Verein

  1. I. Historisch
  2. II. Soziologisch
  3. III. Rechtlich

I. Historisch

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1. Terminologie

Der im Althochdeutschen wurzelnde Begriff V. unterlag seit der frühen Neuzeit einem erheblichen Bedeutungswandel. Konnte er im 16. Jh. sowohl ein Abkommen zwischen zwei Partnern, als auch überkonfessionelle Zusammenschlüsse oder die Verbindung evangelischer Reichsstände bezeichnen, so im 18. Jh. ein befristetes politisches Bündnis selbständiger Herrschaftsträger. Der moderne V., dessen W…urzeln im 18. Jh. liegen, wurde zunächst meist als Gesellschaft bezeichnet. In der ersten Hälfte des 19. Jh. überwogenen für private gesellschaftliche V.s-Bildungen die Bezeichnungen Assoziation und Bund, während der Terminus V. nur partiell genutzt wurde und überwiegend politische Bedeutung hatte: In der Debatte um Bundesstaat oder Staatenbund bezeichnete er eine lockere föderale Ordnung (Art. 1 Wiener Schlussakte vom 15.5.1820: „Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souverainen Fürsten und freien Städte“). Die Liberalen blieben auch dann beim V.s-Begriff, als sie im Vormärz einen engeren Zusammenschluss anstrebten und den Deutschen Bund als „wahrhaft staatsrechtlichen Nationalverein“ bezeichneten (Welcker 1843: 361); auch eine handelspolitische Bedeutung konnte V. haben (z. B. Deutscher Zollverein). Im Vormärz wurde V. (wie Club) überdies in pejorativer Form als Bezeichnung politischer Organisationsformen verwendet, d. h. für Parteien im heutigen Sinn. Nach 1848/49 wandelte sich die Begriffssemantik zum Positiven, ab den 1870er Jahren wurde V. für politische Organisationen auf lexikalischer Ebene von Partei abgelöst und rückte in die heute gängige Bedeutung einer freiwilligen Vereinigung ein.

2. Kennzeichen und rechtlicher Rahmen

Die Frage, was das moderne V.s-Wesen von früheren Zusammenschlüssen unterscheide, wird im Anschluss an Otto von Gierke mit Verweis auf Freiwilligkeit und Gleichheit beantwortet: Anders als in Korporationen können Mitglieder eines V.s jederzeit ein- oder austreten und verfügen über dies.n Rechte; zudem gestaltet der V. nur ausgewählte Lebensbereiche aus. Freiwilligkeit verweist auf die V.s-Bildung als Ausdruck der Selbstorganisation einer Gesellschaft, Gleichheit auf die Konkurrenz zu korporativ-ständischen Ordnungsmodellen. Die V.e leisteten somit einen wichtigen Beitrag zu Individualisierung, Dekorporierung und Emanzipation des Bürgertums, was in Thomas Nipperdeys These vom V. als Element der bürgerlichen Welt mündet.

V.e wurden ab Ende des 18. Jh. zugelassen, ausgenommen waren politische V.e (z. B. PrALR 1794), deren Verbot mit den Karlsbader Beschlüssen und dem Bundesbeschluss vom 5.7.1832 bekräftigt wurde. Der Wendepunkt kam mit der Revolution von 1848 (Bundesbeschluss vom 2.3.1848) und dem Postulat der V.s-Freiheit in der Paulskirchenverfassung von 1849. Obwohl nie in Kraft, entfaltete der einschlägige § 162 Vorbildwirkung: In den Folgejahren übernahmen die deutschen Staaten das Prinzip der V.s-Freiheit (z. B. Art. 30 der Preußischen Verfassung von 1850). In Weimar festgeschrieben (Art. 124 WRV) wurde die V.s-Freiheit im Nationalsozialismus, dessen Volkstumsideologie sie zuwiderlief, aufgehoben, in der Bundesrepublik wiederhergestellt (Art. 9 GG).

3. Entwicklung, Träger, Funktion

Die Entstehung der V.e wird als Emanzipationsprozess des Bürgertums (Emanzipation; Bürger, Bürgertum) gegenüber der Ständeordnung und damit als Teil der gesellschaftlichen Modernisierung begriffen. Der Vorgang wurde vom politischen Wandel in Staat und Gesellschaft begünstigt, trieb denselben aber zugleich voran. Zeitlich ab dem letzten Drittel des 18. Jh. zu verorten, kam ihm für die Herausbildung der modernen bürgerlichen Gesellschaft somit eine wichtige Rolle zu. Theoretisch reflektiert wurde die V.s-Freiheit nur von Liberalen (Liberalismus), ex negativo als Freiheit von Korporationszwang, positiv gewendet als Recht zur Assoziation, wobei sowohl natur- (Karl von Rotteck [ Naturrecht ]) wie verfassungsrechtlich (Robert von Mohl) argumentiert wurde. Radikaldemokraten wie Konservative (Konservatismus) lehnten V.e lange ab; die einen, weil sie keine vermittelnde Instanz zwischen Individuum und Gemeinwesen wollten, die anderen, weil sie für korporative Gesellschaftsmodelle votierten.

