung der Gemeinwohlfähigkeit bildet die Distanz des A.s-Trägers zu den Interessen, über die er zu entscheiden hat. Distanz ist schlechthinnige Bedingung von Gemeinwohlfähigkeit und integraler Bestandteil des A.s-Begriffs. Distanz und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Voraussetzungen zur Gewährleistung einer guten Verwaltung: Wer auch nur teilweise in eigenen Angelegenheiten handelt, ist nicht mehr gänzlich frei für eine sachgerechte Entscheidung, weil er in einem Interessenkonflikt steht. Die philosophische Begründung für das Distanzgebot hat Martin Heidegger in seinem Humanismus-Brief von 1946 gegeben. „Nur sofern der Mensch in der Wahrheit des Seins ek-sistierend diesem gehört, kann aus dem Sein selbst die Zuweisung derjenigen Weisungen kommen, die für den Menschen Gesetz und Regel werden müssen“ (Heidegger 1996: 360 f.). Die handlungsleitenden Weisungen, die dem Menschen Gesetz und Regel werden sollen, erfährt also nur, wer auf die Stimme seines Gewissens (Gewissen, Gewissensfreiheit) hört. Das Gewissen aber ist die urspr.e Gemeinsamkeit, die das einzelne Selbst mit allen anderen hat: das „Sein zum Tode“. Wer die Grenzerfahrung des Todes bewältigt und sich trotzdem „zum Sein zum Tode“ entschlossen hat, wenn also alle privaten Interessen und Begehrlichkeiten in Ansehung der Todesgewissheit neutralisiert sind, dann reinigt dieses Bewusstsein das Gewissen und ermöglicht es dem Einzelnen, auf seine innere Stimme zu hören: diese zeigt dann gleichsam ohne Verfälschung durch die Zufälligkeiten des „Man“ „Gesetz und Regel“ auf.

e) Ethos der Ehre: Die Verallgemeinerung der Person im A., die Absage an eigene private Interessen im A., die Widmung der „ganzen Kraft“ an die Sache der Allgemeinheit sowie die volle Hingabe und Loyalität zu Staat und jeweiliger Regierungsmehrheit sind in höchstem Maße anspruchsvoll. Die Alimentierung der Staatsdiener ist notwendige, aber kaum hinreichende Bedingung, diesem Anspruch gerecht zu werden. Die „Wandlung zum A.s-Träger“ kann aber aus der Würde erwachsen, die der Dienst für die Allgemeinheit mit sich bringt und die sich in einem positivrechtlich unterfangenen Ehranspruch ausprägt. „Nur die persönliche, der Amtswürde entsprechende Erhabenheit und Unabhängigkeit ermöglicht dem Beamten eine unabhängige Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.“ (Lindgen 1961: Nr. 653) Diese Aspekte – A.s-Würde, Ehre, Erhabenheit – sind in der heutigen Zeit im öffentlichen Bewusstsein wie in der Sprache wenig präsent. Doch dem Leitbild des unbestechlichen Beamten (Beamte) – einst Kennzeichen deutscher Verwaltung – könnte gerade in einer Zeit, die das Gemeinwohl vornehmlich nur als Resultante des politischen und ökonomischen Wettbewerbs kennt, kontrastierend neue Attraktivität zuwachsen.

