Immissionsschutz

1. Aufgabenstellung und Definitionen

Der I. bildet einen wesentlichen Sektor des Umweltschutzes, der zu einer Schicksalsaufgabe des modernen Staates, aber auch der EU und der internationalen Staatengemeinschaft geworden ist. In Deutschland unterliegt der I. der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, welche die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm) umfasst (Art.74 Abs. 1 Nr. 24 GG). Unter den Rechtsgrundlagen des I. nimmt das BImSchG idF vom 17.5.2013 (BGBl. I S. 1274) die zentrale Stelle ein.

Nach § 1 Abs. 1 BImSchG ist es der Zweck dieses Gesetzes, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Die Aufgabenstellung des integrierten und medienübergreifenden, über den sektoralen Schutz der Luft vor Verunreinigungen und Lärm hinausgehenden Umweltschutzes ist – in Umsetzung des europäischen Rechts (zunächst der Richtlinie 96/61/EG und nunmehr der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, Europarecht) – in § 1 Abs. 2 BImSchG „aufgesattelt“ worden. Danach dient dieses Gesetz, soweit es um genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. d. §§ 4 ff. BImSchG geht, auch der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“ (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Immissionen werden definiert als „auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen“ (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Emissionen i. S. d. BImSchG sind „die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen“ (§ 3 Abs. 3 BImSchG). Luftverunreinigungen sind gesetzlich definiert als „Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe“ (§ 3 Abs. BImSchG).

Als ökonomisches Instrument des I. und des Klimaschutzes zur Internalisierung externer Kosten fungiert das „System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten“, das auf völker- und europarechtlichen Vorgaben beruht (Kyoto-Protokoll vom 11.12.1997 und Richtlinie 2003/87/EG) und durch das TEHG idF vom 21.07.2011 (BGBl. I S. 1475) in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Das System basiert auf quantitativen, auf das Jahr 1990 bezogenen Reduzierungszielen. Die EU-Mitgliedstaaten haben untereinander eine bestimmte Verteilung der Reduzierungslast für CO2 vereinbart. Das TEHG sieht vor, dass bei bestimmten Anlagen sowie bei bestimmten Flügen eine Emission von CO2 nur zulässig ist, wenn der Betreiber über eine Emissionsgenehmigung sowie eine entsprechende Zahl von Berechtigungen verfügt, die z. T. kostenlos zugeteilt, z. T. versteigert werden und zudem gekauft und verkauft werden können.

2. Anlagenbezogener Immissionsschutz

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Dieser Genehmigungsvorbehalt hat seit dem 1.4.1974 die frühere gewerberechtliche Genehmigungspflicht (nach den ehemaligen §§ 16 ff. GewO) abgelöst. Ebenso wie das frühere Gewerberecht schreibt das I.-Recht eine gebundene Genehmigung ohne einen behördlichen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum vor (BVerwGE 55, 250, 253 f.). Der Genehmigungsvorbehalt der §§ 4 ff. BImSchG enthält jedoch, verglichen mit den früheren §§ 16 ff. GewO, mehrere Verschärfungen, die sich insb. in den dynamischen Betreiberpflichten des § 5 BImSchG niedergeschlagen haben. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Der Begriff der Anlagen ist in § 3 Abs. 5 BImSchG definiert. Welche Anlagen unter den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt fallen, ist aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG) in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) enumerativ geregelt.

Die Anlagengenehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG und einer eventuell ergänzenden Rechtsverordnung sichergestellt ist und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 BImSchG). Nach der strikten und nachbarschützenden Schutzpflicht sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die darüber hinausgehende, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit relativierte und grundsätzlich nicht nachbarschützende Vorsorgepflicht verlangt, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insb. durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Damit wird der I. vorverlagert in einen Bereich, in dem der strikte Schutzgrundsatz noch nicht greift, gleichwohl aber emissions- und immissionsreduzierende Maßnahmen eine Situationsverbesserung bewirken oder zumindest eine Situationsverschlechterung abwenden können. V. a. greift das Vorsorgegebot ein, wo infolge von Wirkungsdistanzen oder stoffbedingten Ungewissheiten Emittenten und Immissionen einander nicht oder nicht sicher zugeordnet werden können (BVerwGE 69, 37, 43 f.).

Vorsorge ist hiernach in zwei Richtungen geboten, nämlich zum einen „unterhalb der Schädlichkeitsschwelle“ von Stoffen oder Stoffkonzentrationen und zum anderen „unterhalb der Schwelle praktischer Vorstellbarkeit eines theoretisch möglichen Schadenseintritts“. Eine Risikovorsorge unterhalb der Schädlichkeitsschwelle kommt in Betracht, wenn eine bestimmte Emission oder Immission nach Auswertung aller naturwissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse (noch) nicht als schädlich angesehen werden kann, jedoch im Hinblick auf verbliebene Ungewissheiten eine „Restunsicherheit“ in sich birgt (Breuer 2016: 822–824, s. a. BVerwGE 69, 37, 43).