Es war ein Postulat der Aufklärung, den Bürger von seiner Teilhabe an Bildung, nicht von äußeren Faktoren wie Stand oder Religion her zu definieren. Die sich in diesem Sinn zusammenfindenden Zirkel, zunächst v. a. Lesegesellschaften, überwanden mit ihrem individualistischen Ansatz, ihrem Bedürfnis nach kulturellem Austausch und ihrer Geselligkeit die ständisch-korporativen Schranken, grenzten sich mit ihrer elitären Grundhaltung freilich zugleich von der Masse ab. Formal schlossen frühe V.e Politik von ihrer Agenda aus, doch widersprachen die von ihnen gepflegten Diskussionen über sowie das Engagement für öffentliche Wohlfahrtsfragen (Wohlfahrt) den bestehenden Interpretationsmonopolen von Staat und Kirche und postulierten aktiven Anspruch auf Mitwirkung am bonum commune. Doch wäre es falsch, hieraus einen Widerspruch zwischen Staat und V. zu konstruieren: Indem die frühen V.e das Gemeinwohl im Blick hatten, förderte der Staat ihre Aktivität – zumindest solange er sich hiervon eigene Entlastung versprach, was v. a. für Kultur- und Wirtschaftsangelegenheiten galt, nicht für politische Mitwirkung. Umgekehrt glaubten die V.e, nur im bestehenden Verfassungsrahmen ihre inhaltlichen Ziele durchsetzen und die feudale Gesellschaftsordnung (Feudalismus) überwinden zu können. Erst der demokratische Radikalismus von 1848 und die Kommunisten (Kommunismus) brachen mit der Vorstellung von Harmonie zwischen Herrscher und Beherrschten. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das ambivalente Verhältnis von Staat und V. jedoch bereits mehrfach gezeigt und v. a. in Krisensituationen regelmäßig zu V.s-Verboten geführt.

Für das V.s-Wesen hatte das zweierlei Folgen: Einerseits kam es infolge der rigiden Polizeipraxis zu einer Kryptopolitisierung scheinbar unpolitischer V.e (Männergesangs-, Turn-V.e etc.), die dem nationalen Gedanken (Nationalismus) neuen Aufschwung gab. Andererseits verselbständigte sich die für frühe V.e typische Aneignung von Kultur zum Selbstzweck und förderte den Rückzug ins Unpolitische. Es scheint, als sei dem Bürgertum seine sozioökonomische Emanzipation wichtiger gewesen als seine politische; allerdings fehlen Untersuchungen zu Mehrfach-Mitgliedschaften, die das Urteil einer entpolitisierten V.s-Landschaft im Vormärz u. U. korrigieren könnten.

Für die frühen V.e legte Otto Dann eine Typologie vor, die zwischen Lese- und Patriotischen Gesellschaften, Geheimbünden, antiaufklärerischen informellen Aktionsgruppen, politischen Diskussionszirkeln, studentischen Reformgruppen und national-politischen Unterstützungs-V.en unterscheidet und damit eine erste inhaltliche Differenzierung vornimmt, die umso wichtiger ist, als sich das V.s-Wesen in der ersten Hälfte des 19. Jh. enorm diversifizierte – u. a. entstanden während der napoleonischen Kriege die ersten Frauen-V.e –, obwohl die Restaurationspolitik (Restauration) die Entwicklung einer bürgerlichen Emanzipations- und Selbstorganisationsbewegung insgesamt bremste. Eine quantitative Explosion ist ab den 1840er Jahren zu verzeichnen: Neben Geselligkeit, kulturelle, politische und religiös-philanthropische Aspekte treten im V.s-Wesen nun verstärkt ökonomische Fragen (Entstehung von Wirtschafts-V.en wie dem Börsenverein 1825 oder dem Zollverein 1833) sowie die Lösung der sozialen Frage. Im Sozialismus wurde das klassische V.s-Wesen im Wesentlichen vor Karl Marx rezipiert (Theodor Schuster; Wilhelm Weitling), dessen Theorie klassenübergreifende Vereinigungen ausschloss, wenngleich sich in der Praxis zahlreiche linke V.e bildeten. Zudem wurden Pauperismus und Arbeiterfrage Gegenstand bürgerlicher wie kirchlicher V.e., teils mit patriarchalischem Verständnis (Centralverein für das Wohl der arbeitenden Klassen), teils als V.e, die auf Hilfe zur Selbsthilfe setzten, die Arbeiter also als selbständige Handlungssubjekte begriffen (Allgemeiner Hülfs- und Bildungsverein).