7. Die latente Vitalität des Amtsethos

Die Idee des A.es scheint vielerorts als antiquiert, überholt, überflüssig, zwielichtig, als verfassungsrechtliches Relikt. Das Denken in Pflichten (Pflicht) ist derzeit noch nicht wieder zeitgemäß, die Kategorie des Gemeinwohls erscheint fragwürdig im Zeitalter der territorialen Entgrenzung von Recht und Politik. Aber die Idee des öffentlichen A.es wird überleben: das A. ist nicht nur „Kristallisationskern der Staatlichkeit“, sondern unentbehrliches Medium des Gemeinwohls. Das Ethos des Dienens, das Prinzip der Unparteilichkeit und das Gebot neutraler Distanz der A.s-Führung ist latent nach wie vor vital, bestimmt das Handeln der A.s-Träger ebenso wie die Reaktionen in der Bevölkerung. So kann es niemand wagen, sich öffentlich gegen die Idee des A.es auszusprechen, selbst wenn man die Idee für wirklichkeitsfremd hält. Keine Partei, keine parlamentarische Mehrheit, nicht einmal Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften begründen ihre Forderungen mit nacktem Klientelegoismus. Um im politischen Wettbewerb Erfolg zu haben, muss das Gruppeninteresse als jedenfalls vereinbar mit dem Gemeinwohl dargelegt werden, so dass sich der politische Wettbewerb als ein Wettbewerb um das Gemeinwohl erweist. Die offene Verletzung von A.s-Pflichten ist nicht öffentlich legitimierbar und damit politisches Tabu. Die Wirklichkeit der politischen Scham resultiert aus der Wirksamkeit der Idee des A.es. So korrupt A.s-Träger auch sein mögen, sie müssen mit dem Gemeinwohl argumentieren, müssen den Verrat an den Interessen der Allgemeinheit leugnen, andernfalls sie als Person diskreditiert sind, da sie die Grenzen des politischen Anstandes verletzt haben. Und tatsächlich reagiert die Volksseele bei jeder Form der – tatsächlichen oder vermeintlichen – Korruption höchst sensibel: Mit Korruptionsverdacht kann selbst die Boulevardpresse Auflage machen. Korruption beleidigt ein tiefsitzendes und verbreitetes Rechtsempfinden der Öffentlichkeit, das sich aus der alten Idee des A.es speist. In diesem Bewusstsein liegt auch die Quelle für eine Renaissance des öffentlichen A.es und seines Ethos. Das A. als institutioneller Pate des Gemeinwohls bleibt gerade auch im digitalen Zeitalter ein unentbehrliches Institut, „Herrschaft zu veredeln“ und Politik „menschlich zu gestalten“ (Krüger 1966: 270).

III. Kirchenrechtlich (kanonisches Recht)

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A., Kirchen-A. (officium ecclesiasticum), ist jedweder Dienst (munus), der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient (can. 145 CIC/1983). Die konstitutiven Elemente des A.s-Begriffes sind demnach:

a) Das Kirchen-A. ist munus, d. h. sowohl, dass es Dienst ist, als auch, dass es einen bestimmten Komplex von Aufgaben und Befugnissen umfasst.

b) Die Einrichtung durch göttliche (Papst-A., Bischofs-A. [Papst, Bischof]) oder kirchliche Anordnung (alle übrigen Ämter [Ä.]). Die Geschichte der Kirche zeigt auch das Werden und Vergehen von Ä.n, z. B. Metropolit und Archidiakonat.

c) Die Einrichtung auf Dauer: das A. besteht auch während der Vakanz fort, weil es eine von der Person des A.s-Walters unabhängige Einrichtung ist.

d) Der geistliche Zweck: Dieses A.s-Verständnis schließt nicht mehr notwendig die Teilhabe an Weihe- oder Hirtengewalt ein und lässt die Übertragung von Kirchen-Ä.n an Laien (Laie) zu. Neben officium ecclesiasticum finden sich im CIC/1983 auch die Begriffe officium, ministerium und munus. Mit munus werden das dreifache A. Christi (priesterlich, prophetisch und königlich) und die Teilhabe an diesem A. (can. 204 § 1) bezeichnet. Munus kann aber auch A. schlechthin (z. B. cann. 331–334 Papst-A.) oder Aufgabe (z. B. can. 493 Wirtschaftsvermögensverwaltungsrat) bezeichnen. Hervorzuheben ist can. 375 § 2, der die konziliare Lehre fortführt, dass die Bischöfe durch die Bischofsweihe selbst mit dem A. (munus) der Heiligung auch die Ä. des Lehrens und des Leitens empfangen. Damit aber dieses A. zur ausübbaren Vollmacht (potestas) wird, ist noch die Freigabe zum Vollzug erforderlich (LG Art. 24 und „Nota explicativa praevia“ n. 2). Ministerium wird im Sinne von Dienst-A. verwendet (can. 230 § 1: ministeria lectoris et acolythi), aber einmal auch im Sinne von munus (c. 519 ministerium Christi). Officium steht häufig für Kirchen-A. (z. B. Bischofs-A., A. des Koadjutors, des Pfarrers, des [Land]Dekans [Dechant] etc.). Die Terminologie des CIC ist also nicht einheitlich, lässt aber doch bestimmte Strukturen erkennen.