Der als Regulativ der emissionsbezogenen Vorsorge fungierende Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt (§ 3 Abs. 6 BImSchG). Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insb. die in einer Liste aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG). Diese Kriterien sind in den gesetzlichen Geboten des integrierten und medienübergreifenden Umweltschutzes und der multifunktionalen Vorsorge verankert.

Die Vorsorgepflicht des Betreibers bezieht sich nicht allein auf Maßnahmen der Emissionsbegrenzung, sondern auf alle in § 3 Abs. 6 BImSchG genannten Aktionsbereiche, in denen der Betreiber Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen ergreifen kann. Dazu gehört neben der emissionsbezogenen Vorsorge und anderen technischen Vorkehrungen (z. B. dem Einsatz abfallarmer Technologie) auch eine immissions- und raumbezogene Vorsorge. Diese kann insb. die Einhaltung von Mindestabständen der genehmigungsbedürftigen Anlage zu einer benachbarten Wohnbebauung gebieten.

Die Gebote der emissionsbezogenen und der immissions- und raumbezogenen Vorsorge sind voneinander unabhängig. Einerseits ist die vorsorgende Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik auch dann möglich und geboten, wenn auf der Immissionsseite im Einwirkungsbereich der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen weder nachgewiesen noch als tatsächliche Möglichkeit spezifiziert sind; es reicht aus, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, und somit ein Gefahrenverdacht besteht, der sich einem Kausalitätsbeweis noch entzieht. Andererseits kann die immissions- und raumbezogene Vorsorge über die emissionsbezogene Vorsorge hinausgehen, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage zwar den Anforderungen der Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik vollumfänglich genügt, jedoch am gewählten Standort wegen der Immissionsbelastung Restrisiken infolge stoffbedingter Unsicherheiten nicht ausgeräumt sind. Demgemäß wird die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gebotene Vorsorge nicht abschließend durch den Stand der Technik bestimmt (BVerwG, NVwZ 2016, 79 Rdnr. 21 – Bioaerosole).

Die gesetzliche Vorsorgepflicht ist nach deutschem und europäischem Recht durch die immanente Schranke der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG, Art. 3 Nr. 10 der Richtlinie 2010/75/EU). Vorsorgemaßnahmen sind nur insoweit geboten, als sie risikoadäquat und angemessen sind. Insb. müssen der wirtschaftliche Aufwand und die Vorteile einer Vorsorgemaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Abzulehnen ist daher die Aussage, dass eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein könne, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspr. (so BVerwG, NVwZ 2016, 79). Vielmehr ist eine Vorsorgemaßnahme, die bei einer bestimmten Anlagenart im Kosten/Nutzen-Verhältnis einen übermäßig hohen Aufwand verursacht, unverhältnismäßig. Sie verstößt gegen den gesetzlichen, rechtsstaatlichen und europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Daher kann sie keine erforderliche und zumutbare Vorsorgemaßnahme darstellen. Sie entspr. deshalb auch nicht dem Stand der Technik und ist nicht „praktisch geeignet“ (i. S. d. § 3 Abs. 6 BImSchG). Wird demzuwider eine vorsorgende Emissionsbegrenzung angeordnet, ist diese Anordnung rechtswidrig und verwaltungsgerichtlich aufhebbar. Bei einem derartigen Versagen der Emissionsbegrenzung ist vielmehr ein Rückgriff auf die immissions- und raumbezogene Vorsorge (z. B. durch eine Abstandsauflage) geboten. Wenn am gewählten Standort die stoffbedingten, wissenschaftlich nicht abschließend geklärten Restrisiken die Relevanzschwelle überschreiten und weder durch emissions- noch durch immissionsseitige Auflagen ausgeräumt werden können, darf die betreffende Anlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht genehmigt werden. Äußerstenfalls muss die beantragte Genehmigung dann versagt werden.

Für die Konkretisierung der Schutz- und Vorsorgeanforderungen des I. spielen in der deutschen Rechts- und Verwaltungspraxis – neben Rechtsverordnungen nach § 7 BImSchG – Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG (wie die TA Luft und TA Lärm) eine wichtige Rolle. Ihre Heranziehung als antizipierte Sachverständigengutachten (so BVerwGE 55, 250, 253 ff.) oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (so für Emissionswerte der TA Luft BVerwGE 110, 216; 114, 342) lässt ihnen eine normähnliche Bedeutung zukommen. Allerdings hat der EuGH die Verwaltungsvorschriften (insb. die TA Luft) als Instrument zur Umsetzung europäischer Richtlinien verworfen (EuGH [Slg.] 1991, I-2567 und I-2607).

Aufgrund der Abfallvermeidungs- und Entsorgungspflichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des KrWG und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften. Mit diesen Anforderungen sind die immissionsschutzrechtlichen Abfallvermeidungs- und Entsorgungspflichten des Anlagenbetreibers an die Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen (§§ 6 ff. KrWG) herangeführt worden.

Zudem sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Energie sparsam und effizient verwendet wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG).

Aufgrund der Nachsorgepflichten sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach der Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist (§ 5 Abs. 3 BImSchG). Wurden nach dem 7.1.2013 aufgrund des Betriebs einer Anlage nach der Industrie-Emissionsrichtlinie 2010/75/EU erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Ausgangszustandsbericht angegebenen Zustand verursacht, tritt die Rückführungspflicht nach § 5 Abs. 4 BImSchG hinzu.