Auch die soziale Zusammensetzung der V.e änderte sich: Während der Adel nie eine nennenswerte Rolle gespielt hatte, drängte zunächst die Mittelschicht, ab den 1840ern das Kleinbürgertum in zuvor durch Bildung und Besitz dominierte V.e. Obwohl das Scheitern der 48er-Revolution das Vertrauen in die Konfliktlösungsfähigkeit des V.s-Wesens erschütterte, setzte dieses seinen Aufschwung fort. Neu war die Entstehung zahlreicher wirtschaftlicher und Arbeiter-V.e (die später zu Gewerkschaften wurden), die belegt, dass das V.s-Wesen vom bürgerlichen Privileg zum Massenphänomen geworden und damit auf dem „politischen Massenmarkt“ (Hans Rosenberg) angekommen war. Die politischen V.e entwickelten sich zu Parteien, auf ökonomischem und gesellschaftlichem Feld gründeten sich, z. T. schon vor der Reichseinigung, nationale Dachverbände (1876 Zentralverband Deutscher Industrieller; 1895 Bund der Industriellen; 1893 Bund der Landwirte u. a.), und Konservative öffneten sich dem V.s-Wesen auf breiterer Front (z. B. 1863 Verein deutscher Standesherren). Die Ausdifferenzierung der V.s-Landschaft spiegelt somit diejenige der bürgerlichen Gesellschaft insgesamt wider, der V. setzte sich im dritten Jahrhundertviertel als übliche Organisationseinheit politisch-gesellschaftlicher Aktivitäten durch.

Am Jahrhundertende zeigten V.e als Spiegel der Gesellschaft deren Polarisierung: Die der Entstehung von V.en zugrundeliegenden emanzipatorischen Impulse bestanden in zahlreichen V.en (Frauen-, konfessionelle, Arbeiter-, Bildungs-V.e etc.) fort, wurden jedoch von V.en mit nationalistischen oder chauvinistischen Zielen konterkariert (Deutscher Flotten-, Kolonial-, Ostmarkenverein, Alldeutscher Verband und viele andere). Als Max Weber auf dem Tübinger Soziologentag 1911 auf die vollständige Durchdringung des Alltags mit V.en hinwies, tat er das bereits mit der deutlichen Kritik, wonach V.e ein Mittel zur Durchsetzung von Minderheitenherrschaften (Minderheiten) sein könnten. Von konservativ-reaktionärer Seite wurde der V. in den 1920er Jahren dann einer antiindividualistischen Modernitätskritik (Kulturkritik) unterzogen.

Aus soziologischer Sicht steht die sozialintegrative Funktion des V.s heute nicht in Frage; aus historischer Perspektive wird v. a. die Einübung neuer, von Gleichheit geprägter kommunikativer Formen des Sozialverhaltens und demokratisch-parlamentarischer Verhaltensweisen und damit die Bedeutung für die Ausbildung der modernen Gesellschaft betont (Ernst Manheim; Jürgen Habermas), wenngleich noch wenig untersucht ist, ob die in der Theorie postulierte Egalität sowie die offene Diskussionskultur im V.s-Leben tatsächlich gegeben war.

II. Soziologisch

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Die Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft ist nicht zuletzt eine Geschichte des V.s-Wesens. Aber leider analysieren die Sozialwissenschaften Institutionen und Strukturen, die zwischen den natürlichen Gemeinschaften wie der Familie auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite bestehen, nur selten. Jenseits von Markt und Staat fehlen Theorien und Vorstellungen über jene intermediären Strukturen, deren institutionelle Gestalt und gesellschaftliche Funktion die Frage nach der Qualität der bürgerlichen Gesellschaft erst beantwortbar machen.