A. wird in deutschen kirchlichen Dokumenten auch im Sinne von Weihe-A. verwendet, wie Diakon und Priester. Neuerdings wird in der Literatur (Elmar Maria Morein) can. 145 CIC/1983 anders gelesen: Bis in den CIC/1917 hinein war ja für das Ä.-Recht der katholischen Kirche typisch, dass es in zwei Formen verwirklicht und geregelt war: als Benefizialrecht (Benefizium = bepfründetes A., was nicht nur die Besoldung betraf) und Offiziumrecht. Eine weitere Unterscheidung wurde im CIC/1917 zwischen A. im engeren Sinn und A. im weiteren Sinn gemacht. All dies zeigt, dass der Begriff A. der Klärung bedarf. Dies wird durch die nachkonziliare Entwicklung im 20. Jh. noch verstärkt. Der Begriff wird in den Texten recht undifferenziert gebraucht, auch von Kanonisten. Trotzdem lässt sich Klarheit in die Rechtslage bringen, wenn man wie E. M. Morein zwischen A. und Stelle im A. unterscheidet. Weitere von ihm vorgenommene Differenzierungen sind: Jedes A. ist einer Körperschaft zugeordnet, einer Diözese (Bistum), einer Pfarrei oder der Gesamtkirche. Es ist bei den Stellen zwischen den leitenden und den nicht-leitenden Stellen zu unterscheiden. Das hat auch kirchenrechtliche Konsequenzen. Die nötigen Mittel zu Behandlung dieser Fragen und zur Lösung der damit zusammenhängenden Probleme entnimmt E. M. Morein dem staatlichen Recht bzw. der staatlichen Jurisprudenz. Das macht wiederum methodologische Überlegungen zu Aufgabe und Funktion des Kirchenrechtes notwendig.

Als personale Voraussetzungen zur Erlangung eines A.es werden Gemeinschaft mit der Kirche und Eignung genannt. Die Eignungsvoraussetzungen sind außerdem durch Recht (auch staatliches) oder Stiftungsbestimmungen noch gesondert festgelegt (z. B. Alter, Weihegrad, Studien, Staatsbürgerschaft etc.). Simonie macht eine A.s-Übertragung ungültig. Bestimmte Ä. sind inkompatibel (z. B. General- oder Bischofsvikar und Pönitentiar, Seminarregens und Spiritual, festangestellter Dozent an zwei kirchlichen Fakultäten).