Das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG und der 9. BImSchV zeichnet sich durch Förmlichkeit, Publizität und Popularbeteiligung aus. Damit korrespondiert eine materielle Präklusion: Bis zwei Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben; mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 5 BImSchG).

Die Anlagengenehmigung übt eine begrenzte Konzentrationswirkung aus. Sie schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insb. öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 13 BImSchG). In privatrechtlicher Hinsicht ist der Anlagengenehmigung eine materielle Gestaltungswirkung eigen (§ 14 BImSchG): Aufgrund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist. Verlangt werden können nur Vorkehrungen, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.

Nach Erteilung der Genehmigung können zur Erfüllung der Betreiberpflichten, soweit erforderlich, nachträgliche Anordnungen getroffen werden (§ 17 BImSchG). Deren Erlass steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Falls jedoch nach Erteilung der Genehmigung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, also ein Verstoß gegen die Schutzpflicht vorliegt, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Eine nachträgliche Anordnung darf indessen nicht getroffen werden, wenn sie unverhältnismäßig ist, v. a. wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht (§ 17 Abs. 2 BImSchG). Der gesetzliche I. schränkt so den Bestandsschutz von Altanlagen erheblich ein. Die behördlichen Befugnisse zur Untersagung, Stilllegung und Beseitigung des Anlagenbetriebs (§ 20 BImSchG) sowie zum Widerruf der Genehmigung (§ 21 BImSchG) dienen der zwangsweisen Durchsetzung des anlagenbezogenen I.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. d. §§ 22 ff. BImSchG sind solche, die keiner Genehmigung nach den §§ 4 ff. BImSchG bedürfen. Sie können jedoch einer Genehmigung nach anderen gesetzlichen Vorschriften, z. B. einer Baugenehmigung, bedürfen. Im Hinblick auf den I. unterliegen sie abgeschwächten Betreiberpflichten. Insb. sind sie so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG).

3. Produktbezogener Immissionsschutz

Die §§ 32 ff. BImSchG und ergänzende Rechtsverordnungen regeln einen produktbezogenen I. Er hat die Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen sowie Anforderungen an Biokraftstoffe zum Gegenstand. Die Beschaffenheit und der Betrieb von Fahrzeugen haben in den §§ 38, 39 BImSchG eine Spezialregelung gefunden.

4. Verkehrsbezogener Immissionsschutz

Die §§ 41–43 BImSchG normieren den verkehrsbezogenen I. für den Bereich des Verkehrslärmschutzes beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen. Nach der Rechtsprechung stellt der I. bei der planerischen Entscheidung über Verkehrsvorhaben einen gewichtigen abwägungserheblichen Belang dar (BVerwGE 48, 56; 51, 15; 52, 237; 56, 110; 59, 253; auch BVerfGE 79, 174, 194). Auf der Basis dieser Rechtsprechung schreibt die 16. BImSchV vom 12.6.1990 (BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2014, BGBl. I S. 2269) bestimmte Immissionsgrenzwerte vor, die für Straßen und Schienenwege nach der Gebietsart sowie nach Tag- und Nachtzeit differenziert sind. Das FluLärmG idF vom 31.10.2007 (BGBl. I S. 2550) ermächtigt die Exekutive, durch Rechtsverordnungen in der Umgebung von Flughäfen Lärmschutzbereiche festzusetzen, die in abgestuften Schutzzonen Bauverbote, Schallschutzanforderungen und Förderungen baulicher Maßnahmen des passiven Schallschutzes auslösen.

5. Allgemeiner verhaltensbezogener Immissionsschutz

Der allgemeine verhaltensbezogene I. ist in Gesetzen und Verordnungen der Länder geregelt. Hierunter fallen z. B. Vorschriften über das Verbrennen im Freien, den Schutz der Nachtruhe, die Benutzung von Tongeräten, das Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern und die Tierhaltung.

6. Gebietsbezogener Immissionsschutz

Der gebietsbezogene I. setzt „quellenunabhängig“ an und beruht auf finalen Vorgaben des europäischen Rechts (ursprünglich Richtlinie 96/62/EG, nunmehr Richtlinie 2008/50/EG). Er umfasst zum einen Vorschriften über die Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, insb. obligatorische Luftreinhaltepläne und Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen (§§ 44–47 BImSchG) und zum anderen die Lärmminderungsplanung in Bezug auf den Umgebungslärm, dem Menschen insb. in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind (§§ 47 a-f BImSchG). Nach der Erkenntnis des EuGH (NVwZ 2008, 984) ist das europäische Recht dahin auszulegen, dass unmittelbar betroffene Einzelne im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte für die Luftqualität und der Alarmschwellen bei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken können müssen. Hierdurch wird der Rechtsschutz im Bereich des gebietsbezogenen I. gestärkt. Materielle Anforderungen des gebietsbezogenen I. finden sich in der deutschen Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2.8.2010 (BGBl. I S. 1065; geändert durch Verordnung vom 31.8.2015, BGBl. I S. 1474).