In der Kunst der Vereinigung sahen früher Alexis de Tocqueville wie Max Weber nicht nur einen Schlüssel zum Verständnis der politischen Sonderstellung der USA gegenüber Europa, sondern generell eine wesentliche Voraussetzung für die Entfaltung des demokratischen Prinzips (Demokratie). Beiden Klassikern ging es nicht nur um die formalen Mitgliedschaftsregeln der Staatsbürgerschaft, sondern um die Bestimmung jener Qualitäten und Fähigkeiten, über die ein Bürger (Bürger, Bürgertum) verfügen muss, um als solcher zu gelten, also „um die unbewußte Beeinflussung des Gesamthabitus durch den Inhalt der Vereinstätigkeit“ (Weber 1924: 446). Mit A. de Tocqueville war sich M. Weber darüber klar, dass Individualismus und community in Amerika keine Gegensätze bezeichnen, weil das Gemeinwesen nicht als Organismus und der Staat nicht als eine Art größeres Individuum vorgestellt werden, sondern als „Dimension und praktisches Resultat des gesellschaftlichen Handelns von Individuen“ (Walzer 1990: 130).

M. Weber zufolge ist der Urtypus alles V.s-Wesens die Sekte, die auf dem Prinzip der freiwilligen Mitgliedschaft von „spezifisch qualifizierten Menschen“ (Weber 1924: 442) beruht. Ähnlich wie religiöse Sekten übernehmen V.e die Funktion, die persönliche Rechtschaffenheit ihrer Mitglieder Dritten gegenüber zu verbürgen. In qualitativer Hinsicht sei daher (Nord-)Amerika „das Vereinsland par excellence“ (Weber 1924: 442), weil dort die Zugehörigkeit zu einem V. für den Mittelstand zur Legitimation als Gentleman gehört. An die Stelle der staatlichen Autorität und der Außenleitung des Menschen tritt die asketische Selbstdisziplinierung, also eine auf die Kontrolle des äußeren Verhaltens bedachte methodische Lebensführung. V.e stellen sozusagen das ethische Qualifikationsattest für den Bürger als Geschäftsmann aus, indem sie ihn befähigen, sich selbst ein Netz sozialer Verbindlichkeiten zu schaffen. Sie erzeugen Sozialkapital, indem sie soziales Vertrauen ermöglichen und stabilisieren.

Anders in Deutschland: Quantitativ steht das V.s-Wesen dem amerikanischen nicht nach. Aber zu einem Organisationsprinzip individueller Interessen konnte es schon deshalb nicht werden, weil es von Anfang an einem starken Staat gegenüberstand. In Deutschland wurde die bürgerliche Gesellschaft mindestens ebenso stark vom Staat her geschaffen wie von den Bürgern her. Aus diesen besonderen Traditionen und Abhängigkeiten resultierte ein V.s-Wesen, das eine „undifferenzierte, bäurisch-vegetative Gemütlichkeit, ohne die der Deutsche keine Gemeinschaft pflegen zu können glaubt“ (Weber 1973: 394), erzeugte und damit einen Persönlichkeitstypus prämiierte, der jeden Zugewinn an individuellen Freiheitsspielräumen als Gemeinschaftsverlust betrauerte. Auf dieses deutsche Unvermögen gesellschaftlicher Selbstorganisation spielt M. Webers Anmerkung an, der heutige Mensch sei ein V.s-Mensch „in einem fürchterlichen, nie geahnten Maße“ (Weber 1910: 442).

Weil zudem das Bindungs- und Bildungsprinzip bürgerlicher Gesellschaften wesentlich aus Ideen besteht, ist die Frage entscheidend, in welchem Verhältnis V.e, Verbindungen und Verbände zu den ihnen zugrundeliegenden Weltanschauungen stehen. Jeder V., gleich welcher Art, zieht wie ein Magnet weltanschauungsähnliche Inhalte an. Abgesehen von der Organisationsform eines gemeinschaftlichen Zieles ist es daher nicht unerheblich, welchen Ideen, Aufgaben und Interessen man sich in einem V. widmet. Daraus ergibt sich, dass „mit der quantitativen Verbreitung […] die qualitative Bedeutsamkeit des Vereinswesens nicht immer Hand in Hand“ (Weber 1910: 442) geht. Nicht alle V.e erzeugen also Sozialkapital. Entscheidend ist vielmehr, in welchen gesellschaftlichen Bereichen das individuelle Interesse überhaupt zum Ausdruck gebracht werden kann.