Bei der A.s-Einführung des Papstes wird dem Neugewählten das Pallium umgelegt. Dabei wird (auf Latein) folgende Formel gesprochen: „Gepriesen sei Gott, der dich zum Hirten der ganzen Kirche erwählt hat, indem er dir den Apostolischen Dienst anvertraute. Mögest du viele Jahre des irdischen Lebens lang ruhmvoll hervorragen, bis du, von deinem Herrn gerufen, beim Eintritt ins Himmlische Reich mit der Unsterblichkeit bekleidet wirst.“ Die A.s-Einführung endet mit dem Apostolischen Segen. Anschließend („innerhalb einer angemessenen Zeit“) ergreift der neue Papst Besitz von der Patriarchalen Erzbasilika am Lateran (vgl. „Universi Dominici Gregis“ Nr. 92). Die letzten drei Päpste sind auf diese Weise in ihr A. eingeführt worden. Davor gab es die Feier der Papstkrönung, die am Sonntag oder einem anderen Festtag nach der Papstwahl stattfand. Papst Paul VI. legte jedoch nach seiner Krönung die Tiara ab und ersetzte sie bei liturgischen Feiern durch die Mitra. Seitdem gibt es nur noch eine „A.s-Einführung als universaler Hirte der Kirche“. Erledigung eines Kirchen-A.es tritt durch Tod, Ablauf der Zeit (bei befristeter Übertragung), Erreichung der Altersgrenze, A.s-Verzicht, Versetzung, A.s-Enthebung und strafweise A.s-Entsetzung ein. Der CIC beinhaltet zwar faktisch keine Altersgrenze, das Kirchenrecht kennt aber zunehmend Bestimmungen, die vorsehen, dass die betreffenden A.s-Träger anlässlich der Erreichung einer bestimmten Altersgrenze dem zuständigen Oberen den A.s-Verzicht anbieten: Kardinäle (Kardinal), sofern sie römischen Dikasterien vorstehen, Diözesanbischöfe, Bischofskoadjutoren, Auxiliarbischöfe und Pfarrer (jeweils 75 Jahre). Auch der A.s-Verlust des Verleihers kann Erledigungsgrund sein (z. B. beim Generalvikar). Richter müssen vom neuen A.s-Inhaber in ihrem A. bestätigt werden.

Jedes Kirchen-A. bedarf der Einrichtung (durch Gesetz oder Gewohnheit) und Errichtung (durch den zuständigen kirchlichen Oberen). Der Diözesanbischof und die ihm rechtlich gleichgestellten Oberhirten können grundsätzlich alle Ä. in ihrem Gebiet frei errichten. Bei Pfarreien ist die Anhörung des Priesterrates vorgeschrieben. Wer Ä. errichten kann, kann sie auch ändern (vereinigen, inkorporieren, verlegen, teilen) oder aufheben. Mitwirkungsrechte sind zu beachten (z. B. Patron). Frauen sind den Männern auf der Ebene der grundlegenden Gleichheit voll gleichgestellt, nicht auf der Ebene der ekklesialen Funktionen. Sie können die Dienst-Ä. des Lektors und Akolythen nicht übernehmen (can. 230 § 1), der Zugang zu den Weihen und damit zu allen die Weihe voraussetzenden Ä.n ist ihnen versperrt (can. 1024).

Ohne kanonische A.s-Übertragung kann ein A. nicht gültig erlangt werden. Sie erfolgt durch kanonische Sendung (missio canonica), nicht durch Ordination (can. 146). Für manche Ä. (Bischof, Pfarrer) ist die Ordination notwendige Voraussetzung. Ein A., das in vollem Umfang der Seelsorge dient, kann nur einem Priester übertragen werden (can. 150). Allein Kleriker können Ä. erhalten, zu deren Ausübung Weihe oder Leitungsgewalt erforderlich ist (can. 274 § 1). Die übrigen Ä. stehen auch Laien offen (Kanzler, Notar, Anwalt, Promotor, Defensor, Richter, Ökonom, Katechist, Pastoralreferent, Mitglied in den Räten und Synoden etc.). Die A.s-Übertragung ist eine freie (collatio libera) oder eine gebundene (collatio necessaria). Sie besteht in der designatio personae (Auswahl der Person) und der concessio officii (Einsetzung). Bei der gebundenen Verleihung bestehen Präsentations- oder Wahlrechte Dritter (z. B. Präsentationsrecht des Patrons; Bischofswahlrecht des Domkapitels). Die Einsetzung wird dann institutio bei Präsentation, confirmatio bei Wahl oder admissio (bei Postulation = Wahlbitte) genannt. Der zuständige Obere muss den rechtmäßig Präsentierten, wenn dieser geeignet ist, und den Gewählten, wenn auch die Wahl rechtmäßig vonstatten ging, einsetzen, denn beide erwerben durch die Präsentation bzw. Wahl ein ius ad rem auf Einsetzung. Unter Postulation versteht man die von einem Wahlkollegium an den zuständigen Oberen gerichtete Bitte, einen mit einem kanonischen Hindernis behafteten Kandidaten im Gnadenwege zu einem Kirchen-A. zuzulassen. Sie spielt v. a. im Ordensrecht eine große praktische Rolle. Neben den genannten Rechten gibt es heute auch noch weitere Mitwirkungsrechte bei der A.s-Übertragung kraft CIC oder auch teilkirchlichen Rechts (z. B. „Anhörungsrecht“ selbst von Laien bei Bischofsernennung (can. 377 § 3). Wenn die Wahl nicht bestätigungsbedürftig ist (z. B. Papstwahl) wird das A. durch die Annahme der Wahl erworben. Bei manchen Ä.n (Bischof, Pfarrer) ist zur Übernahme des A.es noch die Besitzergreifung vorgesehen. Zuständig zur A.s-Übertragung ist die Autorität, der die Errichtung, Erneuerung (Änderung) und Aufhebung des betreffenden A.es zukommt. Ein A. kann erst besetzt werden, wenn es erledigt ist. Erfolgt die A.s-Übertragung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, tritt (echte) Devolution ein, d. h., dass das Verleihungsrecht an den nächst höheren Oberen übergeht. Unechte Devolution liegt vor, wenn die Vorschlags(wahl)berechtigten die vorgeschriebene Frist versäumen. Dann ist der gebundene Verleiher frei (z. B. der Bischof gegenüber dem Patron).