Im 21. Jh. ist neben das Geflecht eher standesorientierter Geselligkeits-V.e ein hoch differenziertes Mit- und Gegeneinander unterschiedlichster Freizeit- und Unterstützungs-V.e getreten, die Produktion und Konsum von Dienstleistungen organisieren. Der Freizeit-V. mit nur noch partieller Bindung nimmt immer stärker den Charakter des Clubs an. Dieser neue Typus kann als eine dem Individualisierungsprozess entsprechende Form der Vergesellschaftung begriffen werden. Auswirkungen dieses Wandels auf eine Stärkung bürgerschaftlichen Engagements sind aber eher gering.

Als Schnittpunkt unterschiedlicher sozialer Kreise sind V.e immer auch ein Ausdruck ihrer Zeit. Gerade in der Soziologie werden sie immer noch eher als Repräsentanten der alten Ordnung denn als Motor des sozialen Wandels angesehen. Erst jüngst wird erkannt, dass der Wandel des V.s-Lebens nicht den früheren soziologischen Voraussagen entspricht. Das heutige Bild ist wesentlich komplizierter und widersprüchlicher.

Etwa jeder zweite Bundesbürger ist Mitglied in mindestens einem V. Seit den 60er Jahren gibt es einen regelrechten V.s-Boom: Die Zahl der eingetragenen V.e auf dem früheren Bundesgebiet verdreifacht sich von 88 572 V.en in 1950 auf 285 000 V.e in 1990, im jetzigen Bundesgebiet durchbrach sie 2016 die Grenze von 600 000 mit bemerkenswerter Organisationsdichte in den ostdeutschen Ländern. Die neuen V.e haben einen deutlichen Schwerpunkt in den Bereichen Bildung und Kultur, Gesundheit und Soziales. Sie nehmen die Hürde zur staatlichen Alimentierung schneller als frühere V.s-Organisationen. Das Engagement in Großorganisationen wie Kirchen, Gewerkschaften, Parteien und Wohlfahrtsverbänden nimmt zugunsten eines Engagements in kleinen Initiativen zwar ab, aber gleichzeitig hat sich seit 1970 die Zahl der hauptamtlichen Mitarbeiter der freien Wohlfahrtspflege mehr als verdreifacht (1,4 Mio.). Dieser Professionalisierungsschub ist auch in vielen V.en und Verbänden zu beobachten, die inzwischen eine stattliche Zahl hauptamtlich Beschäftigter aufweisen. In der Demographie der V.s-Mitglieder sind dagegen auf den ersten Blick kaum Verschiebungen festzustellen. Trotz des nicht unerheblichen Anstiegs der Mitgliedschaft von Frauen, ist das typische V.s-Mitglied immer noch männlich, mittleren Alters, berufstätig mit mittlerem Einkommen und lebt in einer Klein- oder Mittelstadt. Mit zunehmender Schulbildung nimmt die Attraktivität von Sport-V.en zu, die von Geselligkeits-V.en ab.

Der Individualisierungsprozess hinterlässt seine Spuren. Geselligkeitsbedürfnis und Geselligkeitsformen haben sich nicht zuletzt durch die wachsende Bedeutung der Vergnügungs-, Freizeit- und Kommunikationsindustrie drastisch gewandelt. Hinter der steigenden Zahl der Eintragungen in das V.s-Register steht eine allgemeine V.s-Müdigkeit. Der Rückzug auf die Kleinfamilie und die Partikularisierung individueller Interessen haben zu dem paradoxen Sachverhalt geführt, dass der klassische Typus des V.s-Deutschen sich im Aussterben befindet, obwohl – oder gerade weil – es immer mehr V.e gibt.

Weil es kein homogenes, meinungstragendes Publikum mehr gibt, nimmt die Bedeutung von Teilöffentlichkeiten zu, die durch die Massenmedien überlagert und geprägt werden. Themenspezifisch organisierte Gruppen werden zu Trägern von Meinungen, die sich im Prozess der Kommunikation einig werden, in einer bestimmten Weise zu denken. Gleichzeitig aber wird eine Tendenz zur Refeudalisierung über Ämterhäufung sichtbar. Die sozial aktiven V.s-Mitglieder nehmen sich gegenseitig in jeweils andere V.e auf und stärken dadurch das Netz an sozialen Verbindlichkeiten, das in mancherlei Hinsicht undurchdringliche Züge annimmt.

Der V.s-Boom der letzten Jahre macht deutlich, dass großes Interesse wie auch großes Potential vorhanden sind, eigene Interessen zu organisieren. M. Webers „fürchterlicher“ V.s-Deutsche, befindet sich auf dem Rückzug. Damit hat sich der erste Teil seiner Hoffnung auf eine Veränderung des V.s-Wesens erfüllt. Ob es auch gelingt, das vorfindbare Engagement in Bereiche zu lenken, die vom Staat, den Kirchen und den Wohlfahrtsverbänden besetzt gehalten werden, ist eine offene Frage.

III. Rechtlich

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1. Überblick

Der V. des bürgerlichen Rechts ist für das System des deutschen Gesellschaftsrechts von großer Bedeutung, weil er das Grundmodell der Körperschaft bildet. Vom V.s-Begriff des BGB (§ 21 ff.) gehen auch das Recht der Genossenschaft und das der Kapitalgesellschaften (AG [ Aktiengesellschaft ], KGaA, GmbH) aus: Es handelt sich um einen freiwilligen, auf Dauer angelegten und körperschaftlich organisierten Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Anders als bei den Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), die zumindest nach ursprünglicher Sichtweise grundsätzlich personenabhängig sind und durch ihre Gesellschafter vertreten werden, zeichnen sich Körperschaften durch das Führen eines eigenen Namens, Bestellung eines Vorstandes und Unabhängigkeit der Vereinigung vom Wechsel ihrer Mitglieder aus. Historisch gesehen war der V. aufgrund seiner vielfältigen Einsatz- und Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis ein beliebtes Instrument zur Verfolgung verschiedenartiger Zwecke, vom Taubenzüchter-V. über Weltanschauungs-V.e, Traditions-V.e und Selbsthilfe-V.e bis hin zu karitativen und humanitären V.en. Ursprünglich waren auch wirtschaftliche V.e sowie technische Organisationen (der TÜV) in der Rechtsform des V.s organisiert. Heute haben diese V.e im weiteren Sinne weit überwiegend andere Rechtsformen.

2. Gründung

Zur Gründung eines V.s müssen sich die Gründungsmitglieder über die Formulierung einer Satzung einigen und den ersten Vorstand bestellen. Die Satzung hat zwingende und fakultative Bestandteile. Die Satzung muss den Namen, den Zweck und den Sitz des V.s bestimmen sowie die Festlegung, ob der V. eingetragen werden soll (vgl. § 57 BGB). Daneben soll die Satzung Bestimmungen enthalten über den Ein- und Austritt der Mitglieder, ob und welche Beträge von den Mitgliedern zu leisten sind, über die Bildung eines Vorstands sowie über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, über die Form der Einberufung und über die Protokollierung der Beschlüsse (vgl. § 58 BGB). Im Übrigen besteht weitreichende Satzungsautonomie. So können z. B. die Entscheidungsfindung der Mitgliederversammlung, weitere V.s-Organe, Mehrheitserfordernisse, Mehrstimmrechte oder Stimmrechtsausschlüsse sowie die Bestellung, deren Widerruf oder die Entlastung des Vorstandes sowie V.s-Strafen und der Ausschluss des einzelnen Mitglieds abweichend von den gesetzlichen Regeln (vgl. § 40 BGB) bzw. zusätzlich zu diesen festgeschrieben werden. Fehlen solche Regelungen, gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 21 ff. BGB. Zwar gibt es keine Formerfordernisse für die Erstellung einer Satzung, diese muss jedoch bei einem eingetragenen V. so erstellt werden, dass die Anmeldevoraussetzungen erfüllt werden können (vgl. § 59 BGB).

3. Rechtsfähigkeit

Das BGB differenziert zwischen dem im V.s-Register eingetragenen V. (e. V.) und dem nicht eingetragenen V. (n. e. V.).

a) Der e. V. ist eine juristische Person und somit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Durch Verträge mit Dritten wird allein er verpflichtet, für Verbindlichkeiten haftet nur sein Vermögen.

b) Gemäß § 54 BGB finden auf den n. e. V. die Regeln für die GbR (vgl. §§ 705 ff. BGB) Anwendung. Die Rechtsprechung hat allerdings früh auf den n. e. V. die Regeln über den e. V. angewendet, soweit sie die Rechtsfähigkeit nicht voraussetzen. Seitdem die sogenannte Teilrechtsfähigkeit der GbR höchstrichterlich anerkannt ist, bestehen aber selbst bei Anwendung des Rechts der GbR auf den n. e. V. im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit des n. e. V. kaum noch Unterschiede zum e. V. Umstritten ist jedoch, ob der n. e. V. auch in das Grundbuch eingetragen werden kann.

c) Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen kann der n. e. V. aber ebenso wie der e. V. (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO) unter seinem Namen verklagt werden und – anders als früher – auch klagen: In dem Rechtsstreit hat der n. e. V. dann die rechtliche Stellung eines e. V. (§ 50 Abs. 2 ZPO).