Die Versetzung gegen den Willen des A.s-Inhabers kann nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes und im Wege der Anhörung erfolgen. Eigene Verfahrensregeln gelten für die Versetzung von Pfarrern (cann. 1748–1752). Die A.s-Entsetzung (privatio) ist eine Sühnestrafe (can. 1336 § 1 n. 2). Eigene Verfahrensregeln gelten für die A.s-Enthebung von Pfarrern (amotio parochorum, cann. 1740–1747). Bes. Regeln gelten auch für Professoren der Theologie an staatlichen Theologischen Fakultäten.

IV. Kirchenrechtlich (evangelisches Kirchenrecht)

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Das Recht der EKD und ihrer Gliedkirchen organisiert in ihren Ämtern (Ä.n) die partikularkirchliche Wahrnehmung des der ganzen christlichen Kirche gegebenen Auftrags.

1. Predigtamt

Im Mittelpunkt des Auftrags der Kirche steht die Verkündigung des Wortes Gottes und die Feier der Sakramente (Sakrament) (Confessio Augustana Art. 5: „[…] Glauben zu erlangen hat Gott das Predigtamt eingesetzt, Evangelium und Sakrament geben“ – „institutum est ministerium docendi evangelii et porrigendi sacramenta“). Dieses der ganzen Kirche als Gemeinschaft der Getauften aufgegebene A. bedarf der öffentlichen Wahrnehmung für die Kirche, diese einer ordnungsgemäßen Berufung durch die Kirche (Confessio Augustana Art. 14: „Vom Kirchenregiment wird gelehrt, daß niemand in der Kirchen öffentlich lehren oder predigen oder Sakrament reichen soll ohn ordentlichen Beruf.“ – „De ordine ecclesiastico docent, quod nemo debeat in ecclesia publice docere aut sacramenta administrare nisi rite vocatus.“). Daher bindet die evangelische Kirche das A. der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung an die Ordination. Seine Apostolizität wird im Unterschied zum römisch-katholischen A.s-Verständnis nicht durch historisch-institutionelle Sukzession verbürgt, sondern durch Sukzession in der evangeliumsgemäßen Lehre. Seine sakramentale Grundlage ist keine bes. Priesterweihe, sondern die Taufe und das in ihr zugesprochene Allgemeine Priestertum.