d) Unterschiede zwischen dem e. V. und dem n. e. V. bestehen daher heute v. a. noch im Haftungsrecht (Haftung). Zwar haften die Mitglieder weder beim e. V. noch beim n. e. V. mit ihrem privaten Vermögen für Schulden. Anders als beim e. V. haften beim n. e. V. die für den V. handelnden Personen aber neben dem V. auch persönlich für Rechtsgeschäfte, die im Namen des V.s abgeschlossen werden (§ 54 S. 2 BGB). Hingegen haften die Mitglieder eines Wirtschafts-V.s (§ 22 BGB) neben dem V.s-Vermögen auch jeweils in voller Höhe mit ihrem Privatvermögen.

e) Die Eintragung des V.s in das V.s-Register des örtlich zuständigen Amtsgerichts steht im Belieben seiner Mitglieder (vgl. für den nicht-wirtschaftlichen Ideal-V. §§ 21, 55 BGB). Die Eintragung erfordert für den Ideal-V. mindestens sieben Mitglieder, die die Satzung unterschreiben. Nach § 59 Abs. 2 BGB muss der Vorstand der Anmeldung zur Eintragung eine Abschrift der Satzung sowie Urkunden über die Bestellung des Vorstandes vorlegen (vgl. § 55 ff. BGB). Im Konzessionsverfahren für den Wirtschafts-V. (vgl. § 22 BGB) hat die Behörde Ermessen, dem V. die Rechtsfähigkeit zu verleihen. Sie wird diese versagen, wenn es den Mitgliedern zuzumuten ist, im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Zwecke eine Handelsgesellschaft zu gründen.

Zur Abgrenzung zwischen Ideal- und Wirtschafts-V. ist darauf abzustellen, ob der Hauptzweck des V.s auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Dies ist der Fall, wenn die wirtschaftlichen Vorteile der Mitglieder im Vordergrund stehen, so etwa bei einer Funktaxizentrale mehrerer Taxiunternehmer. Andererseits liegt ein Ideal-V. vor, auch wenn zur Erreichung des idealen Hauptzwecks ein wirtschaftlicher (Neben-)Betrieb eröffnet wird, z. B. die Kantine im Klubhaus.

4. Steuern

Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene V.e, die ihren Sitz im Inland haben, sind gemäß § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (Körperschaftsteuer), wobei dies nach § 3 KStG für nicht rechtsfähige V.e nur gilt, wenn ihr Einkommen weder nach Einkommen- noch nach Körperschaftsteuerrecht unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist. Allerdings gibt es für Ideal-V.e zahlreiche Steuervergünstigungen. Diese werden insb. V.en gewährt, die gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Zwecke fördern wollen. Das zuständige Finanzamt prüft in regelmäßigen Abständen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Ist das der Fall, sind Spenden an solche V.e steuerabzugsfähig.

5. Organe

a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des V.s. In ihr kommen die Mitglieder des V.s zusammen, um über alle seine Angelegenheiten durch Beschlussfassung (vgl. §§ 32, 36 BGB) zu entscheiden. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Mitgliederversammlung für grundlegende Entscheidungen und der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des V.s zuständig. Sie kann aber auch Entscheidungsbefugnisse auf den Vorstand oder bes. Ausschüsse verlagern oder sich die Entscheidung über Fragen der laufenden Verwaltung vorbehalten. Nach den gesetzlichen Regelungen entscheidet die Mitgliederversammlung jedenfalls über die Bestellung des Vorstands (§ 27 Abs. 1 BGB), die Änderung der Satzung (§ 33 BGB) sowie die Auflösung des V.s (§ 41 BGB). Mangels abweichender Satzungsbestimmungen entscheidet sie mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, die Änderung des V.s-Zwecks die Zustimmung aller, auch der nicht erschienenen, die diese schriftlich nachreichen können. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Außer in den oben genannten Fällen der Entscheidungszuständigkeit der Mitgliederversammlung ist diese auf Verlangen des zehnten Teils der Mitglieder einzuberufen (§ 37 BGB). Wenn in der Satzung dazu nichts geregelt ist, können die Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung einstimmige Beschlüsse fassen (§ 32 Abs. 2 BGB), wobei jedes Mitglied seine Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich oder in elektronischer Form erklären muss. Die Satzung kann aber auch insoweit andere Mehrheits- oder Formerfordernisse vorsehen. Sie kann sogar die Beschlussfassung in einer Online-Mitgliederversammlung vorsehen.