2. Dienstrechtliche Ausgestaltung des Predigtamts

Seine dienstrechtliche Ausgestaltung findet das A. der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung i. d. R. in einem Pfarrdienstverhältnis, das als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis von den Formen des Beamtenrechts Gebrauch macht und den Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung mit anderen Aufgaben der Gemeindeleitung oder – in bischöflichen Ä.n – Kirchenleitung zusammenfügt. Geregelt ist es heute hauptsächlich im Pfarrdienstgesetz der EKD von 2010. Daneben kennt die evangelische Kirche auch die ehrenamtliche Ausgestaltung des ordinierten A.s. Die Unterscheidung zwischen dem A. der öffentlichen Wortverkündigung und seiner rechtlichen Ausgestaltung wird verunklart, wenn ein Teil der kirchlichen Rechtspraxis neuerdings den Begriff der Ordination an Merkmale des Pfarrdienstverhältnisses zu binden versucht. Seinen konkreten Aufgabenkreis findet das ordinierte A. in einem bestimmten gemeindlichen Auftrag, allg.en kirchlichen Auftrag oder kirchenleitenden A.

3. Vielfalt der Ämter

Dem Auftrag der Kirche dienen auch alle weiteren Ä., in denen die evangelische Kirche ihr Handeln organisiert. Die evangelisch-reformierte Tradition leitet dafür aus dem neutestamentlichen Bild von der Urgemeinde eine Gliederung der Ä.-Ordnung in Pastoren, Lehrer, Älteste (Presbyter) und Diakone ab, während sich die lutherische Tradition an der Besonderheit des Predigt-A.s gegenüber anderen Diensten (Dienst) orientiert. Weitgehend unberührt von solchen Unterschieden im Herkommen ordnet das evangelische Kirchenrecht die kirchlichen Aufgaben der Verkündigung, Seelsorge, Diakonie (Caritas, Diakonie), Mission, Lehre, Bildung, Kirchenmusik, Leitung und Verwaltung in einer arbeitsteiligen und ausdifferenzierten Ä.-Struktur. Darin ist der kirchliche Dienst zum einen als haupt- oder nebenberufliche Mitarbeit in den Formen des öffentlichen Dienstrechts oder des bürgerlichen Arbeitsrechts ausgestaltet, zum anderen – gerade in gemeinde- und kirchenleitenden Gremien wie Presbyterien und Synoden (Synode) – vom Ehrenamt (Freiwilligenarbeit) mitgetragen.

4. Gleichrang aller Ämter im Dienst am Auftrag der Kirche

In der dienenden Zuordnung zum Auftrag der Kirche sind alle Ä. in der evangelischen Kirche gleichen Ranges. Ein hierarchisches Verhältnis im Sinne eines sakramental oder charismatisch begründeten Vorranges ist der evangelischen Ä.-Ordnung fremd. Alle leitenden Befugnisse sind funktional begründet. Wer die funktionale Ausrichtung der Ä. in der Kirche betonen will, spricht oft lieber vom „Dienst“ als vom „A.“. Solche Akzente stellen aber nicht in Frage, dass in der evangelischen Kirche jedes A. nichts anderes als ein Dienst ist und jeder geordnete Dienst nichts anderes als ein A. Das A. dient dem Auftrag der Kirche, zu dem alle Kirchenglieder durch die Taufe berufen sind, indem es das einzelne Kirchenglied für die im A. geordnete Aufgabe bes. in den Dienst nimmt. Der Dienst am Auftrag der Kirche verbindet alle Ä. in der kirchlichen Dienstgemeinschaft.

5. Kirchliches Amt und Charisma

Die kirchlichen Ä. werden aufgrund einer Wahl, einer Berufung oder eines Personalauswahlverfahrens verliehen. Darin geht es nicht um demokratische, hierarchische oder bürokratische Konstitution und Legitimation, sondern darum, dass die Kirche in der Vielfalt ihrer Gaben die auf das A. passende Gabe (Charisma) erkennt und für das gemeinschaftliche Handeln aktiviert. Die Ausrichtung auf den Auftrag der Kirche stellt dies ebenso wie die A.s-Ausübung selbst in den Horizont der Verheißung, auf die allein hin alles kirchliche Handeln den Auftrag zu erfüllen unternehmen kann: dass Gott alle Tage mit seiner Kirche sein will. Die Gründung darauf wird in einer liturgischen Einführung in das A. sinnfällig.