b) Der Vorstand ist das Vertretungsorgans eines jeden V.s, er führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen (§ 26 Abs. 2 BGB). Vom korporationsrechtlichen Bestellungsakt durch die Mitgliederversammlung ist das zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Auftrag oder Dienstvertrag) zu unterscheiden. Ist eine ehrenamtliche Tätigkeit (Freiwilligenarbeit) vereinbart (Auftrag), so erhält der Vorstand kein Gehalt, jedoch sind ihm die für die Amtsführung erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren natürlichen und auch juristischen Personen bestehen, die nicht Mitglieder sein müssen (Prinzip der Fremdorganschaft). Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so kann der V. nicht mehr wirksam vertreten werden, wenn diese Person – etwa im Falle von Tod oder Krankheit – an der Ausübung des Vorstandsamts gehindert ist. In dringenden Fällen ermöglicht § 29 BGB die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern.

In Fragen, die nicht der Entscheidungszuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen, entscheidet der Vorstand selbst. Für Schäden, die er verursacht, haftet der Vorstand (Organhaftung, § 31 BGB). Beschränkungen der Vertretungsmacht gelten gegenüber Dritten nur, wenn sie diesen kenntlich gemacht worden sind oder – beim e. V. – in das V.s-Register eingetragen worden sind (vgl. §§ 70, 68 BGB). Der Vorstand kann in bestimmten Intervallen, i. d. R. jährlich, entlastet werden. Diese Entlastung wirkt wie ein Verzicht der Mitglieder auf alle Ersatzansprüche wegen solcher Pflichtverletzungen, die der Mehrheit bekannt waren oder es hätten sein können. Der V. kann in der Satzung konkrete Regelungen zur Entlastung von Vorstandsmitgliedern treffen. Der Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit möglich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

6. Mitgliedschaft

Der Beitritt des Mitglieds in den V. erfolgt entspr. der Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Aus der damit erworbenen Mitgliedschaft ergeben sich bes. Rechte und Pflichten: Zu den Rechten gehören etwa die Teilnahme an V.s-Veranstaltungen oder die Benutzung von Einrichtungen des V.s, das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und das Stimmrecht sowie das Recht, aus dem V. auszutreten (§ 39 BGB) – ggf. nach Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist. Die beiden wichtigsten Pflichten des Mitglieds stellen die Treuepflicht sowie die Beitragspflicht dar. Das V.s-Mitglied ist verpflichtet, den Verbandszweck zu fördern, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Veräußerung, Verpfändung oder Vererbung der Mitgliedschaft ist mangels spezieller Satzungsregelungen nicht zulässig (vgl. §§ 38, 40 BGB). Soweit V.s-Mitglieder Aufgaben des V.s wahrnehmen, werden diese haftungsrechtlich den Organmitgliedern gleichgestellt, wenn sie im Wesentlichen unentgeltlich tätig sind: Danach haften sie dem V. und dessen Mitgliedern gegenüber ebenso wie jene nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§§ 31a, 31b BGB).

Die V.s-Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds oder Ausschluss durch den V. Ist der Verbleib des Mitglieds im V. für den V. unzumutbar, ist dieser zum Ausschluss des Mitglieds berechtigt. Hierüber entscheidet mangels abweichender Regelungen die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit; dabei hat der Betroffene kein Stimmrecht, aber Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Der Ausschluss wird regelmäßig ein Verschulden des Betroffenen voraussetzen, in Ausnahmefällen kann aber auch lediglich ein objektiver, den V.s-Zweck gefährdender Grund ausreichen, z. B. das schlechte Medienimage des Mitglieds eines Spenden-V.s. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses kann der Betroffene die ordentlichen Gerichte anrufen.

7. Auflösung

Der V. wird vorbehaltlich einer anderweitigen Satzungsregelung durch einen Mitgliederbeschluss mit Drei-Viertel-Mehrheit aufgelöst (§ 41 BGB). Der V. wird daneben aufgelöst durch die Eröffnung des Insolvenzantrags (Insolvenz) oder dessen Abweisung mangels Masse, Zeitablauf, die Verlegung des Sitzes in das Ausland oder den Wegfall aller Mitglieder. Bei einem e. V. ist dies darüber hinaus der Fall, wenn ihm die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wenn der V. weniger als drei Mitglieder hat (§ 73 BGB). Dies führt jedoch nur dann zur Beendigung des V.s, wenn das V.s-Vermögen an den Fiskus fällt. Das ist nach § 45 Abs. 3 BGB jedenfalls der Fall, wenn es an einer entsprechenden Regelung in der Satzung oder einem Beschluss der Mitgliederversammlung fehlt.